Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00209
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit Januar 2003 beim Universitätsspital Y.___ zu 100 % tätig, zuletzt als Abteilungsleiter Food and Beverage (Urk. 6/12, Urk. 6/47 S. 18), danach war er von Juni bis September 2016 als Fachverantwortlicher der Gastronomie in einem 50%-Pensum ebenfalls am Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/44). Seit Oktober 2016 ist der Versicherte bei der Z.___ AG als Quality Chef im Stundenlohn angestellt und arbeitet zwischen 15 bis 20 Stunden pro Monat (vgl. Urk. 6/57-58).
Unter Hinweis auf eine langjährige Schlafstörung mit einer mittelschweren bis schweren Depression meldete sich der Versicherte am 11. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog das von der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei, das am 9. März 2016 erstattet wurde (Urk. 6/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/66-78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der BVK zu den Akten (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, es seien ihm die Kosten für das Gutachten von Dr. med. B.___ gemäss Honorarnote vom 19. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 6'975.-- von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (S. 2) und reichte das entsprechende Gutachten zu den Akten (Urk. 12/1).
Die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2018 Stellung zum Einspracheentscheid der BVK sowie zur Kostenübernahme für das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2018 wiederum eine Stellungnahme (Urk. 16) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Die gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht höhergradig und andauernd ein. Der Gesundheitszustand sei zudem verbesserungsfähig. Es werde das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (S. 1). Der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. C.___ enthalte keine neuen medizinischen Angaben und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die Befunde würden nicht objektiv belegt. Die private Situation des Beschwerdeführers sei sodann als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid einzig gestützt auf eine RAD-Beurteilung einer Ärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht einer Psychiaterin. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung. Die BVK habe hingegen bei einem Psychiater eine Untersuchung veranlasst. Dr. A.___ attestiere dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und stelle die Prognose, dass dieser in einer angepassten Tätigkeit bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen könne. Er habe diese Einschätzung aber von einer nochmaligen Untersuchung abhängig gemacht, die in der Folge aber unterblieben sei. Auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ begründe ihre Diagnose einer bipolaren Erkrankung und verneine eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Selbst wenn von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, resultierte ein Anspruch auf eine halbe Rente. Allenfalls sei eine aktuelle psychiatrische Expertise anzuordnen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. September 2015 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Krise bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Sie führte aus, es sei mit einer völligen Genesung zu rechnen (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde eine Gesprächstherapie einmal pro Woche sowie eine antidepressive Medikation statt (S. 2 Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit dem 5. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei der Beschwerdeführer labil, extrem müde und erschöpft nach den geleisteten 50 % (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 9. März 2016 zuhanden der BVK gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 6/39). Er nannte folgende Diagnose (S. 13 f.):
- affektive Bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.8)
Er führte aus, dass im Verlauf des Gespräches die Konzentration zwar erhalten geblieben sei, jedoch eine zunehmende, zuletzt ausgeprägte Ermüdung beobachtbar gewesen sei. Objektiv seien die Merk- und Gedächtnisfähigkeit gering eingeschränkt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und leicht umständlich. Objektiv sei der Beschwerdeführer mindestens leichtgradig deprimiert, zudem bestünden eine Affektinkontinenz sowie Affektstarrheit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien sowohl subjektiv wie auch objektiv leicht gehemmt (S. 8 f.). Bei den vom Beschwerdeführer und von der Psychiaterin beschriebenen selbstunsicheren Persönlichkeitszügen, respektive gemäss Psychiaterin narzisstischen Zügen, handle es sich dort, wo sie offensichtlich dysfunktional auswirkten, um Residualsymptome nach der vorletzten depressiven Episode 2014. So wie er zuvor sein Leben gemeistert habe, auch in Beziehungen, und so wie ihn die Vorgesetzte beschrieben habe, welche ihn seit 26 Jahren kenne, könnten weder akzentuierte Persönlichkeitszüge noch eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Sie seien am wahrscheinlichsten Ausdruck einer depressiven Residualsymptomatik zwischen zwei depressiven Episoden (S. 14 oben). Die Angaben des Beschwerdeführers seien in sich konsistent, konsistent mit den Fremdauskünften und den erhobenen Befunden. Es hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichung oder Aggravation gefunden. Der Beschwerdeführer habe ein differenziertes Bild seiner Situation gezeichnet und habe konkrete Beispiele gebracht (S. 14 Mitte). Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, habe eine gute Ausbildung und viel Erfahrung. Er nehme zuverlässig eine adäquate Behandlung in Anspruch und er habe auf diese angesprochen. Der Arbeitgeber sei ihm gewogen und unterstütze ihn mit einer letztendlich angepassten, auf ihn zugeschnittenen Anstellung ohne Führungsfunktion, welche er in dem Tempo ausbauen könne, welches ihm entspreche und das Ganze ohne Druck. Diese aufgeführten Faktoren könnten als prognostisch günstige Faktoren angesehen werden. Hingegen seien der - störungsbedingte - rezidivierende Charakter der Erkrankung, eine seit der vorletzten Episode bleibende deutliche Residualsymptomatik und auch die jetzige, noch ausgeprägtere Residualsymptomatik, prognostisch ungünstige Faktoren. Aus gutachterlicher Sicht sei - unter der Voraussetzung der Fortführung einer geeigneten Behandlung - die Prognose für eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - letzten Endes in angepasster Tätigkeit, wenn auch - wohl aus good will des Arbeitgebers mit gleichem Lohn - günstig. Es müsse aber offenbleiben, ob der Beschwerdeführer dabei wieder seine volle Leistungsfähigkeit erreichen werde. Auch seien Rezidive - auch unter der jetzigen Behandlung - jederzeit möglich (S. 14 f.).
Aus gutachterlicher Sicht sei das Erreichen einer etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 überwiegend wahrscheinlich, erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe von zwei Jahren erreichen könne. Aus diesem Grunde sollte der Beschwerdeführer spätestens Ende 2017 nochmals vertrauenspsychiatrisch untersucht werden, da erst dann eine eventuell noch vorhandene dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit mit genügender Gültigkeit bestimmt werden könne (S. 15 oben).
An medizinischen Massnahmen sei die Weiterführung der aktuellen psychiatrischen Behandlung auf unbestimmte Zeit indiziert, insbesondere die medikamentöse nach Stabilisierung des Zustandsbildes. Dadurch könne die Wahrscheinlichkeit von weiteren Rezidiven deutlich gesenkt werden.
An beruflichen Massnahmen empfahl der Gutachter die Weiterführung der aktuellen Arbeitstätigkeit ohne Druck und ohne Führungsfunktion. Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer hier eine angepasste Tätigkeit quasi "massgeschneidert" geschaffen (S. 15).
Die aktuell laufende Behandlung mit genügend hoch dosierter antidepressiver Medikation, mit einem schlafanstossenden und stimmungsstabilisierenden Neuroleptikum in Verbindung mit Psychotherapie könne als adäquate, leitlinienkonforme Behandlung angesehen werden (S. 15 unten).
Als Abteilungsleiter Food and Beverage, Stellvertretung der Leitung Gastronomie, sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Anfang 2015 krankheitsbedingt nicht mehr genügend in der Lage gewesen, diese Funktion auszuüben, dies in erster Linie aufgrund seiner qualitativen Einschränkungen, welche auch mit der Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2016 weiterbestünden, da diese Funktion wie oben ausgeführt hohe Anforderungen just in den Bereichen stelle, in welchen er mittelgradig bis schwer eingeschränkt sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er unter diesem Druck überfordert sei und bei verminderter Belastbarkeit mit Symptomzunahme bis hin zu Rezidiven reagiere, sei hoch, damit auch das Suizidrisiko (S. 18 Mitte).
Für eine regelmässige Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Nachtdienste, bei welcher er vorwiegend ihm vertraute Aufgaben ohne Druck von aussen, mit selbstbestimmter Geschwindigkeit lösen könne, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden Arbeitsmilieu, sei die Leistungsfähigkeit aktuell vor allem noch durch eine schwergradige Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Symptomatik vermindert. Aktuell laufe ein Arbeitsversuch in diesem Sinne in einer Tätigkeit als Fachverantwortlicher Gastronomie, welche diesen Arbeitsanforderungen nahezu in idealer Weise entspreche und für welche er aktuell etwa zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus gutachterlicher Sicht werde der Beschwerdeführer bei einer solchen Tätigkeit wahrscheinlich bis Ende 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erlangen. Sichere Angaben seien jetzt im Rahmen einer laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich (S. 18 f.).
3.3 Dr. C.___ berichtete am 10. April beziehungsweise 10. Mai 2017 (Urk. 6/64) und führte aus, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, zurzeit maximal 30 %, bestehe für 2017 (S. 2 Ziff. 1.4). In seiner angestammten Tätigkeit als Koch bestehe von April 2016 bis Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hernach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Die jetzige Stelle sei sehr gut angepasst (S. 5 unten).
Im Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 6/64/6-7) revidierte die Psychiaterin ihre Diagnose im Sinne des Gutachtens (S. 1) und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Stelle bei einer Gärtnerei gefunden habe, wo er 15-20 Stunden pro Monat arbeite. Die Arbeit gefalle ihm gut und er fühle sich wohl und werde geschätzt. Im privaten Bereich seien Konflikte in der Ehe schwer zu überwinden und führten zugleich zu vermehrter Depressivität mit Durchfall und Rückzug. In der Regel überwinde er diese Schwankungen nach einer Woche, manchmal auch rascher, wobei die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche als hilfreich erlebt würden. Psychisch habe weiterhin eine Stabilisierung verzeichnet werden können. Der Antrieb sei besser, aber noch nicht wiederhergestellt. Er gehe wieder joggen und habe auch wieder eigene Interessen. Das Bogenschiessen habe er noch nicht wieder aufgenommen und sozial vertrage er grössere Menschenmengen nicht und weiche dem aus. Das Einschlafen und Durchschlafen hätten sich deutlich verbessert, die Suizidalität sei stark zurückgegangen (S. 2).
3.4 Dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juni 2017 Stellung (Urk. 6/65/4-5) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als leitender Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer spätestens seit Januar 2017 wieder eine nur geringfügig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufweisen. Diese Beurteilung stehe im Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärztin, die aber nicht nachvollziehbar sei.
3.5 Die Fachexpertin E.___ nahm am 26. Juni 2017 (Urk. 6/65/5-6) unter dem Titel "Ressourcenprüfung" Stellung und führte aus, gemäss RAD liege eine fachärztliche Diagnose vor. Die genannten Beschwerden hätten jedoch keine relevanten Einschränkungen der angepassten Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge (20%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017). Zudem könne sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie werde dem Beschwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden. Es lägen keine Hinweise auf Inkonsistenzen vor. Die Ressourcenprüfung könne somit vorfrageweise aufgrund mangelnder Erheblichkeit des Gesundheitsschadens abgeschlossen werden. Es liege kein IV-relevantes psychisches Leiden vor.
3.6 RAD-Ärztin dipl.-med. D.___ nahm am 4. Januar 2018 Stellung (Urk. 6/78/2) zum Einwand des Beschwerdeführers und führte aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte offenbart würden, welche eine Änderung der RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 erfordern würde.
3.7 Die Fachexpertin E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 6/78/2-3) aus, laut RAD würden keine neuen medizinischen Angaben gemacht. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Behandlerin könnten weiterhin nicht nachvollzogen werden beziehungsweise würden nicht durch objektive Befunde belegt (S. 1 unten). Erneut werde die private Situation im aktuellen Arztbericht erläutert. Daher lägen immer noch Konflikte in der Ehe vor. Dies sei als psychosozialer Belastungsfaktor zu werten. Es könne weiterhin an der Ressourcenprüfung vom 26. Juni 2017 festgehalten werden (S. 2 oben).
3.8 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 (Urk. 12/1) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten und die betreffend den Aufenthalt vom 14. Februar bis 6. März 2018 im Psychiatriezentrum F.___ ergänzend eingeholten Akten, die telefonischen Auskünfte von Dr. C.___ vom 11. Juli 2018, die eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründete (S. 24), sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 17. und 26. April sowie am 15. Mai 2018 (S. 1 unten). Er nannte folgende Diagnosen (S. 28):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F31.3)
- akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Zügen (ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psychische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressives Verhalten und damit die Entwicklung einer psychischen Störung, etwa einer Depression, begünstige. Sei eine psychische Störung einmal manifest, erschwere das Vorhandensein einer Persönlichkeitsakzentuierung deren Überwindung (S. 28). Bei der internen Konsistenzprüfung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers in Form konstanter, klarer und einigermassen präziser Schilderung auch des Krankheitsverlaufes erfolgt. Bei der externen Konsistenzprüfung seien keine Widersprüche zwischen Selbstschilderung des Beschwerdeführers und fremdanamnestischen Informationen aus den Akten erkennbar gewesen. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden habe auch gut mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe übereingestimmt. Die subjektive Beschwerdeschilderung habe sich ebenfalls mit dem objektiven psychischen Querschnittsbefund gedeckt. Darüber hinaus sei eine Übereinstimmung festzustellen zwischen dem behaupteten Leidensausmass und für den Gutachter erkennbaren Leidensdruck. Zudem seien die Beschwerden weder besonders dramatisch noch theatralisch oder appellativ vorgebracht worden (S. 29 f.). Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer weitgehend unauffälligen Konsistenzprüfung ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die psychopathologischen Befunde, als auch die Angaben zu den Selbstbeurteilungsverfahren abgestellt werden (S. 30 oben).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht noch eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich eines anhaltenden Antriebsmangels mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Freude- und Interessemangels, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Grübelneigung, Deprimiertheit, innerer Unruhe, einem Energiemangel sowie gelegentlichen Suizidgedanken. Diese führten zu einer Einschränkung von psychischen Fähigkeiten, wie sie anhand eines Fremdbeurteilungsinstruments (Mini-ICF-APP) sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als auch angepasste Tätigkeit eingeschätzt worden seien. Demnach seien folgende Fähigkeiten in angestammter Tätigkeit schwer eingeschränkt: Flexibilität und Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Spontan-Aktivitäten. In angepasster Tätigkeit seien folgende Fähigkeiten schwer eingeschränkt: Durchhaltefähigkeit und Spontan-Aktivitäten.
Die depressiven Symptome führten zusätzlich zu Einschränkungen psychischer Funktionen. Folgende mentale Funktionen seien demnach schwer eingeschränkt: psychische Stabilität, Selbstvertrauen und Funktionen der psychischen Energie sowie des Antriebs. Diese Fähigkeitseinschränkungen hätten sowohl eine Limitierung der beruflichen Teilhabe als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stellvertretung Bereichsleitung Gastronomie als auch als Fachverantwortlicher Gastronomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG zur Folge (S. 30).
Aus gutachterlicher Perspektive könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit gemäss Stellenbeschreibung des Y.___ ein reibungsloses Funktionieren der Abteilung F&B sicherstellen müsse und die taktische Planung, festgelegte Richtlinien und Dienstleistungen der Gastronomie umgesetzt würden. Weiter sollte er eine effektive und effiziente Führung und Erfüllung des Leistungsauftrages in der Abteilung Food and Beverage gewährleisten. Er habe für ein kundenorientiertes Angebot zu sorgen und vorteilhafte Konditionen zu verhandeln. Die Dachstrategie, Unternehmens-und Führungsgrundsätze, Teilstrategie Betrieb, Jahresziele und Interessen des Gesamtplans müssten dabei berücksichtigt werden. Dazu seien gemäss Stellenbeschreibung folgende Fähigkeiten notwendig: Fundiertes Fachwissen Gastronomie und Hotellerie, kreative Angebotsplanung, Fähigkeit strategisch konzeptionell, vorausschauend und vernetzt zu denken und zu handeln, Probleme frühzeitig zu erkennen, strukturiert zu analysieren und Lösungsvorschläge zu machen. Dann würden auch Entscheidungsfreudigkeit verlangt, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, hohe Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Konfliktlösefähigkeit sowie sachgerechte und ausgeglichene Handlungskompetenz. Gerade diese Fähigkeiten seien jedoch krankheitsbedingt mindestens teilweise schwer beeinträchtigt, so beispielsweise die Belastbarkeit, die Durchhaltefähigkeit, Konflikt- beziehungsweise Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu strukturieren, vernetzt zu denken und zu planen sowie flexibel auf Mitarbeiter, Kunden und Vorgesetzte einzugehen. Eine auch nur teilweise Beschäftigung in angestammter Tätigkeit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermehrter Verunsicherung, Anspannung, Schlafstörungen und Deprimiertheit führen und so den bestehenden Gesundheitsschaden zusätzlich verschlimmern. Auch eine aufbrechende Suizidalität wäre aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Stelle als Abteilungsleiter Food & Beverage und Stellvertretung Bereichsleitung Gastronomie (S. 31).
In leidensadaptierter Tätigkeit als Fachverantwortlicher Gastronomie am Y.___ beziehungsweise Berater bei Z.___ AG falle eine Führungsfunktion weg. Die Tätigkeiten könnten ohne Zeit- und Leistungsdruck ausgeübt werden und fänden vor allem bei Z.___ in einer wohlwollenden Umgebung statt. Ein Kundenkontakt finde nur in eingeschränktem Mass statt, Verantwortung für den Unternehmenserfolg sei nicht direkt vorhanden. Zudem fehlten unregelmässige Arbeitszeiten, da keine Schicht-, Nacht- oder Wochenenddienste verlangt würden. Trotz der sehr guten Anpassung der Tätigkeiten an die Fähigkeitsdefizite des Beschwerdeführers, die sich hierbei vor allem noch in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, psychische Stabilität und Selbstvertrauen manifestierten, sei die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch reduziert. So vermöge er gemäss Schilderung seines Tagesablaufes regelmässig mal drei, mal vier Stunden pro Tag mit Pausen dazwischen aktiv und produktiv zu sein. Danach ermüde er und brauche jeweils längere und ausgiebige Erholung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher aktuell eine 60%ige bis 65%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit könne nicht am Stück geleistet werden. Vielmehr sollte Gelegenheit zu Pausen von etwa einer bis zwei Stunden geboten werden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei mittelfristig, das heisse innerhalb von mindestens einem, eher zwei Jahren, durch geeignete Therapie möglicherweise noch leicht zu verbessern. Eine zuverlässige Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Komplexität der psychischen Störung jedoch nicht abgegeben werden. Die Komplexität ergebe sich aus der Kombination einer bipolaren affektiven Störung mit weitgehend eigendynamischem (endogenem) Verlauf einerseits, einer akzentuierten Persönlichkeit mit nachweisbaren persönlichkeitsstrukturellen Defiziten andererseits und einem chronifizierten Störungsverlauf. Dies führe dazu, dass der gegenwärtig beeinträchtigte psychische Gesundheitszustand vom Beschwerdeführer nicht willentlich und auf Dauer überwunden werden könne. Werde dennoch ein höheres Arbeitspensum verlangt, bestehe die erhebliche Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens. Somit habe sich die günstige Prognose des Vorgutachters, Dr. A.___, nicht bewahrheitet, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2016 eine Leistungsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit erreicht haben werde (S. 32).
Insgesamt habe die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorwiegend ambulant, für einige Wochen auch stationär, zwar zu einem Rückgang von drängenden Suizidgedanken geführt. Eine Chronifizierung des depressiven Zustands mittelgradiger Ausprägung auf niedrigem Funktionsniveau habe jedoch nicht verhindert werden können (S. 33). Es lasse sich gewiss feststellen, dass die therapeutischen Mittel noch nicht ausgeschöpft worden seien. Insbesondere bezüglich der medikamentösen antidepressiven Behandlung stünden noch einige Optionen offen. Die Prognose im Hinblick auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei gemäss Literatur eher ungünstig (S. 34).
Der Beschwerdeführer verfüge über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen und die Fähigkeit, gut zuzuhören. Zusätzlich sei er pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit und loyal. Personell werde er unterstützt von seiner Ehefrau, den beiden Söhnen und seiner Psychiaterin (S. 37 unten). Diese Ressourcen ermöglichten ihm eine Strukturierung des Alltags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit sowie die aktive Pflege seiner Freizeit und Hobbys wirkten zusätzlich stabilisierend. Sie würden jedoch nicht ausreichen, um die bestehenden Defizite weitgehend zu überwinden (S. 38 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Die vorgelegten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht höhergradig und andauernd ein. Zudem könne sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessern. Das Fortsetzen der Psycho-/Pharmakotherapie werde dem Beschwerdeführer empfohlen. Eine Therapieresistenz könne daher verneint werden (Urk. 2 S. 1).
Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 26. Juni 2017 (vorstehend E. 3.5) und vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 3.7).
4.2 Die RAD-Ärztin dipl.-med. D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er spätestens seit Januar 2017 wieder eine nur geringfügig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufweisen.
Diese Stellungnahme der RAD-Ärztin stimmt im Wesentlichen mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) überein, wonach beim Beschwerdeführer eine affektive bipolar-II-Störung, aktuell mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.8), vorliege, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei das Erreichen einer etwa 80%igen Leistungsfähigkeit bis Ende 2016 in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich sei. Sichere Angaben seien noch nicht möglich. Ob eine weitere Erhöhung möglich sei, müsse aktuell offenbleiben.
Die den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April beziehungsweise Mai 2017 eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3), und führte aus, dass psychisch weiterhin eine Stabilisierung habe verzeichnet werden können. Der Antrieb sei besser, das Ein- und Durchschlafen habe sich deutlich verbessert und die Suizidalität sei stark zurückgegangen. Im September 2015 (vorstehend E. 3.1) ging sie noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
4.3 Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, wonach sie dem Beschwerdeführer im Frühling 2017 trotz einer beschriebenen leichten Verbesserung eine geringere Arbeitsfähigkeit attestierte als im Herbst 2015, erscheint so nicht nachvollziehbar. Zudem beruhen die angeführten Gründe, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer eine so geringe Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und enthalten auch psychosoziale Komponenten, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.
Auch auf die Beurteilung der als solche bezeichneten Fachexpertin (unbekannter Qualifikation), wonach die genannten Beschwerden keine relevanten Einschränkungen der angepassten Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge hätten (20%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2017), eine Therapieresistenz verneint und die Ressourcenprüfung aufgrund mangelnder Erheblichkeit des Gesundheitsschadens vorfrageweise abgeschlossen werden könne, kann nicht abgestellt werden. Dies insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilungen des Gutachters Dr. A.___ sowie der RAD-Ärztin dipl.-med. D.___, die beide einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bejahten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert: Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist (vgl. vorstehend E. 1.3-1.5).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 2.1, E. 4.1), der sich auf die von der als solche bezeichneten Fachexpertin abgegebenen nichtfachärztlichen Beurteilung stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 14) nichts zu ändern, führte die Beschwerdegegnerin doch lediglich an, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen sei und das bereits ins Recht gelegte Gutachten von Dr. A.___ eine solche Beurteilung erlaube.
Den von der Beschwerdegegnerin angeführten Akten, insbesondere auch dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits zwei Jahre alten Gutachten von Dr. A.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. So attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zwar in etwa eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, stellte jedoch die Prognose einer weiteren Verbesserung bis hin zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende 2016. Dies jedoch unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zur Beurteilung der bleibenden Minderung der Arbeitsfähigkeit untersucht werden sollte und im Rahmen der laufenden Arbeitserprobung mit noch deutlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sichere Angaben noch nicht möglich seien (vgl. Urk. 6/39 S. 20). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. A.___ vorliegend nicht als verlässliche medizinische Grundlage betrachtet werden, zumal die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die prognostische Einschätzung des Gutachters – entgegen seiner Empfehlung – durch eine erneute Beurteilung im Jahre 2017 zu überprüfen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden kann.
4.5 Dr. B.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel und war somit in seinem Fachgebiet zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 12/1 S. 15 f.) und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (S. 2 ff.). Auch hat er die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) weitestgehend in seine Beurteilung einbezogen. So hat er sich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 12/1 S. 20 f.). Allerdings erscheinen die durch Dr. B.___ am 18. April 2018 erhobenen Befunde nicht besonders schwer zu sein, erschien doch der Beschwerdeführer insbesondere allseits orientiert, leicht- bis mittelgradig affektarm, mittelgradig deprimiert, leicht ängstlich, psychomotorisch leicht unruhig, war seine Auffassung ungestört, die Konzentration leicht bis mittelgradig vermindert, die Merkfähigkeit intakt, das formale Denken nicht verlangsamt und der Antrieb mittelgradig verarmt. Dr. B.___ setzte sich auch mit dem Behandlungserfolg auseinander, wobei insbesondere die medikamentösen Therapieoptionen seiner Ansicht nach nicht ausgeschöpft seien (S. 34 oben).
Zum Aspekt der Persönlichkeit wies er insbesondere auf die – im Gegensatz zu Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/39 S. 14) – neu diagnostizierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Zügen (ICD-10 Z73.1) hin und führte diesbezüglich aus, dass diese für sich allein betrachtet zwar keine krankheitswertige psychische Störung darstelle, es sich aber um eine Krankheitsdisposition handle, die in spezifischen Auslösesituationen ein regressives Verhalten und damit die Entwicklung einer psychischen Störung begünstige (S. 28). Zu der von Dr. A.___ abweichenden Beurteilung nahm er nicht Stellung.
Sodann bestehen gemäss Gutachten durchaus persönliche Ressourcen: Der Beschwerdeführer verfüge über Kreativität, ein gutes Vorstellungs- und analytisches Denkvermögen, könne gut zuhören, sei pflichtbewusst, um Genauigkeit bemüht, hilfsbereit, loyal und könne gut kochen (S. 14 unten, S. 37 unten). Er lebe im Familienverbund zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Sohn (S. 14). Von seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen werde er unterstützt (S. 14 unten, S. 37 unten). Es besteht also ein tragfähiges soziales Netz. Gemäss Dr. B.___ ermöglichten die Ressourcen dem Beschwerdeführer eine Strukturierung des Alltags, ein gewisses Mass an Stabilität in seinen Leistungen und eine vorsichtige Zuversicht für die Zukunft. Die regelmässige berufliche Tätigkeit und die aktive Pflege der Freizeit und Hobbys wirkten sich zusätzlich stabilisierend aus (S. 38 oben). Weshalb und inwiefern diese jedoch nicht ausreichen sollen, um die bestehenden Defizite weitgehend zu überwinden, erläutert Dr. B.___ nicht näher.
Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Freizeitgestaltung – der Beschwerdeführer verbringe die Freizeit üblicherweise mit der Pflege seiner Hobbys, mit der Bonsai-Zucht, dem Bogenschiessen, Joggen, Lesen, Malen und Gartenarbeit, auch verbringe er viel Zeit mit seiner Ehefrau (S. 14) – sowie des Tagesablaufs – er stehe zwischen sieben und acht Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, sei im Garten aktiv, gehe mit der Ehefrau einkaufen, ruhe sich aus, trinke Kaffee, erledige administrative Arbeiten, bereite das Abendessen zu, schaue fern, gehe etwa um 21.30 Uhr zu Bett, lese eventuell noch etwas – der Beschwerdeführer über ein gutes Aktivitätsniveau zu verfügen und der Gesundheitsschaden die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend zu beeinträchtigen scheint. Dies lässt eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen als fraglich erscheinen. Ein Leidensdruck könnte hingegen wohl bejaht werden.
4.6 Nach Gesagtem lässt die Gesamtwürdigung der Indikatoren, insbesondere der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz, die durch Dr. B.___ gezogene Schlussfolgerung betreffend die funktionelle Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.
Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit hinreichender Bestimmtheit beantworten. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach weiteren psychischen Abklärungen mit Prüfung der Standardindikatoren – über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Berichte des Psychiatriezentrums F.___ betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2018 beizuziehen haben.
Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Christina Ammann am 31. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von 16.17 Stunden und Fr. 171.40 Barauslagen (Urk. 12/3) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten bereits bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 6.17 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der Akten, der etwa achtseitigen Beschwerdeschrift und der vierseitigen Eingabe vom 31. Juli 2018 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
6.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. B.___, die sich auf Fr. 6'975.-- belaufen, durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2).
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 610).
Das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Gutachtenskosten abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 6'975.-- wird abgewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach