Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00204


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 11. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, Mutter von einem Kind (Jahrgang 2008), meldete sich am 13. April 2014 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und schloss mit Mitteilung vom 31. Juli 2014 (Urk. 10/21) die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab, da derzeit eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei.

    Am 1. September 2014 ersuchte die Versicherte um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 10/26). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 2. Dezember 2015 bis zum 2. Mai 2016 und einen Arbeitsversuch bei der B.___ vom 2. Juni bis zum 30. November 2016 (vgl. Mitteilungen vom 25. November 2015 und vom 22. Juni 2016, Urk. 10/42, Urk. 10/50). Am 2. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da sie im Anschluss an den Arbeitsversuch per 1. Dezember 2016 einen Festanstellungsvertrag in einem 40%-Pensum erhalten habe (Urk. 10/59; vgl. Urk. 10/64 = Urk. 10/101/6-7 = Urk. 3/2 = Urk. 8/6).

    Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 10/82). Mit Vorbescheid vom 2. November 2017 (Urk. 10/86) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich während mindestens drei Monaten einer auf die Borderline Persönlichkeitsstörung spezialisierten stationären psychiatrisch/ psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/85). Am 30. November 2017 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 10/89). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (Urk. 10/96 = Urk. 10/101/1-3 = Urk. 2/1-3 = Urk. 8/3) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab.


2.    Die Versicherte erhob am 21. Februar 2018 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2018 (Urk. 8/3) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei ihr eine Rente zuzusprechen und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 10/102/1-3 = Urk. 1 = Urk. 8/1). Am 26. Februar 2018 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle die Beschwerde der Versicherten dem hiesigen Gericht zur Erledigung.

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. April 2018 (Urk. 11) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zurück und präzisierte die beschwerdeweise gestellten Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 24. Januar 2018 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen sei. Mit Replik vom 21. August 2018 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, eventuell sei die Verfügung vom 24. Januar 2018 aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. August 2018 (Urk. 19) weitere Unterlagen (Urk. 20) ein. Mit Eingabe vom 13. September 2018 (Urk. 22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Beschwerdeführerin am 19. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.7    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.8    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

1.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Integration bis Ende November 2016 von der Eingliederungsberatung unterstützt worden sei. Seit dem 1. Dezember 2016 arbeite die Beschwerdeführerin bei der B.___ in ihrem bisherigen 40%-Pensum. Anschliessend sei die Rentenprüfung eingeleitet und ein psychiatrisches Gutachten im Herbst 2017 eingeholt worden. Anlässlich der Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 zwar Einschränkungen aufweise, jedoch davon auszugehen sei, dass die Beeinträchtigungen nicht schwerwiegend und langandauernd seien. Seit dem 1. Mai 2013 arbeite die Beschwerdeführerin in einem 40%-Pensum, das restliche Pensum falle in den Haushaltsbereich. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das bisherige 40%-Pensum seit August 2013 weiterhin vollschichtig möglich sei. Im Haushaltsbereich bestünden keine schwerwiegenden Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung kümmere sie sich zu Hause um ihren Sohn, erledige den Haushalt, gehe Einkaufen und mit dem Hund spazieren. Ihr Tagesablauf sei geregelt und der Kontakt mit anderen Menschen sei vorhanden. Ein sozialer Rückzug und schwerwiegende Einschränkungen im Haushaltsbereich seien daher nicht erkennbar. Zudem seien die Therapiemöglichkeiten nach wie vor nicht ausgeschöpft. Eine mehrmonatige spezifisch-stationäre Behandlung der Borderline Persönlichkeitsstörung sei dringend angezeigt. Mit dieser adäquaten Therapie sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zudem deutlich verbessern. Zusammenfassend habe die gesundheitliche Beeinträchtigung keine schwerwiegende und keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge, weshalb der Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt sei (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1; Urk. 8/1) geltend, dass es ihr psychisch immer schlechter gehe, sie schaffe es gerade noch, zu 40 % zu arbeiten. Ohne ihre psychische Beeinträchtigung würde sie wieder zu 80-100 % arbeiten wie vor der Schwangerschaft, da ihr Kind neun Jahre alt sei und zur Schule und in den Hort gehe. Seit der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand zudem verschlechtert. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 1 f.).

    In ihrer Replik (Urk. 17) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie als Gesunde ein Vollpensum ausüben würde, sei sie doch bereits vor der Schwangerschaft zu 80-100 % erwerbstätig gewesen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Situation, des Alters ihres Kindes und des Umstandes, dass sie seit zwei Jahren alleinerziehen sei, wäre sie gezwungen, wieder ein Vollpensum auszuüben (S. 4 f. Ziff. II.1). Ausserdem habe sich schon vor Verfügungserlass, nämlich kurz nach der Begutachtung, eine Verschlechterung abgezeichnet. So sei sie ab Januar 2018 auf Unterstützung der Psychiatriespitex angewiesen gewesen. Ein über das 40%-Pensum hinausgehendes Pensum habe sie behinderungsbedingt nicht ausüben können. Entsprechend sei von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab April 2018 sei es dann zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung gekommen und sie sei seither arbeitsunfähig. Auch wenn diese weitere Verschlechterung erst nach Verfügungserlass erfolgt sei, sei der Verlauf insofern zu berücksichtigen, als daraus der Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkung ersichtlich werde. Trotz einer zehnwöchigen dialektisch-behavioralen Therapie (DBT) habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert und sie befinde sich seither, namentlich seit dem 14. Mai 2018, in stationärer Behandlung. Ein Austrittsdatum stehe noch nicht fest (S. 6 f. Ziff. II.3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin und die medizinische Situation genügend abgeklärt hat.


3.

3.1    Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 10/13/1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1986 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Episoden, Panikattacken bestehend seit zirka 1994

- Asthma bronchiale

- radiologisch isoliertes Syndrom (RIS; klinisch keine Hinweise auf demyelinisierende Erkrankung, jedoch entsprechende Hinweise im Schädel-MRI)

- persistierend Akne vulgaris, Hirsutismus

    Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht somatisch, sondern vollumfänglich psychiatrisch begründet (Ziff. 1.6).

3.2    Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 10/15/6-10) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31)

- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0), sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) und generalisierten Elementen (ICD-10 F41.1)

- Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0)

- Status nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Cannabinoide, Sedativa, Hypnotica, Kokain, Halluzinogene, Stimulanzien

    In der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunhigkeit bezogen auf ein 40%-Arbeitspensum (Ziff. 1.6).

3.3    Dem Bericht der Ärzte der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 19. Dezember 2014 (Urk. 10/35) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis zum 30. Dezember 2014 stationär behandelt worden sei (Ziff. 1.3). Die Ärzte der E.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0), seit Jahren

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), Erstdiagnose Dezember 2014

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin habe für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit danach habe durch den ambulanten Behandler zu erfolgen (Ziff. 1.6).

3.4    F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 (Urk. 10/70/1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ, Erstmanifestation 1994

- multifokale und multiforme, mehrheitlich intermittierende Symptomatologie mit ziehenden Rücken- und Beinschmerzen, beinbetonten akralen Kribbelparästhesien, Urge-Phänomen, Sehstörungen, Vergesslichkeit/Konzentrationsstörungen und Adynamie

- multifaktorielle Beinschmerzen

    Es bestünden weiterhin rein psychische Einschränkungen. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht somatisch, sondern vollumfänglich psychiatrisch begründet (Ziff. 1.61.7).

3.5    Dr. D.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 10/73/1-5) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.2) aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine 100%-Arbeitspensum, mithin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (Ziff. 1.6). Mit der 40%igen Arbeitsleistung sei die Grenze der Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erreicht. Für sie sei die Einhaltung der oberen Grenze von 40 % zentral. Ob die 40%ige Arbeitsfähigkeit zukünftig gehalten werden könne, sei immer wieder in Frage gestellt durch Krisensituationen der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.9).

3.6    Dr. A.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 2. Oktober 2017 (Urk. 10/82), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 15a). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 15b):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01)

- Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2)

- Status nach psychotischer Störung durch Kokain (ICD-10 F14.5)

- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)

- Status nach Amphetaminmissbrauch (ICD-10 F15.1)

- Status nach Ectasymissbrauch (ICD-10 F16.1)

    Für die Zeit von Juni 2012 bis Juli 2013 habe aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erst seit August 2013 in der angestammten Tätigkeit durchgehend zu maximal 50 % arbeitsfähig. Für eine Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und zeitlichen Vorgaben bestehe seit August 2013 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 16 Ziff. 19, vgl. S. 12 Ziff. 15).

    Die depressive Störung sei adäquat und ausreichend antidepressiv behandelt worden. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei ambulant aufgegriffen worden, jedoch scheine die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Verbesserung erfahren zu haben. Eine spezifisch-stationäre Behandlung der Borderline Persönlichkeitsstörung habe nicht stattgefunden. Die ambulante Psychotherapie erscheine nicht ausreichend gewesen zu sein (S. 12 Ziff. 16.1). Es wäre daher eine dreimonatige auf die Borderline Persönlichkeitsstörung spezialisierte stationäre psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung wie beispielsweise im Rahmen einer DBT zu empfehlen (S. 13 Ziff. 16.3). Nach der Therapie wäre prognostisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 70 % möglich (S. 15 Ziff. 17).

3.7    Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (Urk. 10/84/6-7) gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) zum Schluss, dass für die Zeit von Juni 2012 bis Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei von August 2013 bis heute in der angestammten Tätigkeit durchgehend maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Für eine angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und zeitliche Vorgaben bestehe seit August 2013 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 70 %. Mittelfristig könnte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden.

3.8    F.___ führte in seinem Schreiben vom 17. November 2017 (Urk. 10/88) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer invalidisierenden Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Symptomen leide. Sie habe seit der Jugend mit wenigen Pausen Psychotherapien besucht und Medikamente eingenommen. Alles habe nie richtig geholfen, mal sei es besser, mal schlechter gegangen. Die Psychotherapie habe eine leichte Stabilisierung erzielen können, aber auch dort seien schlechte Episoden aufgetreten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin wieder niedergeschlagen, antriebslos, habe Essanfälle und teilweise Suizidgedanken. Verschlechtert habe die Situation auch ein vermehrter Arbeitseinsatz wegen Abwesenheiten von Mitarbeitern. Mit dem aktuellen Pensum von 40 % und Einsätzen von einigen Stunden pro Tag fühle sie sich wohl. Wenn das Pensum erhöht werde, würden Konzentrationsstörungen, Überforderungen und zunehmend Fehler auftreten. Somit sei die Beschwerdeführerin bei nicht behandelbarer psychiatrischer Erkrankung nicht voll arbeitsfähig.

3.9    Ein Arzt der Klinik H.___ führte in seinem Zwischenbericht vom 22. August 2018 (Urk. 20) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Mai 2018 in der Klinik stationär behandelt werde, und nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

    Zudem nannte er folgende somatische Diagnosen (S. 1):

- Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet

- Thalassämie, nicht näher bezeichnet

- allergische Rhinopathie durch Pollen

- multifokale und multiforme mehrheitlich intermittierende Symptomatologie; Differentialdiagnose: Multiple Sklerose

- tiefe Beinvenenthrombose (TVT) rechts, Erstdiagnose 11. Juli 2018

- nicht näher bezeichnete Knoten in der Mamma

    Die Beschwerdeführerin sei zirka zehn Wochen auf der Station A2 zur DBTBehandlung gewesen, wobei sie gegen Ende der zehn Wochen nur noch minimal vom therapeutischen Angebot habe profitieren können, da es zunehmend zur akuten Suizidalität gekommen sei. Schliesslich sei die Verlegung auf die Station T2 (Krisenintervention) erfolgt. Während des Aufenthaltes auf der Station A2 sei eine TVT diagnostiziert worden. Zusätzlich sei ein Knoten in der Brust entdeckt worden und das Verlaufs-MRI des Kopfes zeige eine Zunahme der Marklageläsionen, was auf eine Multiple Sklerose hinweisen könne. Diesbezüglich würden nach dem Austritt diverse Untersuchungen empfohlen, unter anderem beim Gynäkologen und Neurologen. Da eine akute Eigengefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können, sei die Isolation im Isolationszimmer erfolgt, wobei die Isolation im weiteren Verlauf habe gelockert werden können. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängsten, Schuldgefühlen, Affektlabilität und Interessenlosigkeit gezeigt. Medikamentöse Anpassungen zeigten bis jetzt nur minimale Besserungen. Der Gesamtverlauf zeige bis jetzt eine Tendenz zur Verschlechterung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin. So fühle sich diese nicht mehr in der Lage, den angestammten Beruf weiter auszuüben und die Kinderbetreuung wahrzunehmen (S. 1 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 40 % Erwerbstätige und als zu 60 % im Haushalt Tätige, da sie seit dem 1. Mai 2013 zu 40 % gearbeitet habe (vorstehend E. 2.1; vgl. Feststellungsblatt vom 2. November 2017, Urk. 10/84 S. 9). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit einem 100%-Pensum nachgehen würde (vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist demnach die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin.

4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2005 bei der B.___ als Pflegefachfrau tätig war. Ihr Arbeitspensum betrug im Jahr 2005 80 %, im Jahr 2006 100 %, vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2008 90 %, vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 40 %, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 60 %, vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 40 %, vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2013 50 % und ab dem 1. Mai 2013 40 % (Urk. 10/5 S. 1; Urk. 10/91). Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis per Ende März 2015 (vgl. Urk. 10/46 S. 2; Urk. 17 S. 3 Ziff. I.2).

    Vom 2. Juni bis zum 30. November 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der B.___ einen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 10/50) und war dabei in einem 50%Pensum tätig (Urk. 10/57 S. 2; Urk. 10/68 S. 2; vgl. Urk. 10/48/4-7 S. 2 = Urk. 10/52 S. 2). Dem Schlussbericht Coaching Training vom 22. November 2016 ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Arbeitsversuchs festgestellt worden sei, dass das 50%-Pensum längerfristig, nebst den Arbeiten als alleinerziehende Mutter, der Belastung durch die Trennung der Partnerin und der weiterhin vorhandenen allgemeinen psychischen Belastung eine Überforderung zur Folge hätte, weshalb zukünftig ein Pensum von 40 % anzuvisieren sei, da dies auch das Ziel in einer Festanstellung nach dem Trainingseinsatz sein werde (Urk. 10/68 S. 2). Im Anschluss an den Arbeitsversuch erhielt die Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2016 einen Festanstellungsvertrag in einem 40%-Pensum (Urk. 10/64 = Urk. 10/101/6-7 = Urk. 3/2 = Urk. 8/6).

4.3    Gestützt auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, wonach sie bis zur Geburt ihres Kindes im Mai 2008 (vgl. 10/10 Ziff. 3.1) in einem Pensum zwischen 80 % und 100 % und nach der Niederkunft in wechselnden Pensen zwischen 40 % und 60 % arbeitete, obwohl sie bereits zwischen Juni 2012 und März 2013 teilweise und auch voll arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 10/2 S. 2 Ziff. 4), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bloss in dem von der IV-Stelle angenommenen 40%-Pensum tätig wäre. Es liegen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 80-100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde; dies insbesondere aufgrund des zwischenzeitlichen Alters ihres Kindes, der Trennung von ihrer Partnerin, der schwierigen finanziellen Situation als Alleinerziehende und des trotz attestierten Einschränkungen gezeigten Arbeits- und Einsatzwillens. Die Frage, welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nachgehen würde, kann jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (nachstehend E. 5.3), offengelassen werden, ist aber von der IVStelle im Rahmen der neuen Prüfung der Rente im oben genannten Sinne ebenfalls neu zu beurteilen.


5.

5.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___, der in seinem Gutachten vom Oktober 2017 (vorstehend E. 3.6) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2), einen Status nach psychotischer Störung durch Kokain (ICD-10 F14.5), eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24), einen Status nach Amphetaminmissbrauch (ICD-10 F15.1) und einen Status nach Ectasymissbrauch (ICD-10 F16.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine seit August 2013 bestehende maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine seit August 2013 bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 %. Er war der Ansicht, dass prognostisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 70 % nach einer spezialisierten stationären psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung wie beispielsweise im Rahmen einer DBT möglich sei.

    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) seit August 2013 zwar Einschränkungen aufweise, jedoch davon auszugehen sei, dass die Beeinträchtigungen nicht schwerwiegend und langandauernd seien, weshalb ihr das bisherige 40%-Pensum seit August 2013 weiterhin vollschichtig möglich sei. Da der psychiatrische Gutachter keine Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt hatte (vgl. Urk. 10/82), kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine eigene durchgeführte Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 10/84/8-9) zum Schluss, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin geregelt und der Kontakt mit anderen Menschen vorhanden sei. Ein sozialer Rückzug und schwerwiegende Einschränkungen im Haushaltsbereich seien daher nicht erkennbar. Zudem seien die Therapiemöglichkeiten nach wie vor nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass eine mehrmonatige spezifisch-stationäre Behandlung der Borderline Persönlichkeitsstörung dringend angezeigt sei. Mit dieser adäquaten Therapie sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zudem deutlich verbessern (vorstehend E. 2.1).

5.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kurz nach der psychiatrischen Begutachtung verschlechtert hat (vorstehend E. 3.8). Im Mai 2018 kam es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, was zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik H.___ führte (vorstehend E. 3.9). Die Hospitalisation der Beschwerdeführerin erfolgte ab dem 14. Mai 2018 und damit knapp vier Monate nach Verfügungserlass am 24. Januar 2018 (Urk. 8/3), dennoch ist diese vorliegend zu berücksichtigen, handelt es sich doch um dasselbe Krankheitsbild. Zudem entsprach die Behandlung der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters beziehungsweise der auferlegten Schadenminderungspflicht, und eine Beurteilung des Krankengeschehens im Längsschnitt ist nötig. Dies gilt umso mehr, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz einer 10-wöchigen spezifisch-stationären Behandlung der Borderline Persönlichkeitsstörung (DBTBehandlung) nicht verbessert, sondern sich im Gegenteil verschlechtert hat, musste doch die Beschwerdeführerin danach in der Kriseninterventionsstation im Isolationszimmer behandelt werden. Der zumindest bis August 2018 dauernde stationäre Aufenthalt (vgl. vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 17 S. 7 Ziff.II.3.d) lässt daher zumindest die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine spezifisch-stationäre Behandlung der Borderline Persönlichkeitsstörung deutlich verbessern sollte, als falsch erscheinen.

    Ausserdem hat sich der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten (vorstehend E. 3.6) nicht mit den Standardindikatoren auseinandergesetzt, was an sich nicht zu beanstanden ist, wurde doch das psychiatrische Gutachten vor Änderung der Rechtsprechung, die neu eine Prüfung der Standardindikatoren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen fordert (vgl. vorstehend E. 1.4), erstattet. Jedoch ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren anhand der Angaben im psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. 10/82) nicht möglich (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Schliesslich stehen auch nicht unwesentliche somatische Erkrankungen (vgl. vorstehend E. 3.9) im Raum, von denen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, sie würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen.

5.3    Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen abkläre sowie die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin neu beurteile und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (vgl. vorstehend E. 4.3).


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger