Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00184


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Meierhans

Verfügung vom 24. Mai 2018

in Sachen

Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.

1.1    Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 9/57 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Invalidenrente einschliesslich einer Kinderrente zu und verrechnete dabei eine Forderung der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) im Umfang von Fr. 10'052.-- mit dem Nachzahlungsbetrag.

1.2    Dagegen erhob die Visana am 15. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, dass ein Verrechnungsantrag in der Höhe von Fr. 13'131.10 vorliege, weshalb ihr zusätzlich noch Fr. 3'079.10 zustünden (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, da dem Begehren der Beschwerdeführerin mit zwischenzeitlich erlassener Verfügung vom 4. Mai 2018 (Urk. 9/75) entsprochen worden sei.


2.    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

    Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).


3.    Die Beschwerdegegnerin hielt mit zwischenzeitlich erlassener Verfügung vom 4. Mai 2018 (Urk. 9/75) fest, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin um Verrechnung der zu viel ausgerichteten Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'131.10 vorliege, jedoch gemäss Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) lediglich Fr. 10'052.-- ausbezahlt worden seien. Die Kinderrente sei bei der Verrechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführerin seien somit rückwirkend noch Fr. 3'079.10 auszubezahlen.

    Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich, was zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt. Das vorliegende Verfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

4.2    Der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beschwerdeführerin steht – trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 2) – praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Visana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Meierhans