Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00188


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 9. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch MLaw Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 12. März 2002 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 24. September 2002 (Urk. 7/94) sprach ihr die IV-Stelle eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Im Rahmen des Ende April 2003 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/22) erhöhte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 9. März 2004; Urk. 7/34) die Rente mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. August 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 7/38). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 2007 und 2010 (Urk. 7/41, Urk. 7/47) durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 24. April 2007 und 8. Juli 2010 (Urk. 7/45, Urk. 7/55).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ AG (A.___; Expertise vom 16. Juli 2014 [Urk. 7/75]) mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92) die bisherige ganze Rente per Ende Februar 2015 ein. Die dagegen am 2. März 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. August 2016 (Urk. 7/100, Prozess IV.2015.00275) ab.

1.3    Am 3. November 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision an (Urk. 7/103). Am 27. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. März bis 9. Juni 2017 bei der B.___ AG (Urk. 7/108) und verfügte am 24. April 2017 die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2017 für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung respektive längstens bis 30. September 2018 (Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 7/136) brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2017 ab und stellte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per gleichen Datum ein, da subjektiv keine minimale Eingliederungsfähigkeit bestehe und entsprechende Massnahmen deshalb weder sinnvoll noch zielorientiert seien.

1.4    Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 7/140-141) unter Hinweis auf eine Depression, Schmerzen an Füssen und Händen sowie Kopf-, Gelenk- und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142, Urk. 7/144). Am 12. Dezember 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147) trat die IV-Stelle am 16. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 3/ 3-6) am 15. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Begehren vom 11. Oktober 2017 (richtig: 10. Oktober) einzutreten und ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich weder die berufliche noch medizinische Situation wesentlich geändert habe, weshalb nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden könne. Daran ändere auch das Schreiben der Inclusion Handicap betreffend Neuregelung bei der IV für Teilerwerbstätige nichts, da die Beschwerdeführerin bei den ursprünglichen Abklärungen als vollzeitig erwerbstätig eingestuft worden sei (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der Nichteintretensverfügung vom 16. Januar 2018 gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen, wonach sie verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (S. 3). Die rheumatologischen Beschwerden würden die Gelenke respektive Hände der Beschwerdeführerin nicht selten unbrauchbar machen und letztere sei durch die entsprechenden Schmerzen sowie die psychischen Leiden sehr belastet. Sie ziehe sich deshalb stetig zurück und vernachlässige sich selber, ihren Ehemann, ihre Kinder und ihr soziales Leben. Die Befunde des C.___ vom 8. Dezember 2017 sowie die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 19. Januar 2018 stellten neue medizinische Tatsachen dar. Entsprechend seien die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erneut fachlich und sachlich zu untersuchen und zu prüfen (S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Oktober 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.


3.    

3.1    

3.1.1    Die Renteneinstellung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92) basierte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären A.___-Gutachten vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/75), wobei die Experten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellten und den nachstehenden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 41):

- chronifiziertes, generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

- chronische Dyspepsie

- asymptomatische Sigmadivertikulose

- Leberhämangiom im Segment VII

- Status nach Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Mobbing ab 1994 bis zur Kündigung 2004; ICD-10 Z56)

3.1.2    Die internistische Untersuchung habe - so Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin – das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normosomen und ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin in normalem Allgemeinzustand ergeben. Der internistische Status sei unauffällig gewesen. Sie sei normoton und normokard und weise keine klinischen Zeichen für eine Herzinsuffizienz auf. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine pulmonale oder abdominelle Pathologie finden. Ausser einer Halbseitenhypästhesie der rechten Körperhälfte sei auch die detaillierte neurologische Untersuchung unauffällig geblieben, so dass am ehesten von einer funktionellen Genese dieser Störung ausgegangen werden müsse. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 45).

3.1.3    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, die durchgeführte Exploration habe eine 53-jährige, gesund wirkende Beschwerdeführerin gezeigt, welche jedoch beim Untersuch der Wirbelsäule und der Gelenke dauernd dagegen gespannt und beim Berühren jeglicher Körperteile geseufzt habe. Die Untersuchung der Wirbelsäule habe sich jedoch nach Zuhilfenahme von Ablenkungsmanövern normal, frei und schmerzlos gestaltet. Es hätten sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen im Bereiche der Arme oder Beine abgezeichnet, was mit der Bildgebung übereinstimme. Ausser im Bereich der rechten Hüfte seien alle Gelenke frei und schmerzlos beweglich gewesen. Der Rotationsschmerz der rechten Hüfte, welcher sich in den Trochanter projiziere, sei Ausdruck der bereits früher beschriebenen grenzwertigen Hüftdysplasie. Diese Beschwerden seien aber nicht limitierend und würden der Beschwerdeführerin mitunter auch grössere Spaziergänge erlauben. Die nicht dermatombezogene Hyposensibilität am rechten Arm und Bein sei als funktionell zu betrachten und passe gut in dieses syndromale Beschwerdebild. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 28).

3.1.4    Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte sprachfreie Überprüfung der Konsistenz die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung bestätigte. Es könne von einer deutlichen Symptomausweitung ausgegangen werden. Die Schmerzen könnten nicht durch die somatischen Befunde erklärt werden. Unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie des erhobenen psychischen Befundes könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es würden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende unbewusste Konflikte finden; eine Mobbing-Situation sei immer eine arbeitsbezogene Problematik und primär keine psychische Erkrankung. Die damals erlittene Kränkung und Zurücksetzung aufgrund der dritten Schwangerschaft habe die Schmerzsymptomatik ausgelöst. Eine Dauer von nunmehr 20 Jahren sei allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Konflikt kündigungsbedingt nicht mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin habe noch zehn Jahre darüber hinaus in einem 50 %-Pensum weiterarbeiten können, bevor sie ihre Arbeit vollständig niedergelegt habe. Gesamthaft sei eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung somit nicht zu diagnostizieren. Die Gutachterin berichtete weiter, es lasse sich ebenfalls keine relevante psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungseinschränkung begründet werden könnte, feststellen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Ausserdem seien auch keine weiteren Faktoren vorhanden, die einer zumutbaren Willensanstrengung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Sämtliche bisher durchgeführten Therapien hätten zu keiner Änderung des Zustandsbildes geführt. Dr. Z.___ habe in ihrem Gutachten sehr treffend beschrieben, dass erst nach Einsichtsvermittlung in die psychischen Komponenten der Beschwerden eine Psychotherapie erfolgversprechend sei, was allerdings einen entsprechenden psychischen Leidensdruck voraussetze. Bei der Beschwerdeführerin beziehe sich der Leidensdruck ausschliesslich auf die körperliche Ebene. Auch die aktuell behandelnde türkischsprachige Psychiaterin, zu der sich die Beschwerdeführerin einmal monatlich begebe, beschreibe einen unveränderten, gleichbleibenden Zustand. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 38 ff.).

3.1.5    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammenfassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47).

3.2

3.2.1    Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:

3.2.2    Dr. D.___ bestätigte am 27. September 2017, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in ärztlicher Behandlung stehe und sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/140/4).

3.2.3    Am 28. September 2017 berichtete Dr. E.___ darüber, dass er die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren aufgrund ihres multisomatischen Schmerzsyndroms im Sinne eines fibromyalgischen Formenkreises behandle. Trotz Analgetika-Einsatz und nervenwirksamen Medikamenten gelinge keine Heilung, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor unter teils kaum ertragbaren verschiedenen Schmerzlokalisationen leide. Eine Arbeitsleistung könne ihr in diesem Zustand nicht zugemutet werden (Urk. 7/140/2).

3.2.4    Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/140/1) fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit anfangs 2017 erheblich verschlechtert habe, weshalb sie aktuell die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 respektive F32.2) stelle. Die Beschwerdeführerin leide im Vergleich zu früher an einer stärkeren depressiven Stimmung und könne infolge ihrer Antriebsarmut die Wohnung kaum mehr verlassen, vernachlässige ihre Körperpflege und könne den Haushalt nicht mehr erledigen. Die versuchte Arbeitswiedereingliederung im Frühjahr 2017 sei infolge der verstärkten depressiven Verfassung gescheitert.


4.

4.1    

4.1.1    Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. 3.2.2 hievor) ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung des somatischen Gesundheitszustands seit Februar 2015. Der Arzt hielt lediglich fest, dass die bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er insbesondere weder eine Diagnose noch eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erwähnte und keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.1.2    Gleiches gilt mit Bezug auf das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 28. September 2017 (vgl. E. 3.2.3 hievor; vgl. auch Urk. 7/140/3), welcher ebenfalls keinen Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nahm und keine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit anführte.

4.1.3    Im Weiteren ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung auch aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ vom 3. Oktober 2017 (vgl. E. 3.2.4 hievor) nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht worden.

    Im Rahmen der Eingliederungsberatung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2016 mit, dass sie sich eine sehr leichte Tätigkeit in einem Pensum von maximal drei Stunden pro Tag vorstellen könne. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich darauf hin, dass ihrer Ansicht nach kein minimaler Eingliederungswille und keine Eingliederungsfähigkeit bestehe, weshalb sie Eingliederungsmassnahmen als nicht sinnvoll und zielorientiert erachte. Am 30. Dezember 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie sich nun vorstellen könne, zirka 70 bis 80 % zu arbeiten. Am 15. Februar 2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vereinbart, dass erstere ein Informationsgespräch bei der B.___ organisiert und am 13. März 2017 wurde das Aufbautraining bei der B.___ aufgenommen (Urk. 7/119 S. 3 f.).

    Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. I.___ postulierte erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustands aufgrund einer nunmehr bestehenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (im Vergleich zu einer von der Ärztin im Juni 2013 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung respektive mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, Urk. 7/100 S. 9 Ziff. 4.2.3) nicht plausibel. Wäre die gesundheitliche Verfassung Anfang 2017 tatsächlich so (ver)schlecht(ert) gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2016 kaum von sich aus ein 70 bis 80%iges Arbeitspensum vorgeschlagen und am 13. März 2017 ein dreimonatiges Aufbautraining aufnehmen können (Urk. 7/116). Des Weiteren wurde im Rahmen des Gesprächs vom 28. Dezember 2016 sowie seitens der B.___ während der Dauer des Aufbautrainings keine persönliche Vernachlässigung thematisiert, stattdessen wurde – wie bereits im A.___-Gutachten vom 16. Juli 2014, in welchem unter anderem von einer ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin und einer deutlichen Symptomausweitung die Rede war (Urk. 7/75 S. 38, S. 45) – auf einen sehr leidenden Zustand respektive ein hohes subjektives Schmerz- und Leidensempfinden der Beschwerdeführerin verwiesen (Urk. 7/119 S. 1, S. 3, Urk. 7/116 S. 4). Was den Hinweis von Dr. I.___ angeht, die Beschwerdeführerin verlasse kaum mehr die Wohnung und könne den Haushalt nicht mehr erledigen, ist zu berücksichtigen, dass letztere gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2013 nicht mehr fähig gewesen ist, den Haushalt zu führen und im Jahre 2014 die meiste Zeit untätig in der Wohnung verbrachte (Urk. 7/67 S. 2, Urk. 7/75 S. 19). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersicht der von ihr zwischen 27. Januar 2016 und 23. Juni 2017 bezogenen Medikamente inklusive entsprechende ärztliche Verordnung (Urk. 7/140/5-8) nichts zu ändern, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird. Gleiches gilt betreffend den Auszug aus dem B.___-Abschlussbericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/141, Urk. 116), da in letzterem kein Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands genommen wird.

4.2    Was das Schreiben und den Bericht von Dr. D.___ vom 17. November 2017 und 19. Januar 2018 (Urk. 3/3, Urk. 3/5), den Bericht des C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/4) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Januar 2018 (Urk. 3/6) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Nachdem die in Frage stehenden Unterlagen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, sind sie im hiesigen Verfahren nicht relevant (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts (8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3), weshalb nicht darauf einzugehen ist. Entsprechend geht der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die betreffenden Berichte neue medizinische Tatsachen darstellten und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4 f.), ins Leere.

4.3    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Beschwerdeführerin bleibt es selbstredend unbenommen, sich allenfalls gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais