Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00181


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Caisse de pensions du Groupe N.___

A-One Business Center

Zone artisanale La Pièce 4, 1180 Rolle

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG), als er am 4. November 1999 von einer Leiter stürzte und eine osteochondrale Läsion am linken Knie erlitt (Urk. 11/12/65, Urk. 11/12/12/58-59). Der Unfallversicherer Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. April 2001 mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen per 1. April 2001 einstellte (Urk. 11/12/11-12).

    Am 29. September 2000 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Nach Prüfung der Suva-Akten und nach weiteren Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. März 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leistungsbegehren trat sie mit Verfügungen vom 28. März 2003 und vom 11. September 2003 nicht ein (Urk. 11/20, 11/25).

1.2    Am 28. Juli 2005 bekam der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger bei der Z.___ AG (Urk. 11/48) auf einer Baustelle mit einer Holzpalette einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 11/46/56). Die Suva stellte die daraufhin erbrachten Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Urk. 11/44/78) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse um 5 % zu (Urk11/60).

1.3    Am 14. Juni 2006 hatte sich der Versicherte wegen Unfallfolgen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/38), nachdem er seine Anstellung bei der Z.___ AG aufgrund längerer gesundheitsbedingter Abwesenheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 11/50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/66; Urk. 11/69, Urk. 11/72) mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine von Juli 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte für die Folgezeit bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/74, Urk. 11/84). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/85/3-5) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog der Versicherte wieder zurück (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verfügung vom 5. November 2009, Urk. 11/109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September 2009 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung durch den beabsichtigten Entscheid (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 11/92).

1.4    Im Mai 2008 hatte die Suva die Höhe der von ihr ausgerichteten 16%igen Invalidenrente überprüft, nachdem sie von einer Anstellung des Versicherten am A.___ der B.___ AG (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per Ende Mai 2008; Urk. 11/105/1, Urk. 11/105/8-9) erfahren hatte (Urk. 11/187/101-102). Ab 1. Juni 2008 war der Beschwerdeführer aushilfsweise als Minibar-Steward bei der C.___ AG angestellt (Urk. 11/110/2, Urk. 11/187/30). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 11/187/12-13).

1.5    Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als Minibar-Steward für die C.___ AG die Schublade des Minibarwagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 11/108/56, Urk. 11/108/50-52). Als wiederum zuständiger obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die Suva für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen. Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein Rückfall per 25. Mai 2009 gemeldet (Urk. 11/186/300). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der C.___ AG wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 11/108/11, Urk. 11/158/2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 11/124/1-2). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/186/52/-55, Urk. 11/186/23-24), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. März 2012 ab (Urk. 11/151). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2012.00081 mit Urteil vom 31. Mai 2013 ab (Urk. 11/230/153).

1.6    Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/98). Die IV-Stelle klärte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/128, Urk. 11/130, Urk. 11/134, Urk. 11/139, Urk. 11/146) mit Verfügung vom 29. März 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % (Urk. 11/154). Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/162/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00461 mit Urteil vom 31. Mai 2013 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2010 zu (Urk. 11/196/21).

1.7    Vom 28. November 2011 bis Ende Mai 2012 war der Versicherte als Restaurant- und administrativer Mitarbeiter in einem zirka 60%igen Pensum für die D.___ AG in den E.___ Restaurants tätig (Urk. 11/157, Urk. 11/224/3). Im Juni 2012 arbeitete er ausserdem für 20 Tage in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter und Küchenhilfe im Restaurant F.___ (Urk. 11/165, Urk. 11/224/5). Durch Vermittlung der von der IV-Stelle beauftragten Eingliederungsstelle G.___ AG (Urk. 11/166, Urk. 11/193-194) trat der Versicherte am 1August 2012 eine Anstellung bei der H.___ AG als Office- und Küchenmitarbeiter an (Urk. 11/177).

    Mit Schreiben vom 11. November 2013 beantragte der Versicherte Unterstützung zum Erhalt seiner Anstellung, da er ab September 2013 krankgeschrieben worden sei (Urk. 11/216). Die IV-Stelle traf verschiedene Abklärungen und holte unter anderem die Akten der Suva ein (Urk. 11/230/1-549). Am 17. Januar 2014 wurde der Versicherte wegen anhaltender Beschwerden am linken Bein mit einer Knie-Totalprothese versorgt (Urk. 11/231, Urk. 11/286/16-17). Vom 19. Februar bis 18. März 2014 wurde er in der Rehaklinik I.___ stationär behandelt (Urk. 11/286/44-47). Am 4. April 2014 wurde seine Anstellung bei der H.___ AG auf Ende Juni 2014 gekündigt (Urk. 11/232). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining (Mitteilung vom 4. Juni 2014, Urk. 11/236). Mit Mitteilung vom 11. November 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung auf Bescheid des Versicherten hin ab (Urk. 11/252).

    Am 13. Dezember 2013 hatte der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 per 10. Dezember 2013 gemeldet (Urk. 11/230/111). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Rückfallfolgen (Urk. 11/233). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2014 stellte die Suva die Taggeldleistungen gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dessen Bericht gleichen Datums (Urk. 11/240) per Ende Oktober 2014 ein (Urk. 11/247). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 sprach die Suva dem Versicherten eine neu berechnete, der Teuerung angepasste Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 16 % und eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % bezüglich der Unfallereignisse vom 28. Juli 2005 und vom 6. Februar 2009 zu (Urk. 11/256). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben.

1.8    Im Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sein Leistungsgesuch aus Versehen abgelegt worden sei, im Folgenden aber der Leistungsanspruch, insbesondere auf eine Rente, nunmehr geprüft werde (Urk. 11/266-267). Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 11/272). Diese gewährte mit Mitteilung vom 24. November 2015 ein Job Coaching (Urk. 11/284), das vom Zentrum für Soziale Psychiatrie der J.___ vorgenommen und vorzeitig per Ende Januar 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 11/287). Vom 16. Februar bis 17. März 2016 wurde der Versicherte in der Tagesklinik K.___ der J.___ teilstationär behandelt (Urk. 11/331/11-13). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor und holte unter anderem die zuhanden der Krankentaggeldversicherung Swica erstellten Gutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. März 2015 (Urk. 11/286/21-30) und von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2015 (Urk. 11/286/31/43) ein. Mit Mitteilung vom 9. August 2016 wurde festgehalten, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/301). Ab dem 19. September 2016 war der Versicherte mit einem 50%igen Arbeitspensum bei der N.___ AG als Betriebsmitarbeiter (Küchenhilfe) angestellt (Urk. 11/320, Urk. 11/331/3, Urk. 11/372/2).

    Die IV-Stelle holte schliesslich das interdisziplinäre Gutachten des O.___ vom 17. Juli 2017 ein (Urk. 11/355) und kündigte gestützt darauf im Vorbescheid die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % an (Urk. 11/360). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2015 (richtig: 2017) und vom 29. November 2017 (Urk. 11/367, Urk. 11/377) Einwand, dies unter Beilage der Stellungnahmen der Orthopädie der P.___ Klinik vom 18. Oktober 2017 (Urk. 11/375) und von Dr. med. Q.___, Oberarzt der Privatpraxen der J.___, vom 7. November 2017 (Urk. 11/376).

    Am 28. September 2017 hatte die N.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende November 2017 gekündigt (Urk. 11/372/1). Mit Schreiben vom 18. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, ob er Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalte (Urk. 11/373).

    Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Januar 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm ausgehend von einem IV-Grad von mindestens 40 % eine IV-(Teil-)Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde die Caisse de pensions du Groupe N.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12 S. 3). Die Caisse de pensions du Groupe N.___ verzichtete mit Eingabe vom 19. April 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 14), was den Parteien am 20. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 12. September 2019 (Urk. 18) wurden verschiedene Unterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus dem Prozess Nr. UV.2019.00020 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva beigezogen (Urk. 17/1-14).

    In jenem Verfahren hatte die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 25. September 2018, mit welcher eine Rentenerhöhung abgelehnt worden war, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2019 im Verfahren Nr. UV.2019.00020 entschieden.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht ausserdem seine Rechtsprechung zu Suchterkrankungen dahingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen ebenfalls nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2019 vom 6. September 2019 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 409 E. 4.5).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).     

1.5.2    Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1, 131 V 164; 125 V 413 E. 2d in fine). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der rentenabweisenden Verfügung aus, es sei zufolge des Abklärungsergebnisses, insbesondere des O.___-Gutachtens, davon auszugehen, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden seit August 2010 keine Veränderung eingetreten und keine Arbeitsunfähigkeit begründet worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei spätestens ab dem Beginn des Wartejahres im April 2016 eine Leistungseinschränkung von 30 % anerkannt worden, welche mit der langjährigen, therapeutisch nicht angehbaren Schmerzsymptomatik und dem dadurch bedingten Bedarf an häufigeren kurzen Pausen begründet sei. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis maximal wiederkehrende, mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie und der Halswirbelsäule in einem 100%igen Pensum mit 30%iger Leistungsreduktion zumutbar. Die Tätigkeit in der Kantine als Geschirrreiniger (bei der N.___ AG) entspreche daher nicht einer optimal angepassten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, selbst wenn trotz der Berichte von Dr. med. U.___, Oberärztin der Orthopädie der P.___ Klinik, vom 18. Oktober 2017 (Urk. 11/375) und von Dr. Q.___ vom 7. November 2017 (Urk. 11/376) auf das O.___-Gutachten abgestellt werde, zeige sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich als fehlerhaft. So sei bezüglich des Valideneinkommens höchst unwahrscheinlich, dass er noch immer als Baugebäudereiniger bei der Z.___ AG tätig wäre, weshalb nicht auf dieses Einkommen, sondern wie beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE) abzustellen sei. Denn er habe sogar als gesundheitlich Eingeschränkter seine erwerbliche Situation zeitweise verbessern und eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden können, so als Küchenmitarbeiter des Restaurants H.___ mit Fr. 4'000.-- pro Monat (mal 13). Ausserdem sei es geradezu treuwidrig und willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen den leidensbedingten Abzug entgegen ihrer Verfügung vom 6. September 2013 und der Vorgabe durch das Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 von bisher 15 % auf 10 % gekürzt habe, obschon sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2010 verschlechtert habe und der Faktor Alter an Bedeutung gewonnen habe. Er habe daher Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zumindest 40 % (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 29März 2012 (Urk. 11/154), aufgehoben und ersetzt durch das Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 (Urk. 11/196/21), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1, 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).


3.

3.1    Im Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 war festgehalten worden, dass für die Zeit ab dem 24. Juli 2010 aufgrund des insofern massgeblichen Berichts des Kreisarztes Dr. R.___ vom 17. Mai 2011, ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (E. 4.4.1; Urk. 11/196/14-16) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden leichten und knieschonenden Tätigkeit auszugehen sei (E. 4.5.2; Urk. 11/196/18). Dazu wurde im Urteil ausgeführt, hinsichtlich der allein relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden aber ohne erhebliche Meniskus- oder Bänderschäden überzeuge letztlich die Einschätzung von Dr. R.___ im Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 11/186/107-108). Denn es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche leidensangepasste Tätigkeit mit einer einseitigen nicht überaus schweren Knieschädigung ohne Überwärmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskelatrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke nicht möglich sein sollte (E. 4.4.1; Urk. 11/196/15-16). Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) und am oberen Sprunggelenk (OSG) habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. In Bezug auf die linksseitigen Hüftbeschwerden habe bereits im Jahr 2006 eine Coxarthrose bei femoro-acetabulärem Impingement (Pincer-Typ) bestanden, ohne dass eine weitergehende Einschränkung der auch damals 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer schon damals gegenüber dem Kreisarzt Dr. S.___ angegeben, weder lange sitzen noch lange stehen zu können und wegen der Schmerzen in der Hüfte schon nach einigen Minuten die Position wechseln zu müssen. Die Migräne ohne Aura sei gut eingestellt und beschränke sich auf Episoden einmal im Monat, die geklagten Schlafstörungen seien multifaktorieller Genese und keiner somatisch-objektivierbaren Ursache zuzuordnen. Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden mit nicht objektivierbarem Schmerzerleben und einer fraglichen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei keine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (E. 4.5.1; Urk. 11/196/17-18).

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss anerkannt, dass im Vergleich zu diesem Sachverhalt per Ende März 2012 (Urk. 11/154) eine Gesundheitsveränderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und dass dieser somit neu zu bestimmen ist. Dies ist angesichts der am 17. Januar 2014 durchgeführten Operation mit Einsatz einer Kniegelenks-Totalprothese links (Urk. 11/286/16-17) und mit Blick auf die polydisziplinäre Beurteilung der O.___-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 14. Juli 2017 mit einer 30%igen Leistungsminderung (Urk. 11/355/101-102; hierzu nachfolgend E. 3.2.2) nicht zu beanstanden.

    Liegt somit ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zu klären gilt es dabei zunächst, ob die Einschätzung der O.___-Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Anspruchsprüfung abstellte, eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage darstellt.

3.2.2    Gemäss dem O.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 interdisziplinär aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht begutachtet (Urk. 11/355/1-3). Er habe insbesondere über konstant vorhandene Schmerzen wechselnder Intensität an der ganzen linken unteren Extremität (Hüfte bis Knöchel), vor allem aussen am linken Knie, zunehmend an der linken Hüfte und im Kreuz, in der Leiste sowie rezidivierend am rechten Schulterblatt berichtet. Nachts erwache er manchmal schmerzbedingt. Psychisch sei er oft deprimiert (Urk. 11/355/42, Urk. 11/355/46-47, Urk. 11/355/74). Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Beinschmerzen links mit/bei persistierender Bewegungseinschränkung im linken Knie (Flexionsdefizit), Hypotrophie des Musculus Quadriceps links, mässiger Insertionstendinose retrotrochantär sowie mit/bei verkürztem Musculus Iliacus beidseits, radiologisch Hüftimpingement vom Pincer-Typ links und beginnender Coxarthrose links, bei Status nach Kontusion des linken Knies 1987, 1999, 2005 und 2009, Status nach multiplen Infiltrationen in das linke Knie, mindestens zweimal peritrochantär links, ohne wesentliche Besserung der Beschwerden, Status nach Kniearthroskopie 2000, 2005 und 2010, Status nach Knie-Totalprothese links im Januar 2014 sowie gemäss den Akten Status nach Zervikobrachialsyndrom mit/bei mässigen Multietagen degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im Wesentlichen die folgenden auf: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), anamnestisch Kokain-Konsum, sistiert im Jahr 2013 (ICD-10 F14.20), psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, ärztlich verordnet Targin (ICD-10 F11.25), psychische und Verhaltensstörung durch Sedative/Hypnotika, ärztlich verordnet Valium (ICD-10 F13.25), schmerzhafte und verspannte Schulterblattfixation rechts mit/bei diskreter thorakaler Skoliose, Status nach Appendektomie und Leistenhernienoperation links (Urk. 11/355/89-90).

    Bezüglich der Kniebeschwerden wurde aus rheumatologischer Sicht im Gutachten festgehalten, bis auf ein Flexionsdefizit im linken Knie und eine Hypotrophie des linken Quadriceps sei die aktuelle klinische Untersuchung unauffällig. Als Ursache für die geklagten Beschwerden seien ein Low-Grade-Infekt oder eine Prothesenlockerung aufgrund der zuletzt durchgeführten Abklärungen (mittels SPECT-Computertomographie [Single Photon Emission Computed Tomography-Computed Tomography, CT] und Punktion im März und April 2016; Urk. 7/IV/444/46) unwahrscheinlich. Auch für ein Complex-regional-pain-Syndrom (CRPS) würden sich keine Hinweise finden. In der SPECT-Untersuchung vom März 2016 hätten sich ein Reizzustand mit Synovitis und vor allem eine patellare laterale Überlastung gezeigt. Letztere könnte durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kniegelenkes bedingt sein, welche sich beim Beschwerdeführer eindrücklich zeige und sich auch in der Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deutlicher Seitendifferenz wiederspiegle. Zuletzt sei eine Reizung der Popliteussehne dorsolateral durch einen kleinen Zementüberstand als mögliche Ursache der Knieschmerzen diskutiert worden. In der aktuellen Untersuchung bestehe die Schmerzhaftigkeit im Kniegelenk aber eher im Bereich des Fibulaköpfchens. Auch sollte berücksichtigt werden, dass die Knieschmerzen von Anfang an eigentlich nicht beeinflussbar gewesen seien, trotz der verschiedensten Interventionen, und dass bereits sehr früh der Verdacht auf eine zusätzliche nichtorganische Schmerzkomponente geäussert worden sei. Insgesamt könnten die Beschwerden, insbesondere die linksseitigen Knieschmerzen, rheumatologisch durch die erhebbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden. Bezüglich der in den Akten aufgeführten intermittierenden lumbalen Schmerzen sei die Abklärung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) unauffällig gewesen. Die MRT-Untersuchung der HWS habe Multietagen degenerativer Veränderungen, jedoch radiomorphologisch ohne Komprimittierung neuraler Strukturen ergeben. Bezüglich der schmerzenden linken Hüfte habe sich radiologisch eine Coxarthrose (bei einer für ein Hüftimpingement vom Pincer-Typ) prädisponierende Anatomie gezeigt, wobei klinisch indes aktuell die Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei; ferner habe sich lediglich eine Druckdolenz retrotrochantär, einer Insertionstendinose der Glutealmuskulatur entsprechend, jedoch ohne Verkürzung oder Verspannung der Glutealmuskulatur gefunden. Die im Bereich der rechten Schulter beschriebenen, seit längerem bestehenden und sich phasenweise verstärkenden Schmerzen würden klinisch einer Verhärtung der schulterblattstabilisierenden rechten Muskulatur entsprechen; die Beweglichkeit sei in beiden Schultergelenken nicht eingeschränkt. Zusammengefasst könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich erklärt werden (Urk. 11/355/97-98).

    Aus psychiatrischer Sicht würden sich eine gewisse emotionale Instabilität, ein expressives Ausdruckverhalten, eine etwas verminderte Frustrationstoleranz und eine etwas eingeschränkte Konfliktfähigkeit zeigen. Die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge erreichten indes nicht ein Ausmass, das es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich seinen Möglichkeiten entsprechend adäquat entwickeln zu können (Urk. 11/355/92). Die Unfallverarbeitung sei aus psychiatrischer Sicht ab dem zweiten Unfall im Jahr 1999 ausgesprochen protrahiert verlaufen, die Schmerzen liessen sich in somatischer Hinsicht nur teilweise erklären und es bestünden erhebliche psychosoziale, IV-fremde Faktoren. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe sich aktuell nicht nachweisen lassen. In den Akten würden die Schmerzen eindrücklich geschildert und der Beschwerdeführer stehe unter erheblichen Analgetikadosen. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei moderat ausgebildet. Wenig transparent wirke das Suchtgeschehen, welches erstmalig im psychiatrischen Gutachten von Dr. M.___ vom 19. März 2015 thematisiert worden sei. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 1992 und 2008 monatlich einmal Kokain konsumiert habe und dass er seit 1992 zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuana konsumiere. Das Urin-Drogen-Screening sei auf Cannabis und Benzodiazepine positiv ausgefallen. Im Aktenverlauf sei keine länger- bis langandauernde Arbeitsunfähigkeit notiert worden. In den Akten seien wiederholt emotionale Schwankungen festgestellt worden. In der aktuellen psychiatrischen Situation habe sich der Beschwerdeführer dagegen in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Die emotionalen Schwankungen seien reaktiv auf die deutlich nachweisbaren psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 11/355/83-84) zu verstehen und unter die chronische Schmerzstörung zu subsumieren (Urk. 11/355/94-96).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im O.___-Gutachten festgehalten, aufgrund der Minderbelastbarkeit der HWS, des linken Hüft- und Kniegelenkes seien lediglich noch leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, insbesondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. Wegen der degenerativen Veränderungen der HWS sollte ausserdem dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen vermieden werden. Aufgrund der langjährigen, therapeutisch nicht angehbaren Schmerzsymptomatik bedürfe der Beschwerdeführer zudem häufiger kurzer Pausen um Entlastungsstellungen einnehmen zu können, was das Rendement um 30 % reduziere. Aus psychiatrischer Sicht könne bei moderat ausgebildeter Persönlichkeitsakzentuierung und moderater Schmerzverarbeitungsstörung keine erwerbsbezogene Leistungsminderung attestiert und keine Veränderung gegenüber August 2010 festgestellt werden. Auch würden keine allgemeinmedizinischen Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die rheumatologische Einschätzung (Urk. 11/355/101-102). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs seit August 2010 müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass seit damals weitere Interventionen und Abklärungen stattgefunden hätten, unter anderem eine Implantation einer Knie-Endoprothese links, was jedoch die Schmerzsymptomatik nicht wesentlich verändert habe. Daher sei die Einschränkung des Rendements um 30 % spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar (Urk. 11/355/105-106).

3.3

3.3.1    Damit liegt eine überzeugende polydisziplinär-fachärztliche Beurteilung der geklagten Beschwerden und ihrer funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das O.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Denn es wurden sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet auseinander. Auch berücksichtigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) vermögen dies auch die Stellungnahmen von Dr. U.___, Oberärztin in der Orthopädie der P.___ Klinik, vom 18. Oktober 2017 (Urk. 11/375) und des behandelnden Psychiaters Dr. Q.___ vom 7. November 2017 (Urk. 11/376) nicht in Zweifel zu ziehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.3.2    Dr. U.___ erklärte in ihrem Bericht, es könne aufgrund der in der P.___ Klinik durchgeführten Untersuchungen der Einschätzung zugestimmt werden, dass aktuell keine Operationsindikation bestehe. Prinzipiell sei die Ursache, warum es beim Beschwerdeführer zu Beschwerden komme, nicht eindeutig nachzuvollziehen, was im Gutachten ebenfalls so festgehalten worden sei. Auch nach ihrer Meinung solle eine Tagesstruktur mit möglicher Integration in das Arbeitsleben verbleiben und sei für den Beschwerdeführer wichtig. Und zwar sei bei Küchenarbeiten mit vorwiegend stehenden Tätigkeiten, zum Teil auch mit Hockpositionen und Tragen von Gewichten, bei Vorhandensein einer Knieprothese eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen einzuschätzen. Dies habe nichts mit dem Ausschluss einer Prothesenlockerung zu tun, wie dies im Gutachten aufgeführt worden sei, sondern beziehe sich mehr auf die Belastbarkeit der Knietotalprothese und die Vermeidung einer frühzeitigen Lockerung beim doch noch jungen Patienten (Urk. 11/375).

    Damit wurde die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer 30%igen Einschränkung des Rendements nicht in Abrede gestellt. Dr. U.___ nahm vielmehr zur damaligen 50%igen Erwerbstätigkeit als Kantinenmitarbeiter Stellung. Diesbezüglich hat indes auch der rheumatologische Gutachter klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handle, da sie fast ausschliesslich im Stehen und teilweise im Gehen erfolge. Da das Pensum lediglich 50 % betrage, sei es dennoch zumutbar (Urk. 11/355/102). Somit besteht in somatischer Hinsicht Einigkeit darüber, dass das Pensum in einer mehrheitlich stehenden Tätigkeit jedenfalls 50 % nicht übersteigen sollte.

3.3.3    Dr. Q.___, bei dem der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 2015 in Behandlung war (Urk. 11/331/2), erklärte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 sodann, er sei nach wie vor überzeugt, dass die von ihm gestellte Diagnose einer mittelgradigen Depression korrekt sei und diese selbstverständlich auch Einfluss auf die Erwerbstätigkeit habe. Dies sei bei der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 11/376). Damit bezog er sich auf seine Einschätzung gemäss dem Bericht vom 28. Dezember 2016 (Urk. 11/331). Darin hatte Dr. Q.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und chronischer belastungsabhängiger Schmerzen am linken Bein und den Status nach mehreren Knieoperationen (mit Verweis auf die Einschätzung der somatischen Ärzte) festgehalten (Urk. 11/331/2). Zur Arbeitsfähigkeit hatte er erklärt, infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der mittelgradigen Depression sei eine 50%ige Arbeit im Gastronomiegewerbe im Bereich des Möglichen. Die psychische Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, reduzierter Stimmung, Antriebsstörung, Freud- und Interessenlosigkeit sowie mehr oder weniger therapieresistenten Schlafstörungen akzentuiere sich bei Zunahme der chronischen Schmerzen. Wie die Erfahrung gezeigt habe, verstärke sich die Schmerzsymptomatik am Ende der Arbeitszeit deutlich. Darauf reagiere der Beschwerdeführer prompt mit einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik. Da ein (anderweitiger) Integrationsversuch beim T.___ gescheitert sei, erscheine die Weiterbeschäftigung im Gastronomiebereich als sinnvoll und durchführbar, allerdings sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht höher als 50 %. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit befand er ebenfalls eine 50%igen Erwerbstätigkeit als zumutbar, jedoch ohne ein Belastungsprofil anzugeben (Urk. 11/331/5-6).

    Damit hatte Dr. Q.___ ebenfalls hauptsächlich die Arbeitsfähigkeit in der damals innegehabten Tätigkeit im Gastgewerbe beurteilt, welche - wie ausgeführt - wegen der hauptsächlich stehenden Arbeiten indes nicht als leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet werden kann und daher nicht massgeblich ist. Ausserdem hat der Bericht von Dr. Q.___ vom 28. Dezember 2016 den O.___-Gutachtern vorgelegen und wurde bei deren Beurteilung berücksichtigt (Urk. 11/355/86). Der psychiatrische O.___-Gutachter führte dazu zutreffend und nachvollziehbar aus, der Bericht setze sich wenig mit den psychosozialen Faktoren auseinander und auch die Suchtproblematik werde nicht dargestellt. In der Aktenlage würden sich längerdauernde, tiefergehende emotionale Schwankungen nicht nachweisen lassen und auch anlässlich der eigenen Exploration habe sich eine mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen lassen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 11/355/86).

    Hinzu kommt, dass der Bericht und die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. Q.___ keine Ausführungen enthalten, welche die ebenfalls massgebliche Einschätzung des psychiatrischen O.___-Gutachters, dass in psychischer Hinsicht seit August 2010 keine wesentliche Änderung eingetreten sei (Urk. 11/355/102), in Frage zu stellen vermöchten. Bereits in früheren Berichten behandelnder Ärzte wurde aus psychiatrischer Sicht eine zumeist reaktive, mit dem Schmerzsyndrom zusammenhängende depressive Symptomatik beschrieben, welche indes als nicht relevant beurteilt worden war (vgl. Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013, E. 4.2.2 und E. 4.5.1; Urk. 11/196/13-14, Urk. 11/196/18). Ferner war der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ im Gutachten vom 19. März 2015 (Urk. 11/286/31-43) im Wesentlichen zu demselben Schluss gelangt wie der psychiatrische O.___-Gutachter, nämlich dass keine psychiatrischen Symptome von Krankheitswert, insbesondere keine affektive Störung (Depression oder Ängste), vorliegen würden, die emotionalen Beeinträchtigungen im Rahmen der chronischen Schmerzen zu subsumieren seien und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 11/286/38-43).

3.3.4    Somit ist in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin auf die überzeugende gutachterliche Einschätzung der O.___-Gutachter abzustellen. Mithin ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Rendement um 30 % wegen erhöhtem Pausenbedarf in einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne starke Belastung der Knie, insbesondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen auszugehen (Urk. 11/355/101-102).

    Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die neueste Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen und zu sämtlichen fachärztlich lege artis diagnostizierten psychischen Störungen nach BGE 145 V 215, 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2). Zum einen haben sich die O.___-Gutachter zu den Standardindikatoren nachvollziehbar geäussert (Urk. 11/355/76-88, Urk. 11/355/98-107), zum anderen wurden die psychischen Beschwerden als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 11/355/101-102). Bei dieser Ausgangslage entfällt - wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - das Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281. Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wurde aber mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung vom psychiatrischen O.___-Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

3.4

3.4.1    Zum zeitlichen Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass eine Änderung im Verlauf seit August 2010 aus rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar sei, mithin die Einschränkung des Rendements um 30 % als vertretbar erscheine (Urk. 11/355/105-106). Die Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass die sogenannte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ebenfalls ab dann begonnen hat (Urk. 2 S. 2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Wartezeit nach der Arbeitsunfähigkeit (von durchschnittlich mindestens 40 %) in der angestammten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens richtet. Wie bereits im Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 E. 4.2.1 ausgeführt worden war, ist die angestammte Tätigkeit jene als Gebäudereiniger auf Baustellen, mithin einer Tätigkeit, in welcher auch körperlich schwere Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Tragen sowie Heben von schweren Gewichten, wie dem Ausräumen von Bauschutt, Zementsäcken etc., vorkommen, zu betrachten (Urk. 11/196/11). Damit war die Ausübung der angestammten Tätigkeit aufgrund der Knieschädigung links bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war mithin längst bestanden und hat entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht neu ab April 2016 zu laufen begonnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seither respektive in der Zeit vor der Neuanmeldung vom 11. November 2013 (Urk. 11/216) eine 100%ige Tätigkeit bei der H.___ AG als Küchen- und Officemitarbeiter ausgeübt hatte (Urk. 11/177). Denn dabei handelte es sich um eine mit Hilfe der IV-Stelle (Urk. 11/166, Urk. 11/193-194) vermittelte leidensangepasste Tätigkeit.

    Besteht aber - wie hier - für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann respektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3).

    In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG kommt hier somit ein allfälliger Rentenanspruch zufolge der Neuanmeldung vom 11. November 2013 (Urk. 11/216) bereits ab Mai 2014 in Frage, sofern ab dann die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (Invaliditätsgrad von mindestens 40 %) erfüllt war (vgl. E. 4 hernach).

3.4.2    Hierzu ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während und nach der Operation vom 17. Januar 2014 (Urk. 11/186/16-17) für mehrere Monate in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies lässt sich aus dem Kreisarztbericht von Dr. R.___ vom 21. Juli 2014 schliessen, welcher im Zusammenhang mit dieser Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 19. Februar bis 18. März 2014 in der stationären Rehaklinik I.___ (vgl. Austrittsbericht vom 7. April 2014; Urk. 11/286/44-47) in Bezug auf die kniebedingte Beeinträchtigung erst wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % ab dem 1. September 2014 und von 100 % ab dem 1. November 2014 attestierte (Urk. 11/240). Hiervon ist auszugehen. Dass in der Folge wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, ergibt sich ferner auch aus dem Gutachten der Orthopädin Dr. L.___ vom 18. März 2015 (Urk. 11/286/28-29).

3.5    Zusammengefasst ist somit von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bereits lange vor der Neuanmeldung im November 2013 auszugehen. Spätestens ab dem 17. Januar 2014 (Knie-Operation) bestand auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. November 2014 war in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche - gestützt auf die Einschätzung der O.___-Gutachter - ab dem 1. April 2016 im Rendement zufolge eines erhöhten Pausenbedarfs um 30 % eingeschränkt war.

    Zu prüfen sind im Weiteren die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad (Art. 7 f. ATSG).


4.

4.1    Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 (sechs Monate nach der Neuanmeldung im November 2013, Urk. 11/216; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) ist angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis zum 31. August 2014 ohne Weiteres in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen, und zwar aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV um weitere drei Monate bis Ende November 2014. 

4.2    

4.2.1    Für die darauffolgende Zeit ist der Invaliditätsgrad mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 und im Jahr 2016 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei in Anlehnung an die Bemessung gemäss dem Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 (vgl. E. 5.2.2; Urk. 11/196/19) auf das Einkommen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Baugebäude-Reiniger bei der OO.___ AG von Fr. 45'500.-- im Jahr 2006 respektive von Fr. 48'470.32 im Jahr 2010 ab und setzte es unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2017 auf Fr. 50'844.58 fest. Die rechtsprechungsgemäss vorgesehene Parallelisierung (BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) berücksichtigte sie - entsprechend dem Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 (E. 5.2.2; Urk. 11/196/19-20) - durch Abzug von 22,12 % beim mittels der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bestimmten Invalideneinkommen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/358).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, zumal er in den Jahren vor den massgeblichen Kniebeeinträchtigungen links, mithin vor dem (erstmals anspruchserheblichen) Unfall vom 28. Juli 2005 (Urk. 11/46/56, Urk. 11/74, Urk. 11/84), nämlich ab 1995 - wenn überhaupt - in dieser Branche und zumeist bei der Z.___ AG (respektive der damaligen Z.___ AG und Y.___ AG) gearbeitet hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 11/387/8). Insbesondere aber bestehen keine Hinweise darauf, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht weiterhin in der Baubranche als Hilfsarbeiter und insbesondere als Gebäudereiniger gearbeitet hätte und/oder dass er ein höheres Einkommen erzielt hätte. Es trifft insbesondere entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass er selbst mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der 100%igen Erwerbstätigkeit als Küchenmitarbeiter der H.___ AG ein höheres Einkommen zu erzielen vermochte. Denn gemäss Arbeitsvertrag vom 14. August 2012 war sein Bruttolohn auf Fr. 3'500.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes, mithin auf ein Jahreseinkommen von Fr. 45'500.-- im Jahr 2012 festgelegt (Urk. 11/177/2) und laut dem IK-Auszug erzielte er in dieser Anstellung im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 44'168.-- (Urk. 11/385/1), mithin weniger als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen.

4.2.2    Somit ist das Valideneinkommen weiterhin ausgehend vom Bruttoeinkommen von Fr. 45'500.-- im Jahr 2006 respektive von Fr. 48'470.32 im Jahr 2010 zu bestimmen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Baubranche von 2010 bis 2014 sowie bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer 2011-2016 [T1.1.10], Baugewerbe/Bau F41-43; 2010: 100; 2014: 102.8; 2016: 102.9) auf Fr. 49'827.50 im Jahr 2014 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.8) und auf Fr. 49'875.95 im Jahr 2016 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.9) festzusetzen.

    Im Vergleich zu den statistischen Durchschnittswerten nach der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE im Baugewerbe (Kompetenzniveau 1, Männer), hätte der Beschwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Und zwar lagen die statistischen Tabellenlöhne in den Jahren 2014 und 2016 unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (2014) respektive von 41.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt F 41-43 Baugewerbe/Bau) bei Fr. 68'562.15 (Fr. 5'507.-- x 12, : 40 X 41.5; LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe) respektive bei Fr. 68'409.35 (Fr. 5'508.-- x 12, : 40 X 41.4; LSE 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe). Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2014 von Fr. 18'734.65 (Fr. 68'562.15 - Fr. 49'827.50), mithin rund 27.3 %, und im Jahr 2016 von Fr. 18'533.40 (Fr. 68'409.35 - Fr. 49'875.95), mithin rund 27.1 %.

    Folglich sind die Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss daher wiederum - wie schon im Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 E. 5.2.2 ausgeführt worden war (E. 5.2.2; Urk. 11/196/19-20) und von der Beschwerdegegnerin zutreffend berücksichtigt wurde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/358) - zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann (BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Parallelisierung um je rund 22.3 % (2014) respektive 22.1 % (2016; 27.3 % respektive 27.1 % - 5 %) wird hier wie folgt durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt.

4.3

4.3.1    Das Invalideneinkommen ist unstrittig anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2014 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr (LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) und im Jahr 2016 Fr. 5'340.-- pro Monat respektive Fr. 64'080.-- pro Jahr (LSE 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von je 41,7 Stunden in den Jahren 2014 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, a.a.O., Abschnitt A-S, Total) resultiert ein Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 66'453.10
(Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7) und im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40 (Fr. 64'080.-- : 40 x 41,7).

    Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2014, von 100 % ab November 2014 und von 70 % ab April 2016 ist von Einkommen von Fr. 33'226.55 ab September 2014 (Fr. 66'453.10 x 0,5), von Fr. 66'453.10 ab November 2014 (Fr. 66'453.10 x 1,0) sowie von Fr. 46'762.40 ab April 2016 (Fr. 66'803.40 x 0,7) auszugehen.

4.3.2    Diese Beträge sind rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % berücksichtigt (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/358), was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) weder unhaltbar noch willkürlich ist. Denn - wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht - es besteht kein Anspruch auf denselben Abzug wie in früheren Invaliditätsgradbemessungen; ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausserdem bedeutet eine Verschlechterung eines Gesundheitszustandes entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht automatisch und unbesehen ihrer funktionellen Auswirkung respektive der im Einzelfall verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten, dass im Vergleich mit den statistischen Lohndaten eine dementsprechend höhere Lohneinbusse resultieren muss und damit ein grösserer Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen nicht überschritten; das Gericht weicht dabei von der Ermessensausübung durch die Verwaltung nur aus triftigen Gründen ab (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

    So gestalten sich die im O.___-Gutachten aufgeführten Einschränkungen durch das begrenzte Belastungsprofil (leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, namentlich ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen; Urk. 11/355/101-102) nicht derart, dass deswegen im Vergleich zu den statistischen Lohndaten eine (noch) erhebliche(re) Lohneinbusse anzunehmen wäre. Namentlich die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Zu beachten ist dabei auch, dass sich die aus gutachterlich-somatischer Sicht festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2016 hauptsächlich auf eine 30%ige Einschränkung des Rendements aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bei ansonsten ganztägiger Arbeitsfähigkeit bezieht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krankheitsbedingte Minderleistung besteht, wurde hier und auch von der Beschwerdegegnerin jedoch bereits beim um 30 % reduzierten Pensum Rechnung getragen (vgl. Urk. 11/358/1). Dieser Umstand darf nicht zusätzlich mit einem Abzug berücksichtigt und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2).

    Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein potentieller Arbeitgeber, der sich mit einer 70 % eines Vollzeitpensums (mit uneingeschränktem Einsatz) ausmachenden Leistungserbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einem voll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzierten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3, 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). Im Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass selbst die Lohndifferenz bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) von rund 5.8 %, welche die Tabelle T18 des BFS «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad beruflicher Stellung und Geschlecht» betreffend das Jahr 2014 beim Beschäftigungsgrad von 50-74 % im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten ausweist, keiner überproportionalen Lohneinbusse entspricht (E. 3.2). Dies gilt gleichermassen für das Jahr 2016, in welchem diese Lohndifferenz gemäss derselben, gestützt auf die LSE 2016 aktualisierten Tabelle T18 im Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern mit einem Wert von gerundet 4,2 % noch geringer ausfiel.

    Ferner rechtfertigen auch die weiteren Merkmale Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf dem Kompetenzniveau 1 keinen grösseren Abzug. Insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (per 2014 und 2016) von 48 respektive 50 Jahren gibt entgegen dessen Vorbringen (Urk. 1 S. 7) keinen Anlass für eine Erhöhung des Abzuges, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Auch muss der Umstand, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Es besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines höheren Tabellenlohnabzuges zusätzlich Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2).

    Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 10 % trägt den massgeblichen Umständen mithin hinlänglich Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Somit ist zusammen mit den Parallelisierungsabzügen von 22.3 % (2014) respektive 22.1 % (2016) im Jahr 2014 ein Abzug von 32.3 % und im Jahr 2016 ein solcher von 32.1 % zu berücksichtigen.

4.3.3    Damit ist im Jahr 2014 für die Zeit ab September ein Invalideneinkommen von Fr. 22'494.35 (Fr. 33'226.55 x 0,677) und ab November von Fr. 44'988.75 (Fr. 66'453.10 x 0,677) sowie ab April 2016 ein solches von Fr. 31'751.65 (Fr. 46'762.40 x 0,679) massgeblich.

4.4Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 49'827.50 und im Jahr 2016 von Fr. 49'875.95 führt dies zu folgenden Einbussen und Invaliditätsgraden:

ab September 2014 Fr. 49'827.50 - Fr. 22'494.35 = Fr. 27'333.15 =>55 %
ab November 2014Fr. 49'827.50 - Fr. 44'988.75 = Fr. 4'838.75 =>10 %
ab April 2016Fr. 49'875.95 - Fr. 31'751.65 = Fr. 18'124.30 =>36 %

Dies begründet im Anschluss an die ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (E. 4.1 hiervor) in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV einen Anspruch auf eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2017 vom 14. November 2017 E. 5.3.2).


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene rentenabweisende Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 hat.


6.    Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, so dass sich keine Aufteilung der Kosten aufdrängt, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3. September 2019 (Urk. 16/2) auf Fr. 1'988.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'988.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Caisse de pensions du Groupe N.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann