Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00211


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Mai 2018

in Sachen

X.___, geb. 2017

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ wurde am 4. Februar 2017 zu früh geboren und leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen. Am 19. April 2017 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Mit Mitteilungen vom 22. Mai 2017 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 313, Ziff. 385, Ziff. 415, Ziff. 423, Ziff. 462, Ziff. 463, Ziff. 494 und Ziff. 497 (Urk. 7/24-31). Am 23. Mai 2017 leistete sie Kostengutsprache für Kinderspitex (Urk. 7/23) und am 4. Juli 2017 für ambulante Physiotherapie (Urk. 7/48). Am 18. Juli 2017 leistete sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 (Urk. 7/53).

    Mutmasslich anlässlich der Mitteilung seitens der Familienausgleichskasse, dass für den Versicherten Kinderzulagen ausgerichtet werden, wandte sich dessen Vater an die IV-Stelle und ersuchte um eine Invalidenrente für sein Kind im Betrag von monatlich Fr. 3'525.-- (Urk. 7/22). Dieses Begehren erneuerte er am 8. Juni 2017 (Urk. 7/39) und am 22. Januar 2018 (Urk. 7/60).


2.    Am 18. Januar 2018 reichte der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, unter Bezugnahme auf eine Verfügung der Familienausgleiskasse vom 14. April 2017 und einen Vorbescheid vom 22. Mai 2017 beim hiesigen Gericht «Zivilklage» gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Eidgenössische Invalidenversicherung, den Kanton Zürich, die Gesundheitsdirektion, Dr. med. Z.___, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, drei Mitarbeiterinnen der IV-Stelle, das A.___, zwei Ärzte des Universitätsspitals Zürich, das B.___, den «Ärztelobbyverband», die C.___ und Unbekannt ein (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Aus den Schreiben der Eltern des Versicherten an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22, Urk. 7/39, Urk. 7/55) geht hervor, dass sie um Ausrichtung einer Invalidenrente für ihn ersuchten. Beschwerdeweise beantragte die Mutter sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu entscheiden.

2.2    Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.3    Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialver-sicherung gültigen Form anzumelden. Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Ab. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2.4    Der Versicherte wurde durch seine Eltern am 19. April 2017 (Urk. 7/8 S. 8 Ziff. 10) rechtsgenüglich angemeldet. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG folgt, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente haben konnte, war er doch in jenem Zeitpunkt erst gut 2 Monate alt. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Rentenanspruchs eine formelle (ablehnende) Verfügung hätte erlassen müssen.


3.

3.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

    Das ATSG umschreibt den Verfügungsbegriff nicht ausdrücklich, setzt ihn aber selbstverständlich voraus. Indessen hat die Rechtsprechung festgelegt, dass im Sozialversicherungsrecht der Verfügungsbegriff in Entsprechung zu demjenigen nach Art. 5 des Bundesgesetztes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu bestimmen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 3 f. zu Art. 49). Danach ist eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 2158 zu § 30).

3.2    In Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente besteht zwischen den Parteien keine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung, ist doch die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Versicherten aufgrund seines geringen Alters unter keinen Umständen möglich, selbst wenn alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären. Aus diesem Grund war und ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen und darüber mittels Verfügung zu entscheiden. Weil ein minderjähriges Kind nie einen Anspruch auf eine Invalidenrente haben kann, stehen auch keine Anmeldeformulare zur Verfügung.

3.3    Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Eltern des Versicherten nicht untätig geblieben ist. In Nachachtung von Art. 27 Abs. 2 ATSG, wonach jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten hat, hat die Beschwerdegegnerin die Eltern des Versicherten mehrmals zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um die von ihnen aufgeworfenen Fragen zu klären und sie über die möglichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen aufzuklären (Urk. 7/19, Urk. 7/41, Urk. 7/61). Die Einladungen wurden indessen ausgeschlagen.

3.4    Zusammenfassend kann der Beschwerdegegnerin daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente nicht geprüft und darüber nicht verfügt hat. Die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.


4.

4.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).

4.2    Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 (Urk. 7/32). Am 18. Juli 2017 kam sie auf den Vorbescheid zurück und leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 ab Geburt für längstens bis zum vollendeten 2. Altersjahr (Urk. 7/53). Damit hat sie dem Begehren des Versicherten vollumfänglich entsprochen und fehlte es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


5.

5.1    Gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG haben die IV-Stellen insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Früherfassung;

b. die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;

c. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;

d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;

e. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen;

f. die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;

g. den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;

h. die Öffentlichkeitsarbeit;

i. die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer.

    Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem IVG (§ 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

5.2    Insoweit der Versicherte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, Berufsausübungsverbote und die Aufnahme von Strafverfahren beantragte, ist dafür das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


6.    Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher