Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00193


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 23. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.%2 Die 1960 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, geschieden und Mutter zweier 1993 und 1995 geborener Kinder, arbeitete zuletzt im Jahre 2011 stundenweise als Reinigungskraft (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/27/2); seit dem 1. Juni 2015 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/46/4, Urk. 3/3). Aufgrund einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2014 (Urk. 9/5, Urk. 9/9) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 9/11 ff.). Im Dezember 2014 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/14). Im Hinblick auf die Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2015, Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/30, Urk. 9/34f., Urk. 9/39) wies sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen nach Massgabe der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad von rund 16 % mit Verfügung vom 25. April 2016 ab (Urk. 9/44).

2.%2 Mit Datum vom 27. Januar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein neues Herzleiden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/46). Nach medizinisch-erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/56, Urk. 9/58, Urk. 9/64 f.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % mit Verfügung vom 17. Januar 2018 ab (Urk. 2).


3 Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2018 aufzuheben, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 f.). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen, was den Parteien am 25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 13, Urk. 14/1-22).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Neuanmeldung sei eine eingeschränkte Herzfunktion ausgewiesen. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus der gemischten Berechnungsmethode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin monierte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation. Ausserdem stamme die Haushaltsabklärung aus dem Jahre 2015, seither habe sich ihr Zustand verschlechtert und im Haushalt sei sie stärker eingeschränkt (Urk. 1).


3.

3.1    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 27. Januar 2017 materiell eingetreten. Aufgrund der im Mai 2016 sowie 2017 neu diagnostizierten koronaren Dreigefässerkrankung, Linksherzinsuffizienz mit Lungenödem, chronischen Niereninsuffizienz sowie kognitiven Störung (Urk. 9/64/6, Urk. 9/79/6) ist eine wesentliche Veränderung im Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 25. April 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2018, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, eingetreten. Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung.


4.

4.1    Am 20. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei respiratorischem Versagen notfallmässig durch die Ambulanz dem Spital Y.___ zugewiesen, wo sie bis am 1. März 2017 hospitalisiert blieb. Aufgrund der persistierenden Sauerstoffsättigung von 50 % erfolgte die initiale Versorgung über den Schockraum. Die Ärzte diagnostizierten eine akut dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit Lungenödem. Im Austrittsbericht vom 29. März 2017 wird ausserdem eine koronare Dreigefässerkrankung (Erstdiagnose Mai/2016) festgehalten (Urk. 9/64/6).

4.2    Auf Vorhalt dieses Berichts (E. 4.1) kam RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, die Herzfunktion sei nur leichtgradig eingeschränkt. Im Juli 2016 sei ein Defibrillator implantiert worden. Es seien deshalb Tätigkeiten, bei denen elektromagnetische Strahlen auf den Körper einwirkten, zusätzlich aus dem bereits am 23. August 2014 im Rahmen der Erstanmeldung [vgl. Urk. 9/29/3] definierten Belastungsprofil auszuschliessen. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, nach wie vor arbeitsfähig. Mithin wirke sich die koronare Dreigefässerkrankung nur marginal auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/55/2).

4.3    Am 10. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer kardialen Dekompensation (Herzinfarkt) und bei akuter Dispnoe via Schockraum der Intensivstation des Spitals A.___ überwiesen, wo sie bis am 7. April 2017 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht des 11. April 2017 hielten die behandelnden Ärzte zusätzlich eine acute on chronic Niereninsuffizienz fest (Urk. 9/64/1).

4.4    Mit Bericht vom 29. Mai 2017 attestierte pract. med. B.___, Spital A.___, für eine rein sitzende sowie für eine wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin unbeeinträchtigt. Es bestehe allenfalls eine erheblich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Grunderkrankung (Urk. 9/68).

4.5    Vom 7. April bis 22. Juni 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären neurologischen Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf. Dabei habe sich das Bild einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung gezeigt mit Schwerpunkt im Bereich der Aufmerksamkeit (unter anderem deutlich verlangsamte und schwankende kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhte Ablenkbarkeit), der Exekutivfunktionen (verbale semantische und formallexikalische Ideenproduktion deutlich verlangsamt, Handlungsplanung/Problemlösung, schlussfolgerndes Denken, kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit erschwert), mit mnestischen Einschränkungen (Aufnahme und Abruf von verbaler Information sowie Kurzzeitspanne mässig eingeschränkt) und leichten Minderleistungen in der visuospatialen Wahrnehmung/Organisation (räumliches Denken unterdurchschnittlich). Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin selbständig am Rollator gehen können; kürzere Strecken könne sie als freie Fussgängerin bewältigen (vgl. Austrittsbericht vom 12. Juli 2017, Urk. 9/79/4 ff.).

4.6    Mit Bericht vom 13. September 2017 hielt der seit Juli 2017 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin sei für eine stehende, körperlich belastende Arbeit ungeeignet. Eine sitzende Tätigkeit, ohne grössere körperliche Belastung könne indes ausgeübt werden (Urk. 9/94/4).

4.7    RAD-Arzt pract. med. E.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 fest, im Zeitraum von Februar bis ca. August 2017 habe aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. E. 4.6) hinsichtlich einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig, ohne wesentliche quantitative Einschränkung (Urk. 9/99/4).

4.8    Am 11. Dezember 2017 erlitt die Beschwerdeführerin eine schwere kardiale Dekompensation, weshalb sie durch den Rettungsdienst erneut notfallmässig via Schockraum der Intensivstation des Spitals A.___ zugewiesen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 19. Januar 2018, Urk. 3/2/2).

4.9    Am 19. Dezember 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin zur kardiovaskulären Rehabilitation im Rehazentrum F.___ auf, wo sie am 6. Januar 2018 aus privaten Gründen vorzeitig in gebessertem Zustand in die häuslichen Verhältnisse entlassen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 16. Januar 2018, Urk. 3/2/3).


5.    Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nicht hinreichend beurteilen.

    Zunächst lassen die genannten Austrittsberichte des Spitals Y.___, des Spitals A.___, der Rehaklinik C.___ und Rehaklinik F.___ eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vermissen. Die von pract. med. B.___ im Mai 2017 - nach einer schrittweisen Steigerung - postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit steht sodann diskrepant zu der von ihr gleichzeitig festgehaltenen «allenfalls erheblich eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Grunderkrankung». Im Übrigen liess sie damit offen, ab wann konkret eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Kommt hinzu, dass wenig später (zusätzlich) kognitive Störungen (ICD-10: F06.7), die sich bei Müdigkeit verstärkten, dokumentiert wurden (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 12. Juli 2017, Urk. 9/79/6). Diese liess Dr. D.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung indes unberücksichtigt. Im Übrigen hat er sich nicht ausdrücklich zum zumutbaren Pensum geäussert (vgl. 9/94/4).

    Selbstredend vermögen auch die Stellungnahmen durch den RAD vom 24. März und 27. Oktober 2017 (Urk. 9/55/2, Urk. 9/99/4, vgl. ausserdem das am 23. August 2014 definierte Belastungsprofil, Urk. 9/29/53, welche ohne eigene Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

4.4    Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung anzuordnen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) ist damit obsolet geworden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger