Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00202


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 11. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1982 geborene X.___ war nach verschiedenen kurzen Einsätzen als Hilfsarbeiter zuletzt vom 18. November bis 18. Dezember 2009 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt und anschliessend als Hausmann tätig (Urk. 7/5/5-12 und Urk. 7/21/3). Am 1. September 2010 wurde er Opfer eines Tötungsversuchs. Aufgrund der dabei erlittenen Stichverletzungen war er vom 1. bis 12. September 2010 im Z.___ hospitalisiert (Urk. 7/6/1 und Urk. 7/23). Am 14. Dezember 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung in Folge einer Straftat bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 24. September 2012; Urk. 7/69), gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungsberichte vom 30. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk. 7/52/2-36 und Urk. 7/52/37-78) und liess den Versicherten durch die MEDAS A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) begutachten (Expertise vom 29. Dezember 2016; Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96 und Urk. 7/101) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens für Juni 2012 bis April 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Prüfung der Frage einer höheren beziehungsweise über April 2013 hinaus zu zahlenden Invalidenrente sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 21. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (Urk. 15) legte das hiesige Gericht die Stellungnahmen der behandelnden Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2015 (Urk. 7/64) und vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/100) der MEDAS A.___ vor und unterbreitete ihr Ergänzungsfragen. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reichte am 21. November 2019 eine erste (Urk. 19) und - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (vgl. Urk. 21) - am 20. Dezember 2019 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 22) ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 23) gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Die Parteien äusserten sich am 31. Januar 2020 (Urk. 26) und am 21. Februar 2020 (Urk. 27) zu den Stellungnahmen von Dr. C.___. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den Parteien mit Mitteilung vom 24. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer bei einem Überfall am 31. August 2010 Verletzungen erlitten habe, welche im Spital hätten behandelt werden müssen. Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 sei er observiert worden. Anschliessend sei eine Begutachtung durchgeführt worden. Aufgrund der dabei festgestellten Inkonsistenzen sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er je wegen einer psychischen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es könne - aus näher dargelegten Gründen - weder auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte noch der Gutachter abgestellt werden. Es bestehe auch kein Raum für die Zusprache einer befristeten Rente, habe er doch - nach einer Anmeldung im Dezember 2011 - bereits Anfang 2012 ein hohes Aktivitätsniveau mit zahlreichen Reiseaktivitäten aufgewiesen (S. 1-3). Weder seien das Observationsmaterial oder das gestützt darauf erstellte Gutachten aus den Akten zu weisen noch bestehe Anlass für weitere Abklärungen. Es habe ein hinreichender Grund für die Veranlassung einer Observation bestanden, diese habe ausschliesslich im öffentlichen Raum stattgefunden und er habe dadurch lediglich einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erlitten (S. 3-4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe beim Überfall eine schwere Körperverletzung, zugefügt durch zahlreiche Messerstiche, die er nur mit Glück überlebt habe, erlitten. Von den somatischen Beschwerden habe er sich objektiv betrachtet ziemlich gut erholt, es seien aber psychische Beschwerden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geblieben (S. 2-3). Sowohl Gutachter als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer bis Anfang 2013 bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die behandelnde Ärztin habe darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Observation nur an guten Tagen habe beobachtet werden können, da er an schlechten Tagen gar nicht hinausgegangen sei. Sie gehe nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit aus (S. 4). Der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, wonach nie eine längerfristige psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei von einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 (wohl: 2012) 100%igen und anschliessend mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit und entsprechend zumindest von einem von Juni 2012 bis April 2013 befristeten Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen (S. 6-7). Zudem stelle sich die Frage, ob nicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2012 bestehe und diese auch über Anfang 2013 hinausgehe. Sein Krankheitsbild unterliege starken Schwankungen, was die Gutachter nicht mitberücksichtigt hätten. Das Gutachten leide an weiteren Mängeln, weshalb in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 zusätzliche Abklärungen zu tätigen seien und die Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer (Urk. 27), die Stellungnahmen der MEDAS A.___ hätten die gewünschte Klärung nicht gebracht. Es beständen Zweifel, ob das Gutachten eine genügende Grundlage für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit bilde. Es dränge sich eine Rückweisung zur Ergänzung der medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen auf (S. 2-3).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde vom 2. November 2011 bis 2. Februar 2012 stationär in der D.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/43/5-9) hielten Oberarzt Dr. med. E.___ und Psychologin lic. phil. F.___ folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung

    Dazu führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Übergriff (mehrere Messerstiche durch eine ihm bekannte Frau und einen ihm unbekannten Mann), welchen er nur knapp überlebt habe, an einer PTBS leide. In den ersten Monaten nach der Tat sei es zu Morddrohungen durch die Täterin gekommen, sodass die starke Angstreaktion und der Rückzug des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt angemessen und nachvollziehbar gewesen seien. Obwohl sich die Täterin inzwischen seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befinde, fühle er sich von ihr verfolgt. Er berichte über optische und akustische Halluzinationen (Stimmenhören), die von den intrusiven Bildern klar abgrenzbar seien. Sowohl bei den Intrusionen als auch bei den Halluzinationen und Verfolgungsideen handle es sich inhaltlich um die Täterin und nicht den Täter, der bisher nicht habe inhaftiert werden können und somit eher eine Gefahr darstelle. Das Gefühl der Bedrohung sei verhaltenssteuernd und habe inzwischen ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten ausgelöst, indem er nie alleine die Wohnung verlasse und sich mit Ausnahme der unmittelbaren Familie vollkommen sozial zurückgezogen habe. Das passive Krankheitsmodell des Beschwerdeführers, dass die Symptome von alleine oder durch die Bemühungen anderer eines Tages verschwinden würden, habe nur unwesentlich modifiziert werden können. In dieser Hinsicht sei eine systemische Komponente zu vermuten, indem er durch seine Ehefrau und Schwiegereltern stark geschont werde, so dass ein sekundärer Krankheitsgewinn das Vermeidungsverhalten verstärke. Die vordiagnostizierte depressive Episode habe im statioren Setting nicht beobachtet werden können. Die Grundstimmung habe sich themenadäquat schwankend gezeigt, der Antrieb regelrecht. Die Freudlosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten seien wohl im Rahmen der primären PTBS erklärbar (S. 4). Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Während der gesamten Hospitalisation werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 5).

3.2    Oberärztin Dr. med. G.___ und Oberassistent PD Dr. phil. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ stellten in ihrem Abschlussbericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/40/1-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- PTBS

- anhaltende wahnhafte Störung

- mittelgradige depressive Episode

    Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei von ihnen vom 11. November 2010 bis 30. Januar 2013 in 70 Sitzungen psychiatrisch-psychologisch betreut worden. Im Zentrum der Symptomatik stehe eine sehr stark ausgeprägte PTBS im Sinne von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Übererregung nach Angriff durch zwei Personen am 1. September 2010. Unter der resultierenden psychopathologischen Belastung bei permanenten Angstzuständen sei seit Juni 2011 darüber hinaus eine wahnhafte Störung festzustellen, unter welcher er sich beinahe ununterbrochen als verfolgt und bedroht empfinde und sich rational von diesem Verfolgungswahn nicht distanzieren könne. Aufgrund ihrer Überschneidung mit posttraumatischen intrusiven Symptomen würden die visuellen und akustischen Halluzinationen von der Täterin nicht als Ausschlusskriterium für diese Diagnose verstanden. Darüber hinaus seien aktuell die Kriterien für eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode erfüllt (S. 1). Im Juni 2011 sei die Haustüre des Beschwerdeführers von einer unbekannten Person gewaltsam eingetreten worden, unmittelbar nachdem dieser von einer Therapiesitzung nach Hause gekommen sei. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der posttraumatischen Symptome gekommen, welche zunehmend psychotischen Charakter angenommen hätten. Aus diesem Grund sei eine stationäre Behandlung in der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ durchgeführt worden. Nachdem er am 27. April 2012 seine Frau halluzinatorisch als Täterin verkannt und angegriffen habe, habe er vom 3. bis 7. Mai 2012 mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die D.___ eingewiesen und stationär behandelt werden müssen. Auf Ebene der posttraumatischen psychotischen und affektiven Symptomatik sei zusammenfassend keine Besserung festzustellen (S. 4).

3.3    Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/42) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- PTBS nach Stichverletzungen und Knochenbrüchen am 1. September 2010

- anhaltende wahnhafte Störung seit ungefähr Juni 2011

- mittelgradige depressive Episode

- verschiedene körperliche Folgeerscheinungen nach Messerstichverletzungen und Knochenbrüchen vom 1. September 2010

    Dazu hielt sie fest, der Beschwerdeführer stehe seit 15. Oktober 2012 in ihrer Behandlung. Es werde einmal wöchentlich eine traumafokussierte und psychodynamische Psychotherapie sowie eine Psychopharmakotherapie durchgeführt. Es handle sich um einen schweren chronischen Verlauf der PTBS. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht von einer kurzfristigen Besserung ausgegangen werden. Die Frage sei, ob die Gefühle von Wertlosigkeit und Verzweiflung sich etwas bessern könnten, wenn die angespannte sozioökonomische Situation sich bessere. Seit dem Überfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen Angstsymptome, psychotische Symptome, er könne nicht alleine das Haus verlassen, sich nicht konzentrieren und zeitweilig, aber nicht zuverlässig, im Haushalt mithelfen (S. 2).

3.4    Am 19. September 2015 nahm Dr. B.___ Stellung zu den Observationsergebnissen (Urk. 7/64) und hielt fest, im Vordergrund der Erkrankung des Beschwerdeführers stehe eine PTBS, die zu den Angststörungen gehöre und gekennzeichnet sei durch das wiederholte Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen/Nachhallerinnerungen, Albträume mit Schlafstörungen und ein Vermeidungsverhalten von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma hervorrufen könnten (S. 1). Die Nachhallerinnerungen könnten durch äussere Gegebenheiten wie Gerüche, Geräusche, Nachrichten und andere Anlässe ausgelöst werden, ohne dass die betroffene Person einen unmittelbaren Bezug zur traumatischen Situation erkennen müsse, es könne aber auch sein, dass eigene Gedanken, körperliche Beschwerden und andere, teilweise nicht eruierbare Anteile diese Erinnerungen auslösten. Auch bei einem chronischen Krankheitsverlauf seien Befinden und Symptome nie immer gleich stark ausgeprägt. Sowohl depressive Zustände wie Angst- und Schmerzzustände könnten im Verlauf von Stunden oder Tagen Schwankungen von leicht bis schwer unterliegen. Angst könne sich von einer leichten Anspannung bis zu Panik mit Gefühl von Verfolgtwerden steigern, auch Schmerzen könnten anfallsartig auftreten (S. 2). Bei den beobachteten Aktivitäten sei der Beschwerdeführer bis auf kleine Spaziergänge mit der Tochter in der Nähe des Hauses oder Abholen/Bringen der Kinder ebenfalls im nahen Umfeld nie allein. Er werde von der Familie begleitet, auch zu den Therapiesitzungen. Am Abend verlasse er das Haus nicht. An den Tagen, an denen er nicht sichtbar gewesen sei, habe er sich vermutlich in der Wohnung aufgehalten, es gebe immer wieder Tage, an denen er die Wohnung nicht verlassen könne. Es komme auch vor, dass er wegen Angstattacken nicht in die Praxis kommen könne und der Termin dann als Telefonkonsultation abgehalten werde. Das Gefühl, weiterhin beobachtet und bedroht zu werden, sei verständlich, der eine Täter sei nicht gefasst, es habe in der ersten Zeit nach dem Überfall verbale Drohungen gegeben und einmal sei die Haustüre mitten am Tag eingetreten worden (S. 4). Keine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widersprächen dem Krankheitsbild einer PTBS. Ein externer Beobachter könne auch nicht wissen, ob der Beschwerdeführer eventuell vor bestimmten familiären Aktivitäten, die für die Kinder wichtig seien, schmerz- und angstlindernde Medikamente eingenommen habe (S. 5). Starke Befindlichkeitsschwankungen, rasch auftauchende Ängste und Irritabilität würden eine kontinuierliche Aufmerksamkeit und Konzentration auf Dinge ausserhalb der Eigenwahrnehmung der psychischen und körperlichen Verfassung stören. Die Gedanken würden um die eigenen Probleme kreisen und in einem Gespräch über irgendwelche Themen oder bei Ablenkung durch bestimmte Geräusche breche die Aufmerksamkeit ab und der Beschwerdeführer sei von ängstigenden Gedanken und Nachhallerinnerungen gefangen. Zudem leide er drei bis fünf Mal pro Woche an Albträumen, aufgrund welcher der Schlaf gestört und er dementsprechend erschöpft sei. Dies erschwere auch eine regelmässige Tagesstrukturierung (S. 5). Anpassungen an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellungsmöglichkeiten seien erheblich reduziert, ebenso Belastbarkeit, Durchhaltevermögen und Selbstbehauptungsfähigkeit. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Schlafstörungen, Attacken von körperlichen Schmerzen und die Tatsache, dass er wegen starker Ängste bis zu Panik sich nicht allein - ausser im nahen Umfeld und an für ihn günstigen Tagen - bewegen könne, was bedeute, dass Wege nicht selbständig zurückgelegt werden könnten und dadurch die Mobilität eingeschränkt sei, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 5-6).

3.5    Dr. C.___, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der MEDAS A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/89) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):

- Status nach Messerstichverletzung thorakal links und abdominal links mit Pneumothorax, Fraktur der linken 10. Rippe, Magenperforation, 4-fache Dünndarmperforation, Läsion der Vena renalis links, primärversorgt am 1. September 2010 im Z.___

- Status nach Inguinalhernienoperation links 1999 offen

- Schnittverletzung der rechten Hand anlässlich der Messerstichverletzung vom 1. September 2010

- Status nach Fraktur des Nasenbeins, anlässlich des Überfalls, reponiert

- Abhängigkeitssyndrom von Sedativa oder Hypnotika, ständiger Gebrauch (ständiger Substanzgebrauch)

- Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert

- gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung

- Nikotinabusus

- chronischer Spannungskopfschmerz

- nicht-authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen

- erhebliche Zeichen mindestens der Verdeutlichung bis Aggravation und negative Antwort-Verzerrung

    Dazu hielten sie fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung motorisch und mental stark verlangsamt bis schwerbesinnlich verhalten, er habe das Bild eines kognitiv stark eingeschränkten Menschen geboten und teilweise auch absurde Angaben zur Wahrnehmung und zum Erleben in der Untersuchungssituation gemacht. Er habe über starke Angstgefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis berichtet, diese seien trotz jahrelanger Therapie (traumatologisch orientierte Psychotherapie) bislang nicht besser geworden. Beim psychiatrischen Interview sei aufgefallen, dass bei der Schilderung des Ereignisses keine erkennbare Angst, keine Erregung sichtbar gewesen sei und dass sich die Stimme des Beschwerdeführers dabei nicht geändert habe. In kognitiver Hinsicht sei eine starke Vergesslichkeit auffallend gewesen, er könne sich nicht genau an den Vorfall erinnern, er könne auch spontan das Alter seiner Kinder und seiner Eltern nicht nennen. Die aktuelle Medikation habe er aber spontan ohne nachzuschauen wiedergeben können. Der Beschwerdeführer berichte über starke Angstgefühle, er könne fremde Menschen nicht ertragen, das Haus nicht alleine verlassen, er berichte auch aktuell mit der Familie Urlaubsreisen zu unternehmen, er fahre auch öfters in seine Heimat, er reise auch alleine, unter anderem mit dem Auto. Unmittelbar nach dieser Begutachtung sei eine erneute Reise in die Heimat mit der Familie geplant. Er habe bestätigt, mit seiner Frau viel draussen zu sein und mit dem Bruder seiner Frau zum Fussballtraining zu gehen (S. 17).

    Die Beschreibung der Panikattacken mit Angst vor fremden Menschen, der Sorge, dass ihn diese umbringen könnten, dabei ein Gefühl zu haben, dass es ihm nicht gut gehe, ohne auf weitere Einzelheiten einzugehen, entspreche nicht den Diagnosekriterien einer Panikstörung. In affektiver Hinsicht hätten sich keine Hinweise auf eine manifeste depressive Störung ergeben. Die Angaben zur Persönlichkeit hätten keine Hinweise für eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur ergeben. Es beständen gegenwärtig keine eindeutig behandelbaren affektiven oder psychotischen Symptome mehr, eine PTBS sei gegenwärtig zu verneinen. Da echte kognitive Symptome nicht belegbar seien, müsse aus aktuellem Anlass der Untersuchung davon ausgegangen werden, dass andere Motive für das Verhalten des Beschwerdeführers vorlägen. Das dargebotene Bild wirke nicht echt und erscheine aufgesetzt, nahezu theatralisch. Die demonstrierten Störungen der Kognition, aber auch die Angaben zu visuellen und akustischen Halluzinationen seien nicht glaubhaft und entsprächen objektiv gesehen keinem wissenschaftlich definierten psychiatrischen Zustandsbild. Es seien aktuell Verdeutlichung und aggravatorische Tendenzen erkennbar, somit handle es sich gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um ein versicherungspsychiatrisch relevantes Zustandsbild. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation bestätigen. Es hätten sich keinerlei Hinweise für ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben ergeben. Es werde ein Entzug des Lorazepams vorgeschlagen (S. 17).

    Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der angestammten und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht würden sich weder bei der Untersuchung noch durch die anamnestischen Angaben Störungen oder Erkrankungen feststellen lassen, die sich versicherungsmedizinisch in relevanter Weise auswirken könnten. Aus viszeralchirurgischer Sicht beständen aktuell noch Schmerzen im Narbenbereich, der Beschwerdeführer sei für Lasten bis 15 kg voll arbeitsfähig ohne Einschränkung. Aus neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten und einer ideal angepassten Verweistätigkeit. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 15 kg (wegen der Abdominalnarbe) voll leistungsfähig, es würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen des Fähigkeitsprofils zeigen (S. 18-19).

    In Anbetracht der Schwere des Ereignisses, den Angaben und der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchung sei aus psychiatrischer Sicht retrospektiv zwischen 1. September 2010 und etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anfang 2012 und 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren. Aus internistischer oder neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, aus viszeral-chirurgischer Sicht habe nach dem Unfall vom 1. September 2010 während ungefähr vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 20).

3.6    In ihrer «Stellungnahme zum SVA-Entscheid» vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/100) führte Dr. B.___ aus, es sei unverständlich, dass in der Beurteilung die Kriterien der psychischen Traumafolgen nicht genügend beachtet worden seien, sondern vor allem die depressive Störung in den Vordergrund gestellt worden sei. Die Störungsintensität könne schwanken. An guten Tagen falle es dem Beschwerdeführer leichter, auch Aussenkontakte wahrzunehmen. Die Observation habe sicher vor allem diese guten Tage beobachten können. Eine Arbeitstätigkeit sei schwer zu erreichen, eine regelmässige Aussenaktivität könne immer wieder durch Ängste unterbrochen werden (S. 1-2). Das intensive Rückzugsverhalten, die enorme Ängstlichkeit und die seit drei bis vier Jahren einschiessenden aggressiven Impulse würden andeuten, dass sich der Beschwerdeführer in vielen Bereichen gegenüber früher verändert habe. Dies lege differentialdiagnostisch die Überlegung nahe, dass sich eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt habe oder entwickeln könnte (S. 2-3). Im psychiatrischen Gutachten werde die motorische und eine mentale Verlangsamung beschrieben. Nicht diskutiert werde, dass das Verhalten auch mit einer Angstspannung in der fremden Umgebung und Vermeidungsverhalten zusammenhängen könnte. Das fehlende Mitschwingen des Affektes könne als Depressionszeichen oder Vermeidungsstrategie, starke Affekte zuzulassen vor einem ihm fremden Untersucher, gedeutet werden. Der Beschwerdeführer habe selten Panikattacken, aber sehr häufig anhaltende Angstzustände mit Befürchtungen, er sei draussen exponiert und er könnte erneut attackiert werden (S. 3). Gemäss Gutachten würden sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lassen, aber eine gegenwärtige Reaktion auf eine schwere Belastung werde durchaus genannt. Dies führe zu verschiedenen Ängsten, Vermeidungsverhalten und auch oft zu schweren Schlafstörungen, alles Dinge, welche einen Menschen sicher in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Gutachter würden von einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 zu 100 beziehungsweise 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dass die Beschwerdegegnerin trotz dieser langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine beruflichen Massnahmen anbiete, sei nicht nachvollziehbar. Es sei sicher hilfreich, wenn diesbezüglich über ein langsames, schrittweises Vorgehen eine Unterstützung versucht werden könnte (S. 3).

3.7    Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 19) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts (Urk. 15) hin fest, anlässlich der interdisziplinären Begutachtung habe kein wissenschaftlich definiertes und versicherungsmedizinisch relevantes psychiatrisches Zustandsbild nachgewiesen werden können: Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Begutachtungssituation habe aufgesetzt, zum Teil theatralisch gewirkt, dieses sei von ihnen als nichtauthentisch und nicht valide beurteilt worden. In der Untersuchungssituation hätten sich vielmehr deutliche Hinweise auf ein Aggravationsverhalten ergeben. In der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observation des Beschwerdeführers zwischen Mai 2013 und Oktober 2015 habe ebenfalls kein Beweis für die Authentizität des beobachteten dysfunktionalen Verhaltens im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen erbracht werden können, da dieses von seinem Freizeitverhalten deutlich abgewichen sei. In diesem Kontext hätten sich auch Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der interdisziplinären Begutachtung und der Meinung der behandelnden Psychiaterin ergeben. Auch nachträglich könne zu keinem anderen wissenschaftlich gestützten Untersuchungsergebnis gelangt werden, als dies im Jahre 2016 im interdisziplinären Kontext des MEDAS-Gutachtens festgehalten worden sei (S. 6-7).

    Auf erneute Nachfrage des Gerichts mit der Bitte um vollständige Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 21) hielt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Urk. 22) fest, im Gutachten sei bezüglich der Diagnose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» leider ein Fehler unterlaufen. Diese stamme aus dem ursprünglichen Gutachtensentwurf und sei durch die Diagnose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert» überflüssig geworden und durch diese auch ersetzt worden. Dabei handle es sich um eine versehentliche und nicht absichtliche inhaltliche Wiederholung. Nach dem Ersatz durch die sprachlich bessere und verständlichere Diagnoseversion hätte erstgenannte Diagnosebezeichnung gestrichen werden sollen, da sie überholt und somit gegenstandslos geworden sei. Leider sei dies vergessen gegangen und der Fehler sei erst bei der aktuellen Rückfrage des Gerichts und genauem Hinsehen bemerkt worden. Die berichtigte Diagnose müsse somit korrekterweise heissen «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert». Das im Gutachten verwendete Wort «gegenwärtig» heisse lediglich «aus gegenwärtiger Sicht gesehen», was jedoch keineswegs heissen sollte, die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung» bestehe auch noch aktuell. Die ICD-Ziffer sei in der aktualisierten Version weggelassen und die Berichtigung des missverständlichen Satzbaus in der Originalversion des Gutachtens bereits vorgenommen worden (S. 2).

    In Anbetracht der Schwere des Ereignisses und den Angaben aus der umfangreichen Aktenlage sei retrospektiv zwischen dem 31. August 2010 (Zeitpunkt des Ereignisses) sowie bis etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang 2012 und 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, basierend auf dem Austrittsbericht der D.___ vom 2. Februar 2012. Im Jahre 2013 hätten die ambulant tätige Psychiaterin Dr. B.___ und das Z.___ über eine schwere PTBS mit zum Teil schweren psychotischen wahnhaften Symptomen, Ängsten und Nervosität berichtet. Erst die Aussagen im Rahmen der ersten Observationsphase seit 27. Mai 2013 hätten bestimmte Widersprüche aufdecken und Diskrepanzen aufzeigen können, die bis dahin nicht aufgefallen seien. Die im psychiatrischen Bericht vom 10. Dezember 2014 als unverändert attestierten Symptome würden erheblich mit der detektivischen Dokumentation kontrastieren, wodurch deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufgekommen seien, dies auch bezüglich der Schwere der psychischen Trauma-Folgestörungen insgesamt. Weitere retrospektive Aussagen zu einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien gegenwärtig unter Berücksichtigung der Sachlage nicht möglich. Bei den zahlreichen Inkonsistenzen wäre es aber im Rahmen eines psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich, diesbezüglich weitere Informationen zum bisherigen Verlauf und zur Bedeutung der aktuellen Symptomatik zu erhalten (S. 4).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2010 Opfer einer schweren Körperverletzung und entwickelte in der Folge psychische Beschwerden, welche mehrere stationäre Aufenthalte sowie eine regelmässige ambulante Psychotherapie und eine psychopharmakologische Behandlung erforderten. Die behandelnden Ärzte attestierten eine seit dem Überfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-3.3 hiervor). Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 wurde er an 17 Tagen observiert (Ermittlungsberichte vom 30. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk. 7/52/2-36 und Urk. 7/52/37-78). Dabei konnte er an 9 Tagen nicht angetroffen werden, an den restlichen 8 Tagen bewegte er sich entweder in der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von Familienmitgliedern beziehungsweise Bekannten (Spaziergang mit Ehefrau am 27. Mai 2013, Rauchen eines Joints in einem Park wohl in Begleitung seines Schwagers am 20. Juni 2013, Sohn von der Schule abholen sowie Psychotherapiesitzung und Einkaufen in Begleitung der Ehefrau am 16. September 2013, Spaziergang mit Kind am 16. Oktober 2013, Spaziergang mit Kind und Mitfahrt in Auto von Bekanntem am 28. Januar 2014, Besuch eines Fussballmatches seines Sohns in L.___ in Begleitung seiner Ehefrau und wohl des Schwiegervaters am 26. Oktober 2014, Besuch eines Lokals eines Bekannten zusammen mit wohl Schwager am 31. Oktober 2014, Spaziergang mit Kinderwagen sowie Abholen von der Arbeit und Zurückbringen an die Arbeit der Ehefrau sowie Besuch des vorgenannten Lokals am 14. November 2014). Die behandelnde Psychiaterin hielt zu den Observationsergebnissen unter anderem fest, keine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widersprächen dem Krankheitsbild einer PTBS (E. 3.4 hiervor).

4.2    Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch die MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 29. Dezember 2016; E. 3.5 hiervor). Die Gutachter hielten fest, bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handle es sich nicht mehr um ein versicherungspsychiatrisch relevantes Zustandsbild. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation eindeutig bestätigen, welche keine Hinweise auf ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben zeigen würden (Urk. 7/89 S. 41). Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weniger als an der Hälfte der observierten Tage überhaupt ausserhalb seiner Wohnung angetroffen werden konnte und bei den beobachteten Aktivitäten stets in der näheren Umgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von ihm nahestehenden Personen angetroffen wurde, setzten sich die Gutachter jedoch nicht auseinander, obwohl ein solches Verhalten mit einer PTBS vereinbar sein könnte (vgl. E. 3.4 und E. 4.1). Entgegen den Ausführungen der Gutachter spricht damit das Observationsmaterial nicht ohne Weiteres für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die im Gutachten gestellte Diagnose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung», wurde zudem mit keinem Wort begründet und insbesondere führten die Gutachter nicht aus, weshalb diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Auch führten die Gutachter nicht aus, weshalb sich die ab 1. September 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit etwa Ende 2011 auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verbessert haben soll und inwiefern es Anfang 2013 zu einer erneuten Verbesserung mit seitheriger 100%iger Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll. Nachdem die gemäss Gutachter ab Anfang 2013 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit so nicht nachvollzogen werden konnte, stellte das hiesige Gericht Ergänzungsfragen an sie (Urk. 15).


4.3    Den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 21. November 2019 und vom 20. Dezember 2019 (Urk. 19 und Urk. 22, E. 3.7 hiervor) ist zu entnehmen, dass es sich bei der Diagnose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert» um eine sprachlich bessere und verständlichere Diagnoseversion der ebenfalls im Gutachten aufgeführten Diagnose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» handelt, wobei letztere fälschlicherweise im Gutachten nicht gelöscht wurde. Eine Diagnose aufgrund ihrer sprachlich besseren Verständlichkeit zu stellen, überzeugt jedoch nicht. Wird zudem in einem Gutachten eine falsche Diagnose wiedergegeben und dies erst auf entsprechende zweimalige (Urk. 15, Urk. 21) Rückfrage des Gerichts überhaupt festgestellt, stellt dies die Beweiskraft des Gutachtens erheblich in Frage. Denn es lässt sich nicht ausschliessen, dass es auch in anderen Bereichen des Gutachtens zu Fehlern gekommen ist. Unklar bleibt im Übrigen auch der gutachterliche Hinweis auf die bereits in der Originalversion des Gutachtens erfolgte Korrektur. Denn in der dem Gericht vorliegenden Version – von der anzunehmen ist, es handle sich um die gültige Originalversion – wird die fragliche Diagnose sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im interdisziplinären Gutachtensteil weiterhin aufgeführt, und zwar unter Angabe der ICD-Klassifikation. Das Gutachten überzeugt aber auch hinsichtlich des beschriebenen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht, wenn wie vorliegend etwa die angeblichen Steigerungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2011 und Anfang 2013 im Gutachten mit keinem Wort begründet wurden beziehungsweise diese im Widerspruch zu den eigenen gutachterlichen Ausführungen stehen. Denn der psychiatrische Gutachter bezog sich dabei in der ergänzenden Stellungnahme auf die Angaben im Austrittsbericht der D.___, wonach sowohl Anfang 2012 als auch Anfang 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.7), sodass sich eine Verbesserung in diesem Zeitraum zumindest aus diesem Bericht gerade nicht ergibt. Offenbar war auch für Dr. C.___ der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durchwegs nachvollziehbar, wies er doch darauf hin, dass es im Rahmen eines psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich wäre, weitere Informationen zum bisherigen Verlauf zu erhalten. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie deren Umfang im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kann damit nach den Stellungnahmen des Gutachters der MEDAS A.___ erst recht nicht mehr beurteilt werden.

4.4    Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig war. Nachdem das Gutachten vom Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren nicht unsubstantiiert in Zweifel gezogen wurde (Urk. 7/101) und die Begutachtung durch die MEDAS A.___ vor bald vier Jahren durchgeführt wurde, erweist sich ein durch das Gericht anzuordnendes Obergutachten nicht als zielführend, zumal der Beschwerdeführer eine Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid beantragt hatte. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung insbesondere aus psychiatrischer Sicht durchführen lasse und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide.


5.    Die Kosten der Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 21. November 2019 und 20. Dezember 2019 (Urk. 19 und Urk. 22) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, nachdem dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 21. Februar 2020 (Urk. 28) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2'744.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'744.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___ von Fr. 2'481.30 zu erstatten.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher