Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00180
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 22. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Paralegal Services
Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1986, 1989, 1992, 1994), war zuletzt von 2003 (Urk. 9/15) bis 2012 (Urk. 9/76 S. 15 oben) als Raumpflegerin im Spital Z.___ tätig. Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall wurde sie von ihrem Arbeitgeber am 22. September 2010 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/2). Am 11. November 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sodann zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Am 6. Dezember 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht möglich (Urk. 9/18). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere begutachten (Urk. 9/24, Urk. 9/25/1-7) und wies das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 9.1 % mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 ab (Urk. 9/31).
1.2 Am 9. Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 16. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/82, Urk. 9/83, Urk. 9/88, Urk. 9/100) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 9/105 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 12. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 5. April 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 9. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Beschwerdeführerin eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss polydisziplinärem Gutachten vom 16. Juni 2016 sei seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2011 insbesondere eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliegende Einschränkung von 30 % sei aus rechtlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Das strukturierte Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, da positive Ressourcen vorlägen und zudem einige Inkonsistenzen bestünden. Deshalb sei aus rechtlicher Sicht - anders als in der angefochtenen Verfügung beschrieben - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei willentlich nicht in der Lage, die Erkrankung zugunsten einer angepassten Tätigkeit zu überwinden und ein Durchhaltevermögen für eine längere Tätigkeit aufzubringen. Die Integrierte Psychiatrie A.___ habe im Schreiben vom 17. Januar 2018 eine gegenwärtig schwere Episode einer depressiven Störung bestätigt. Aus der erwähnten Überforderung und der Depression ergehe nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht liege gemäss Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Da sich das Gutachten des Zentrums C.___ nicht mit dem Leistungsprofil der Tätigkeit als Reinigerin beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, sei deren eingeschätzte Einschränkung von 30 % nicht nachvollziehbar. Es sei demnach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege vor. Die Verschlechterung sei glaubhaft dargelegt worden (Urk. 1 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der erstmaligen rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 9/31) bis zur angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
3.
3.1 Der Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 9/31) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde:
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten am 28. April 2011 (Urk. 9/24). Er nannte weder Diagnosen mit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen (S. 6 Ziff. 7).
3.3 Die Fachpersonen des Zentrums E.___ erstatteten am 17. Juni 2011 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologisch-psychiatrische Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. D.___ vom 28. April 2011 (vorstehend E. 3.1; Urk. 9/25/1-7).
Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- arterielle Hypertonie
- allgemeine Dekonditionierung
Gesamthaft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Medizinisch-theoretisch würde eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sein, aufgrund der nachvollziehbaren organisch bedingten Schmerzsymptomatik seien aus rheumatologischer Sicht vermehrte Pausen (2 Stunden pro Tag) gerechtfertigt, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert (S. 6 Ziff. 5.2).
3.4 Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 23. Juni 2011 unter anderem ausgeführt, auf das Gutachten sei abzustellen. Für die bisherige Tätigkeit (Raumpflegerin im Spital Z.___) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (volle Stundenpräsenz), allerdings mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, sodass hieraus eine tatsächliche Leistungsfähigkeit von 75 % resultierte (Urk. 9/28/5-6 S. 2).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 13 %. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige und ermittelte einen Gesamtinvaliditätsgrad von 9.1 % (Urk. 9/31 S. 2).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2018 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 9/39/3-4) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, linkbetont, beidseits bei bekannter Diskushernie L5/S1. Aufgrund der vor allem belastungsabhängigen invalidisierenden Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 1).
4.3 Die Fachpersonen des Zentrums F.___ nannten mit Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 9/39/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Adipositas
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 13. Juli 2013)
- Hepatitis B (Erstdiagnose 2011)
- auffälliges EKG
Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin würde sie durchaus an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % Pensum und geringer körperlicher Beanspruchung interessiert sein. Ob sie dieser Anforderung gewachsen sei, müsse sich zeigen. Derzeit sei der physische und teilweise psychische Gesundheitszustand wechselhaft und instabil (S. 2).
4.4 Die Fachpersonen des F.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 9/44) dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2012 vollständig arbeitsunfähig. Sie sei auch nach der tagesklinischen Behandlung vollständig arbeitsunfähig. Eine weitere Einzelpsychotherapie sei dringend indiziert (S. 3).
4.5 Dr. med. G.___, Oberarzt, berichtete im provisorischen Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 10. September 2015 (Urk. 9/54) über eine Notfallselbstvorstellung der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Mai 2009)
- arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2007)
- chronische HbE-AG negative Hepatitis B
- depressive Episoden
- anamnestisch unklare intermittierende faciale Parese
Aus näher genannten Gründen (vgl. S. 2 oben) sei es zur protrahierten Beschwerdeverbesserung gekommen, sodass die Beschwerdeführerin am 14. September 2015 nach Hause und in die ambulante Nachbetreuung habe entlassen werden können (S. 2).
4.6 Die Fachpersonen des F.___ nannten mit Bericht vom 28. Dezember 2015 (Urk. 9/59) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2012 bis heute vollständig arbeitsunfähig aufgrund der depressiven Symptome, Schlafstörungen und der Schmerzproblematik. In einem behinderungsangepassten Motivationstraining und Arbeitsversuch würde sich zeigen können, ob eine 20 - 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 1). Es fände eine Einzelpsychotherapie im zirka 14-tägigen Rhythmus statt (S. 2 Ziff. 1.5).
4.7 Die Fachpersonen des Zentrums C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 16. Juni 2016 (Urk. 9/76 = Urk. 3/8) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 7):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Zur allgemeinmedizinischen und internistischen Untersuchung wurde ausgeführt, bei der Untersuchung habe ein leicht erhöhter diastolischer Blutdruck festgestellt werden können, dies eventuell situationsbedingt. Weitere wesentliche Befunde hätten sich im internmedizinischen Somatostatus nicht gefunden. Es bestehe eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit (S. 19).
Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin fänden sich in guter Korrelation mit der Aktenlage die klinischen Zeichen des Lumbovertebralsyndromes mit Lokalschmerz, Bewegungseinschränkung und lokaler Weichteilreaktion im Sinne des paravertebralen Muskelhartspannes. Zudem erfolge eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, die aktuell anamnestisch einer S1-Symptomatik entsprechen könnte. Es fänden sich aber auch deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, insbesondere sei die Langsitzposition problemlos möglich, ohne dass Schmerzen angegeben worden seien. Dagegen sei es beim Prüfen des Lasègue-Manövers zu erheblichen Gegeninnervationen und Schmerzangabe bei schmerzverzerrtem Gesicht gekommen. Aufgrund der morphologischen Veränderungen und der klinischen Untersuchungsbefunde bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Es bestünden aber erhebliche Diskrepanzen bezüglich der beschriebenen Schmerzsymptomatik und den klinischen Untersuchungsbefunden. Begleitend fänden sich noch lokale weichteilrheumatische Beschwerden im Sinne der Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts. Klinisch seien diese Befunde nicht stark ausgeprägt (S. 24).
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde kein erheblicher Schweregrad attestiert werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten ausgeprägten Einschränkungen seien zu einem grossen Teil auch durch die Schmerzfehlverarbeitung bedingt (S. 25).
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, von klinischer Relevanz sei heute die Symptomatik von Seiten der Lendenwirbelsäule. Beim Fehlen neurologischer Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Extremitäten entspreche der Schweregrad des lumbovertebralen beziehungsweise lumbospondylogenen Syndroms der Beurteilung des rheumatologischen Fachgutachters. Die zentrale Facialisparese rechts sei heute mit grossem Vorbehalt nachweisbar (S. 34). Funktionsstörungen würden sich aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergeben und der Beurteilung des rheumatologischen Fachgutachters entsprechen. Im Übrigen würden sich aus neurologischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen ergeben (S. 35). Es ergebe sich aus neurologischer Sicht eine gewisse Diskrepanz zwischen Ausprägung der geklagten Beschwerden und objektiv fassbaren klinischen Untersuchungsbefunden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, vom psychopathologischen Befund her falle einerseits einmal das Vorliegen von multiplen psychovegetativen Symptomen neben den geklagten rheumatologischen Beschwerden auf. Diese Symptome würden von ihrer Zusammensetzung, Wechselhaftigkeit und ihrer Ausprägungscharakteristik her eindeutig für ein Vorliegen einer psychosomatischen Problematik sprechen. Allerdings könne dahinter kein Konflikt ausgemacht werden, da ein solcher von der Beschwerdeführerin verneint werde, was ihn aber nicht grundsätzlich ausschliesse, handle es sich doch um eine einfachstrukturierte Persönlichkeit ohne grosse Introspektionsfähigkeit und mit limitierten intellektuellen Ressourcen. Weiter liege manifest aktuell eine mindestens mittelgradige depressive Symptomatik vor, wobei hier auch eine deutlich histrionische Komponente mit einer deutlich appellativen Komponente festzustellen sei. Es habe sich im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstruktur auch eine deutliche Suggestibilität gezeigt, in deren Kontext auch die berichteten Gefühle eines Verfolgt-Werdens zu verstehen seien. Daneben bestünden noch leicht agora- und klaustrophobe Symptome (S. 54).
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, im Testprofil habe sich eine leichte kognitive Störung gezeigt, dies bei Schmerzen und depressiver Symptomatik. Es finde sich konkordant zum klinisch-psychiatrischen Befund eine leichte psychomotorische und intellektuelle Verlangsamung. Der neuropsychologische Befund decke sich mit den psychiatrischen Befunden im Sinne einer leichten kognitiven Einbusse infolge der depressiven Symptomatik. Hinweise für eine organische Genese derselben fänden sich weder im neurologischen noch im psychiatrischen Fachbereich noch in der Anamnese. Das neuropsychologische Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz lediglich knapp durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin. Zusätzlich bestehe eine Rechenschwäche. Diese sei vorbestehend. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie schon in der Schule im Rechnen nicht gut gewesen sei. Eigentliche neuropsychologische Leistungsdefizite liessen sich nicht eruieren. Die kognitiven Beeinträchtigungen seien vor allem auf das Schmerzgeschehen zurückzuführen. Für diesen Sachverhalt spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bei der Merkfähigkeit für Worte im unmittelbaren Abruf eine schwächere Leistung zeige als im zeitverzögerten Abruf. Für eine durchschnittliche Leistung im zeitverzögerten Abruf sei die durchschnittliche Speicherfähigkeit im unmittelbaren Abruf Voraussetzung. Somit sei die Minderleistung im unmittelbaren Abruf auf eine interferierende Störung zurückführen, dies am ehesten auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen (S. 54 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, zusammengefasst könne aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass alle leichten körperlichen Tätigkeiten - vorausgesetzt diese Arbeiten seien rückenadaptiert - möglich seien, hingegen körperliche schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr. Arbiträr werde bei der Beschwerdeführerin von einer durchschnittlich gemischten zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, weshalb die Beschwerdeführerin als zu 50 % in dieser Tätigkeit eingeschränkt arbeitsfähig beurteilt werde. Dabei sei die psychiatrische Problematik miteingeschlossen (S. 57 Ziff. 9.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten die Gutachter aus, in rückenadaptierten Tätigkeiten, die die oben genannten Bedingungen erfüllten, interferiere ausschliesslich die psychiatrische Problematik. Es liege seit langem eine mittelschwere, vorwiegend apathisch-gehemmt depressive Symptomatik vor, die in einer histrionisch-strukturierten Persönlichkeit einerseits und andererseits auch in schwierigen sozialen Umständen begründet sei. Aus rein psychiatrischen Gründen werde die Beschwerdeführerin auch in rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten als zu 30 % aufgrund dieser Problematik eingeschränkt beurteilt. Diese Beurteilung erfolge unter Abstraktion der sozialen Faktoren (S. 57 Ziff. 9.2).
Im Vergleich zum Vorgutachten des E.___ von 2011 hätten sich die Anzeichen einer Schmerzfehlverarbeitung verstärkt präsentiert. Die funktionellen Untersuchungsbefunde an der Wirbelsäule hätten sich entsprechend vermindert (zum Beispiel Finger-Boden-Abstand oder Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule; S. 59 Ziff. 11) Im psychiatrischen Fachbereich lasse sich gegenüber der Vorbegutachtung eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik feststellen. Klar werde auch, dass eindeutig eine psychosomatische Überlagerung vorliege (S. 61 Ziff. 13.1).
4.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (Urk. 9/81/6-7) aus, auf das C.___-Gutachten sei abzustellen. Dies bedeute, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung aus somatischer Sicht nicht wesentlich geändert, aber aus psychiatrischer Sicht leicht verschlechtert habe. Somit bleibe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, aber für eine angepasste Tätigkeit sei nunmehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte April 2016 auszugehen (S. 2).
4.9 Die Fachpersonen des F.___ nahmen am 30. Januar 2017 (Urk. 9/87) zum psychiatrischen Teil des C.___-Gutachtens Stellung und führten aus, diagnostisch würden sich aus psychiatrischer Sicht keine Unterschiede zu ihrer Einschätzung ergeben. Differenzen ergäben sich in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 2 f.) sei die Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit mit den vom C.___ selber aufgeführten Defiziten unrealistisch. Richtig sei in Kombination mit den Schmerzen aufgrund der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2).
4.10 Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung, linksbetont, beidseits bei bekannter Diskushernie L5/S1
- cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS)
In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin permanent vollständig arbeitsunfähig. In einer, näher ausgeführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein (Ziff. 2.1). Die letzte Kontrolle habe am 9. Mai 2016 stattgefunden (Ziff. 3.1).
4.11 Am 6. Juli 2017 nahmen die Gutachter des C.___ zu den Berichten des F.___ und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.9 und 4. 10) Stellung (Urk. 9/93 = Urk. 3/7). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich keine wesentlichen Unterschiede in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes fänden, sondern sich die Differenzen aus einer unterschiedlichen Beurteilung und Gewichtung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des gleichen medizinischen Befundes herleiteten (S. 3).
4.12 Mit Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 9/97/1-2 = Urk. 3/5) nahmen die Fachpersonen des F.___ zur Stellungnahme der Gutachter des C.___ Stellung und hielten aus näher dargelegten Gründen an ihrer Kritik am Gutachten vollumfänglich fest.
4.13 Mit Bericht vom 14. September 2017 (Urk. 9/97/3-4 = Urk. 3/6) nahm Dr. B.___ zum C.___-Gutachten Stellung und führte aus, in einer, näher ausgeführten, angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein.
4.14 Dr. H.___, RAD, nahm am 20. November 2017 Stellung zu der von den behandelnden Fachpersonen geäusserten Kritik am C.___ Gutachten und führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass, von der auf das C.___-Gutachten abstellenden RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) abzuweichen (Urk. 9/104/4-5 S. 5).
5.
5.1 Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:
5.2 Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie A.___ berichteten am 17. Januar 2018 (Urk. 3/9) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1. November bis 29. Dezember 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
- Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronische Hepatitis B
- arterielle Hypertonie
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich gebessert, die Beschwerdeführerin sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Die vorbestandene antidepressive Medikation sei beibehalten worden. Zusammenfassend werde von einer depressiven Dekompensation mit zusätzlicher Schmerzsymptomatik bei vorausgegangenen Kränkungssituationen und zugrundeliegender struktureller Einschränkungen ausgegangen, die die Dekompensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begründeten. Als Auslöser sei die belastende Situation und der Tod der Schwester anzusehen (S. 2).
6.
6.1 Die Rentenabweisung im Jahr 2011 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische E.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2 f.). Demnach war von einem chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts, einer arteriellen Hypertonie und einer allgemeinen Dekonditionierung auszugehen. Die Gutachter attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt.
6.2 Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnahmen des RAD folgend (vorstehend E. 4.8, E. 4.14) - auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten (vorstehend E. 4.7) ab. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht gingen die Gutachter von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule aus. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die 30%ige Einschränkung auf der psychiatrischen Problematik gründet.
6.3 Beschwerdeweise wurde hauptsächlich geltend gemacht, die die Beschwerdeführerin behandelnden Fachpersonen würden den Gesundheitszustand anders beurteilen. Das trifft zwar zu, vermag jedoch die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung wurde im Gutachten nachvollziehbar begründet, wie sich die unterschiedliche Beurteilung erklärt. So erwähne Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. März 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) morphologische Befunde der Lendenwirbelsäule sowie subjektive anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin, jedoch keine Untersuchungsbefunde. Insbesondere würden in diesem Bericht die deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung nicht erwähnt werden und entsprechend auch nicht gewürdigt (vgl. Urk. 9/76 S. 26 Ziff. 4.2.6). Auch aus den übrigen Berichten von Dr. B.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vorstehend E. 4.11) nochmals überzeugend aus, weshalb sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin divergierend beurteilten und wiesen zu Recht darauf hin, dass ihre Ausführungen zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit im Wesentlichen mit denen von Dr. B.___ übereinstimmten und Dr. B.___ nicht weiter begründet hat, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die C.___-Gutachter zudem sehr wohl mit dem Leistungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin - die Gutachter gingen von einer durchschnittlich gemischten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.7) - und demjenigen einer angepassten Tätigkeit - zumutbar seien alle leichten rückenadaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.7) - auseinandergesetzt.
Insgesamt stellten die C.___-Gutachter aus somatischer Sicht im Vergleich zu 2011 eine Verstärkung der Anzeichen einer Schmerzverarbeitung und eine entsprechende Verminderung der funktionellen Untersuchungsbefunde an der Wirbelsäule fest (vgl. vorstehend E. 4.7).
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den C.___-Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2 f.) – nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Im Gutachten wurden die Befunde einleuchtend dargestellt und lege artis erhoben. Darin wurde auch überzeugend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig beurteilt wird. Demgegenüber wurden die Berichte der Fachleute des F.___ nicht nachvollziehbar begründet: Der Bericht von April 2015 (vorstehend E. 4.3) enthält keine objektive Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit, sondern gibt einzig das von der Beschwerdeführerin geäusserte Interesse an einem Arbeitsversuch mit zirka 20 % wieder. Im Bericht von Mai 2015 (vorstehend E. 4.4) machten die Fachpersonen des F.___ zwar Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - sie wird als vollständig arbeitsunfähig beurteilt -begründeten diese Einschätzung jedoch nicht. Auch in den weiteren Berichten beurteilten die Fachpersonen des F.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig, was nicht zu überzeugen vermag. Ihre Berichte machen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) deutlich und illustrieren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legten die C.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (vgl. vorstehend E. 4.11).
Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung und Erhalt des Vorbescheids stationär psychiatrisch behandeln liess (vorstehend E. 5.2), darf nicht automatisch zur Infragestellung des C.___-Gutachtens führen, zumal die Gründe für die Depression in erster Linie psychosozialer Natur zu sein scheinen - belastende Situation und der Tod der Schwester - und sich die depressive Symptomatik im Verlauf wieder gebessert hat. Ausserdem erging der Bericht nach Verfügungserlass. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass wäre im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.
6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das C.___-Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehen E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Grundsätzlich steht gestützt auf das C.___-Gutachten somit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prüfung von Standardindikatoren gemäss neuer Gerichtspraxis zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offengelassen werden.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 9/31) als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig. Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 0 %, diejenige im Erwerbsbereich mit 13 % beziffert (S. 2), womit in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von rund 9.1 % resultierte.
7.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 9. Mai 2015 (Urk. 9/40) ging bei der Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. November 2015, weshalb der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2015 zugrunde zu legen sind.
7.3 Im Jahr 2011 wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig. Als Valideneinkommen wurde damals vom gemäss Arbeitgeberfragebogen seit 2005 erzielten Jahreslohn als Raumpflegerin von Fr. 35'365.20 ausgegangen. Nominallohnbereinigt ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 38'209.93 aus. In dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 70 %-Pensum entspräche dies im Jahr 2015 einem Valideneinkommen von Fr. 39’841.50 (Fr. 38'209.93 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300.-- (LSE 2014) abzustellen. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54’062.-- (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005) beziehungsweise Fr. 37'843.40 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %.
7.4 Im Erwerbsbereich ergibt sich daraus bis 31. Dezember 2017 ein Teilinvaliditätsgrad von 5 % (Valideneinkommen in einem 70 %-Pensum Fr. 39’841.50, Invalideneinkommen in einem 70 %-Pensum Fr. 37'843.40) und ab 1. Januar 2018 ein solcher von 33.5 % (Valideneinkommen hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum Fr. 56‘916.45, Invalideneinkommen in einem 70 %-Pensum Fr. 37'843.40, zur Berechnungsmethode beziehungsweise den übergangsrechtlichen Bestimmungen vgl. E. 1.4 hiervor).
7.5 Eine Haushaltabklärung wurde nicht vorgenommen. Angesichts der festgestellten 30%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 6), ist vorliegend von einer ebenfalls maximal 30%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich auszugehen. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerb, liegen nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung angegeben hat, im Haushalt fast nichts mehr machen zu können, dieser werde vom Ehemann, dem Sohn und den noch zuhause lebenden beiden Töchtern geführt (Urk. 9/76 S. 22 oben), erachtete sie sich doch auch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/76 S. 17 unten).
Hypothetisch ist somit von einer maximal 30%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrem zu 30 % zu gewichtenden Aufgabenbereich auszugehen, was einen Teilinvaliditätsgrad von 9 % ergibt. In ihrer zu 70 % zu gewichtenden Erwerbstätigkeit besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 3.5 % (5 % x 0.7) bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise von 23.45 % (33.5 % x 0.7) ab 1. Januar 2018. Daraus ergibt sich bis 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 12.5 % (3.5 % + 9 %). Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32.45 % (23.45 % + 9 %), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet.
7.6 Ein behinderungs- beziehungsweise leidensbedingter Abzug wurde nicht geltend gemacht. Selbst wenn wie bei der letztmaligen Rentenprüfung ein solcher von 10 % gewährt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Würde ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘059.05 (Fr. 37'843.40 x 0.9), was ab 1. Januar 2018 einen Teilinvaliditätsgrad von 40.15 % ergäbe. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 70 % ergäbe sich für den Erwerbsbereich gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 28.1 %. Daraus würde sich ab 1. Januar 2018 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben.
7.7 Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller