Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00176


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon

Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch

Schaffhauserstrasse 21, Postfach 39, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren im Januar 1994, wurde am 7. Februar 1994 durch seine Eltern unter Hinweis auf angeborene Klumpfüsse beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 182 (Pes equinovarus congenitus) gemäss dem Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 1994 und Verfügung vom 20. Juli 2004, Urk. 9/2 = Urk. 9/3, Urk. 9/63). Zudem übernahm sie die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 103 (angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des Mediastinums und des Sacrums) gemäss GgV-Anhang vom 25. Juli 2006 bis längstens 31. Januar 2014 (vgl. Mitteilung vom 22. Oktober 2007, Urk. 9/80).

1.2    Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 12. Januar 2017 mit, dass sie die Kosten für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen nach ärztlicher Verordnung ab dem 17. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2021 übernehme (Urk. 9/111). Der Versicherte ersuchte am 7. September 2017 um Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 9/115/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/120; Urk. 9/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 9/130 = Urk. 2) die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe.

    

2.    Der Versicherte erhob am 12. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. März 2018 (Urk. 6) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Berichts von Eidg. dipl. OSM Y.___ vom 4. März 2018 (Urk. 7/1) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 7. August 2018 (Urk. 18) reichte Rechtsanwältin Sara Brandon ihre Honorarnote ein (Urk. 19/2).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass eine Fussform, die eine Anfertigung von orthopädischen Massschuhe erforderte, nicht erkennbar sei (S. 1 unten f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) fest.

    In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 15) kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Eidg. dipl. OSM (Orthopädie-Schuhmacher) Y.___ vom 4. März 2018 (Urk. 7/1) zum Schluss, dass die medizinischen Voraussetzungen für orthopädische Massschuhe erfüllt seien, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.

2.2    Nachdem in Bezug auf die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Rechtsanwältin Sara Brandon machte mit undatierter, am 7. August 2018 eingereichter Honorarnote (Urk. 19/2; vgl. Urk. 18) einen Aufwand von 13.6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 46.80 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'463.42 ergab.

    Hierzu ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 220.-- beträgt und der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist.

    Angesichts der zu studierenden gut 140 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der insgesamt etwa achtseitigen Eingaben (Beschwerdeschrift sowie zusätzliche Eingaben) und den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sara Brandon

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPeter-Schwarzenberger