Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00178
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Advokatur Notariat, Zenari Thomann
Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Restaurantbetriebs (Urk. 6/1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum majus und (passagerer) Armplexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales Impingement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische Acromioplastik durchgeführt (Urk. 6/5/6-7, Urk. 6/5/22, Urk. 6/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 6/5/12-13) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 6/5/17, Urk. 6/10/4). Am 25. Februar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 6/12, Urk. 6/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 6/17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.2 Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der A.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/33). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 6/28/12), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ (nachfolgend: Spital B.___) wurde die Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und Acromioclavikular-(AC-)Gelenksresektion rechts durchgeführt (Urk. 6/31/6-11, Urk. 6/36/6-7, Urk. 6/40/34-41). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 gekündigt (Urk. 6/40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010. Sie stellte die Taggeldleistungen per 31. Juli 2011 ein und schloss den Fall im Übrigen per Ende 2011 ab (Verfügung vom 7. Oktober 2013, Urk. 6/126/2-5). Dies bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2014.00213 mit Urteil vom 22. März 2016 abgewiesen.
Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 6/105/9), am 12. August 2013 (Urk. 6/118/5), am 17. April 2014 (Urk. 6/143) und am 30. Juli 2015 (Urk. 6/171/5) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorgenommen worden. Letztmals fand eine solche Resektion Mitte August 2017 statt (Urk. 6/227/1). Ausserdem leidet der Versicherte insbesondere an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte (Urk. 6/115/26-27, Urk. 6/115/36, Urk. 6/115/42-43).
1.3 Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen an (Urk. 6/47) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 6/45). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 6/56). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/71, Urk. 6/76). Die dagegen mit Eingabe vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 6/84/3-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014 ab (Urk. 6/134/21).
Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hörgerätes angemeldet (Urk. 6/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. November 2011 (Urk. 6/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 6/64).
1.4 Mit Schreiben vom 29. August 2012 hatte der Beschwerdeführer (während des hängigen Gerichtsverfahrens Nr. IV.2012.00409) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 6/103). Diese dokumentierte er mit den Berichten von Dr. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum E.___ vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 6/102/1-8) und des Stadtspitals F.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 6/102/9). Die IV-Stelle sistierte das Revisionsverfahren mit Schreiben vom 20. September 2012 bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens Nr. IV.2012.00409 vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte sie sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/140). Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schreiben vom 12. September 2014 (Urk. 6/144), ergänzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/150) und unter Beilage der Berichte des Stadtspitals F.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 6/143) und der Klinik G.___ vom 23. September 2014 (Urk. 6/148) sowie von Dr. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6/149), Einwände vor. Die IV-Stelle holte daraufhin zusätzlich die Berichte der Klinik G.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6/154/8-9) und den Bericht der Klinik für Urologie des Stadtspitals F.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 6/161) ein. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/165). Die dagegen mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/168/3-15) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückwies (Urk. 6/181/13).
Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts I.___ vom 17. Juli 2017 (Urk. 6/210/2-44) ein. Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 20. März 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/213). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/218), ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2017 Einwände (Urk. 6/221). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzenden Stellungnahmen des I.___ vom 22. August und 5. September 2017 ein (Urk. 6/230, Urk. 6/232). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab März 2012 und von 39 % ab Dezember 2016 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente zu entrichten; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Initiierung einer weiteren externen polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche mit Eingabe vom 23. August 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts-grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die medizinische Abklärung habe mit dem I.___-Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter seit Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben/Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern/Gerüste, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltung (kniend/kauernd) und ohne wiederholte Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus (rechter Arm) sei ihm (ab März 2012) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Damit resultiere entsprechend dem Einkommensvergleich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts (IV.2012.00409) vom 26. Februar 2014 ein Invaliditätsgrad von 32 %. Ab Dezember 2016 (Begutachtung) sei von einer weiteren leichten Einschränkung von 10 % auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 39 % ergebe, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die geltend gemachten Diagnosen, Befunde und Einschränkungen seien den I.___-Gutachtern bekannt gewesen und seien vollumfänglich mitberücksichtigt worden. Auch resultiere bezüglich des Blasenkrebses im aktuellen Stadium keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die fehlende Unterschrift des Urologen habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens. Zwar sei korrekt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung 60 Jahre alt gewesen sei. Das Alter alleine habe jedoch keinen Einfluss auf einen zusätzlichen Leistungsabzug. Die Einschränkung sei bereits beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 als Nichterwerbstätig erfasst. Damals sei er 53 Jahre alt gewesen. Aufgrund des ganzen Berufswerdegangs und der attestierten Restarbeitsfähigkeit sei die Verwertbarkeit gegeben (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid zu Unrecht ausgehend vom I.___-Gutachten gefällt. Dieses sei beweisuntauglich, daran würden auch die ergänzenden Stellungnahmen nichts ändern. So sei bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2012.00409) vom 26. Februar 2014 verbindlich festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert präsentiere und dass zuvor allein aufgrund der Schulter-Arm-Problematik bereits eine maximal 80%igen Restarbeitsfähigkeit bestanden habe. Dazu widersprüchlich hätten die I.___-Gutachter trotz der anerkannten Verschlechterungen und zusätzlichen Beschwerdebilder wie der symptomatischen Coxarthrose eine höhere, nämlich 90%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgelegt. Selbst die Beschwerdegegnerin sei von dieser Einschätzung abgewichen und habe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen und die von den I.___-Gutachtern attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit dazu addiert. Zudem sei widersprüchlich und im Gesamtgutachten nicht bereinigt worden, dass der psychiatrische Gutachter eine psychische Überlagerung und Aggravation einerseits verneint, der orthopädische Gutachter die Beschwerden andererseits als nicht vollständig somatisch abstützbar bezeichnet habe. Auch sei an einer Stelle eine Plexusläsion bejaht worden, dagegen sei deren Vorliegen vom neurologischen Gutachter an anderer Stelle offengelassen worden. Sowohl das orthopädische als auch das neurologische Teilgutachten hätten sich ferner nicht zur Kopfschmerz- und HWS-Problematik geäussert. Das orthopädische Teilgutachten basiere weiter auf unzureichenden Untersuchungshandlungen, enthalte aktenwidrige und widersprüchliche Feststellungen sowie, es hätten nur die schriftlichen Befunde anstelle der Bilder vorgelegen. Es erwecke ausserdem den Eindruck fehlender Objektivität und die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dagegen hätten die Klinik G.___ die LWS- und Hüftproblematik sowie die Gutachter Dres. J.___/K.___ die Schulter-/Armproblematik als somatisch ausgewiesen und das Schmerzbild nachvollziehbar qualifiziert. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ sei bereits aufgrund der Wirbelsäulenproblematik von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Das neurologische Teilgutachten sei durch fehlende adäquate klinische und apparative Befunderhebung sowie fehlende Auseinandersetzung mit den Röntgen- und MRT-Bildern gekennzeichnet und erscheine vage sowie beliebig. Auch hier sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Das urologische Teilgutachten berücksichtige nicht, dass die rezidivierenden Operationen an der Blase zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe und wegen den Vernarbungen Schmerzen bestünden sowie, dass jedes Krebsrezidiv mit ein- bis dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten verbunden sei. Die Teilbegutachtung hätte durch einen Krebsspezialisten durchgeführt werden müssen. Des Weiteren sei das Gesamtgutachten vom urologischen Gutachter nicht mitunterzeichnet worden. Die ergänzenden Stellungnahmen des I.___ sodann seien formell-rechtswidrig ohne vorgängiges rechtliches Gehör eingeholt worden und seien daher aus den Akten zu weisen. Im Übrigen seien damit die gerügten Mängel nicht wirksam entkräftet. Wiederum seien sie zudem ohne Unterschrift des urologischen Gutachters erfolgt. Schlicht falsch sei des Weiteren der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu verneinen. Im nach BGE 138 V 457 massgeblichen Zeitpunkt, als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit mit dem I.___-Gutachten vom 20. Januar 2017 festgestanden habe, sei er bereits 64.5 Jahre alt gewesen. Daher und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände sei eine Altersinvalidität mit Anspruch auf eine ganze Rente klar zu bejahen. Eine Wiederanstellung sei in jedem Fall schlicht unrealistisch (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. August 2012 (Urk. 6/103) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht die Streitfrage zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad, der mit Urteil vom 26. Februar 2014 auf 32 % festgelegt worden war (Urk. 6/134/22), seit der Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 6/71, Urk. 6/76) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2018 (Urk. 2) in rentenbegründendem Ausmass auf mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) erhöht hat.
Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Februar 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2014 im Verfahren IV.2012.00409 (Urk. 6/134) war festgehalten worden, dass im (damals) zu beurteilenden, massgeblichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Beschwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter ausgewiesen gewesen sei (E. 5.1.1). Diesbezüglich sei angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant A.___ nebst dem Service zu verrichten gehabt habe, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen (E. 5.2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit ab August 2011 habe mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei offen gelassen werden könne, ob aufgrund des Gutachtens der MEDAS L.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 6/115/39-40) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (E. 5.2.2). Die Krebserkrankung an der Blase sei zwar bereits Anfang 2011 aufgetreten, indes sei der Beschwerdeführer nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Blasentumors „absolut beschwerdefrei“ gewesen, weshalb diesbezüglich in der massgeblichen Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein Rezidiv sei erst im Mai 2012, mithin nach dem relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012, festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt worden (E. 4.1). Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden sei für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer solche Beschwerden (starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, mit Ausstrahlung über das linke Gesäss der Aussenseite des Oberschenkels entlang bis zum Knie) erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS L.___ in der Untersuchung Ende September 2012 - mithin erst nach dem 14. März 2012 - angegeben habe. Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die diesbezügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms mit thorako-lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten, zutreffe, könne offen bleiben. In der Zeit bis zum 14. März 2012 sei eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Rückenproblematik jedenfalls nicht ausgewiesen (E. 4.2). Dasselbe treffe auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die alle paar Wochen auftretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei, zu. Denn dabei handle es sich lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden, welche von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden seien (E. 4.3). Auch bezüglich der seit einem 1980 erlittenen Arbeitsunfall bewegungsabhängig intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen rechts und betreffend eine arterielle Hypertonie sowie Beeinträchtigung der Hörfähigkeit habe keine zur rechtsseitigen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 bestanden (E. 4.4-5). Für die Zeit ab August 2011 ergebe der Einkommensvergleich ausgehend von einer (mindestens) 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten armschonenden Tätigkeit respektive ausgehend von einer Leistungseinbusse von (maximal) 20 % aufgrund der rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden mit erhöhtem Pausenbedarf sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 32 % (E. 7.3).
3.2
3.2.1 Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00492 vom 23. März 2016 festgehalten wurde (E. 3.1; Urk. 6/180/8-9), ist von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
Weiter kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund zusätzlicher und bisher nicht berücksichtigter Beschwerdebilder (lumbale degenerative Veränderungen L3-S1, regelmässige Rezidive der Blasenkarzinome, Coxarthrose beidseits mit Gichtanfall) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 6/71, Urk. 6/76) ausgewiesen sei. Die damalige Aktenlage habe eine abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für den Beurteilungszeitraum ab Mitte März 2012 indes nicht erlaubt. Dazu sei aufgrund der multiplen verschiedenartigen somatischen Beschwerden jedoch ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (E. 3.2-3.3; Urk. 6/180/9-11).
3.2.2 Dieses Gutachten liegt mit dem I.___-Gutachten vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/210/2-44), ergänzt mit Stellungnahmen vom 22. August und 5. September 2017 (Urk. 6/230, Urk. 6/232), nunmehr vor. Der Beschwerdeführer wurde danach am 7. und 12. Dezember 2016 aus allgemeininternistischer, orthopädischer, psychiatrischer, neurologischer und urologischer Sicht interdisziplinär umfassend begutachtet (Urk. 6/230/2). Die Gutachter befanden, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere würden Hinweise für eine vom Beschwerdeführer angegebene, länger dauernde Schonung der rechten oberen Extremität fehlen. Nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei linksseitiger Coxarthrose und degenerativen Veränderungen der tieflumbalen Wirbelsäule, zum Teil auch die Symptomatik im Bereich der Schulter, wo ein möglicher Zustand nach partieller Plexusläsion vorliege. Aus rheumatologisch-neurologischer Sicht bestehe für sämtliche körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei in körperlich leichten, überwiegend sitzenden Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme kauernder oder kniender Position sowie ohne weiderholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben. Dies aufgrund der Diagnosen einer symptomatischen Coxarthrose links mehr als rechts (ICD-10 M16.0) und chronischer Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/T92.3). Aus internistischer, psychiatrischer und urologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. So erfolge namentlich durch die folgenden Diagnosen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit: rezidivierendes Urothelkarzinoms der Harnblase (ICD-10 C67.9) mit Therapie von mehreren TUR-Blase, letztmals am 30. Juli 2015; (anamnestisch) Gichtarthropathie der Füsse (ICD-10 M10.07); (anamnestisch) Sulcus ulnaris-Syndroms rechts (ICD-10 G56.2) mit neurographischem Nachweis; Verdacht auf Spannungskopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (ICD-10 G44.2); arterielle Hypertonie (ICD-10 I10); Status nach Venenthrombose am Unterschenkel rechts am 20. Juni 2016; Morbus Dupuytren Strahl IV beidseits; leicht erhöhte Entzündungsparameter unklarer Ätiologie (Urk. 6/210/41).
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden unverändert ab Januar 2011 gelten, abgesehen von den kurzzeitigen urologischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 % vom 24. Januar bis 13. Februar 2011, 50 % vom 14. Februar bis 28. März 2011, 10 % vom 29. März bis 31. Juli 2011 und je maximal eine Woche 100 % nach weiteren TUR-Blasen; Urk. 6/210/42). Betreffend den Beurteilungszeitraum ab März 2012 sei die Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben, wobei spätestens seit der aktuellen Untersuchung eine Leistungseinbusse von 10 % bestehe (Urk. 6/210/43).
In der Stellungnahme vom 5. September 2017 zum Austrittsbericht des Stadtspitals F.___ vom 17. August 2017 betreffend die Hospitalisation vom 15. bis 18. August 2017 mit TUR-Blase Nachresektion (Urk. 6/227/1) führten die I.___-Gutachter zudem das Folgende aus: Aus dem Rezidiv des Urothelkarzinoms der Harnblase mit jeweils nicht-invasiver Situation und entsprechender TUR der Blase, bei welcher der Tumor via Harnröhre nicht-invasiv weggeschält werden könne, resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die prolongierten Nachbehandlungen ambulant im Abstand von mehreren Wochen beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 6/232).
3.4
3.4.1 Das I.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter ist damit (unstrittig) weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie gemäss dem Urteil IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014 schon für die Zeit bis im März 2012 (E. 5.2.1; Urk. 6/134/15) bestanden hatte.
Zur strittigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann aufgrund des I.___-Gutachtens festgehalten werden, dass entsprechend den zusätzlichen Beschwerdebildern das Belastungsprofil erhebliche weitere Einschränkungen aufweist (überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Überwinden von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, ohne Einnahme kauernder oder kniender Position sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus mit der Möglichkeit für zusätzliche Pausen; Urk. 6/210/42-43). Bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gilt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2012, spätestens ab Dezember 2016 ganztags mit 10%iger Einschränkung (Urk. 6/210/42-43).
3.4.2 Die Rügen des Beschwerdeführers am I.___-Gutachten, zu welchen die I.___-Gutachter weitgehend am 22. August 2017 Stellung genommen haben (Urk. 6/230), vermögen den Beweiswert des Gutachtens vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/210) mit Ergänzung vom 5. September 2017 (Urk. 6/232), nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indes, da selbst ausgehend von der attestierten 100- bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im Sinne ganztägiger Verrichtung und vermehrten Pausen) die angefochtene leistungsabweisende Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist aufgrund seines vorgerückten Alters bezogen auf den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3) die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.2
4.2.1 Damit ist hier rechtsprechungsgemäss entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung am 29. August 2012 (Urk. 6/103) von 60 Jahren massgeblich. Sondern abzustellen ist frühestens auf das Alter im Januar 2017, als der Beschwerdeführer 64 Jahre und 5 Monate alt war. Denn es stand - stellte man mit der Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der Gutachter ab - frühestens mit dem I.___-Gutachten vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/210) fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit multiplen somatischen Beschwerdebildern im Beurteilungszeitraum ab Mitte 2012 eine Restarbeitsfähigkeit zumutbar war. Frühestens mit dem I.___-Gutachten erlaubten die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3 im Fall einer Neuanmeldung).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte somit noch eine Aktivitätsdauer von nur 7 Monaten bis zur Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor sich. Die Chancen einer neuen Anstellung ist daher und angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen gemäss dem zumutbaren Belastungsprofil (vgl. E. 3.4.1 hiervor) selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr als realistisch anzusehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Realistischerweise könnte er am ehesten noch für gewisse Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden, sofern eine Gelegenheit zum Sitzen und zu zusätzliche Pausen bestehen würde. Jedoch wäre auch hierzu eine gewisse Einarbeitungszeit und Gewöhnung nötig, zumal der Beschwerdeführer seit März 2011 nicht mehr erwerbstätig war und seit 1990 nicht mehr in der Industrie, sondern als Servicemitarbeiter, Spediteur/Chauffeur/Lagerist für ein Kaufhaus und selbständiger Wirt gearbeitet hat (Urk. 6/210/19-20). Auch für feinmotorische Arbeiten verfügt er damit über keine Fertigkeiten und bringt keinerlei berufliche Erfahrungen mit. Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Beschwerdeführer mehr anstellen würde.
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Demnach ist vom Vorliegen einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
Der Beginn des Rentenanspruchs ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anmeldung vom 29. August 2012; Urk. 6/103) der 1. Februar 2013.
4.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2018 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013 hat.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Zenari unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann