Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00196
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, bezog wegen Kniebeschwerden vom 1. März 1989 bis 31. März 1990 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/3, Urk. 5/27). Ein erneutes Leistungsbegehren der Versicherten vom 21. März 1991 (Urk. 5/29) wurde mit Verfügung vom 29. August 1991 abgewiesen (Urk. 5/39).
1.2 Am 4. April 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im linken Knie, Verwachsungen im Bauchraum sowie Burn-out und Erschöpfung wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/42, Urk. 5/45). Die IV-Stelle holte im Zuge ihrer medizinischen Abklärungen unter anderem Berichte des Y.___ (Urk. 5/47/1-8) und des Z.___, wo die Versicherte vom 22. Juli bis 21. August 2009 in stationärer Behandlung war (Urk. 5/47/9-12), ein. Zudem liess sie das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Oktober/2. November 2010 (Urk. 5/59-60) erstellen. Darüber hinaus veranlasste sie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Februar 2011 (Urk. 5/64). Danach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2011 ab (Urk. 5/70). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 X.___ stellte am 26. Juli 2017 ein neues Leistungsbegehren (Urk. 5/76, Urk. 5/79). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/79), reichte sie zwei vom 14. und 24. Juli 2017 datierende Berichte der C.___ ein (Urk. 5/84). Mit Vorbescheid vom 15. September 2017 kündigte die IV-Stelle ihr an, dass sie auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 5/85). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2017 Einwand (Urk. 5/87). Am 24. Januar 2018 liess sie eine ergänzende Einwandbegründung (Urk. 5/103) und weitere Berichte und Stellungnahmen der C.___ einreichen (Urk. 5/99/4-9, Urk. 5/100). Die IV-Stelle verfügte am 7. Februar 2018 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Februar 2018 Beschwerde. Sie liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
“1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 aufzuheben.
2.Es sei auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2017 einzutreten.
3.Es seien demnach mit der Beschwerdeführerin umgehend Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eventualiter berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch durchzuführen.
4.Es sei die Angelegenheit ferner zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Versicherte psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten zu lassen.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-110]), was der Beschwerdeführerin am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 eingetreten ist.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass im Bericht der C.___ vom 24. Juli 2017 von einer vorübergehenden depressiven Episode bei psychosozialen Belastungen (Auszug der Tochter, Sorge um den Arbeitsplatz und die Zukunft) die Rede sei. Die Therapie habe aus Einzelgesprächen zu diesen Themen bestanden. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung der Symptome gekommen. Es sei ebenfalls von einer Persönlichkeitsstörung berichtet worden. Dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung leide, sei indes bereits aufgrund der Vorakten bekannt gewesen. Sodann seien gemäss Bericht vom 6. Dezember 2017 die bei der neuropsychologischen Untersuchung gefundenen Einschränkungen mit der bestehenden depressiven Episode gut erklärbar und sollten nach Besserung der depressiven Symptome verschwinden. Die depressive Episode sei durch persönliche Sorgen (psychosoziale Belastungen) ausgelöst worden. Diese stünden im Vordergrund. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Es sei daher weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit würde selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren (Urk. 2 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, ihr sozialversicherungsrechtlicher Status habe sich geändert. Ihre Ehe sei Ende 2011, mithin nach Erlass der letzten Verfügung (vom 15. September 2011), geschieden worden. Gemäss der Scheidungsvereinbarung erhalte sie zurzeit noch monatlich Fr. 1‘000.-- als nachehelichen Unterhalt. In der Zukunft werde der Unterhaltsbeitrag schrittweise reduziert. Ihre beiden Töchter mit den Jahrgängen 1991 und 1993 seien mittlerweile erwachsen und finanziell selbständig. Sie würden auch nicht mehr bei ihr zu Hause leben. Wenn sie gesund wäre, würde sie daher zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer bereits mit Gutachten vom 8. Oktober 2010 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, erfülle sie den notwendigen Invaliditätsgrad für die Durchführung von Integrations- oder beruflichen Massnahmen. Hinzu komme, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Ärzte der C.___ hätten in ihren Berichten vom 25. Oktober und 6. Dezember 2017 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung und Somatisierungsstörung gestellt. Zudem seien eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und einiger exekutiver Funktionen festgestellt worden (Urk. 1 S. 8). Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 hätten die behandelnden Ärzte festgehalten, dass auch längerfristig mit einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf ihr neues Leistungsbegehren eintreten müssen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weiterem Hinweis).
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend. Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt (BGE 143 V 418 E. 6).
2.3
2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.4
2.4.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, 144 I 28 E. 2.3).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. statt vieler: BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.4.2 Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4; vgl. auch Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 zum ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Berechnungsmodell).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1 Im der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2009 zugegangenen Bericht hielten Oberärztin Dr. med. D.___ und dipl. Psych. E.___, Y.___, fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 nach der Ankündigung des Ehemannes, dass er sich trenne und ausziehen werden, eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen entwickelt habe. Eine Woche später sei sie von der Notfallärztin ins Z.___ eingewiesen worden. Vom 22. Juli bis 21. August 2009 habe sich die Beschwerdeführerin dort zum zweiten Mal in stationärer Behandlung begeben (Urk. 5/47/3). Seit 10. September 2009 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung. Von Juli bis Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Störung (ICD-10: F43.22) bei psychosozialer Belastung gelitten (Urk. 5/47/2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/47/5).
3.1.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine “rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) seit etwa 2001“ sowie eine “ausgeprägte abhängige Persönlichkeitsstörung, seit dem Erwachsenenalter (F 60.7)“ auf (Urk. 5/59/7).
Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten ferner fest, dass die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin hauptsächlich konstitutioneller Natur sei. Schwierige Lebensumstände (absorbierte Mutter, früher Tod des Vaters, also realer Verlust von nahen Bezugspersonen) hätten sicher bei der Entwicklung wesentlich mitgespielt. Persönlichkeitsstörungen würden immer dann dekompensieren, wenn die spezifischen Behinderungen, die dadurch gegeben sind, stark berührt würden. Bei der Beschwerdeführerin seien immer eheliche Spannungen (drohender Verlust der Geborgenheit in der Ehe) Anlass zur depressiven Dekompensation gewesen. Aber auch in Phasen, in denen sie nicht depressiv sei, bestehe eine im Vergleich zum Durchschnitt deutliche verminderte Belastbarkeit. Diese sei gegeben durch Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderen Personen, dadurch die Neigung, sich zu überfordern, die Unfähigkeit sich zu wehren, die verminderte Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und die ständige Angst vor dem Verlassen werden oder allein sein. Die verminderte Belastbarkeit unter Druck habe sich eindrücklich schon in einer einfachen Testung bemerkbar gemacht (im Testergebnis in den schlechtesten 5 % der Vergleichsgruppe), so dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugestanden werden müsse. Diese Einschätzung treffe seit Jahren zu, spätestens seit Juni 2009. Einen genauen Beginn festzulegen sei nicht möglich. Diese leicht verminderte Belastbarkeit sei dauerhafter Natur und einer Behandlung kaum zugänglich (Urk. 5/59/9).
3.2
3.2.1 Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im C.___ vom 9. bis 29. März 2017 stellte ein Oberarzt des C.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome sowie Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (Urk. 5/84/5). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 9. März bis 10. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/84/6).
3.2.2 Dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. Juli 2017 zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden selbstunsicheren, abhängigen und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0) und Hypothyreose zu entnehmen (Urk. 5/84/1). Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie auszugehen sei. Als Auslöser sei der geplante Auszug ihrer Tochter bei mangelnder Selbständigkeit und der zunehmende Druck am Arbeitsplatz anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei eine einfache Frau mit einer kognitiven Einschränkung im Sinne einer verminderten Flexibilität im Denken. Prognostisch gesehen sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jedoch sei mit einer deutlichen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % zu rechnen (Urk. 5/84/2).
4.
4.1
4.1.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage kann erheblichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nunmehr im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 8). Bereits deswegen läge eine erhebliche Veränderung seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 5/70) vor, womit die Beschwerdegegnerin auf ihr Leistungsbegehren hätte eintreten müssen.
4.1.2 Mit der Verfügung vom 15. September 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 8 % nachgehen würde. Die restlichen 92 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen (Urk. 5/70/1). Sie stützte sich dabei auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht) vom 15. Mai 2011 (Urk. 5/64). Die Abklärungen fanden am 9. Februar 2011 (bei der Beschwerdeführerin zu Hause) und am 15. Februar 2011 (telefonische Rückfragen der Abklärungsperson) statt (Urk. 5/64/1). Damals bewohnte die Beschwerdeführerin eine 4.5-Zimmerwohnung (Urk. 5/64). Im selben Haushalt wohnte ihre 1993 geborene Tochter, welche sich noch in Ausbildung befand (Urk. 5/64/4, Urk. 5/76/2). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erklärten, dass diese im Haushalt für ihre eigenen Angelegenheiten zuständig sei (Urk. 5/64/7). Die ältere Tochter mit Jahrgang 1991 war bereits ausgezogen (Urk. 5/59/5, Urk. 5/76/2). Wohl war die Beschwerdeführerin damals noch verheiratet, sie lebte jedoch seit 1. September 2009 getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 5/64/5). Sie hielt fest, dass ihr zukünftiges Erwerbspensum vom jeweiligen Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes abhängen würde. Gegenwärtig komme sie gerade “über die Runden“ und habe “keinen Rappen“ für etwas Überflüssiges übrig. Um “einigermassen“ zufrieden leben zu können, möchte sie dagegen
auf keinen Fall mit einem vollen Pensum arbeiten. Mit einem Betrag von Fr. 4‘300.-- könne sie ihr Leben so finanzieren, dass sie keine erheblichen Sorgen im Alltag habe (Urk. 5/64/5). Danach führte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 15. März 2011 zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin aus, dass diese nach der Ehescheidung ihr Erwerbspensum von derzeit 7,7 % auf 60 % erhöhen würde. Momentan würde der von ihr getrennt lebende Ehemann noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘300.-- pro Monat leisten. Nach der Scheidung sei jedoch nur noch mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.-- pro Monat zu rechnen. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch davon aus, dass sie mit einem Erwerbspensum von 60 % “durchkäme“ (Urk. 5/64/5). Der späteren Scheidungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann ist sodann zu entnehmen, dass der von ihm zu leistende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2013 Fr. 2‘230.--, vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 2‘000.--, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Fr. 1‘000.--, vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 750.-- und danach bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes Fr. 350.-- beträgt (Urk. 5/104/2). Nach der Ehescheidung arbeitete die Beschwerdeführerin ab 2012 in einem Pensum zwischen 50 und 60 % als Kassiererin in einem F.___. Ab dem Jahr 2013 war sie zusätzlich für ein Jahr stundenweise als Klassenassistenz in einem Kindergarten tätig (Urk. 5/99/5). Im Jahr 2017 arbeitete sie wegen somatischen und psychischen Problemen (vgl. den Bericht zur neuropsychologischen Abklärung in der C.___ vom 6. Dezember 2017 [Urk. 5/99/5]) nur noch zwischen 3 bis 20 Stunden pro Wochen bei F.___, wo sie unter anderem Regale mit Waren auffüllte (Urk. 5/99/5). Ihr Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Dezember 2017 auf (Urk. 5/102). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und bewarb sich auf Teilzeitstellen im angestammten Bereich (Urk. 5/99/3).
Die Ehe der Beschwerdeführerin ist geschieden (Urk. 5/104) und ihre Töchter sind ausgezogen (Urk. 1 S. 8, Urk. 5/59/5, Urk. 5/84/1). Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV besteht mithin nicht mehr. Nach dem Vorgenannten ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus freien Stücken höchstens in einem 60%-Pensum erwerbstätig wäre. Ob sie ihr Erwerbspensum in Zukunft erhöhen müsste, wenn sich der monatliche Unterhaltsbeitrag ihres ehemaligen Ehegatten ab 1. Dezember 2020 verringern wird, ist für das vorliegenden Verfahren nicht relevant, weil derjenige Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
4.2
4.2.1 Zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht (Urk. 1 S. 8) ist in den Akten sodann im Wesentlichen folgendes aufgeführt: Vor der Neuanmeldung zum Leistungsbezug begab sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 nach einigen Wochen mit zunehmendem sozialen Rückzug und Energielosigkeit vom 9. bis 29. März in stationäre Behandlung in die C.___ (Urk. 5/84/5). Deren Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. März bis 10. April 2017 (Urk. 5/84/5-6). Von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ist zudem für die Zeit während des zweiten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der C.___ vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 (Urk. 5/84/1) auszugehen. Dieser zweite stationäre Aufenthalt erfolgte wegen einer depressiven Dekompensation, wobei im Austrittsbericht der C.___ unter anderem auch psychosoziale Belastungen in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und baldigem Auszug der Tochter genannt wurden (Urk. 5/84/1). Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 21. August 2009 im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 5/47/9). Der Klinikeintritt erfolgte per fürsorgerische Unterbringung (Urk. 5/47/9). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10: F43.2), wobei letztere im Wesentlichen aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann bestanden (Urk. 5/47/10-11). Wie im Austrittsbericht des Z.___ weiter festgehalten wurde, zeigte die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik Anteile einer depressiven Reaktion auf die Trennungssituation, aber auch Anteile einer psychotischen Symptomatik mit Gedankenausbreitung und Beobachtungsideen. Familiengespräche mit dem Ehemann und der älteren Tochter der Beschwerdeführerin hätten jedoch keine weiteren Hinweise auf eine bereits seit längerem bestehende psychotische Symptomatik ergeben, lediglich die bereits seit längerem schwierige Ehe sei ein Problem gewesen. Im Verlauf sei es denn auch rasch zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes mit vollständigem Rückgang der fraglich psychotischen Symptomatik gekommen, so dass auch die antipsychotische Medikation habe abgesetzt werden können (Urk. 5/47/10). Nach dem Aufenthalt im Z.___ befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 2009 in ambulanter Behandlung im Y.___ (Urk. 5/47/2). Die Behandlung bestand aus psychotherapeutischen Gesprächen im ein- bis dreiwöchigen Abstand und medikamentöser Behandlung. Im Bericht des Y.___ wurde dazu festgehalten, bei der Beschwerdeführerin habe für eine gewisse Zeit - nämlich von Juli bis Oktober 2009 - eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung (ICD-10: F43.22) bei psychosozialer Belastung bestanden (Urk. 5/47/2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/47/5). Dies spricht dafür, dass die depressiven Beschwerden der Beschwerdeführerin Folge ihrer psychosozialen Probleme und damit auch vorübergehend waren. Nach seinen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 30. September und 5. Oktober 2010 (Urk. 5/59/1) hielt Dr. A.___ denn auch fest, dass die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin aktuell remittiert sei (Urk. 5/59/7). Er schrieb dazu, dass psychosoziale Faktoren jeweils zur depressiven Dekompensation geführt hätten, diese seien bisher vorübergehender Natur gewesen (Urk. 5/59/10).
4.2.2 Gestützt auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die von ihm erhobenen Befunde diagnostizierte Dr. A.___ ausserdem eine abhängige Persönlichkeitsstörung (Urk. 5/59/6, 9). Laut Dr. A.___ “dekompensiere“ die Persönlichkeitsstörung immer dann, wenn die spezifischen Behinderungen, die dadurch gegeben seien, stark berührt würden. Zudem bestehe im Durchschnitt eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Aufgrund dieser verminderten Belastbarkeit ging Dr. A.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 5/59/9).
4.2.3 Gemäss dem Austrittsbericht der C.___ vom 24. April 2017 erfolgte der stationäre Aufenthalt vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 aufgrund depressiver Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit hohem Leistungsanspruch an sich selbst bei zunehmender psychosozialer Belastung in Form von höherem Druck am Arbeitsplatz und baldigem Auszug der Tochter (Urk. 5/84/1). Die Ärzte der C.___ gingen von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeit mit einer zwanghaften Bewältigungsstrategie aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar längerfristig arbeitsfähig sei, jedoch nur in einer Teilarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (Urk. 5/84/2). Anders als Dr. A.___ unterscheiden die Ärzte der C.___ dabei jedoch nicht zwischen grundsätzlich iv-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren und den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung. Ihrem Bericht vom 24. April 2017 (Urk. 5/84/1-3) kann insbesondere nicht entnommen werden, inwiefern sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. A.___ grundlegend verschlimmert haben sollten.
Nichts anderes ergibt sich aufgrund der übrigen Berichte der C.___: Der diagnostischen Beurteilung zu den neuropsychologischen Untersuchungen vom 16. und 22. November 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in den Domänen Aufmerksamkeit und einigen der exekutiven Funktion vorhanden seien. Das Ausfallprofil sei passend zur derzeit bestehenden depressiven Episode. Die beschriebenen Beeinträchtigungen, vor allem im Bereich Aufmerksamkeit und in der kognitiven Flexibilität, hätten erhebliche Alltagsrelevanz und würden eine mögliche Erklärung für die Überforderung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit erlebt habe, liefern. Die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit unter Zeitdruck dürfte aktuell deutlich reduziert sein (Urk. 5/99/6). Nach Remission der depressiven Episode sei, gegebenenfalls mit einer Latenz von einigen Wochen, eine Besserung der kognitiven Funktionen zu erwarten (Urk. 5/99/7). Damit wird davon ausgegangen, die Einschränkungen stünden im Zusammenhang mit der depressiven Episode und seien besserungsfähig. Die depressive Episode wiederum stand im Zusammenhang mit den iv-fremden psychosozialen Belasungsfaktoren. Dem von zwei Psychologen der C.___ verfassten erläuternden Bericht zu Handen der IV vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5/100/1) sind sodann keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. In einem von diesen Psychologen und einer Oberärztin des C.___ unterzeichneten Schreiben vom 11. Januar 2018 wurde schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin regelmässig zu ambulanten Gesprächsterminen komme und Medikamente erhalte. Aufgrund der zurzeit noch bestehenden Symptome sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/99/3). Weil sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allerdings ausdrücklich als besserungsfähig bezeichnen (Urk. 5/99/3), steht aufgrund dieses Schreibens aber nicht fest, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen würde.
4.2.4 Mit den Berichten der C.___ kann die Beschwerdeführerin somit eine dauernde Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 5/70) zwar verändert haben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 60%-Pensum erwerbstätig wäre. Ein Aufgabenbereich besteht indes nicht mehr. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persönlichkeitsstörung von 20 % würde jedoch kein Anspruch auf Invalidenleistungen resultieren. Mit den aufgelegten Berichten der C.___ hat die Beschwerdeführerin schliesslich nicht glaubhaft machen können, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einem grösseren Ausmass andauernd eingeschränkt wäre.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher