Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00186


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 15. Dezember 2015 meldete sich X.___, geboren 1983, Mutter zweier Kinder (geboren 2004 und 2014), nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 7/167) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/166), nachdem frühere Leistungsgesuche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden waren (vgl. Urk. 7/35, Urk. 7/113, Urk. 7/122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 7/181). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/182/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016 im Prozess NrIV.2016.00551 gut, hob die Verfügung vom 8. April 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/186).

    Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen - unter anderem holte sie beim Zentrum A.___ das interdisziplinäre medizinische Gutachten vom 14. Juli 2017 (Urk. 7/218) ein - vorgenommen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 17. August 2017 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/221), wogegen die Versicherte am 28. September 2017 Einwände erhob (Urk. 7/224). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/240 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2018 erhob die Versicherte am 18. Februar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 2. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Mai 2018 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei sie in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Sie leide seit vielen Jahren an orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 1). Die Sache sei nur ungenügend abgeklärt worden, insbesondere sei der Bericht des langjährigen Psychiaters nicht berücksichtig worden, und es sei eine weitere Operation vorgesehen (Urk. 10).

2.3    Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    Mit Urteil vom 5. August 2016 (Urk. 7/186) erwog das Gericht, dass die Rentenabweisung vom Mai 2014 auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht habe, weshalb ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Mai 2014 mit dem aktuellen nicht möglich sei und folglich bei der Anspruchsprüfung allein der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 massgeblich sei (E. 5.2). Da sich auch der aktuelle Gesundheitszustand anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht beurteilen lasse, sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5.3).

    In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und gab beim A.___ die interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag.


4.

4.1    Dr. B.___, Oberarzt Sportmedizin, Klinik C.___, stellte in einem undatierten Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2016 eingegangen; Urk. 7/197) folgende Hauptdiagnose (Ziff. 1.1):

- somatische Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur mit/bei

- Verdacht auf Tendinopathie Musculus infraspinatus bei Status nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne Schulter links

- Status nach subacromialer Infiltration 11/2015 im Kantonsspital Winterthur mit zirka 30%iger Beschwerdebesserung

    Die Beschwerdeführerin klage über Schulter-Nackenbeschwerden links, die auch unter intensiver Physiotherapie keine Besserung erfahren hätten. Ein Trauma sei nicht erinnerlich. Die Beschwerden hätten sich langsam im Jahr 2015 entwickelt. Die Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 14. März 2016 zeige unauffällige morphologische Verhältnisse, insbesondere bestünden im Bereich der dorsolateralen Acromionkante keine Veränderungen (Ziff. 1.4).

    Zur Arbeitsfähigkeit konnte Dr. B.___ keine Angaben machen (vgl. Ziff. 1.71.8).

4.2    Mit undatiertem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 24. November 2016 eingegangen; Urk. 7/201/1-5) stellte Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1)

- chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- konsolidierter Deckplattenfraktur LWK1 in Keilform nach Sturz 09/2014

- Status nach multiplen Infiltrationen Facettengelenk Th12/L1 und L1/2 fecit Dr. Hämmerle ohne anhaltende Beschwerdebesserung

- beginnende Femoropattellararthrose links mit/bei:

- Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links 06/2013

- Verdacht auf Tendinopathie Musculus infraspinatus bei Status nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne Schulter links

    Die bisherige Tätigkeit sei bei verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin sollte für zirka 3 Monate keine schweren Lasten tragen und heben und Extrembewegungen vermeiden (Ziff. 1.7).

4.3    Laut dem Bericht von Dr. D.___ beigelegten Austrittsbericht der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik C.___ vom 28. Oktober 2016 (Urk. 7/201/6-7 = Urk. 7/199) unterzog sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 einer Spondylodese in TLIF-Technik Th12/L1 von links. Dr. E.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik C.___, berichtete am 3. Februar 2017 (Urk. 7/205), die Beschwerdeführerin gebe an, im thorakolumbalen Übergang sei eine leichte Verbesserung eingetreten, allerdings bestünden starke Beschwerden in der mittleren Brustwirbelsäule sowie vor allem neu jetzt in der unteren Lendenwirbelsäule (S. 1). Die Beschwerden erschienen aktuell ausgebreitet und funktionell beziehungsweise muskulär. Die Beschwerdeführerin sei für körperlich anstrengende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Belastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (S. 2).

4.4    Die Ärzte der Klinik F.___ für ambulante psychosomatische Behandlung und Rehabilitation AG berichteten am 27. April 2017 (Urk. 7/243/13-15 = Urk. 3/2) über die erste Sprechstunde vom 28. März 2017 und gaben folgende vorläufige Beurteilung ab (S. 3):

- Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)

    Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer eingeschränkten Konzentrationsdauer keine weiteren Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt gewesen, vermehrt eingeengt auf ihre Sorgen und Befürchtungen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin verängstigt und verunsichert, deprimiert und affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, affektiv sei sie modulierbar, ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei sie vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen (S. 2 f.).

    Es sei ihr die Teilnahme am ambulanten Behandlungsprogramm empfohlen worden, was der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund des Anfahrtsweges nicht möglich sei (S. 3).

4.5

4.5.1    Am 14. Juli 2017 erstatteten Dr. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das interdisziplinäre A.___-Gutachten (Urk. 7/218). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (S. 39 f.):

- generalisierte Hyperlaxizität mit/bei

- habituelle rezidivierende Patellaluxationen beidseits bei Trochlea-Dysplasie rechts

- Status nach ligamentärer Korrektur vor ca. 16 Jahren in Kroatien

- Läsion lateraler Meniskus links (richtig: rechts; ED 03/2017)

- Erstluxation 03/2011

- Trochleaplastik mit MPFL 02/2012

- mediale Retinaculumplastik, lateral release, Abtragung Osteophyten 06/2013

- beginnende Femoropatellararthrose

- rezidivierende OSG-Supinationstraumen beidseits

- chronisches thoracolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- Status nach konsolidierter Deckplattenfraktur L1 nach Sturz 09/2014

- Status nach multiplen Facettengelenksinfiltrationen

- Spondylodese mit TLIF Th12/L1 10/2016

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40):

- Status nach Tendinitis calcarea Schulter links

- Status nach subacromialer Infiltration 11/2015

- Verdacht auf Tendinopathie Musculus infraspinatus

- Status nach Appendektomie 2012

- Status nach Nabelbruch-Operation 2013

- leichter Eisenmangel

- grenzwertiger Vitamin D-Mangel

- manifeste Symptomverdeutlichung

4.5.2    Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40).

4.5.3    Von orthopädischer Seite her bestehe eine generalisierte Hyperlaxizität bei gleichzeitiger Trochlea-Dysplasie beidseits. So sei es zu habituellen rezidivierenden Patellaluxationen gekommen. Rechts habe bereits vor zirka 16 Jahren eine ligamentäre Korrektur der Patella durchgeführt werden müssen. Hier persistierten weiterhin retropatelläre Beschwerden, im März 2017 sei auch die Diagnose einer Läsion des lateralen Meniskus gestellt worden. Am linken Knie sei es zu einer Erstluxation im März 2011 gekommen, im Februar 2012 sei zunächst eine Trochleaplastik mit MPFL erfolgt. Wegen rezidivierender Beschwerden sei eine mediale Retinaculumplastik erfolgt, lateral release sowie Abtragung Osteophyten im Juni 2013. Auch hier persistierten die Beschwerden weiter, und es sei eine beginnende Femoropatellararthrose diagnostiziert worden. Auch habe die Hyperlaxizität zu rezidivierenden OSG-Supinationstraumen geführt. Wegen Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der linken Schulter sei im November 2015 eine subakromiale Infiltration durchgeführt worden. Es sei auch der Verdacht auf eine Tendinopathie des Musculus infraspinatus geäussert worden (S. 40 f.).

    Im Weiteren bestehe ein chronisches thoracolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Bereits Anfang September 2012 sei der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links von L3-L5 geäussert worden. Im Anschluss an einen Sturz im Oktober 2014 habe ein CT im Februar 2015 einen Status nach Vorderkanten/Deckplattenfraktur L1 ohne Hinweis auf Instabilität mit beginnender Abstützungsreaktion gezeigt. Trotz multiplen Facettengelenksinfiltrationen persistierten weiterhin sehr starke Schmerzen, weshalb eine Spondylodese Th12/L1 mittels TLIF im Oktober 2016 durchgeführt worden sei. Im weiteren Verlauf seien Beschwerden in der mittleren Brustwirbelsäule sowie auch in der unteren Lendenwirbelsäule geblieben (S. 41).

    Die Beschwerdeführerin klage vor allem über retropatelläre Schmerzen unter Belastung, in letzter Zeit auch zunehmend Schmerzen im Bereich des rechten lateralen Kniekompartiments bei lateraler Meniskusläsion, des Weiteren über starke Rückenschmerzen, die nach der Spondylodese im Oktober 2016 noch zugenommen hätten (S. 41).

    Klinisch finde sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie lumbal mit paravertebralem Hartspann ohne radikuläre Ausfälle. Die Kniegelenke zeigten ein deutliches retropatelläres Reiben mit erheblichem Patellaverschiebeschmerz, eine laterale Meniskussymptomatik rechts, praktisch frei bewegliche Schultergelenke mit leicht schmerzhafter Abduktion links und die Zeichen einer generalisierten Bandlaxizität mit multidirektionaler Instabilität der Schultergelenke, massiver Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, radiocarpaler Instabilität, instabilen Kniegelenken sowie Sprunggelenken (S. 41).

    Aufgrund der generalisierten Hyperlaxizität mit habituellen rezidivierenden Patellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Kniegelenken sowie des Status nach Tendinitis calcarea einerseits sowie des chronischen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese Th12/L1 andererseits könne die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit mittlerer Sitzdauer, kurzem Stehen und mittlerer Gehdauer, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne rezidivierende Überkopfarbeit ganztags eingesetzt werden. Die ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihr seit März 2011 nicht mehr zumutbar (S. 42).

4.5.4    In der psychiatrischen Untersuchung fänden sich ausser einer Symptomatik, die aus somatischen Gründen zumindest von ihrer Lokalisation her nachvollziehbar sei, keine weiteren Symptome. Im Hamilton-Depressions-Index habe die Beschwerdeführerin 12 Punkte erreicht, was darauf schliessen lasse, dass bei ihr keine depressive Episode vorliege. Auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es bleibe unklar, warum die Beschwerdeführerin einmal pro Monat in psychiatrischer Behandlung sei. Von dieser Behandlung lägen keine Akten vor. Die Medikation mit Deanxit und einer Minimaldosis Surmontil habe einen Placebo-Effekt, andererseits könnten die 10 mg Imipramin tatsächlich den Schlaf verbessern. Die Beschwerdeführerin zeige keinen messbaren Medikamentenspiegel von Psychopharmaka, was bedeute, dass sie die verordneten Medikamente zumindest nicht regelmässig einnehme. Daraus sei zu schliessen, dass kein Leidensdruck der Beschwerdeführerin vorhanden sei (S. 42 f.).

4.5.5    Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei seit mindestens März 2011 (orthopädische Diagnosen der Patellaluxationen und Folgen der Operationen sowie Rückenoperation und Folgen) nicht mehr zumutbar. Seit Juni 2011, also 3 Monate nach dem letzten Unfall, bestehe in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeit sollte in Wechselhaltung, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern, mit mittlerer Sitzdauer und kurzem Stehen sowie mittlerer Gehdauer ausgeführt werden können, ohne Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholte Überkopfarbeit (S. 44).

4.6    Am 28. September 2017 wurde die Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt. Dem Austrittsbericht von Dr. J.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. K.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik C.___, vom 29. September 2017 (Urk. 7/227/2-3) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können, mobilisiert mit Gehstöcken unter Teilbelastung von 15 kg und reizlosen, trockenen Wundverhältnissen.

4.7    Mit Bericht vom 15. November 2017 (Urk. 7/232= Urk. 3/1) stellte Dr. E.___ fest, es bestünden weiterhin panvertebrale Schmerzen vor allem tieflumbal. Die Beschwerden seien aktuell am ehesten muskulär bedingt aufgrund eines Trainingsdefizits und der Mobilisation an Gehstöcken (nach der Knieoperation). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse.


5.

5.1    Auf das A.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 (E. 4.5) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.5) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

5.2    Insoweit die Beschwerdegegnerin vorbrachte, sie leide seit der Kindheit an einer Knochen- und Muskelerkrankung, wurde von den Gutachtern berücksichtigt, dass sie an einer generalisierten Hyperlaxizität leidet (E.4.5.1). Diesbezüglich wurde in früheren Berichten der Verdacht auf ein Ehlers-Danlos-Syndrom gestellt (vgl. Urk. 7/186 E. 3.2), der Verdacht indessen nie bestätigt. Ohnehin ist die Feststellung einer Krankheit für sich allein nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität, vielmehr muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Aufgrund der festgestellten generalisierten Hyperlaxizität kamen die A.___-Gutachter denn auch zum Schluss, dass diese mit habituellen rezidivierenden Patellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Kniegelenken zusammen mit dem chronischen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Spondylodese Th12/L1 und dem Status nach Tendinitis calcarea zu Beeinträchtigungen führt (E. 4.5.3).

    Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Operationen am linken Knie in den Jahren 2012 und 2013 wurden von den A.___-Gutachtern berücksichtigt: So stellten sie fest, dass es am linken Knie im März 2011 zu einer Erstluxation gekommen sei und im Februar 2012 eine Trochleaplastik mit MPFL und im Juni 2013 eine mediale Retinaculumplastik sowie eine Abtragung von Osteophyten durchgeführt worden seien. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bestünden und zwischenzeitlich eine beginnende Femoropatellararthrose diagnostiziert worden sei (E. 4.5.3).

    Schliesslich berichteten die A.___-Gutachter auch über ein chronisches thoracolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und über die im Oktober 2016 durchgeführte Spondylodese Th12/L1, trotz welcher die Beschwerden in der mittleren Brustwirbelsäule sowie in der unteren Lendenwirbelsäule geblieben seien (E. 4.5.3).

    Alle diese Beschwerden wurden von den A.___-Gutachtern bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem sie der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte als nicht mehr und nur noch eine näher umschriebenen leichte Tätigkeit als zumutbar erachteten (E. 4.5.5). Weshalb dies eine zu optimistische Einschätzung sein soll, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und kann aufgrund der sorgfältigen Begründung der Gutachter nicht nachvollzogen werden.

5.3    Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten keine Berichte beim langjährigen Psychiater der Beschwerdeführerin und dessen Mitarbeitern eingeholt, zielt ins Leere: Dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befunden haben soll, gab sie gegenüber der Beschwerdegegnerin weder auf konkrete Nachfrage nach den behandelnden Ärzten hin (vgl. Urk. 7/189 und Urk. 7/191) noch in der Anmeldung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/166 Ziff. 6.5) an. Dass sie sich einmal pro Monat zu Dr. L.___ zur Psychotherapie begebe, gab sie erst nach wiederholtem Nachfragen bei der Anamneseerhebung anlässlich der Begutachtung bekannt. Laut Bericht der Dres. L.___ und M.___ (E. 4.4) nahm sie die Behandlung erst am 28. März 2017 auf. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, dass sie bereits früher in psychiatrischer Behandlung gestanden haben soll (Urk. 1), hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Ein entsprechender Hinweis fehlt auch im Bericht des Hausarztes Dr. D.___ (E. 4.2).

    Der Bericht der Dres. L.___ und M.___ (E. 4.4) vermag die psychiatrische Einschätzung der A.___-Gutachter nicht zu entkräften, wird darin lediglich eine vorläufige Beurteilung nach der ersten Konsultation abgegeben und äusserten sich die Berichterstatter nicht zur Arbeitsfähigkeit.

5.4    Zusammenfassend kann somit entsprechend der von den A.___-Gutachtern vorgenommenen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Begutachtung im Juni 2017 in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig, in einer leichten Tätigkeit jedoch seit Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig war.

    Für den Zeitraum nach der Begutachtung kann den medizinischen Akten entnommen werden, dass am 28. September 2017 eine Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt wurde (E. 4.6). Ob diese sowie die gemäss Beschwerde geplante weitere Operation (Urk. 1) zu einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, kann aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen haben.


6.

6.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2011 in ihrer ursprünglichen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 5.4). Sie meldete sich am 15. Dezember 2015 erneut zum Leistungsbezug an. Ein allfälliger Rentenanspruch beginnt somit frühestens im Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

6.2    Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61).

6.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1; je mit Hinweisen). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75).

6.4    Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 13. Oktober 2010 bis zum 30. März 2011 als Reinigungsangestellte bei der N.___ AG zu einem Stundenlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 21.30 bei 42 Stunden pro Woche tätig, wobei sie bis Mai 2011 einen Lohn bezog. Allerdings erzielte sie während der Anstellungsdauer unregelmässige monatliche Einkommen (vgl. Urk. 7/13), weshalb es sich aufdrängt, für die Ermittlung des Valideneinkommens - unabhängig davon, ob aufgrund des tiefen Stundenlohnes eine Parallelisierung vorzunehmen wäre - den LSE-Tabellenlohn für die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (Wirtschaftszweig Ziff. 94-96) heranzuziehen. Dieser betrug für Frauen im Jahr 2014 Fr. 4'100.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig von 41.8 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2'673 Punkten im Jahr 2014 und 2'709 Punkten im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39) beträgt das branchenübliche Jahreseinkommen Fr. 52'106.--.

6.5    Im Jahr 2014 betrug der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Frauen Fr. 4'300.--, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2'673 Punkten im Jahr 2014 und 2'709 Punkten im Jahr 2016 (BFS, a.a.O.) ein Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 54'517.-- pro Jahr ergibt. Dieses liegt höher als das Valideneinkommen (vgl. E. 6.4). Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom zumutbaren Invalideneinkommen erreichte die Beschwerdeführerin das erforderliche Mindestmass einer 40%igen Erwerbseinbusse nicht, weshalb kein Rentenanspruch besteht.


7.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 19. Januar 2018 (Urk. 2) insoweit aufzuheben ist, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2017 vornimmt und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.





8.

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.

8.2    Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- für Nichtjuristen (zuzüglich Mehrwertsteuer) und bei nur teilweisem Obsiegen ermessensweise auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 (Urk. 2) insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2017 vornimmt und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher