Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00205


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 21. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich am 12. Februar 2009 unter dem Namen Y.___ sowie unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung (Urk. 7/47) mit Verfügung vom 27. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2010 (Urk. 7/71; Urk. 7/57) und mit Verfügung vom 18. August 2011 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. September 2010 zu (Urk. 7/76; Urk. 7/73).

    Am 29. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/86) und bestätigte mit Mitteilung vom 2. Oktober 2013 auch den unveränderten Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/90).

1.2    Nach Eingang eines am 13. Juni 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/98) gab die IV-Stelle unter anderem eine Observation des Versicherten in Auftrag (Urk. 7/113), die in der Zeit vom 10. Juni bis 5. August 2015 stattfand. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht vom 28September 2015, Urk. 7/114) und der persönlichen Besprechung mit dem Versicherten (Besprechungsprotokoll vom 1. März 2016, Urk. 7/116) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2016 (Urk. 7/130) die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per Ende März 2016. Sodann gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, in Auftrag, das am 20. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 7/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/190; Urk. 7/193; Urk. 7/198) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die Rente rückwirkend per 31. August 2015 ein (Urk. 7/201 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 16. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend (seit der Sistierung) per 1. April 2016 weiterhin eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

    Im Rahmen der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit reichte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 (vgl. Urk. 15) zwei weitere medizinische Berichte ein (Urk. 16/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen zugestellt (Urk. 17).

    Die in der Folge vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. Juli (Urk. 18) und 15. August 2018 (Urk. 22) zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 19; Urk. 23) wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (Urk. 20; Urk. 24).

2.2    Am 14. September 2018 erhob der Versicherte zudem Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 8. August 2018, mit welcher nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 25/6/203-204) der Anspruch auf Hilflosenentschädigung rückwirkend per 31. August 2015 aufgehoben wurde (Urk. 25/6/217 = Urk. 25/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 25/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV. 2018.00789 angelegt.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 (Urk. 25/5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (Urk. 26) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00789 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2018.00205 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht.

2.3    Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 (Urk. 28) und 3. Januar 2019 (Urk. 32) liess der Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem weitere medizinische Berichte (Urk. 29; Urk. 33) zukommen. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2018 (Urk. 31) bzw. am 7. Januar 2019 (Urk. 34) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten in erster Linie immer wieder an Motivation fehle. Es lägen diverse erhebliche invaliditätsfremde Faktoren vor und auch der Gutachter vermöge eine Aggravation anlässlich seiner Begutachtung nicht auszuschliessen. Die bisherige Therapie sei nicht lege artis erfolgt. Eine Suchtbehandlung sowie eine Psychotherapie oder gar eine störungsspezifische Psychotherapie fänden nicht statt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte hohe Leidensdruck müsse angezweifelt werden. Darüber hinaus seien die berichteten Traumata nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Es fehle an einer ausreichend detaillierten Schilderung dieser Symptome sowie der sie auslösenden Ereignisse. Im beweismässig verwertbaren Observationsbericht zeige sich zudem, dass der Beschwerdeführer durchaus über ein gewisses Funktionsniveau verfüge. Namentlich verfüge er über zahlreichere soziale Kontakte als von ihm selbst angegeben. Dass eine posttraumatische Störung vorhanden sei, sei somit weder durch das Gutachten noch durch das mittels Observation ermittelte Verhalten in rechtsgenügender Weise belegt. Die übrigen Diagnosen stellten keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, zumal bis anhin keine adäquate Behandlung erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich Besorgung seines Haushaltes, der Gestaltung seiner Freizeit sowie in seinen sozialen Aktivitäten über ein ordentliches Funktionsniveau verfüge, aber aufgrund seiner Beschwerden in der Arbeitswelt nicht bestehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit spätestens Ende der Observation im August 2015 verbessert habe und daher die Rente rückwirkend per 31. August 2015 eingestellt werde (S. 2 f.).

    Bezüglich Hilflosenentschädigung (Urk. 25/2) erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht sowie gestützt auf die Observation habe sich der Gesundheitszustand seit spätestens Ende der Observation (August 2015) verbessert und daher seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), aufgrund der fachmedizinischen Einschätzung von Gutachter Dr. Z.___ vermöge das Ergebnis der durchgeführten Observation keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen, weshalb die Rentenaufhebung gestützt darauf nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei die Zulässigkeit der erfolgten Observation äusserst fraglich (S. 5 oben). Dr. Z.___ komme zum eindeutigen Schluss, dass – selbst bei vollständiger Cannabis- und Benzodiazepin-Abstinenz – eine Arbeitsfähigkeit selbst für eine Hilfstätigkeit bei der Spitex nicht gegeben wäre, dies aufgrund der schweren Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestätige das Gutachten, dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen demjenigen entspreche, welcher im Jahre 2009 festgestellt worden sei (S. 5 f.). Hinsichtlich der Therapiefähigkeit habe der Gutachter festgehalten, dass eine Therapieadhärenz zumindest in Bezug auf eine psychopharmakologische Behandlung vorhanden scheine. Zudem fände eine Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen bei Frau Dr. A.___ statt (S. 6 Mitte).

    Bezüglich Hilflosenentschädigung erwog der Beschwerdeführer (Urk. 25/1), dass sich die knappe Begründung der Beschwerdegegnerin auf dieselben Abklärungsergebnisse stütze, wie dies im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung der Fall sei, weshalb das bereits hinsichtlich der Rentenaufhebung Vorgebrachte gelte (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist zum einen, ob die revisionsweise rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.


3.

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/46) auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2010 (Urk. 7/39/5-31). Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) mit Erstdiagnose 2009 und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9) mit in der Vergangenheit mehreren abgrenzbaren leichten bis maximal mittelschweren depressiven Episoden sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich-dependenten Zügen bei Selbstwertproblematik (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz (S. 16 Ziff. 4.1). Er erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Spitexhilfe rückwirkend ab September 2009 und auch bis auf Weiteres als vollständig arbeitsunfähig. In der Haushaltstätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %, was auch dadurch unterstrichen werde, dass der Beschwerdeführer den alltäglichen Anforderungen in der Haushaltstätigkeit, aber auch hinsichtlich seiner Selbstfürsorge und –versorgung nur noch bedingt gewachsen sei und Hilfe benötige (S. 18 f. Ziff. 5.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei gemäss Gutachter so gut wie keine restliche Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 19 Ziff. 5.2).

3.2    Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/64) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 (analog Rentenverfahren) aufgrund seiner psychischen Krankheit auf regelmässige Hilfeleistungen Dritter (psychiatrische Spitex, Betreuer Asylkoordination, Familie) angewiesen sei. Diese – auf S. 3 f. näher ausgeführten - Hilfeleistungen würden durchschnittlich zwei Stunden pro Woche betragen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes erfüllt seien (S. 3). Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, also September 2010, entstehe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5).

3.3    Den Verlauf nach der Rentenzusprechung betreffend liegen die Kurzaustrittsberichte der C.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/108/9-10), vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/108/7-8), vom 30. September 2013 (Urk. 7/108/5-6) und vom 7. April 2014 (Urk. 7/108/3-4) vor, in welchen über diverse stationäre Behandlungen des Beschwerdeführers bei Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer mittel- bis schweregradig rezidivierenden depressiven Störung sowie schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) berichtet wurde.


4.

4.1    Im vorliegenden Revisionsverfahren sind die folgenden relevanten medizinischen Berichte aktenkundig:

4.2    Vom 22. bis 28. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer mit ähnlicher Symptomatik wie im Frühjahr 2014 wegen eines Konfliktes in Zusammenhang mit seiner Herkunft und der aktuellen Partnerschaft bei der C.___ hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/108/1-2) wurde von den Ärzten als Diagnose eine mittel- bis schweregradige depressive Episode mit intermittierenden (synthymen) Halluzinationen bei rezidivierender Störung (ICD-10 F33.1), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) genannt (S. 1).

4.3    Die Ärzte des D.___ berichteten der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2014 (Urk. 7/104/6-9). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- PTBS (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Untergewicht (ICD-10 F50.8)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.21)

- Status nach Medikamentenabhängigkeit

- Störung durch Tabak (ICD-10 F17.25)

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 25. September 2009 bei ihnen in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Er sei in seinen kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit) deutlich eingeschränkt. Zusätzlich leide er unter innerer Anspannung, Unruhe sowie starken Ängsten und Halluzinationen. Die Symptome würden durch die pharmakologische Behandlung teilweise gemindert (S. 2 f. Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe seine letzte Beschäftigung im geschützten Rahmen gehabt, wo er in einer Versandabteilung tätig gewesen sei. Diese Art Beschäftigung sei ihm zumutbar. Für den freien Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Es gelte, die Belastbarkeit wiederaufzubauen, weshalb er mit zwei Stunden pro Tag einsteigen solle (S. 3 Ziff. 1.7). Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt falle angesichts des protrahierten Verlaufs, der Schwere der Störung sowie der Veränderung in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ungünstig aus (S. 4 Ziff. 1.9).

4.4    Dr. Z.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2016 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/169; bzw. mit angepasstem/korrigiertem Namen vom 4. Januar 2017; Urk. 7/172). Er nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die Observationsergebnisse und seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. August 2016 (S. 2) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 f. Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- PTBS (ICD-10 F43.1); DD: komplexe posttraumatische Belastungsstörung

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, kombiniert mit emotional instabilen, dependenten und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 44 Ziff. 2) nannte der Gutachter eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25).

Dr. Z.___ führte aus, anhand des Querschnittsbefundes und der Eigenangaben zeigten sich ein depressives Syndrom sowie Symptome einer PTBS (S. 31 am Schluss). Anhaltspunkte für eine Schizophrenie oder Psychose aus dem schizophrenen Formkreis lägen nicht vor (S. 32). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome passten zu einer PTBS. Naturgemäss seien in einer gutachterlichen Situation die Angaben über frühere Traumata nicht überprüfbar. Die vom Beschwerdeführer selbst beschriebene Symptomatik decke sich jedoch weitestgehend mit den im Gutachten von 2009 bei Dr. B.___ gemachten Angaben. Es gebe hier keine Abweichungen (S. 32 f.). Die berichteten Traumata seien geeignet, eine PTBS zu verursachen. Nehme man die berichteten Traumata in der Kindheit und Jugend als gegeben hin, so handle es sich nicht um ein singuläres Ereignis, sondern um mehrere, zum Teil Serien von Ereignissen, so dass es aus diagnostischer Sicht gerechtfertigt sei, hier die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Auch wenn dies nicht mit einer eigenen ICD-10-Ziffer versehen sei, könne damit zum Ausdruck gebracht werden, dass zum einen eine Abfolge oder Serie von Traumata stattgefunden habe, zum anderen weiche das klinische Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung in Teilen von dem einer PTBS, die durch ein singuläres Ereignis ausgelöst werde, ab (S. 34). Weiter vorliegend sei ein depressives Syndrom. Anhand der Aktenlage lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellen mit fluktuierender Ausprägung unterschiedlicher Phasenlängen, die sich im Einzelnen nicht mehr im Detail rekonstruieren liessen (S. 34 Mitte). Weiterhin sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu diskutieren, hierbei teile er die Einschätzung von Dr. B.___, dass beim Beschwerdeführer emotional instabile Züge und ängstlich dependente Züge vorlägen (S. 34 am Schluss). In jedem Fall seien sehr auffällige Persönlichkeitszüge vorhanden, die zu relevanten funktionalen Einschränkungen führten (S. 35).

Hinsichtlich der (früheren) Standardindikatoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Gesundheit (BSV; S. 38 ff.) hielt der Gutachter fest, es lägen diverse invaliditätsfremde Faktoren vor in Form einer geringen Schulbildung, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ausgeprägter Konflikte durch sein coming out als Homosexueller und daraus resultierender Trennung von der Ehefrau sowie Geheimhaltung gegenüber der Familie (S. 38 f. Ziff. 3). Eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden, jedoch seien diverse Angaben nicht überprüfbar (S. 39 Ziff. 4). Hinsichtlich des Suchtleidens sei davon auszugehen, dass eine PTBS zur Cannabisabhängigkeit geführt habe im Sinne einer sekundären Sucht (S. 40 Ziff. 5). Als persönliche Ressource sei einzig die – nach Angaben des Beschwerdeführers – vorhandene stabile Partnerschaft zu nennen. Anhand der Eigenanamnese sei ein zumindest teilweiser sozialer Rückzug plausibel (S. 40 f. Ziff. 8). Zur Wechselwirkung der Diagnosen wurde ausgeführt, dass eine Depression, vor allem mit posttraumatischer Symptomatik zu Symptomen führe, die offensichtlich vom Beschwerdeführer mit Cannabis- und Benzodiazepinkonsum unterdrückt würden. Die Suchtmittel wirkten sich wiederum negativ funktionell aus und führten zu einer Minderung von Antrieb, Energie und Motivation (S. 44 f. Ziff. 4). Die bisherige Therapie sei nicht lege artis erfolgt, da keine störungsspezifische Psychotherapie stattfinde bei fehlender Motivation des Beschwerdeführers (S. 45 Ziff. 1). Hinsichtlich der Konsistenz gebe es sowohl im eigenen Gutachten als auch demjenigen von Dr. B.___ keine Diskrepanzen (S. 48 Ziff. 1). In seiner früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Spitex seien zweistündige Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen durch die Cannabis- und Benzodiazepinabhängigkeit und der damit verknüpften Unzuverlässigkeit in Kombination mit der bei einer solchen Tätigkeit wahrscheinlich vorhandenen Exposition gegenüber Suchtmitteln. Selbst bei vollständiger Abstinenz von Cannabis und Benzodiazepinen wäre derzeit aufgrund der schweren Depression und der PTBS keine Arbeitsfähigkeit für eine Hilfstätigkeit bei der Spitex gegeben (S. 50). In einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen wären bei Motivation des Beschwerdeführers zwei bis maximal vier Stunden täglich möglich, wobei Haushaltstätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 51 oben).

Zur Frage der revisionsrelevanten Gesundheitsveränderung führte der Gutachter aus, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht relevant verändert (S. 51 Mitte). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen gleichgeblieben, mit tendenzieller Verschlechterung (S. 54). Zum Observationsmaterial hielt Dr. Z.___ fest, dieses sei – näher ausgeführt - im Wesentlichen mit den Eigenangaben des Beschwerdeführers vereinbar (S. 52 oben). Ebenso seien seine Angaben anlässlich des Standortgespräches vom 1. März 2016 (vgl. Urk. 7/116) plausibel mit dem Observationsmaterial und den Eigenangaben. Im Observationsmaterial sei der Beschwerdeführer zu sehen, wie er alleine das Haus verlasse, einkaufe, mit Bekannten spreche. Dies entspreche auch dem klinischen Eindruck im Gutachten (S. 51 f.). Darüber hinaus könnten – näher ausgeführt – in den Observationsunterlagen die konkreten psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Dies habe jedoch nichts mit dem Beschwerdeführer an sich, sondern der Natur der Erkrankung zu tun. Die Symptome einer PTBS seien durch eine Observation nicht zu fassen (S. 53).

4.5    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 das Gutachten für umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt bei vorliegend ungünstiger Prognose für berufliche Massnahmen (Urk. 7/188 S. 8 f.).

4.6    Mit Bericht der Ärzte vom F.___ vom 17. August 2017 (Urk. 7/187) wurde beim Beschwerdeführer über eine HIV-Infektion seit Juni 2017 und deren medikamentöse Behandlung berichtet (S. 1 f.).

4.7    

4.7.1    Nach Verfügungserlass (Urk. 2) liess sich der Beschwerdeführer vom 27. März bis 12. April 2018 in der C.___ stationär behandeln. Mit Austrittsbericht vom 27. April 2018 (Urk. 16/1) nannten die Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2) sowie eine nicht näher bezeichnete HIV-Krankheit (S. 1).

    Nach Angaben der Ärzte habe sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Krisenintervention im Rahmen einer seit Jahren bestehenden, wiederkehrenden depressiven Symptomatik mit akustischen Halluzinationen (imperative und abwertende Stimme) begeben (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe beim Eintritt ein starkes Leiden unter den abwertenden, kommentierenden Stimmen, welche sich insbesondere in Anspannungszuständen verstärkten, beschrieben (S. 2 unten). Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich eine Aufhellung der Stimmung und eine Reduktion der Stimmen gezeigt. Die persistierende, teils verstärkte depressive Symptomatik sei vor allem im Zusammenhang zu strukturellen Beeinträchtigungen und Aufrechterhaltung der traumaspezifischen Symptomatik durch wiederkehrende Paarkonflikte und fehlende Tagesstruktur zu sehen. Eine traumaspezifische Behandlung sei indiziert. Für einen Cannabiskonsum während der Behandlung ergäben sich keine Hinweise (S. 2 f.).

4.7.2    Vier Tage nach seiner Selbstentlassung aus der C.___ begab sich der Beschwerdeführer erneut in stationäre Behandlung, die vom 16. bis 19. April 2018 dauerte. Bei bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.7.1) berichteten die Ärzte der C.___ davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines letzten Aufenthaltes die Station wegen starker Unruhe verlassen habe, obwohl sein Befinden sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht gebessert habe. Auch während dieses Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer regelmässig wegen starker Unruhe und belastendem Gedankenkreisen an das Team gewandt. Aufgewachsen in einem Umfeld mit wenig Akzeptanz ihm gegenüber habe er psychische und physische Gewalterfahrungen im Elternhaus erlebt. Der Beschwerdeführer sei in kaum verändertem Zustand in die alten Verhältnisse ausgetreten (S. 2).

4.7.3    Nach durchgeführtem Vorgespräch (vgl. Urk. 19) liess sich der Beschwerdeführer in der C.___ vom 10. Augst bis 6. November 2018 stationär behandeln. Mit Austrittsbericht vom 22. November 2018 (Urk. 33) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- komplexe PTBS (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2)

- asymptomatische HIV-Infektion

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe wiederholt und andauernd innerfamiliäre psychische und körperliche Gewalt erfahren. Er sei Zeuge von sexueller Gewalt an der Schwester und Opfer wiederholter, ausserfamiliärer sexueller Gewalt im Alter von 9 Jahren geworden. Seit seiner Kindheit leide er an einer komplexen PTBS mit Symptomen in allen Clustern, welche sich im Laufe der Jahre chronifiziert habe. Zudem sei aufgrund der interaktionellen Beobachtungen durch das Behandlungsteam die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen gestellt worden. Die Symptomatik könne in diesen Bereichen nicht alleine durch das vielfältige Beschwerdebild einer komplexen PTBS erklärt werden. Weiter bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit bedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit und starkem sozialem Rückzug. Die psychotisch anmutenden, kommentierenden Stimmen würden als dissoziatives Stimmenhören ausgehend von kritischen, abwertenden und täterimitierenden Persönlichkeitsanteilen interpretiert. Die grosse Anzahl sozialer, rechtlicher, finanzieller und beziehungsassozierter Probleme würden den Beschwerdeführer derzeit so schwer belasten, dass die psychotherapeutische Behandlung nur ansatzweise greifen könne. Längerfristig seien weitere traumatherapeutische Interventionen empfehlenswert, jedoch erst, wenn die oben genannten «Nebenbaustellen» bestmöglich bearbeitet und entschärft werden könnten (S. 4).


5.

5.1    Gemäss dem Ermittlungsbericht der G.___ vom 28. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Juni bis 5. August 2015 an fünf Tagen observiert (Urk. 7/114 S. 1 und S. 10 Ziff. 5).

5.2    Im Nachgang zum Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesgericht in BGE 143 I 377 E. 4 erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. Daraus folgt, dass die Observation des Beschwerdeführers zwischen Juni und Dezember 2015 an sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung erfolgte. Für die Verwertbarkeit eines derart rechtswidrig erlangten Beweises soll - in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen - hauptsächlich die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).

    Im Sozialversicherungsrecht ist wohl nur insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3).

5.3    Es ist darauf hinzuweisen, dass keine ständige Observierung erfolgte, sondern nur jeweils an einem Tag im Juni und August sowie an drei Tagen im Juli 2015. Der Beschwerdeführer wurde zudem jeweils im Freien, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in frei zugänglichen Verkaufsgeschäftslokalen aufgenommen. Durch die insgesamt fünf Observationen ist es jedenfalls zu keinem schwereren Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gekommen. Stellt man diesem Aspekt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsergebnisse (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2).

    Der Verwertbarkeit steht somit nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter Dr. Z.___ die Observationsergebnisse – nebst zahlreichen weiteren Aspekten – in seine Beurteilung miteinfliessen liess.


6.

6.1    Die hier zu prüfende Einstellung der 2011 zugesprochenen und 2013 bestätigten ganzen Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeitnachgewiesen ist und diesbezüglich nicht eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.3).

6.2.    In somatischer Hinsicht liegen beim Beschwerdeführer seit jeher keine relevanten Einschränkungen vor. Neu hinzugekommen ist seit Juni 2017 die Diagnose einer HIV-Infektion, welche von den Ärzten medikamentös behandelt wird und alleine betrachtet aus somatischer Sicht derzeit keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. vorstehend E. 4.6). Gestützt auf die Akten liegt demzufolge beim Beschwerdeführer eine ausschliessliche psychische Erkrankung mit daraus resultierender gesundheitlicher Einschränkung vor.

6.3

6.3.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.4    Die heute massgebende Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 6.3.1) existierte im Zeitpunkt, als das Gutachten von Dr. Z.___ erstattet wurde (Ende 2016), noch nicht, weshalb sich der Gutachter noch nicht direkt an ihr orientieren konnte, er hielt sich jedoch an das damals gebräuchliche Raster gemäss BSV-Rundschreiben Nr. 339. Es ist deshalb zu prüfen, ob dennoch eine schlüssige Beurteilung im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens möglich ist (vgl. vorstehend E. 6.3.2).

6.5    Zum Komplex der Gesundheitsschädigung wurden im Gutachten (Urk. 7/169) substantiierte Feststellungen getroffen, dies insbesondere zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (S. 28 ff.), zum Behandlungsverlauf und allfälligen Komorbiditäten (S. 4 ff. Ziff. I; S. 38 ff.). Dazu zu zählen sind auch die Darlegungen hinsichtlich der Funktionsstörungen, die sich aus den diagnostizierten Leiden ergeben (S. 30 ff. Ziff. IV). Sodann wurden Persönlichkeitsfaktoren und persönliche Ressourcen beleuchtet (S. 40 f. Ziff. 8, S. 42 Ziff. 5) und zum sozialen Kontext dargelegt, dass ein solcher nahezu inexistent erscheine (S. 22 f.; S. 41 ff. Ziff. II). Dass die Ausführungen betreffend Konsistenz (S. 47 ff. Ziff. V) eher knapp erscheinen, liegt daran, dass das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen offensichtlich gleichmässig eingeschränkt erscheint, worüber hinaus wenig zu sagen bleibt, während der hier ebenfalls relevante Leidensdruck durch die seit September 2009 stattfindende Behandlung durch die Ärzte des D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und die nach Verfügungserlass durchgeführten stationären Behandlungen in der C.___ (vgl. vorstehend E. 4.7.1-3) hinlänglich dokumentiert ist.

6.6    Das Gutachten von Dr. Z.___ genügt somit sowohl den herkömmlichen (vgl. vorstehend E. 1.5) als auch den heute nachträglich zur Anwendung kommenden Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens. Auch seitens des RAD waren keine Mängel des Gutachtens ersichtlich (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich mithin anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die medizinische Beurteilung die massgebenden normativen Rahmenbedingungen respektiert hat und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach im Ergebnis zu bejahen.

    Demensprechend besteht keine Veranlassung, die im Gutachten attestierte und vom RAD bestätigte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt bei ungünstiger Prognose für berufliche Massnahmen ausser Betracht zu lassen (vgl. vorstehend E. 4.5). Dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden auch unter der geltenden Rechtsprechung zu verneinen sei, weil die gutachterlich gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgewiesen sei, die Therapiebemühungen ungenügend seien, angeblich ein hohes Aktivitätsniveau im Freizeitbereich bestehe, und der Beschwerdeführer über einen uneingeschränkten Tagesablauf verfüge, mithin ein ordentliches Funktionsniveau ausgewiesen sei (Urk. 7/189 S. 3 f.; Urk. 7/200 S. 1 f.), zielt am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach Defizite und Ressourcen abzuwägen sind, vorbei und ist als Ausdruck einer in dieser Form nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Dies gilt umso mehr, als die nach Verfügungserlass (zur rechtlichen Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach Verfügungserlass vgl. BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b) ergangenen medizinischen Berichte über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers gerade das Gegenteil beweisen (vgl. vorstehend E. 4.7.1-3). Ausserdem vermag die Beschwerdegegnerin den Widerspruch nicht aufzulösen, weshalb die fachärztlich festgestellte Diagnose der PTBS nunmehr nicht mehr geltend soll, obwohl diese bereits anlässlich der Rentenzusprache 2009 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.1) und seither von allen Ärzten bestätigt wurde, zumal die beschwerdegegnerische Feststellung vom Rechtsdienst alleine und ohne Einbezug des RAD oder einer anderen medizinischen Fachperson getroffen wurde.

6.7    Gutachter Z.___ wies explizit drauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision nicht wesentlich verändert hat. Eher habe er sich tendenziell verschlechtert (vgl. vorstehend E. 4.4). Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus den übrigen im Wesentlichen übereinstimmenden Arztberichten (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 4.2 f.) sowie auch nicht aus der Stellungnahme des RAD (vgl. vorstehend E. 4.5) ableiten. Eine Divergenz in der medizinischen Aktenlage zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist damit nicht erstellt.

    Auch die Ergebnisse der durchgeführten Observation vermögen keinen Zweifel am Gutachten zu wecken und auf eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. So erachtete Dr. Z.___ als Facharzt das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Observierung für vereinbar mit der psychischen Erkrankung und wies darüber hinaus darauf hin, dass in den Observationsunterlagen die konkreten psychischen Einschränkungen nicht erkennbar seien (vgl. vorstehend E. 4.4).


6.8    Nach dem Gesagten liegt ein im Wesentlichen gleich gebliebener medizinischer Sachverhalt vor und diesbezüglich somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Art. 1 ATSG. Auch gibt es in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen seit der letzten Rentenprüfung beziehungsweise seit der erstmaligen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/188 S. 1 f.). Die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Rente erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.

    Somit ist die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2018 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2015 beziehungsweise seit der Rentensistierung ab 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

    Gleich zu verfahren ist auch mit der Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 25/2) betreffend die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung per 31. August 2015. Auch hier begründete die Beschwerdegegnerin den Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.6) mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit spätestens Ende der Observation im August 2015, was – wie vorhin dargelegt – nicht zutreffend ist. Die Verfügung vom 8. August 2018 ist demzufolge aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2015 beziehungsweise seit der Sistierung ab 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnoten vom 17. Dezember 2018 (Urk. 30/1-2) einen Aufwand von (7 + 1.66 =) 8.66 Stunden und Barauslagen von (59.10 + 7.80 =) Fr. 66.90 geltend, womit er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'125.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar und 8. August 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'125.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Grossen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler