Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00185
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 22. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich am 3. Juni 2014 unter Hinweis auf unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 = Urk. 9/63/54-60; vgl. Urk. 9/8/19 = Urk. 9/8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/8; Urk. 9/32). Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 15. September 2014 mit, aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes und der unklaren weiteren gesundheitlichen Entwicklung seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/17 = Urk. 9/32/73-74 = Urk. 9/63/76-77).
Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 19. März 2015 um erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 9/27). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 den Abschluss der IV-Berufsberatung mit, da er per 1. März 2016 bei der Firma Y.___ eine unbefristete Festanstellung als Sachbearbeiter Technik erhalten habe, womit keine Eingliederungsmassnahmen mehr notwendig seien und er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 9/42 = Urk. 9/63/159-160; vgl. Urk. 9/39 = Urk. 9/63/151-154).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. November 2016 unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Bein erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/44 = Urk. 9/63/167-174). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/53; Urk. 9/63; Urk. 9/65). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2018 (Urk. 9/70 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 14. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventuell sei die Angelegenheit zur näheren Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 12/1-6) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Berufsberatung eine Stelle als Sachbearbeiter Technik bei der Y.___ angetreten habe und wieder ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielen können. Nach einer erneuten Operation im Juli 2016 habe sich der Beschwerdeführer im November 2016 wieder zur Prüfung seines Leistungsanspruches angemeldet. Die medizinischen Abklärungen seien mit der Taggeldversicherung koordiniert worden. Deren Gutachten habe ergeben, dass seit Juli 2017 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Arbeitsbereich vorliege (100%-Pensum mit Leistungsminderung von rund 20 %). Er sei damit in der Lage, wieder ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb keine Invalidität im Sinnes des Gesetzes vorliege und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente entstehe (S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er seit Juli 2016 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 7 Rz 16). Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen medizinischen Abklärungen in Auftrag gegeben, sondern habe sich einzig auf das Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung gestützt. Selbst aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Ursache der einschränkenden Beinbeschwerden nicht geklärt sei und eine angiologische Abklärung erfolgen sollte. Im Weiteren sei eine stationäre Rehabilitation empfohlen worden. Gegen das Gutachten sprächen die Berichte der behandelnden Ärzte. Während die Arbeitsunfähigkeit mit umfassenden, begründeten Berichten belegt worden sei, seien die Abklärungen betreffend die Ausstrahlungen in die Beine in vollem Gange. Bei dieser Ausgangslage sei für die Beurteilung der Frage der zukünftigen Rente sicherlich der Verlauf der Abklärungen abzuwarten. Für die bisherige Phase sei eine Rente in jedem Fall geschuldet (S. 9 f. Rz 21). Zwischenzeitlich erachte er sich seit 1. August 2018 als grundsätzlich wieder arbeitsfähig (Urk. 11 S. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 17. August 2014 (Urk. 9/16 = Urk. 9/63/71-75) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit 1992 bestehende posttraumatische Omarthrose der Schulter links mit Restinstabilität und Axillarisparese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr ausüben, mit der linken Hand und dem linken Arm könne er nur noch ganz leichte Tätigkeiten ausführen (Ziff. 1.6-1.7). Eine Besserung der Situation sei kaum zu erwarten (Ziff. 1.4). Eine Umschulung sei notwendig (S. 5).
3.2 Ein Arzt der A.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Obere Extremitäten, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2015 (Urk. 9/25/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Omarthrose Schulter links mit Restinstabilität und Axillarisparese nach
- Erstluxation 1992, Snowboard mit Axillarisparese
- Nervenrekonstruktion 1993
- arthroskopische Stabilisierung 2008
- offene Stabilisierung nach Latarjet 2013
- Entfernung eines angebrochenen Spickdrahtes März 2013
Eine Infiltration habe die Schmerzen nicht verändert (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallbauschlosser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Ab dem 17. Februar 2015 werde die Implantation einer inversen Prothese geplant, die eine Schmerzreduktion und eine Wiederaufnahme der Funktion zum Ziel habe. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Schlosser sei jedoch ausgeschlossen (Ziff. 1.3, Ziff. 1.8). Zumutbar seien angepasste sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 2 f.).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, C.___, berichtete am 16. August 2016 (Urk. 9/53/8 = Urk. 9/63/195) über die beim Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 rechts bei foraminal-lateraler Diskushernie L5/S1 rechts und einem Zustand nach einer Dekompression L4/5 rechts durchgeführte dorso laterale Spondylodese L5/S1 mit Pedikelschrauben und Stangen, die ventrale Spondylodese mit Cage sowie die Dekompression, erweiterte Fenestration L5/S1 von rechts, Foraminotomie, Neurolyse, Adhäsiolyse L5 rechts (vgl. auch den undatierten Operationsbericht, Urk. 9/53/9-10 = Urk. 9/53/30-31).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, C.___, berichtete am 29. August 2016 (Urk. 9/53/22-23) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und diagnostizierte ein residuelles leichtes distales sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L5 rechts (S. 1 Mitte). Die (chronische) Fühlminderung am distalen medialen Vorfuss habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Lendenwirbelsäulen (LWS)-Operation am 26. Juli 2016 nur vorübergehend gebessert, seit dem 10. August 2016 sei diese im Wesentlichen unverändert zum präoperativen Zustand. Seither habe der Beschwerdeführer wiederum auch beim Gehen rechtsseitige Gesässschmerzen mit Ausstrahlung über den dorsalen Oberschenkel bis zur Kniekehle (S. 2 oben).
3.5 Dr. B.___ legte in seinem Bericht vom 17. Februar 2017 (Urk. 9/63/35-36) dar, dass der Verlauf nach der Operation am 26. Juli 2016 initial günstig verlaufen sei, dann habe der Beschwerdeführer vermehrt Schmerzen gehabt. Wegen der Therapieresistenz werde eine Verlängerungsspondylose L4/5 in Betracht gezogen (S. 1).
In der Folge wurde beim Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 in der C.___ eine Re-Dekompression L4/5 und Neurolyse, Adhäsiolyse, mediane Fazettenektomie L4/5 rechts, Revisionsspondylodese L5/S1 und Spondylodesenverlängerung L4/5 mit Schrauben und Stangen, ventrale Spondylodese mit Cage durchgeführt (vgl. hierzu den Bericht von Dr. B.___ vom 14. März 2017, Urk. 9/63/6-7 = Urk. 9/65/29-30; vgl. auch den undatierten Operationsbericht, Urk. 9/63/8-9 = Urk. 9/65/31-32).
3.6 Med. pract. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete am 28. Juli 2017 das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 9/65/10-21) und nannte folgende Diagnosen (S. 8 f. Ziff. 10):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Dekompression L4/L5 rechts Oktober 2014
- Spondylodese L5/S1 mit Cage bei lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts Juli 2016
- Re-Dekompression L4/5, Neurolyse, Adhäsiolyse, mediane Fazettenektomie L4/5 rechts, Revisions-Spondylodese L5/S1 und Spondylodesenverlängerung L4/5 mit Schrauben und Stangen, ventrale Spondylodese mit Cage Februar 2017
- aktuell:
- positions- und belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen
- residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts
- Claudicatio Wade/Oberschenkel rechts unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose dynamische Kompression Nervenwurzel L4/L5 rechts, vaskulär (weiter abklärungsbedürftig), stark eingeschränkte Gehfähigkeit
- Status nach Implantation einer inversen Schulterprothese links 2015
- Status nach Schulterluxation links 1992 mit Axillarisparese
- Status nach diversen Voroperationen nach habitueller Schulterluxation
- aktuell: eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit und Belastbarkeit
- Status nach medialer Teilmeniskektomie und vordere Kreuzbandplastik links 2007
- Alkoholkrankheit, eigenanamnestisch aktuell abstinent
Der Beschwerdeführer leide unter einem anhaltenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei inzwischen Status nach drei Rückenoperationen. Nach der letzten Rückenoperation im Februar 2017 hätten sich zwar die rechtsseitigen Gesässschmerzen gebessert, anhaltend seien bis heute hingegen die belastungsabhängigen Oberschenkel- und Wadenschmerzen beim Laufen. Unklar bleibe die Ätiologie der berichteten Oberschenkel- und Waden-Claudicatio rechts. Die Anamnese mit eingeschränkter Gehstrecke (100 m) versus bessere Belastbarkeit beim Velofahren sei suggestiv für das Vorliegen einer Claudicatio spinalis. Die zuletzt durchgeführte Bildgebung vom Juni 2017 zeige aber keine wegweisenden Befunde. Allenfalls würde ein Funktions-MRI in LWS-Extension mit der Frage nach dem Vorliegen einer dynamischen Kompression der Nervenwurzeln L4 und L5 rechts hier noch eine Erklärung liefern. Bei nichtpalpablen Fusspulsen werde zusätzlich eine angiologische Abklärung empfohlen. Zudem bestehe weiterhin eine Funktionsstörung der linken Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und Belastbarkeit nach Implantation einer inversen Schulterprothese im Jahr 2015. Zudem wäre eine stationäre Rehabilitation sinnvoll (S. 9 f. Ziff. 11).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die LWS-Beweglichkeit und Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt. Zumutbar seien noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne statisch vorgeneigte Haltungen in frei einteilbarer Wechselpositionierung. Aktuell sei auch die Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Ob diese Einschränkungen dauerhafter Natur seien, müsse zum jetzigen Zeitpunkt noch offen bleiben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter sei dem Beschwerdeführer ab sofort ganztags, mithin in einem 100%-Pensum, mit vermehrten Pausen (+ zwei Stunden) zumutbar, entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 11-12).
3.7 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 14. September 2017 (Urk. 3/5) aus, dass ein therapieresistentes femoralgieformes Schmerzsyndrom rechts vorliege und die Gehstrecke des Beschwerdeführers nach wie vor massiv eingeschränkt sei. Insgesamt liege ein protrahierter Verlauf vor. Der Beschwerdeführer leide an invalidisierenden belastungsabhängigen Schmerzen. In der aktuellen Situation sei der Beschwerdeführer nicht im Stande, einen Arbeitsversuch oder eine Arbeit anzunehmen, da er zu wenig mobil sei. Ein stationärer rheumatologischer Aufenthalt werde empfohlen. Der Beschwerdeführer sei deshalb für einen stationären Aufenthalt in H.___ angemeldet worden (S. 1).
3.8 In seinem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 3/7) legte Dr. B.___ dar, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zur stationären Rehabilitation und Schmerzeinstellung für vier Wochen in H.___ gewesen sei und dort die Schmerzmittel wesentlich habe reduzieren können. Im Vordergrund stehe nach Angaben des Beschwerdeführers die radikuläre Schmerzsymptomatik in das rechte Bein, zum Teil nur bis zum Oberschenkel, dann aber unter vermehrter Belastung bis in den Fuss und in die Zehen ausstrahlend.
3.9 PD Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, berichtete am 31. Januar 2018 (Urk. 3/9) über die gleichentags erfolgte angiologische Untersuchung und diagnostizierte eine schwere Atherosklerose obliterans bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im funktionellen Stadium IIb rechts und I links bei zumindest Verschluss der Arteria iliaca communis rechts und Verschluss der Arteria femoralis superficialis links im Adduktorenkanal (S. 1). Der Beschwerdeführer werde direkt an Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie sowie für Angiologie, F.___, zur Angiographie der Becken-/Beinstrombahn beidseits in perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA-)Bereitschaft überwiesen (S. 2 oben).
3.10 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 3/10) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleides nach mehreren Eingriffen nur bedingt belastbar sei. Aktuell sei er wegen der rezidivierenden Schmerzausstrahlung in das Bein noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dies sei einerseits wegen der diagnostizierten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK), die noch in weiterer Abklärung stehe und allenfalls therapiebedürftig sein könnte, sowie aufgrund des Wirbelsäulenleidens (S. 1 unten). Beim Beschwerdeführer sei mittelfristig allenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit denkbar. Auch die kardiale Situation müsse noch weiter abgeklärt werden (S. 2 oben).
3.11 Dr. G.___ berichtete 13. Februar 2018 (Urk. 12/2) über die am 9. Februar 2018 durchgeführte endovaskuläre kathetertechnische Rekanalisation der rechtsseitigen Beckenachse bei Diagnose einer Arteriosklerose obliterans bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium IIb rechts, bei Verschluss der Arteria iliaca communis rechts und Verschluss der Arteria femoralis superficialis links (S. 1 Mitte). Im Angiogramm zeige sich ein komplett unauffälliger Befund. Trotz langer Suche habe sich keine Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden gefunden (S. 2 Mitte).
3.12 Dr. I.___ berichtete am 19. Juni 2018 (Urk. 12/5) über die gleichentags durchgeführte angiologische Nachkontrolle und führte aus, dass die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers als kaum vaskulär bedingt zu interpretieren seien (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begann am 1. März 2016 bei der Firma Y.___ in einer unbefristeten Festanstellung als Sachbearbeiter Technik zu arbeiten (Urk. 9/39). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin die IV-Berufsberatung ab, da der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert war (Urk. 9/42 = Urk. 9/63/159-160). Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2016 aufgelöst (vgl. Urk. 9/66 S. 2 Mitte; Urk. 9/65/10-21 S. 5 Ziff. 2).
Im Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am Rücken operiert (vorstehend E. 3.3). Unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Bein meldete sich der Beschwerdeführer am 3. November 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/44 = Urk. 9/63/167-174).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die eingeholten Akten der Krankentaggeldversicherung und war gestützt auf das Gutachten von med. pract. E.___ vom Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) der Ansicht, seit Juli 2017 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Arbeitsbereich (100%-Pensum mit Leistungsminderung von rund 20 %), weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber den Standpunkt, er sei seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 2.2).
Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
4.2 Med. pract. E.___ legte in ihrem Gutachten (vorstehend E. 3.6) dar, dass der Beschwerdeführer neben einer Funktionsstörung der linken Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und Belastbarkeit unter einem anhaltenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide, sich die rechtsseitigen Gesässschmerzen nach der dritten Rückenoperation im Februar 2017 zwar gebessert hätten, die belastungsabhängigen Oberschenkel- und Wadenschmerzen beim Laufen jedoch anhalten würden. Unklar bleibe die Ätiologie der berichteten Oberschenkel- und Waden-Claudicatio rechts. Med. pract. E.___ konnte demnach keine abschliessende Beurteilung der Beinbeschwerden vornehmen.
Somit waren die Beinbeschwerden bereits zum Verfügungszeitpunkt bekannt, die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, trotz Empfehlung von med. pract. E.___ zu einer angiologischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.6) weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2018, mithin einige Tage nach Verfügungserlass, zum ersten Mal angiologisch untersucht, wobei PD Dr. I.___ eine schwere Atherosklerose obliterans diagnostizierte und den Beschwerdeführer direkt an Dr. med. G.___ zur Angiographie der Becken-/Beinstrombahn beidseits in PTA-Bereitschaft überwies (vorstehend E. 3.9).
In Bezug auf die Beinbeschwerden ist unklar, inwiefern sich die diagnostizierte schwere Atherosklerose obliterans vor der endovaskulären Operation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen nötig. Dabei stand der Bericht bezüglich der Angiographie der Becken-/Beinstrombahn von Dr. G.___ zum Verfügungszeitpunkt noch aus (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 11; vgl. auch vorstehend E. 2.2). Der Bericht von Dr. G.___ vom Februar 2018 (vorstehend E. 3.11) wurde zwar nachgereicht, jedoch sind dem Bericht keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor der Operation zu entnehmen. Auch dem nachgereichten Bericht von Dr. I.___ vom Juni 2018 (vorstehend E. 3.12) sind diesbezüglich keine Angaben zu entnehmen. Es besteht deshalb nach wie vor Abklärungsbedarf in Bezug auf die Auswirkung der Atherosklerose obliterans auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Ferner fehlt der Austrittsbericht des vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthaltes in H.___, auf den Dr. B.___ im Dezember 2017 verwies (vgl. vorstehend E. 3.8).
4.3 Nach dem Gesagten liegt keine schlüssige und zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Beinbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach deren Abklärung ist eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der ebenfalls bestehenden Schulter- und Rückenbeschwerden vorzunehmen.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung und Einholen des noch fehlenden Berichtes (vgl. vorstehend E. 4.2) eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fabian Meyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger