Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00212
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 24. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___, welcher eine Verkaufs-Anlehre bei der Z.___ absolviert hatte, meldete sich am 7. August 2017 unter Hinweis auf eine Verkrümmung der Wirbelsäule und einen Wirbelbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9 S. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14, Urk. 7/19) mit weiteren erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm indessen zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Gemäss den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, sei in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen respektive 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sofern die Angabe der Arbeitsunfähigkeit von 0 % auf der Einschätzung des RAD-Arztes beruhe, fehle eine Begründung, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werde und wie der RAD-Arzt zu dieser Erkenntnis gelange. Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abzustellen, so dass ihm, dem Beschwerdeführer, ein Rentenanspruch zustehe. Werde nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt, so sei eine Begutachtung respektive Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt (S. 4 f. Ziff. 1-4). Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, da nicht klar sei, welches Valideneinkommen und welcher IV-Grad massgebend sein sollen (S. 5 f. Ziff. 5-8).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Leiter, Abteilung für Pneumologie, C.___, ging in seinem Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/11/6) von folgenden Diagnosen aus:
- Status nach Bronchopneunomie mit Moraxella catharralis und begleitender Lymphadenopathie
- fortbestehende subpleurale Noduli, unverändert
- Adipositas
- chronischer Nikotinabusus (zirka 60 py)
- Status nach Fraktur (1999 Lendenwirbelsäulen [LWS] – Fraktur nach Treppensturz), Status nach Bein-Frakturen beidseits, Status nach Arm-Fraktur links
- axiale Hiatushernie, Lebersteatose
Der Arzt wies darauf hin, dass die Nachkontrolle zur Überprüfung der nodulären Lungenveränderungen erfolge, welche im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Monaten unverändert seien. Eine nochmalige Verlaufskontrolle müsse in einem Jahr erfolgen. Anamnestisch bestünden keine Tumor-Symptome. Es bestehe eine unverändert leichte restriktive und leichte obstruktive Ventilationsstörung, wobei die Restriktion wohl in erster Linie auf die Adipositas zurückzuführen sei.
3.2 In ihrem Bericht vom 6. August 2013 (Urk. 7/11/9-11) nannten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Chefarzt/Co-Leiter, Klinik für Rheumatologie, C.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Lumbalgien
- bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999
- Deck- und Bodenplattenimpression Th12
- Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/2011)
- Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar
- begleitende, reaktive, mediastinale Lymphadenopathie
- respiratorische Partialinsuffizienz
- Verdacht auf Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)
- persistierender Nikotinabusus: 1-2 p/d, kumulativ zirka 40-60 py
- zentrilobuläres Lungenemphysem (CT Thorax 11/2011)
- multiple millimetergrosse subpleurale Noduli
- der grösste 10 x 8 mm interlobiumnahe in apicalen Unterlappensegment links
- stationär 07/2012
- Psoriasis ED 2007
Die Ärzte hielten fest, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zeigten. Auch laborchemisch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anzeichen für ein chronisch entzündliches Geschehen. Konventionell radiologisch zeige sich eine leichtgradige Coxarthrose rechtsseitig, eine beginnende ventrale Spondylose L1-3 an der LWS, eine Deck- und Bodenplattenimpression von Th12, eine minimale dorsale Diskusprotrusion BWK12-LWK2 ohne Wurzelkontakt und eine leichte Spondylarthrose von LWK2-SWK1. Es zeigten sich sodann keine Anzeichen für entzündliche Veränderungen bei degenerativen Veränderungen der ISG mit einem linksseitig ankylosierten ISG im kranialen Abschnitt. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe sich im Verlauf von zwei Monaten eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt, so dass auf Analgetika habe verzichtet werden können und der Beschwerdeführer bei der Abschlusskontrolle am 16. Juli 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (S. 2). Die Ärzte wiesen schliesslich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hin (S. 3).
3.3 Im Kurzbericht des C.___ (Notfallstation) vom 16. April 2017 (Urk. 7/11/8) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Lumbalgie nach Hebetrauma vom 13. April 2017
- Facettengelenksarthrose L4/L5 und L5/S1
- Status nach Fraktur BWK 12
Es wurde festgehalten, dass das Röntgen der LWS eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung zeige. Betreffend den Status nach BWK 12-Fraktur zeige sich keine weitere Sinterung im Vergleich zu Voraufnahme. Des Weiteren lägen keine frischen Frakturen vor, es bestünden aber eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und L5/S1 sowie eine Osteochondrose LWK5/SWK1.
3.4 Dr. A.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronische Lumbalgien
- bei Status nach Treppensturz (Arbeitsunfall) 1999
- Deck- und Bodenplattenimpression thoracal 12
- Status nach Bronchopneumonie in allen Lungenlappen (CT Thorax 11/2011)
- Moraxella catharralis im Sputum nachweisbar
- begleitende, reaktive, mediastenale Lymphadenopathie
- respiratorische Partialinsuffizienz
- Verdacht auf COPD
- persistierender Nikotinabusus, kumulativ 50-60 packs/year
- zentrilobuläres Lungenemphysem (CT Thorax 11/2011)
- Psoriasis ED 2007
- Adipositas
Der Hausarzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz anhaltende chronische Rückenschmerzen habe und die Therapie immer symptomatisch erfolgt sei. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen, der langjährigen Arbeitslosigkeit, der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit und der (vermuteten) sozialen Desintegration erscheine eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt als höchst unwahrscheinlich. Die Erstellung einer Tagesstruktur in teilzeitlicher Arbeit, allenfalls unter geschützten Bedingungen, sei angezeigt (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur liege seit 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei deutliche körperliche Einschränkungen bei COPD und chronischen belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen und einer Adipositas bestünden. Weiter lägen eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine soziale Desintegration vor. Für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg bestehe indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6 f.).
3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 7/13 S. 3-4) die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.4 hievor), wobei er lediglich der Diagnose der chronischen Lumbalgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die übrigen Diagnosen (Verdacht auf COPD, Psoriasis, Adipositas) als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wies der RAD-Arzt auf Einschränkungen für langes Gehen/Stehen sowie schweres Heben hin und ging unter dem Titel Belastungsprofil von einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe- und Kälteexpositionen (Lunge) aus (S. 3).
Für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur attestierte er seit 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sofern schwere Verrichtungen ausgeübt werden müssten und keine Bewegungspausen möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei indessen durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen mit Ausnahme der postakzidentellen Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.5 hievor), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte.
4.2 RAD-Arzt Dr. F.___ ging in seiner Stellungnahme von den gleichen Diagnosen aus wie der Hausarzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.4-5 hievor), wobei er einzig dem Befund betreffend chronische Lumbalgien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Beide Ärzte statuierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur. Unterschiedliche Auffassungen bestanden hingegen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Während der Hausarzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg ausging, postulierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten.
Gemäss den vorliegenden Arztberichten (vgl. E. 3 hievor) beschlagen die in Frage stehenden somatischen Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete – insbesondere auch das Fachgebiet der Pneumologie -, wobei der RADArzt lediglich über den Titel «FA Orthop. Chirurgie und Traumatologie» verfügt (Urk. 7/13 S. 4). Davon abgesehen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie Dr. F.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit kam. Der RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern verwies auf das ärztliche Zeugnis des Hausarztes vom 13. März 2017 (Urk. 7/1/2), in welchem von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen wurde. Er setzte sich in keiner Weise mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander, wobei er namentlich die im aktuellsten hausärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2017 postulierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hievor) ausser Acht liess. Im Übrigen mass der RAD-Arzt dem COPD keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, schloss aber gleichwohl im Belastungsprofil eine Nässe- und Kälteexposition unter Hinweis auf die Lunge aus (Urk. 7/13 S. 3).
4.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3 hievor). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Im ärztlichen Zeugnis und im Bericht des Hausarztes vom 13. März 2017 (Urk. 7/1/2) und 23. Oktober 2017 (vgl. E. 3.3 hievor), welcher über einen Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin verfügt, wurde die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive 50 % in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Im Übrigen wäre diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Was die fachärztlichen Berichte angeht, so finden sich in jenen von Dr. B.___ vom 24. Juli 2012 und vom C.___ vom 16. April 2017 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor) keinerlei Hinweise bezüglich Arbeitsfähigkeit. Die Dres. D.___ und E.___ postulierten in ihrem Bericht vom 6. August 2013 (vgl. E. 3.2 hievor) zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dieser Bericht war bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) indessen bereits über 4½ Jahre alt und betrifft zudem einzig die lumbospondylogenen Beschwerden.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Prüfung der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5).
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais