Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00192


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, ist angelernter Maler (Urk. 9/7). Im Oktober 2004 stürzte er von einer Leiter und musste in der Folge wiederholt am linken Knie operiert werden (Urk. 9/4/63 und 6/4/41). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 9/3). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/16). Diesem Entscheid folgend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/23).

1.2    Es folgten weitere Operationen am linken und – infolge eines Verdrehtraumas im Februar 2012 – insbesondere am rechten Knie (Urk. 9/27/37 und 9/35/71 ff.). Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/25). Zwischen Mai und Juli 2013 nahm er an einer stationären Rehabilitation mit anschliessender beruflicher Grundabklärung in der Y.___ teil (Urk. 9/41 und 9/48/51 ff.). Im Oktober 2013 wurde der Versicherte in der Z.___ abgeklärt (Urk. 9/50/15 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 erhöhte die Suva seine Invalidenrente ab 1. März 2014 um 2 % und sprach ihm für die zusätzliche Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung zu (Urk. 6/52). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/50) und verneinte – nach Eintritt der Rechtskraft des Suva-Entscheids (Urk. 9/55) mit Verfügung vom 14. Juni 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 9/58).

1.3    Im November 2016 ging der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Z.___ zu (Urk. 9/59). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 setzte sie dem Versicherten Frist an, um den Bericht zu unterschreiben sowie mit Formular Arbeitgeber, Pensionskasse und Behandler anzugeben (Urk. 9/62). Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars (Urk. 9/64) legte sie den Arztbericht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 9/67/2) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 9/68). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 kündigte sie dem Versicherten an, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 9/69). Dagegen erhob dieser Einwand, wobei ihm mehrere Fristerstreckungen zur Begründung und für weitere medizinische Abklärungen gewährt wurden (Urk. 9/72-77). Schliesslich verlangte er am 13. Juni 2017 das Abwarten des neuen Suva-Entscheids (Urk. 9/78). Nachdem er den an die Suva gerichteten Einwand vom 13. Juni 2017 sowie neue Arztberichte nachgereicht hatte (Urk. 9/80), sistierte die IV-Stelle das Verfahren formlos (Urk. 9/82). Am 7. Dezember 2017 bestätigte die Suva auf Anfrage der IV-Stelle, dass ihr Einspracheentscheid vom 21. September 2017 bzw. ihre Verfügung vom 30. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 9/85). Am 22. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). Am 8. Februar 2018 stellte der Versicherte ein «Zusatzgesuch» (Urk. 9/88), worauf ihn die IV-Stelle telefonisch informieren liess, dass man den Entscheid nicht wiedererwägen werde (Urk. 9/90).

2.    Gegen den Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage schriftlicher Anfragen an seine Behandler (Urk. 3/1-3). In der Folge reichte sein Hausarzt mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (Urk. 5) diverse Arztberichte (Urk. 6/1-5) ein. Mit Verfügungen vom 22. und 28. Februar 2018 (Urk. 4 und 7) wurden der IV-Stelle sämtliche Unterlagen zur Stellungnahme zugestellt. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).


1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

2.    

2.1    Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

2.2    Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig eine Stellungnahme des RAD zum Sprechstundenbericht der Z.___ vom 10. November 2016 ein (Urk. 9/67/2). Sie liess sich also bloss im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Insbesondere zog sie die aktuellen Abklärungen der Suva nicht bei; selbst die Entscheide, deren Rechtkraft abgewartet wurde, liegen nicht bei den Akten. Damit prüfte die Beschwerdegegnerin das Begehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend erwog sie auch nur, die tatsächliche Situation müsse sich wesentlich geändert haben, um das Gesuch prüfen zu können; solche Veränderungen seien indes nicht festzustellen (Urk. 2).

2.3    Ferner ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüngliche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenanspruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ausgangspunkt für die glaubhaft zu machende Änderung des Sachverhalts bildet daher die letzte Verfügung vom 14. Juni 2014 (Urk. 9/58).

3.    

3.1    Die Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 14. Juni 2014 erfolgte in Koordination (Urk. 9/54/5 und 9/58/2 oben) mit dem Suva-Entscheid vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/52). Darin wurde festgehalten, gemäss Austrittsbericht der Y.___ vom 26. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführer trotz der beidseitigen Knieverletzungen eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Die Arbeit sollte wechselbelastend sein und weder das wiederholte
Einnehmen von Zwangshaltungen (wie Knien, Kauern oder Hocken) noch das wiederholte Gehen in unebenem Gelände oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten beinhalten. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei schlüssig, es sei vollumfänglich darauf abzustellen (Urk. 9/52/2).

3.2    Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem damals noch vor Verfügungserlass verfassten Bericht der Z.___ vom 23. Oktober 2013 keine neuen Erkenntnisse ergaben. Darin wurde bestätigt, dass auch am 12. September 2013 MR-tomographisch im Bereich beider Knie kein anatomisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden worden sei, ebenso wenig Hinweise für eine Synovitis (Urk. 9/50/16; zum detaillierten MRI-Befund Urk. 9/50/34 f.). Keine (genügenden) Hinweise fanden sich auch für eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung, eine Kristallarthropathie oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Urk. 9/50/17). Der Kreisarzt der Suva schloss am 26. November 2013 in Kenntnis dieser Berichte auf einen unveränderten (grosszügig bemessenen) Integritätsschaden am linken Knie und unter Hervorhebung des Berichts zur Kniearthroskopie vom 16. Oktober 2012 auf eine mässige, medial betonte femorotibiale Arthrose des rechten Knies (Urk. 9/50/8).

4.

4.1    Wie das Bundesgericht in BGE 130 V 64 erörtere, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (E 5.2.5). Andernfalls sind auch später nachgereichte Berichte zu berücksichtigen (vgl. E. 6).

4.2    Gemäss dem als Neuanmeldung geltenden Sprechstundenbericht der Z.___ vom 10. November 2016 wurden am 24. Juni 2016 eine Kniepunktion und am 15. August 2016 eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt. Dazu findet sich die Empfehlung, die mit 14 % veranschlagte Invalidenrente zu reevaluieren, da der Beschwerdeführer derzeit nicht in diesem Mass arbeitsfähig sei (Urk. 9/59).

    Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer ferner das an die Suva adressierte Schreiben vom 13. Juni 2017 ein, womit er sich gegen die Mitteilung der Suva vom 27. Dezember 2016 wandte, dass im Rahmen des Rückfalls keine weiteren Heilkosten mehr übernommen würden bzw. kein weiterer Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 9/80/2). Dem Schreiben legte er drei Berichte der Z.___ vom Frühjahr 2017 bei.

    Im Bericht vom 29. März 2017 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik unverändert sei und die vorgeschlagenen Massnahmen (Chiropraktiker, Komplementärmedizin und Schmerzsprechstunde) mangels Kostengutsprache durch die Suva nicht hätten beansprucht werden können. Es zeige sich am rechten Knie eine deutliche Atrophie der periartikulären Muskulatur. Da das letzte MRI präoperativ im Juni 2016 erfolgt sei, werde zum Ausschluss einer erneuten relevanten Pathologie ein neues MRI durchgeführt. Man habe dem Beschwerdeführer aber erklärt, dass alle Beteiligten denken würden, dass er
eine gestörte Schmerzverarbeitung bei chronifizierten Schmerzen aufweise (Urk. 9/80/9).

    Im miteingereichten Verlaufsbericht vom 27. April 2017 wurde der Beschwerdeführer als Maler bzw. für kniebelastende Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig beurteilt. Dabei zeigten sich im gleichentags durchgeführten MRI des rechten Knies explizit keine neuen Befunde. Festgestellt wurde eine mittelgradige Degeneration des medialen Kompartiments. Das Fazit lautete, es bestehe kein pathomorphologisches Korrelat für die Kniegelenkschmerzen, das chirurgisch zuverlässig angegangen werden könne (Urk. 9/80/7).

    Nichts Neues ergibt sich aus dem dritten Bericht vom 23. Mai 2017. Man empfahl, (weiterhin) komplementärmedizinische Massnahmen zu ergreifen oder auch eine Vorstellung in einem Schmerztherapiezentrum. Aufgrund der beschriebenen Schmerzen sei verständlich, dass der Beschwerdeführer in einem körperlich belastenden Beruf, z.B. als Maler, nicht mehr zum von der Suva festgelegten Grad erwerbsfähig sei. Letztlich sei dies aber nur ein Eindruck. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer arbeitsmedizinischen Untersuchung festzulegen (Urk. 9/80/4).

4.3    Anhaltspunkte für neue Befunde bestehen aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichte somit nicht. Insbesondere wurde für den Zeitpunkt der Neuanmeldung wiederum kein pathomorphologisches Korrelat für die geklagten Schmerzen festgestellt bzw. zeigten sich bildgebend nur die bereits seit Oktober 2012 bekannten mittelgradigen degenerativen Veränderungen im rechten Knie. Allein die Tatsache, dass eine weitere Punktion und Arthroskopie durchgeführt wurden, bildet kein genügendes Indiz für eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung. Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nach wie vor einzig für die Tätigkeit als Maler bzw. für kniebelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Dieser Einschränkung wurde indes von der Invalidenversicherung bzw. der Suva bereits bei der letzten Rentenprüfung vollumfänglich Rechnung getragen, indem beim Invalideneinkommen nur die Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit (vgl. zum Tätigkeitsprofil E. 3.1) berücksichtigt wurden.

    Soweit sich die Ärzte sinngemäss für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 14. Juni 2014 aussprachen, bleibt anzufügen, dass der Invaliditätsgrad nicht direkt die Arbeitsfähigkeit als Maler widerspiegelt, sondern nur die Erwerbseinbusse, welche der Beschwerdeführer trotz Ausübung einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit erleidet. Zudem kann die Beschwerdegegnerin zwar formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, wiedererwägen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50).

4.4    Es stellt sich die Frage, inwiefern die im Gerichtsverfahren nachgereichten Arztberichte zu berücksichtigen sind. Für das somatische Knieleiden spielt dies keine Rolle, zumal die medizinische Beurteilung im Bericht der Z.___ vom 21. Juli 2017 nicht von den oberwähnten Vorberichten abweicht. Insbesondere wurde wieder nur eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maler und in «belastenden» Tätigkeiten mit Gehen attestiert (Urk. 6/2 S. 2). Der Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 6/3) lag schon im Verwaltungsverfahren vor (Urk. 9/80/6 f.).

    Dem Schreiben des Hausarztes Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner, an die Suva vom 27. April 2016 sind keine neuen Befunde oder Diagnosen zu entnehmen. Interessant ist aber sein Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren mit Schonen recht ordentlich gegangen und er nicht mehr wegen der Kniebeschwerden in Behandlung gewesen sei. Erst nachdem er vor Kurzem eine Anstellung als Maler zu 80 % angenommen habe, seien Anfang April 2016 wieder starke Knieschmerzen aufgetreten (Urk. 6/5). Eine gesundheitliche Verschlechterung ist damit bei unveränderten Befunden zwar nicht glaubhaft gemacht. Der beschriebene Beschwerdeverlauf bestätigt indes, was aufgrund der letzten Rentenprüfung zu erwarten war – nämlich eine Schmerzexazerbation durch Überbelastung, wenn der Beschwerdeführer die für ihn ungeeignete Tätigkeit als Maler ausübt.

    Aus der erst nach Verfügungserlass erfolgten Anmeldung zur nochmaligen orthopädischen Abklärung, datiert vom 12. Februar 2018 (Urk. 6/1), mit dem Hinweis auf «klinisch wenig» lässt sich selbstredend nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es ist hervorzuheben, dass ihm während des Verwaltungsverfahrens bereits reichlich Zeit für neue orthopädische Abklärungen eingeräumt wurde, die er auch nutze. Nicht bedeutsam ist deshalb, dass ihm keine Säumnisfolgen angedroht wurden und die Abklärungen nichts zu Tage förderten. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ergeben, ist eine Neuanmeldung jederzeit möglich.

    Es bleibt hinsichtlich der psychischen Beschwerden festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung – mithin über ein Jahr nach der Neuanmeldung (Urk. 9/59), mehr als vier Monate nach der ersten psychologischen Konsultation (Urk. 6/4) und trotz Unterstützung durch den Sozialdienst in administrativen Belangen (z.B. Urk. 9/77, 9/80 und 9/88) nicht darüber in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 9/72 und 9/80/2 f.; ferner Urk. 9/90/1). Dementsprechend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm unter der Androhung von Säumnisfolgen eine Frist ansetzen müssen, um diese glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) nicht spätestens mit der Beschwerde hätte einreichen können.

5.    Zusammenfassend ist durch die rechtzeitig eingereichten Arztberichte keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom November 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Indes ist die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2018 mitgeteilte Verschlechterung des psychischen Zustandes (Urk. 1 S. 1) unter Beilage des psychologischen Berichts der B.___ vom 4. Oktober 2017 (Urk. 6/4) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neuen Neuanmeldung zu prüfen. Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 400.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Februar 2018 überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti