Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00208


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 12. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten gewesen durch die Beiständin Y.___

Fachstelle Erwachsenenschutz, Bezirk Meilen

Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Meilen


seit 1. April 2019 vertreten durch die Beiständin Z.___

Stadt Luzern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern


diese substituiert durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1. 

1.1     Die 1982 geborene X.___ (geschieden und kinderlos) war vom 28. Januar bis 9. August 2002 in der psychiatrischen A.___ stationär hospitalisiert. Am 26. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer seit circa 1995 bestehenden psychischen Krankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Im August 2002 wurde für X.___ eine Beistandschaft errichtet (Urk. 9/12). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2005 die Kosten für die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin PSW im Rahmen der erstmaligen Berufsausbildung von 2002 bis 2005 bei der B.___ in Zürich (Urk. 9/19). Nachdem X.___ ihre Ausbildung abgebrochen hatte (Urk. 9/46 S. 5), hob die IV-Stelle die kostengutsprechende Verfügung per 30. Juli 2004 auf (Verfügung vom 20. August 2004, Urk. 9/44).

    Am 19. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an, da sie nun - nach vervollständigtem Praktikumsjahr - ihre Ausbildung bei der B.___ beenden wolle (Urk. 9/48). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, respektive seinem delegierten Psychotherapeut lic. phil. D.___, Psychoanalytiker und Psychotherapeut SPV+FSP, den Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) ein. Gestützt darauf verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 eine Kostengutsprache für Berufsberatung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/55). Auf die dagegen von der Amtsvormundin erhobene Einsprache vom 11. November 2005 (Urk. 9/56) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 nicht ein, da diese von X.___ nicht unterschrieben gewesen und auch innert gewährter Frist nicht nachträglich unterschrieben worden sei (Urk. 9/61).

1.2     Am 27. Januar 2015 wurde die Versicherte von ihrer neu eingesetzten Beiständin bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 9/66-68) gemeldet und meldete sich selbst am 7. März 2016 (Eingangdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/71), nachdem sie vom 17. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in der E.___ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und erfragte am 8. respektive 20. April 2016 von X.___ weitere Angaben zu ihren Behandlern (Urk. 9/77-80). Mit Schreiben vom 30. September respektive 14. Oktober respektive 27. Dezember 2016 versuchte die IV-Stelle der Versicherten und ihrer Beiständin - unter dem Titel «Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - mitzuteilen, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheitszustand mit einer Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten und der Durchführung einer regelmässigen Psychotherapie wesentlich verbessert werden. Wenn sie an dieser Massnahme nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Die eingeschrieben versandten Briefe konnten nicht zugestellt werden (Urk. 9/84-95). Mit Vorbescheid vom 21. März 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ an, wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 9/96). Dagegen erhob die dazu bevollmächtigte Beiständin am 4. Mai 2017 Einwand (Urk. 9/103, Urk. 9/105 und Urk. 9/107 samt Beilagen).

1.3     Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztbericht vom l. September 2017 ein (Urk9/116), wozu die Versicherte beziehungsweise ihre Beiständin am 25. Oktober 2017 Stellung nahm (Urk. 9/120). Mit Einschreiben vom 9. November 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter dem Titel „Schadenminderungspflicht: Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht" auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie durchzuführen, da eine solche Massnahme zumutbar sei und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Es sei bis am 27. November 2017 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die Massnahme durchgeführt werde. Andernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert würden (Urk. 9/121). Am 13. Dezember 2017 teilte die Beiständin der IV-Stelle mit, dass es aufgrund der schweren psychischen Krankheit der Versicherten ausserordentlich schwierig sei, sie in ein solches Setting zu zwingen. Es sei bis jetzt nicht möglich gewesen, mit der Versicherten einen solchen Termin zu vereinbaren. Da anschliessend - nach bis zum 19. Januar 2018 erstreckter (Urk. 9/122) - Frist keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgte, wies die IV-Stelle aufgrund der fehlenden Mitwirkung und entsprechend aufgrund der Akten bei einem primären Suchtgeschehen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärungen (Gutachten) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. l sowie nachgereichter Entscheid der KESB „Zustimmung zur Prozessführung", Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-129). Im Rahmen der Replik vom 12. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 25. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Verbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.

    Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sind.

    Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend geprüft werden könne, weshalb ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen auszugeben, was invalidenversicherungsrechtlich keinen Anspruch begründe (Urk. 2).

2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass kein primäres, sondern ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege. So seien psychische Beschwerden bereits seit der Kindheit aktenkundig. Die Alkoholproblematik sei erst 2005 hinzugekommen und sei gerade durch die diagnostizierte Borderline-Störung verursacht worden. Dabei handle es sich um ein weiteres krankheitsbedingtes selbstschädigendes Verhalten (gleich der Essstörung, den Suizidversuchen und dem Abbruch von sozialen Kontakten). Krankheitsbedingt seien ihre Copingstrategien eingeschränkt, weshalb die auferlegte Schadenminderungspflicht nicht dem Leiden entsprechend sei. Die auferlegten Massnahmen seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand massgebend zu verbessern. Überdies sei der eingeholte Bericht der F.___ nicht vollständig, weshalb er beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Folglich drängten sich weitere Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch die Verwaltung) auf (Urk. l).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint wurde.

3.

3.1    Im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin wurde folgende medizinische Aktenlage geprüft:

3.1.1    Im Bericht der Psychiatrischen A.___ vom 30. Juli 2002 (Urk. 9/8), wo die Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 10. August 2002 stationär hospitalisiert war, wurde zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung bei Patientin in adoleszenter Krise bei schwierigen familiären Verhältnissen, bestehend seit circa Anfang 2001, diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine unspezifische Essstörung mit zum Teil bulimischem und anorektischem Verhalten, erstmals im Alter von circa 14 Jahren, dann wieder 2001. 

    Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland geboren, jedoch in der Schweiz in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei reformierter Pfarrer und die Mutter Krankenpflegerin gewesen. Der zwei Jahre jüngere Bruder leide seit Geburt an Cerebralparese und sei schwer behindert. Die Beschwerdeführerin sei Bettnässerin gewesen. Sie habe schon früh vor Schulbeginn mit Eiskunstlaufen begonnen und sei sehr begabt gewesen, habe jedoch unter dem starken Trainingsdruck gelitten. Ab dem 10. Altersjahr hätten zunehmende Schulschwierigkeiten bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben nicht mehr gemacht und habe schlechte Leistungen gehabt. Sie sei insgesamt von Schule und Eislaufen überfordert gewesen. Als 13-Jährige sei ein erster Suizidversuch mit Tabletten in appellativer Absicht erfolgt. Erstmals seien starke Gewichtsprobleme aufgekommen, nachdem dies wegen der Eislaufkarriere immer Thema gewesen. Innert kurzer Zeit habe sie 6 Kilogramm abgenommen. Dazwischen seien immer wieder Essanfälle erfolgt. Als 15-Jährige habe sie das Eiskunstlaufen abgebrochen und eine erste massive Krise wegen eines Beziehungsabbruchs erlitten. Dabei habe sie wieder 8 Kilogramm abgenommen. Seither sei sie in Psychotherapie. In dieser Zeit habe sie einen Kaufrausch entwickelt, wobei es in diesem Zusammenhang zum Teil zum Stehlen von Geld zuhause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe nach der obligatorischen Schulzeit ein Sozialjahr in G.___ absolviert und im Personalhaus gewohnt. Sie sei depressiv gewesen und habe es morgens oft nicht aus dem Bett geschafft und viel gefehlt sowie unter Schlafstörungen gelitten. Bis Juni 2001 habe sie als Spitalangestellte im H.___ gearbeitet und sei dann von psychiatrischerseits krankgeschrieben worden. Im Juni 2001 sei es erneut zu einer Krise wegen einer Beziehung zu einem jungen Mann gekommen. Es habe eine zunehmende depressive Entwicklung und massive Beziehungskrise zu den Eltern mit Schlafstörungen, nächtelangem Weinen und Alkoholmissbrauch gefolgt. Dabei sei es erneut zu schwierigem Essverhalten mit Gewichtsschwankungen und einem tiefsten Gewicht von 4 Kilogramm, einem höchsten von 68 Kilogramm bei einer Grosse von 165 Zentimeter gekommen. Wegen der letzten Krise sei die Beschwerdeführerin schliesslich in unsere Klinik eingewiesen worden.

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell - mit Unterstützungsleistungen (Beistand, Familiengespräche, Psychotherapie) - gegeben. Die Beschwerdeführerin bringe die nötigen Ressourcen und Fähigkeiten mit und sei auch in der Lage, diese zu leisten, sofern es sich um eigene Ziele handle. Dies dürfte in der Ausbildung gegeben sein, weshalb berufliche Massnahmen geeignet seien. Eine Rente sei gegenwärtig nicht empfehlenswert, da ansonsten eine Chronifizierung zu befürchten sei. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche Stabilisierung erreichen können jedoch brauche sie weiterhin viel Unterstützung in der Strukturierung und Gestaltung ihres Alltages. Da die Beziehung zu den Eltern sehr schwierig sei, sei es notwendig, die Beschwerdeführerin möglichst unabhängig zu halten. So sei ein Beistand organisiert worden, damit die Finanzen die familiären Beziehungen nicht mehr belasteten. Die Beschwerdeführerin möchte die Ausbildung zur Arztgehilfin machen und habe dazu die Aufnahmeprüfung an der B.___ bestanden, dies trotz ihres schlechten Schulabschlusses an der Realschule. Die Beschwerdeführerin sei sehr intelligent, weshalb ihre früheren schlechten Schulleistungen eher als Resultat eines Beziehungskonflikts betrachtet werden dürften. Mit Hilfeleistungen sei die Prognose der Beschwerdeführerin als günstig zu betrachten, wobei es jedoch einige Zeit beanspruchen werde.

3.1.2    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2002 (Urk. 9/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adoleszentenkrise (differentialdiagnostisch: Instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Störung) mit Essstörung und Neigung zur Selbstschädigung, bestehend seit circa 2000. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juni bis 31. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig und eventuell seien medizinische und/oder berufliche Massnahmen angezeigt. Möglicherweise handle es sich bloss um vorübergehende Einschränkungen (Adoleszentenkrise), welche sich «auswachsen» könnten. Ein Rentenanspruch sei nicht gerechtfertigt. Eine Berufsberatung oder Umschulung wäre unter Umständen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2001 halbtags, eventuell auch ganztags in ihrer noch zu findenden Berufstätigkeit arbeitsfähig.

3.1.3    In seinem Verlaufsbericht vom 14. Februar 2003 (Urk. 9/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. I.___ an seinen zuvor gestellten Diagnosen fest (vgl. E. 3.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung der obligatorischen Schulzeit grundsätzlich - je nach Tätigkeit - gegeben gewesen. Jedenfalls gebe es keinen Grund für die Annahme, sie sei nur begrenzt oder gar nicht arbeitsfähig gewesen. Bei vorhandener Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei geeigneter Auswahl der Tätigkeit und angemessener Führung wäre sie durchaus in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es habe jedoch damals tatsächlich ein Gesundheitsschaden Adoleszentenkrise beziehungsweise höchst wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeitsstörung - bestanden, der die erfolgreiche Aufnahme einer erstmaligen Ausbildung erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht habe. Wenn nun der Beschwerdeführerin der Start in eine Ausbildung und ins Berufsleben zum damaligen Zeitpunkt misslungen sei, so sei dies in erster Linie dem erwähnten Gesundheitsschaden zuzuschreiben, welcher spätestens im Jahr 2000 manifest geworden sei.

3.1.4    Dr. C.___ respektive sein delegierter Psychotherapeut D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) mit latenter Suizidalität, auf dem Hintergrund schwieriger familiärer Umstände (behinderter Bruder, extremer Leistungsdruck, ICD-10: Z63.8), welche seit der Pubertät in unterschiedlicher Stärke bestehe.

    Die Arbeitsfähigkeit und die psychisch-körperliche Stabilität der Beschwerdeführerin seien stark eingeschränkt gewesen. Eine belastende und oft schwer fassbare Familiengeschichte mit einem behinderten, jüngeren Bruder, (Cerebralparese), für den die Beschwerdeführerin schon im frühen Kindesalter medizinische Verrichtungen habe ausführen müssen, und dem Diabetes der Mutter, hätten eine unbelastete psychische Entwicklung oft unmöglich gemacht. Die Beschwerdeführerin sei durch übermässige Kontrollen seitens der Mutter, wohl aus nicht verarbeiteten Kränkungen mit dem behinderten Sohn, geradezu „in die Gesundheit getrieben" worden und habe dadurch einen weit über der Norm liegenden Leistungsdruck entwickelt (Profi-Eiskunstlauf-Karriere). Diesem Leistungsdruck sei die Beschwerdeführerin oft nicht gewachsen gewesen und habe so oft auch nicht mehr die Arbeitsfähigkeit erreichen können, die ihr eigentlich als junge Frau mit guter Intelligenz, klarem Bewusstsein und allseits guter Orientierung möglich gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit Hilfe der IV und der ambulanten Psychotherapie abschliesse. Es beständen dann gute Aussichten, dass ihre Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht stabilisiert bleibe. Würde der Ausbildungsweg durch äussere Hindernisse und Beschränkungen wie finanzielle Unterstützung verhindert, oder müsste er abgebrochen werden, würde die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs der Arbeitsfähigkeit wachsen, sodass die Beschwerdeführerin später von der IV unterstützt werden müsste. Die bisherige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sei deshalb während ihrer Ausbildung fortzusetzen.

3.2    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses folgende Unterlagen vor:

3.2.1    Im Bericht der E.___ vom 15. Februar 2016 (Urk. 9/75 S. 7-14), wo sich die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 bis 8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:     Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     (ICD-10: F33.1)

    -    Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige     depressive Episode (ICD-10: F31.3)

    Die 33-jährige, aktuell in J.___ lebende, arbeitslose, ausreichend gepflegte, altersentsprechend aussehende Arzthelferin sei pünktlich und eigenständig zu ihrer 1. stationären Aufnahme in die E.___ und der 4. insgesamt gekommen. Die Beschwerdeführerin habe über eine erhebliche Alkoholabhängigkeit von 4-6 Litern Bier pro Tag berichtet. Sie habe keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, leide aber an starker Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Energielosigkeit, Perspektivlosigkeit und Zukunftsangst, Stimmungsschwankungen, Schlafstörung, fehlenden Coping-Strategien, nicht "Nein" sagen können, aber auch an einer fehlenden Tagesstruktur und am unmittelbaren Drang jeden Tag beim Bahnhofsmilieu J.___ «abzuhängen». Sie sei am Ende und möchte ihr Leben endlich in den Griff bekommen und wieder in Ihrem Beruf arbeiten können. Obwohl sie seit ihrem 15. Lebensjahr regelmässig Alkohol konsumiere, finde sie, dass Alkohol erst nach 2001 zu einem Problem für sie geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit Mitte Juli 2015 beim RAV gemeldet. Sie sei geschieden und habe eine darauffolgende dreijährige Partnerschaft vor circa 7 Monaten beendet. Aktuell sei sie Single und alleine lebend. Sie habe einen kleinen aber guten Bekanntenkreis, wobei sie sich auch häufig in «schlechter Gesellschaft» mit Suchtmittelabhängigen an ihrem Wohnort J.___ herumtreibe. Ihr Tagesablauf bestehe darin, dass sie aufgrund ihrer, seit Kindheit bestehenden Schlafprobleme meist die ganze Nacht fernsehe, weil sie nicht einschlafen könne. Am Morgen könne sie dann endlich schlafen und schlafe dann meist bis nachmittags. Anschliessend mache sie den Haushalt, später treffe sie dann häufig am Bahnhof J.___ herumlungernde suchmittelabhängige Kollegen, mit denen sie leider bis nachts "rumhänge". Die Beschwerdeführerin sei medikamentös behandelt worden und es sei ein Benzodiazepin-unterstützte Alkoholentgiftung durchgeführt worden. Der Entzug sei anfänglich aufgrund einer präedeliranten Symptomatik in Form von fraglichen kurzzeitigen optischen und akustischen Halluzinationen, erheblicher innerlicher Unruhe, aber auch mit Agitation und Unruhe seitens der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen. Während des Aufenthaltes sei es zu einem einmaligen Rückfall in Form von Kokainkonsum gekommen. Die Beschwerdeführerin habe an einer integrierten psychiatrischen psychotherapeutischen und pflegerischen Behandlung teilgenommen, inklusive der verbalen und non-verbalen Module wie Intensive Psychotherapie, Körpertherapie, Atelier Gestaltung, STAR-Gruppe und medikamentöse Einstellung und Optimierung. Es sei ein Klärungsgespräch mit der Familie und mit der Beiständin erfolgt, in dem die Notwendigkeit einer anschliessenden Langzeittherapie verdeutlicht worden sei. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gefühlt habe, gewissen Regeln wie vorübergehende Kontaktsperre zu Familie und Freunden im Rahmen einer Langzeittherapie nachgehen zu können, sei vereinbart worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Zürich anmelden solle. Es sei leider kurz danach am Wochenende seitens der Beschwerdeführerin erneut zu einem massiven Rückfall mit Alkohol und vermutlich auch von Drogen gekommen, sodass sie aus disziplinarischen Gründen am 8. Februar 2016 habe entlassen werden müssen. Im Rahmen des Austrittsgesprächs in Anwesenheit der Pflege habe sich die Beschwerdeführerin klar, deutlich sowie glaubhaft von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distanziert. Sie sei in der Lage gewesen, realistische Zukunftspläne zu äussern, habe in die Tagesklinik gehen wollen und sich anschliessend wieder zur stationären Therapie anmelden zu wollen. Der Aufenthalt dort habe ihr gut getan. Die Beschwerdeführerin könne sich nach einer l-monatigen Sperrfrist (aus disziplinarischen Gründen) erneut dort für einen stationär psychiatrischen Aufenthalt anmelden. Für die Dauer der stationären Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.2.2    Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, verwies in ihrem undatierten Bericht (Urk. 9/83 S. 6-9, eingegangen am 11. August 2016) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf die in der E.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin sei zu den im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Juli 2016 bei ihr vereinbarten Terminen nicht erschienen. Im Weiteren verweise sie auf die beigelegten Berichte (Urk. 9/83 S. 12-68).

3.2.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei der Akut-Tagesklinik der F.___ einen Arztbericht vom 1. September 2017 (Urk. 9/116) ein, worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     (ICD-10: F33.1, bestehend seit der frühen Jugendzeit)

    -    Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:     Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2, seit mehr als 10 Jahren)

    Die Beschwerdeführerin sei dort vom 20. April bis 29. Mai 2017 in teilstationärer Behandlung gewesen. Der Eintritt in die Akut-Tagesklinik sei freiwillig auf Zuweisung von Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stabilisierung und Schaffung einer Tagesstruktur im Rahmen einer emotionalen Instabilität mit Alkoholabhängigkeit erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Ängsten und fehlender Adhärenz ihren Job als Medizinische Praxisassistentin (MPA) verloren und sich auch vom Freund getrennt. Seit 3-4 Jahren zeigten sich vermehrt Stimmungsschwankungen und ein gesteigerter Alkoholkonsum. Die Beschwerdeführerin erlebe sich als launisch und emotional. Sie sei zweimalig stationär zum Alkoholentzug gewesen. Früher habe sie diverse alkoholische Getränke getrunken, aktuell sei es vermehrt Bier von 5-6 Dosen, wobei sie teilweise längere Zeit auf Alkohol verzichten könne. Der letzte Konsum sei 3 Wochen vor Eintritt erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eher bagatellisierend von 3 Suizidversuchen mit schwerer Tablettenintoxikation und anschliessender Intensivstation berichtet. Aktuell habe sie keine Suizidgedanken und sei glaubhaft abstinenz- und absprachefähig. Es seien keine somatischen Erkrankungen oder Allergien bekannt. Die Beschwerdeführerin lebe von der Sozialhilfe, könne ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, sei verbeiständet und solle in ein betreutes Wohnen, was ihrem Wunsch nicht entspreche. Die Beschwerdeführerin habe vordergründig eine rasche Stimmungsstabilisierung gezeigt und sich vorwiegend an Gruppenaktivitäten beteiligt. Sie möchte aktuell keine vollständige Abstinenz und könne diese bei Frustrationsereignissen nicht dauerhaft aufrechterhalten, zudem verkehre sie weiterhin in einer alkohol-konsumierenden peer-group. Im Labor zeigten sich durch eine deutliche MCV-Erhöhung Anzeichen für chronischen schweren Alkoholkonsum, klinisch habe sie sich über Müdigkeit und Neigung zu blauen Flecken beklagt, sodass ihr eine Alkoholkarenz und gegebenenfalls eine somatische Abklärung empfohlen worden sei. Es sei vorbeugend mit einer Thiamin-Substitution begonnen worden. Die Beschwerdeführerin habe einmalig einen Rückfall erlitten, insgesamt habe sich im Verlauf eine abnehmende Präsenz bei den Therapien gezeigt, sodass ein administrativer Austritt beschlossen worden sei. Sie habe Kontaktadressen für alkoholspezifische Behandlungsangebote erhalten und dürfte nach einer Sperrfrist von 2 Wochen erneut in die dortige Behandlung eintreten, wobei dafür jedoch eine dauerhafte externe suchtspezifische Einbindung vorausgesetzt sei. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung ergeben.

    Aufgrund einer langjährigen Erkrankungsdauer, Konfliktbewältigungsstrategie mit persönlichkeitsspezifischen Faktoren, fehlender Fähigkeit zur dauerhaften Abstinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei durch erhöhte Ablenkbarkeit, erhöhte Risikobereitschaft, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Unzuverlässigkeit, Konfliktbereitschaft, Antriebsstörungen, Schlafstörungen, toxische Folgen des Alkoholkonsums (Erbrechen, Übelkeit, Infekt- und Blutungsneigung) eigeschränkt. Aufgrund der psychischen Folgestörungen durch den Alkoholkonsum (Ablenkbarkeit, Reizbarkeit, Frustrationsintoleranz) bestehe eine Verminderung der Leistung und der Produktivität, erhöhe die Unfallgefahr und Fehlerrate, bewirke eine Unzufriedenheit mit der eigenen Leistung, fördere Konflikte am Arbeitsplatz und führe zu mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, könne aktuell nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen wie multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt im ambulanten oder teilstationären Setting verbessern. Dadurch könne die Arbeitsleistung verbessert, die Fehler reduziert werden, was zu mehr Selbstwirksamkeitserfahrungen führe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar.

    Es handle sich um eine mittelschwere Alkoholabhängigkeit mit Bagatellisierungstendenzen im Rahmen einer Abwehr durch Verleugnung bei strukturellen Defiziten mit einer Frustrationsintoleranz. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei bis heute und auch auf längere Sicht ohne multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung und einem sucht-spezifischen Schwerpunkt, sowie ohne eine schützende soziale Umgebung als 0 % (zu 100 % arbeitsunfähig) zu beurteilen.


3.2.4    Am 6. Oktober 2017 nahm Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Bericht der Akut-Tagesklinik der F.___ vom 1. September 2017 (vgl. E. 3.7.1, Urk. 9/125 S. 3 f.) und hielt fest, dass darin in den Diagnosen keine «Persönlichkeitsstörung» aufgeführt sei. Ausserdem verwies sie auf Punkt 1.7, wonach die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Folgestörungen durch den Alkoholkonsum (Ablenkbarkeit, Stimmungsinstabilität, Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz) bestehe und das Ausmass vom jeweiligen klinischen Bild abhänge und aktuell nicht zuverlässig beurteilbar sei. Daraus folgerte RAD-Arzt M.___, dass die psychischen Einschränkungen klar als Folge des Alkoholabusus und als nicht bleibend zu sehen seien. Damit sei die Beschwerdeführerin von der F.___ als dazu fähig eingestuft worden, den Alkoholabusus zu beenden und eine Abstinenz zu erreichen. Daher sei die Alkoholabstinenz weiterhin zu verlangen, weshalb an der Einschätzung vom 23. September 2016 (Urk. 9/95 S. 4) festgehalten werde.


4.

4.1     Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Leistungsanspruch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden könne und entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Demnach sei von einem primären Suchtgeschehen auszugeben, was keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2).

    Nach Lage der Akten wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezüglich Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 Abs. 3 IVG nicht formgültig durchgeführt, da die Schreiben vom 30. September respektive 14. Oktober respektive 27. Dezember 2016 weder der Beschwerdeführerin persönlich noch ihrer Beiständin zugestellt werden konnten (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und Urk. 9/84-95). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Beschwerdeführerin mangels rechts gültig erfolgter Mahnung daher nicht vorgeworfen werden. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin nach ihrem Vorbescheid vom 21. März 2017, womit sie der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der „Mitwirkungspflicht" gestützt auf die Aktenlage die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt hatte, dem dagegen erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin faktisch stattgegeben, indem sie das Abklärungsverfahren wieder aufgenommen und bei der Akut-Tagesklinik der F.___ den Arztbericht vom l. September 2017 (Urk. 9/116) eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet hat.

    In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG angehalten, das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und anschliessend mit angefochtener Verfügung einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde bereits einlässlich dazu Stellung genommen, ob ihr eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könne und dies verneint (Urk. 1 f.). Es ist daher zulässig, die angefochtene Verfügung ohne Weiterungen auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, ob und inwieweit die verfügte Verneinung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. l und Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. l IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG gerechtfertigt ist.

4.2    Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungspflicht formgültig auferlegt und dabei insbesondere das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat (vgl. E. 1.3).

4.2.1    Nachdem die Beiständin am 25. Oktober 2017 zum Bericht der F.___ vom l. September 2017, welcher nach dem erhobenen Einwand eingeholt worden war, Stellung genommen hatte, forderte die IV-Stelle am 9. November 2017 die Versicherte unter dem Titel „Schadenminderungspflicht - Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht" - auf, es sei eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie unter Anbindung an eine suchtspezifische Therapie durchzuführen, da eine solche Massnahme zumutbar sei und eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche. Andernfalls könne dies dazu führen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert würden (Urk. 9/121).

    Im Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Urk. 9/122) wurde die mit Schreiben vom 9. November 2017 angesetzte Frist bis 19. Januar 2018 erstreckt und angedroht, dass bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist zur Mitwirkung aufgrund der Akten entschieden werden könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen könne.

4.2.2    Daraus ergibt sich, dass das Mahn.- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG formgültig durchgeführt worden ist. Die Folgen der Säumnis (Kürzung oder Verweigerung der Leistungen) wurden mittels Einschreiben an die Beiständin angedroht und die eingeräumte Bedenkzeit von einem Monat war angemessen, zumal sie noch erstreckt wurde.

    Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 9. November 2017 und dem Erlass der angefochtenen Verfugung nach Ablauf der einmalig, erstreckten Bedenkzeit am 25. Januar 2018 ihrer Schadenminderungspflicht in keiner Weise nachgekommen.

4.3     Zu prüfen ist weiter die Zumutbarkeit der auferlegten Behandlungsmassnahme. Mit Einschreiben vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin folgende Schadenminderungspflicht auferlegt: „Es ist eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorzuweisen und eine regelmässige Psychotherapie durchzuführen. Zusätzlich soll eine Anbindung an eine suchtspezifische Therapie neben der ambulanten Psychotherapie erfolgen."

    Die Beschwerdeführerin lässt die Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht bestreiten. Daran ändert nichts, dass sie in der Folge mit E-Mail vom 13. Dezember 2017 vorbringen liess, sie leide an einer schweren psychischen Krankheit und es sei mit dieser komorbiden Störung ausserordentlich schwierig, sie in ein solches Setting zu zwingen. Dem Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft abstinenz- und absprachefähig sei (Urk. 9/116).

4.4

4.4.1    Zur Frage, ob die Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG versprach, liess die Beschwerdeführerin vorbringen, gemäss Arztbericht der F.___ vom l. September 2017 (E. 3.2.3) könne nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es würden zwar umfangreiche medizinische Massnahmen und die Schaffung von sozialen Voraussetzungen empfohlen. Die Ärzte empfählen eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen im ambulanten oder teilstationären Setting mit Schwerpunkt einer suchtspezifischen Behandlung mit Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie (KVT)/dialektisch-behavioralen Therapie (DBT). Zudem sollte eine strikte Alkoholkarenz, eine antiabusive Therapie mit Acamprosat oder Nalmefen erfolgen. Sie führten aus, es sollte eine abstinenzmotivierende soziale Umgebung geschaffen werden. Ferner sollte die Psychotherapie im ambulanten Rahmen mit den Schwerpunkten Frustrationstoleranz, Entwöhnung von Alkohol, funktionale Coping-Strategien erfolgen. Trotz der Empfehlung dieser umfangreichen sozialen und medizinischen Massnahmen gingen die Arzte von einer schlechten Prognose aus. Aufgrund der langjährigen Erkrankungsdauer, der Konfliktbewältigungsstrategie mit persönlichkeitsspezifischen Faktoren, fehlender Fähigkeit zur dauernden Abstinenz und teilweise eingeschränkten Krankheitseinsicht sei von einer schlechten Prognose auszugeben. Demnach ergebe sich aus dem Arztbericht nicht, dass die Arbeitsfähigkeit mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in anspruchsausschliessender Weise verbessert werden könnte. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht würde der Beschwerdeführerin daher auch unter Zugrundelegung dieses Berichts nicht vorgeworfen werden können (Urk. l S. 10 f.).

4.4.2     Zur Arbeitsfähigkeit ist dem zitierten Arztbericht zu entnehmen, es könne aktuell nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob die bisherige Tätigkeit als MPA oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese Einschränkungen Hessen sich durch medizinische Massnahmen verbessern. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei zu rechnen, doch sei der Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar. Im Austrittsbericht der E.___ vom 15. Februar 2016 (E. 3.2.1) wurde eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts attestiert.

    Angesichts dieser jüngsten in den Akten liegenden medizinischen Berichte erscheint - aus medizinischer Sicht - die Möglichkeit einer vollständigen rentenausschliessenden beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, woran auch eine schlechte Prognose nichts ändert, ist selbige doch auch durch - nicht krankheitswertige - persönlichkeitsspezifische Faktoren begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abweisung des Leistungsbegehrens als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin während des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in keinerlei zählbarer Weise kooperiert hat.

4.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5. 

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/10-11). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 26. Februar 2018 (Urk. 1) Rechtsanwalt lic. iur. Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.3     Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.4     Rechtsanwalt Keller hat in seiner Kostennote vom 21. Januar 2020 (Urk. 19) einen Zeitaufwand von 12.4 Stunden und Auslagen von Fr. 18.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Er ist daher in der Höhe von Fr. 2'958.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5     Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Februar 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2’958.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger