Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00200
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 11. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war vom 14. Januar 2009 bis 30. September 2010 als Magaziner und Fahrer bei der Y.___ tätig (Urk. 11/4/13). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog seit dem 1. November 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung als er am 24. April 2011 einen Unfall erlitt, indem er auf einer Treppe stürzte (Urk. 11/13/205). Dabei zog er sich eine laterale Malleolarfraktur (Urk. 9/13/194-195) sowie ein Distorsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 11/10/3) zu. Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva bei (Urk. 11/13/1-212, Urk. 11/35/1-409, Urk. 11/39/1-317) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/36, Urk. 11/45) mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 11/56) einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung.
In Gutheissung der vom Versicherten am 3. Dezember 2013 gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhobenen Beschwerde (Urk. 11/61/3-8) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. April 2015 (Urk. 11/68/1 9; Prozess Nr. IV.2013.01108) auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurück.
1.2 In Nachachtung des Urteils vom 29. April 2015 liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. August 2016; Urk. 11/94/1-37) und sprach ihm mit Mitteilungen vom 5. Januar 2017 (Urk. 11/113) und vom 5. April 2017 (Urk. 11/122) Integrationsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings und eines Aufbautrainings zu. Mit Mitteilung vom 30. August 2017 (Urk. 11/131) beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen per 15. September 2017. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 11/142) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (Urk. 11/147 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 12) wurde bei Dr. med. Z.___ eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 5. August 2016 und zu weiteren ärztlichen Berichten eingeholt, welche dieser am 21. September 2018 erstattete (Urk. 16). Während der Beschwerdeführer am 5. November 2018 dazu Stellung nahm (Urk. 19), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 6. November 2018 (Urk. 20) auf eine Stellungnahme, wovon den Parteien am 18. Dezember 2018 (Urk. 21) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit im Getränkehandel oder ähnliche körperlich schwere Tätigkeiten nur noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten seien, dass ihm indes die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit nur minimalem Kundenkontakt und der Möglichkeit, seinen Erfordernissen eines erhöhten Pausenbedarfs nachzukommen, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass die Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Z.___, vage und widersprüchlich sei und daher nicht zu überzeugen vermöchte (Urk. 1 S. 7). Insbesondere gehe daraus nicht hervor, aus welchen Gründen ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, welche nur einen geringen Kundenkontakt aufgewiesen habe, im Umfang von 60 % und behinderungsangepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % zuzumuten seien. Zudem habe der Gutachter die neuropsychologischen Befunde verharmlost. Er ginge indes jedenfalls davon aus, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt stark erschwert sei (Urk. 1 S. 8). Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass er trotz grosser Motivation seine Leistungsfähigkeit im Aufbautraining nicht über eine Präsenzzeit von vier Stunden im Tag habe steigern können (Urk. 1 S. 9), weshalb von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erwähnte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010 (Urk. 11/16/12-25), dass er den Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 untersucht habe (S. 1), und stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 10):
- intermittierendes thorakolumbovertebrales Syndrom mit/bei:
- Fehlstatik bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit Rundrücken thorakal
- DISH der BWS (Brustwirbelsäule)
- degenerative Veränderungen der unteren LWS (Lendenwirbelsäule)
- Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
Er führte aus, dass spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Getränkehandel im Umfang von 40 % bestehe, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung weniger rückenbelastender Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei (S. 12).
3.3 Med. pract. B.___ stellte mit Bericht vom 13. Januar 2016 (Urk. 11/85) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ
- nichtorganische Insomnie
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Differentialdiagnose: längere depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit, finanzielle Notlage, multiple Konflikte im Umfeld)
- Verdacht auf Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen
Er erwähnte, dass gegenwärtig zudem eine Erkrankung aus dem schizophreniformen Erkrankungskreis sowie eine multiple Sklerose und ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) im Erwachsenenalter nicht definitiv ausgeschlossen werden könnten (Ziff. 1.1). Nach dem Aufbau einer guten therapeutischen Beziehung sei es zu einer starken Verbesserung des Beschwerdebildes gekommen, wobei die Schlafstörungen und die depressiven Symptome persistiert hätten (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit müsse im Rahmen einer Begutachtung beurteilt werden (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. D.___, Neuropsychologin, erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2016 (Urk. 3/2), dass eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2016 leichte bis mittelschwere kognitive Auffälligkeiten mit im Vordergrund stehenden mnestischen Defiziten im Sinne einer verbal betonten deutlichen Auffassungs-, Lern- und Abrufstörung, Einschränkungen im Bereich der höheren Frontalhirnfunktionen, eine leichte Lese- und Rechtschreibeschwäche sowie visuell-räumliche und konstruktiv-planerische Defizite ergeben habe. Das neuropsychologische Profil sei gut im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung als Folge perinataler Komplikationen/Frühgeburt und Verdacht auf hypoxische Hirnschädigung einzustufen, wobei gegenwärtig residuelle kognitive Funktionsdefizite im Sinne einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) im Erwachsenenalter und ein legasthenisches Syndrom bestünden. Auf Grund der attentionalen und mnestischen Defizite und der damit assoziierten Verlangsamung sei von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsleistung auszugehen (S. 3).
3.5 Die Ärzte des Zentrums für medizinische Radiologie des Kantonsspitals E.___ stellten im MRI-Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/3) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels des Beschwerdeführers im Vergleich zur MRI vom 3. Oktober 2014 keine neuen oder progredienten Demyelisierungen und keine rückbildenden Demyelisierungen ergeben habe. Weiterhin seien bei juxtacorticalen und periventrikulären Demyelinisierungen die McDonald-Kriterien für das Vorliegen einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) mit Dissemination in space erfüllt.
3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Gutachten vom 5. August 2016 (Urk. 11/94), dass er den Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 psychiatrisch untersucht habe (S. 2) und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):
- gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (Differentialdiagnose: schizotype Störung)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode
Er erwähnte, dass bei der diagnostischen Einschätzung insgesamt die Diagnosen einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen überwiege, dass eine schizotype Störung indes nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Für letztere sprächen insbesondere ein inadäquater und eingeschränkter Affekt, Misstrauen, eigentümliches Verhalten und Erscheinen, wenig soziale Bezüge, und Tendenzen zu sozialem Rückzug (S. 26). Die depressive Symptomatik sei ein begleitendes Symptom der gemischten Persönlichkeitsstörung und der ungünstigen Lebensumstände des Beschwerdeführers. Die leicht ausgeprägten sozialphobischen Tendenzen stellten keine eigenständige Angsterkrankung sondern ein Korrelat zur Paranoia dar. Sichere Hinweise für ein ADHS bestünden nicht. Dagegen spreche die festgestellte adäquate Konzentrationsfähigkeit (S. 27). Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe persönliche Ressourcen (S. 30). Die Impulskontrollstörung und die emotionale Instabilität führten mit der erheblichen Paranoia zu negativen sozialen Konsequenzen, sozial inadäquatem Verhalten und Schwierigkeiten im sozialen Umgang, welche die depressive Entwicklung verstärkten. Der mit der Depression verbundene soziale Rückzug führe zudem zu einer Verschlechterung der paranoiden Anteile (S. 32).
Probleme bei der Eingliederung seien auf Grund der ausgeprägten Paranoia, der deutlichen emotional instabilen Anteile, der geringen Frustrationstoleranz und der leichten Kränkbarkeit zu erwarten (S. 33 f.). Auf Grund der paranoiden und emotional instabilen Anteile, der leichten Kränkbarkeit und Störung der Impulskontrolle sei die Fähigkeit zum adäquaten Kundenkontakt und sozial angepassten Verhalten im Publikumsverkehr eingeschränkt. Auf Grund der depressiven Symptomatik bestünden sodann Einschränkungen im Antrieb und im Durchhaltevermögen. Insgesamt bestehe ein reduziertes quantitatives Restleistungsvermögen. In der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 36) und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 %. Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine solche (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) mit möglichst wenigen Sozialkontakten und mit möglichst geringem (schwierigem oder konfrontativem) Publikumsverkehr (S. 37).
3.7 Lic. phil. F.___, Therapeutische Leiterin, und lic. phil. G.___, Fachpsychologin, Integrierte Psychiatrie H.___, erwähnten im Abschlussbericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 11/138/13-15), dass der Beschwerdeführer vom 18. August bis 2. Dezember 2016 im Umfang eines Pensums von 50 % an einem integrierten psychiatrischen Behandlungsprogramm, welches Gruppenprogramme, ein kognitives Training, Einzelgespräche und - zur Gewöhnung an einen regelmässigen Arbeitsrhytmus - den Besuch eines geschützten Arbeitsplatzes umfasst habe, teilgenommen habe (S. 1). Ab dem 21. November 2016 sei der Arbeitsversuch auf drei Stunden täglich während fünf Tagen ausgeweitet worden. Der Beschwerdeführer habe die ihm aufgetragenen Arbeiten gut bewältigt, obwohl ihn das Arbeitspensum von drei Stunden täglich sehr angestrengt habe (S. 2).
3.8 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2016 (Urk. 11/107) aus, dass sie die Behandlung des Beschwerdeführers im April 2016 aufgenommen habe, und dass seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der Beschwerdeführer könne indes an einer beruflichen Massnahme teilnehmen. Auf Grund der medizinischen Vorakten sei sodann davon auszugehen, dass mindestens seit Beginn des Jahres 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit September 2016 zeichne sich eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab (S. 2).
3.9 Dr. C.___ und lic. phil. D.___ führten in ihrem Bericht vom 21. März 2017 (Urk. 11/130) aus, dass eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Verlaufsuntersuchung vom 20. März 2017 im Vergleich zur Voruntersuchung ein positiv verändertes kognitives Zustandsbild mit signifikanter Verbesserung der Testkennwerte im attentionalen, frontal-exekutiven und mnestischen Bereich ergeben habe. Kongruent mit den Vorbefunden seien indes weiterhin Minderleistungen im Bereich der höheren Frontalhirnfunktionen und im mnestischen Bereich vorhanden. Die positive Befundänderung unter Behandlung mit Methylphenidat bestätige die in der Voruntersuchung gestellte Verdachtsdiagnose einer residuellen Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter (S. 3).
3.10 Dr. I.___ stellte in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 (Urk. 11/138/4-6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- einfache Aufmerksamkeitsstörung seit der Kindheit
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional, impulsiv und paranoid) seit Jahren
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradige Episode, seit Jahren
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Gonalgie links
Anlässlich eines von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab April 2017 angeordneten Aufbautrainings sei es auf Grund einer paranoiden Wahrnehmungsverarbeitung zu verbalen Attacken gegenüber einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gekommen (S. 2). In der Folge seien Konflikte mit anderen Teilnehmenden beziehungsweise Mitarbeitenden aufgetreten und das Aufbautraining sei vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tagesstruktur indes beibehalten können. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, geräuscharmen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, mit der Möglichkeit zu vermehrten, kurzen Pausen und mit der Möglichkeit alleine zu arbeiten im Umfang von bis zu vier Stunden im Tag zuzumuten (S. 3).
3.11 Dr. Z.___ nahm am 21. Juni 2018 (Urk. 16) in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 5. August 2016 zu den funktionellen Auswirkungen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht formulierten Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 sowie zu den nach dem Begutachtungszeitpunkt verfassten Berichten der Therapeutinnen der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 5. Dezember 2016 und von Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 Stellung und erwähnte, dass der funktionelle Schweregrad der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zum Begutachtungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt gewesen sei (S. 1), und dass zum Begutachtungszeitpunkt noch keine Eingliederungsversuche stattgefunden hätten, weshalb zum Begutachtungszeitpunkt keine Eingliederungsresistenz bestanden habe. Beim Beschwerdeführer bestünden somatische Komorbiditäten im Sinne eines Diabetes mellitus sowie Beschwerden im Bereich der LWS, der BWS und des linken Meniskus. Der Beschwerdeführer weise eine emotional instabile, leicht kränkbare Persönlichkeit mit deutlichen paranoiden Anteilen auf. In sozialer Hinsicht bestehe eine lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt und eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe (S. 2). Der Beschwerdeführer verfüge nur über wenige Freunde und insgesamt über wenig Ressourcen, insbesondere scheine die familiäre Unterstützung ungenügend zu sein. Auf gewisse Ressourcen sei indes auf Grund der stabilen Berufstätigkeit bis zum Jahre 2010, des Umstands, dass der Beschwerdeführer über einige wenige Freunde und über Sensibilität, Feinfühligkeit und soziale Kompetenz verfüge, zu schliessen. In Bezug auf die Frage nach der Konsistenz bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus. Obwohl der Beschwerdeführer noch über gewisse soziale Kontakte verfüge, ein Fahrzeug lenke, im Internet surfe und Bücher lese, sei das Aktivitätsniveau insgesamt eingeschränkt. Auf einen Leidensdruck sei auf Grund der festgestellten Compliance bei der Medikamenteneinnahme und auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung durch Dr. I.___ unterziehe, zu schliessen. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Begutachtungszeitpunkt ausgiebige Eingliederungsbemühungen unternommen habe.
Dem Bericht der Therapeutinnen der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 5. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Aufnahmetag vom 18. August 2016 im Vergleich zum psychopathologischen Befund zum Begutachtungszeitpunkt verschlechtert habe (S. 3). Demgegenüber habe zum Zeitpunkt der Entlassung vom 2. Dezember 2016 ein deutlich verbesserter Zustand bestanden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung in einem geschützten Rahmen tätig gewesen sei, da er eine Steigerung der täglichen Präsenzzeit über drei Stunden nicht toleriert habe, und da der initiale Befund im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt deutlich schlechter gewesen sei, erscheine eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt im Herbst 2016 als plausibel.
Dem Bericht von Dr. I.___ vom 18. Dezember 2016 seien keine Befunde zu entnehmen, und es sei nicht ersichtlich, worauf die Ärztin ihre Einschätzung gestützt habe, weshalb er dazu keine Stellung nehmen könne. Demgegenüber sei dem Bericht von Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Reintegrationsbemühungen nur ein Restleistungsvermögen für leichtere Tätigkeiten im Umfang von vier Stunden im Tag habe erreichen können, obwohl er alleine habe arbeiten können. Diese Beurteilung durch Dr. I.___ erscheine angesichts des beschriebenen Verlaufs als plausibel, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Begutachtungszeitpunkt verschlechtert habe (S. 4). Für eine deutliche Verschlechterung der psychischen Symptomatik spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer neu mit einem hochpotenten Neuroleptikum (Risperidon) behandelt worden sei (S. 5).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, einer Gonalgie links (vorstehend E. 3.2 und E. 3.10) und unter einer Encephalomyelitis disseminata beziehungsweise einer Multiplen Sklerose (vorstehend E. 3.5) litt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 28. Juli 2010 (vorstehend E. 3.2) werde der Beschwerdeführer dadurch im Umfang von 40 % in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Getränkehandel beeinträchtigt. Auf Grund der medizinischen Akten ist indes eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten aus somatischen Gründen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt.
4.2 In psychischer Hinsicht ging Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6), davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen und unter einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, leide, und dass er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.10) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional, impulsiv und paranoid). Sie ging indes davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unter einer leichtgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und dass er seit der Kindheit unter einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung gelitten habe.
4.3 Während Dr. I.___ dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte, ging sie in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, geräuscharmen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, mit der Möglichkeit, kurze Pausen einzuhalten und alleine zu arbeiten, im Umfang von bis zu vier Stunden im Tag zuzumuten sei. Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.5) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (im Getränkehandel) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen sei, dass dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit möglichst wenigen Sozialkontakten und mit möglichst geringem Publikumsverkehr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei.
In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.11) stellte Dr. Z.___ ab Herbst 2016 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt vom 8. Juni 2016 fest und ging gestützt auf die Berichte der Therapeutinnen der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.7) und von Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten sei.
4.4
4.4.1 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) und dessen Ergänzung vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.11) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn der Gutachter, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung verfügt, hatte Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
4.4.2 In inhaltlicher Hinsicht vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten davon ausging, dass der Beschwerdeführer vor allem im adäquaten Kundenkontakt und im Publikumsverkehr eingeschränkt sei, dass ihm zum Begutachtungszeitpunkt vom 8. Juni 2016 indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wenigen Sozialkontakten und mit möglichst geringem Publikumsverkehr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass der Gutachter in seiner das Gutachten ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2018 in Berücksichtigung der Berichte der Therapeutinnen der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 5. Dezember 2016 und von Dr. I.___ vom 18. Dezember 2016, wonach trotz intensiver Reintegrationsbemühungen nur ein Restleistungsvermögen für Tätigkeiten mit geringen sozialen Kontakten im Umfang von vier Stunden im Tag habe erreicht werden können, davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Herbst 2016 verschlechtert habe, und dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten im Umfang von vier Stunden im Tag zuzumuten gewesen sei.
4.4.3 Da nicht von einer lediglich leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, ist das psychische Leiden des Beschwerdeführers sodann einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Betreffend den Komplex «Gesundheitsschädigung» führte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) aus, dass der Beschwerdeführer unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen sowie unter einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, leide.
4.4.4 Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder die –resistenz beziehungsweise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren anbelangt, erwähnte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.11), dass der Beschwerdeführer regelmässig psychiatrisch behandelt werde, und dass auf Grund seiner Compliance bei der Medikamenteneinnahme auf einen Leidensdruck zu schliessen sei. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Begutachtungszeitpunkt ausgiebige Eingliederungsbemühungen unternommen habe.
4.4.5 Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehörenden Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine emotional instabile, leicht kränkbare Persönlichkeit mit deutlichen paranoiden Anteilen aufweise. Obwohl der Beschwerdeführer insgesamt über wenig Ressourcen verfüge, könne auf Grund der Umstände, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2010 eine stabile Berufstätigkeit ausgeübt habe, und dass er über einige wenige Freunde sowie über Sensibilität, Feinfühligkeit und soziale Kompetenz verfüge, auf gewisse Ressourcen geschlossen werden. In sozialer Hinsicht bestehe gegenwärtig indes eine lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt und eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe und der Beschwerdeführer verfüge nur über wenige Freunde und über eine ungenügende familiäre Unterstützung.
4.4.6 Betreffend die Kategorie «Konsistenz» legte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass zwar keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus bestehe, da der Beschwerdeführer noch ein Fahrzeug lenke, Bücher lese und im Internet surfe, dass insgesamt jedoch von einem eingeschränkten Aktivitätsniveau auszugehen sei. Weitere Inkonsistenzen stellte der Gutachter nicht fest.
4.4.7 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) und dessen Ergänzung vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.11) enthalten hinreichende und nachvollziehbare medizinische Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und erfüllen damit die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen sowie die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe. Der Gutachter hat sich sodann an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und berücksichtigte in seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in seinem Gutachten und in dessen Ergänzung ausschliesslich die funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens des Beschwerdeführers. Die Beurteilung durch Dr. Z.___ enthält daher eine auf objektivierter Grundlage erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung, weshalb seinem Gutachten und dessen Ergänzung volle Beweiskraft zukommen. Da das Gutachten und dessen Ergänzungen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren erlauben, ist auf die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Auf eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens ist zu verzichten.
4.5 Nicht zu überzeugen vermag indes die Stellungnahme durch Dr. I.___ vom 18. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.8), da sich dieser keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Beginn des Jahres 2013 entnehmen lässt. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann demnach auf die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 18. Dezember 2016 vorliegend nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.
Demgegenüber enthält die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.10) eine nachvollziehbare Begründung der seit dem Begutachtungszeitpunkt durch Dr. Z.___ eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der seither bestehenden Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von vier Stunden im Tag. Insoweit stimmt die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 inhaltlich daher mit derjenigen durch Dr. Z.___ vom 21. September 2018 (vorstehend E. 3.11) überein.
4.6 Auf den Bericht der Therapeutinnen der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.7) kann vorliegend alleine nicht abgestellt werden, da diese nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Rechtsprechung ist es indes ärztliche Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, beziehungsweise inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20. April 2016 E. 4.5.2).
5. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) und vom 21. September 2018 (vorstehend E. 3.11) steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer bis zum Beginn des Herbstes 2016 beziehungsweise bis zum 31. August 2016 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit nur geringen Sozialkontakten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten war, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Folge jedoch zu Beginn des Herbstes 2016 und mithin ab 1. September 2016 verschlechterte, und dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten lediglich noch im Umfang von vier Stunden im Tag, mithin im Umfang eines Arbeitspensums von rund 50 %, zuzumuten war.
6.
6.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
6.4 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.
6.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.6 In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforde-rungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7).
Das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).
6.7 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Oktober 2012 (Urk. 11/5) und mithin frühestens im April 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 seit dem 1. Oktober 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (vgl. Urk. 11/4/13), ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2018 (Urk. 2) anhand der Tabelle T17 der LSE 2014, Berufsgruppe Ziff. 9 «Hilfsarbeitskräfte» (vgl. Urk. 11/140). Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 6.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.3) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es sind indes vorliegend die Werte der LSE 2012 zu berücksichtigen.
6.8 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2012 für die Berufsgruppe der Ziff. 9 («Hilfsarbeitskräfte») für Männer eines Alters zwischen 30 - 49 Jahren von Fr. 5'324.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad im Jahre 2013 von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % (www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67’136.-- (Fr. 5‘324.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.008).
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
7.3 Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).
7.4 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).
7.5 Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 5. August 2016 bis Herbst 2016 beziehungsweise 31. August 2016 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit nur geringen Sozialkontakten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten. Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere die Einschränkungen bei Tätigkeiten mit häufigen sozialen Kontakten und mit Kunden- und Publikumsverkehr, sind in diesem Zumutbarkeitsprofil bereits enthalten, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Ein weitergehender Einbezug der gesundheitlichen Einschränkungen beim Abzug vom Tabellenlohn würde vielmehr eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1, 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.1 und 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.6). Ein Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
7.6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5’210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (vgl. vorstehend E. 6.8), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % (vgl. vorstehend E. 6.8) resultiert im Jahre 2013 ein Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 65’699.-- (Fr. 5’210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.008).
7.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67’136.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65’699.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 1’437--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 %. Damit wird bis 31. August 2016 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
8.
8.1 Zu bemessen bleibt die Invalidität für die Zeit ab 1. September 2016.
8.2 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2014 für die Berufsgruppe der Ziff. 9 («Hilfsarbeitskräfte»), für Männer eines Alters zwischen 30 - 49 Jahren, von Fr. 5'388.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad im Jahre 2016 von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2015 von 0.3 % und im Jahre 2016 von 0.6 % (www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017) resultiert im Jahre 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68’012.-- (Fr. 5‘388.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.003 x 1.006).
8.3 Dem Beschwerdeführer war gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 21. September 2018 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit geringen sozialen Kontakten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere die Einschränkungen bei Tätigkeiten mit häufigen sozialen Kontakten und mit Kunden- und Publikumsverkehr, sind in diesem Zumutbarkeitsprofil bereits enthalten, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorstehend E. 7.4). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
8.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist auch nicht auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2016 lediglich noch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines teilzeitlichen Beschäftigungsgrads von 50 % zuzumuten ist, gerechtfertigt. Denn gemäss der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, die im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein Pensum von (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.) lediglich eine vernachlässigbare Lohneinbusse (von Fr. 5.--). Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2016 aktualisierten Tabelle (www.bfs.admin.ch) besteht zwar bei einem vollzeitäquivalenten Durchschnittslohn für ein Teilzeitpensum von 50-74 % von Fr. 5'878.-- und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum von Fr. 6'130.-- eine Differenz von Fr. 255.-- oder von 4.16 %. Daraus lässt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse ableiten, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Ein Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht als gerechtfertigt.
8.5 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle TA1 (privater Sektor Schweiz) der LSE 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5’312.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (vgl. vorstehend E. 6.8), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 50 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2015 von 0.3 % und im Jahre 2016 von 0.6 % (vgl. vorstehend E. 8.2) resultiert im Jahre 2016 ein Invalideneinkommen von (abgerundet) Fr. 33’526.-- (Fr. 5'312.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.5 x 1.003 x 1.006).
8.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68’012.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33’526.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'486.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 51 %. Demzufolge wäre ab Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt der Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente.
9.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 17. Oktober 2012 (Urk. 11/5) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im April 2013 entstehen.
9.3 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat.
9.4 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).
9.5 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).
9.6 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010 (vorstehend E. 3.2) dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 12. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus somatischen Gründen in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Getränkehandel attestierte. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers im Getränkehandel fest. Ausführungen zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers lassen sich indes weder dem Gutachten vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) noch dessen Ergänzung vom 21. September 2018 (vorstehend E. 3.11) entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (aus psychischen Gründen) lässt sich auch den Berichten von Dr. B.___ vom 7. April 2015 (Urk. 11/67/4-9) und vom 13. Januar 2016 (vorstehend E. 3.3) nicht entnehmen. Vielmehr hielt Dr. B.___ darin ausdrücklich fest, dass die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Begutachtung erfolgen müsse (vorstehend E. 3.3). Eine rückwirkende Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch dem Bericht von Dr. I.___ vom 17. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.10) nicht zu entnehmen. Obwohl Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.8) eine Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) seit Beginn des Jahres 2013 postulierte, handelt es sich hierbei nicht um eine echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, da sie die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers erst am 7. April 2016 aufnahm. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. I.___ vom 18. Dezember 2016 indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.8), keine nachvollziehbare Begründung enthält und damit nicht als schlüssig erscheint, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden.
9.7 Gestützt auf die Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Juli 2010 (vorstehend E. 3.2) und von Dr. Z.___ vom 5. August 2016 (vorstehend E. 3.6) ist daher für die Zeit vom 12. Juli 2010 bis 31. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Getränkehandel im Umfang von 40 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Des Weiteren ist gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 21. September 2018 (vorstehend E. 3.11) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. September 2016 mindestens eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 50 % bestanden hat.
9.8 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG, welches am 1. September 2015 zu laufen begann und am 31. August 2016 endete, bestand gemäss den Beurteilungen durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ vom 5. August 2016 daher eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Demnach war das Wartejahr am 1. September 2016 für den Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden.
9.9 Der Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente richtet sich sodann nicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, sondern ist rechtsprechungsgemäss nach den revisionsrechtlichen Regelungen von Art. 88a IVV zu ermitteln (BGE 109 V 125 E. 4a). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigten, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
Demnach besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 2016.
10. Nach Gesagtem ist ab 1. September 2016 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 ein solcher auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
11.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
11.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
11.3 Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 28. Dezember 2018 (Urk. 23) und in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 22. Februar 2018 (Urk. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz