Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00215
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 15. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mitteilung vom 23. Februar 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/9).
Nach erneuter Anmeldung vom 24. November 2014 (Urk. 8/10) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Mai 2016 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/41). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2016 Einwände (Urk. 8/54).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/76 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. September 2018 (Urk. 13) beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, es seien medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 6 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. September 2018 auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen) .
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es seien Diagnosen ausgewiesen, welche keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswiesen (S. 1 unten). Der Abschlussbericht einer vom 4. April bis 7. August 2017 erfolgten Arbeitsintegration und die seit Erlass des Vorbescheids eingegangenen Arztberichte führten zu keinem anderslautenden Schluss (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), gemäss den aktenkundigen Berichten liege eine Vielzahl von diversen Diagnosen vor und die behandelnden Ärzte gingen alle davon aus, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 4 Ziff. 1). Die Beurteilung durch den RAD stelle nicht auf die eingeholten Arztberichte ab, sondern gelange zu einer gegenteiligen Einschätzung, ohne dies aber zu begründen (S. 4 f. Ziff. 2). Dem beurteilenden RAD-Arzt fehle die fachliche Qualifikation, um die von psychiatrischen Fachärzten gestellten Diagnosen ohne weitere Abklärungen in Frage zu stellen (S. 5 Ziff. 3). Obwohl multiple Beschwerden vorlägen, fehle es an einer umfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung (S. 5 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt ist.
3.
3.1 Vom 8. bis 13. Dezember 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Y.___ des Z.___, worüber am 12. Dezember 2014 (provisorisch) berichtet wurde (Urk. 8/31/9-13). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- sekundärer Pneumothorax links, Erstdiagnose (ED) 4. Dezember 2014
- Plattenepithelkarzinom des Lungenunterlappens links (ED Dezember 2009) / Differentialdiagnose (DD) Metastase bei Status nach Zungengrundkarzinom
- Zungengrundkarzinom (ED April 2008)
- chronic obstructive pulmonal disease (COPD = chronisch obstruktive Lungenkrankheit)
- Verdacht auf Status nach chronischer Otitis media cholesteatomatosa rechts sowie Mittelohrelektase links
Es wurde berichtet, bei der Nachkontrolle 5 Jahre nach offener Unterlappenresektion habe sich vom Tumor her ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Als Zufallsbefund habe sich allerdings ein Pneumothorax links gefunden (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. A.___, Oberärztin, und B.___, Psychologin ATK, C.___, führten in ihrem Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/28) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 10. September 2014 bei ihnen in - wöchentlicher bis zweiwöchentlicher (Ziff. 1.5) - ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0); für somatische Diagnosen verwiesen sie auf andere Berichte (Ziff. 1.1).
Der Patient sei bis 2012 arbeitstätig gewesen und habe trotz der bestehenden pathologischen Persönlichkeitszüge ein ausreichendes Funktionsniveau gehabt. Seither scheine sich das psychiatrische Zustandsbild aufgrund der chronisch bestehenden Persönlichkeitsstörung jedoch verschlechtert zu haben. Seit September 2014 sei es zudem auch zu einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen (S. 1 lit. a).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit machten sie keine Angaben (Ziff. 1.6). Wann und in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, bleibe abzuwarten; aktuell seien keine genauen Angaben möglich (Ziff. 1.7 am Ende).
3.3 Vom 5. bis 7. Februar 2015 weilte der Beschwerdeführer stationär in der D.___ des Z.___, worüber am 16. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 8/31/7-8). Es wurde berichtet, am 6. Februar sei eine offene Revisions-Mastoido-Epitympanektomie und Tympanoplastik rechts erfolgt (S. 1 unten). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1):
- Otitis media cholesteatomatosa rechts
- Mittelohrelektase links
- Zungengrundkarzinom (ED April 2008)
- Plattenepithelkarzinom des Lungenunterlappens (ED Dezember 2009) / Differentialdiagnose (DD) Metastase bei Status nach Zungengrundkarzinom
- Status nach sekundärem Pneumothorax links, ED 4. Dezember 2014
- COPD
Anamnestisch wurde unter anderem eine frühere Radikalhöhlenoperation mit viermaligen Revisionsoperationen rechts festgehalten (S. 1 Ziff. 1), und als Ergebnis der Audiometrie eine hochgradige, pantonale, gemischte Schwerhörigkeit beidseits (S. 2 Mitte).
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. bis 19. Februar 2015 attestiert (S. 2 unten).
Zum Prozedere wurde ausgeführt, der Patient sei auf das konsequente Durchführen eines postoperativen Wasserschutzes des operierten Ohrs instruiert worden. Ferner solle auf Schnäuzen, das Tragen von schweren Lasten und Flugreisen verzichtet werden (S. 2 unten).
3.4 Med. pract. E.___, Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2015 (Urk. 8/40 S. 3) aus, nebst der Persönlichkeitsstörung lägen erhebliche weitere Diagnosen vor, über deren Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nichts bekannt sei. Er empfahl das Einholen von Verlaufsberichten zu sämtlichen gesundheitlichen Problemen.
3.5 In einem Z.___-Bericht vom 21. August 2015 (Urk. 8/32) wurden die gleichen Diagnosen wie im Februar 2015 (vorstehend E. 3.3) genannt (Ziff. 1.1). Es wurde ausgeführt, es bestehe beidseits eine an Taubheit grenzende Hörminderung mit einem Hörverlust von rechts 99 % und links 95 % (Ziff. 1.3). Das Ressourcenprofil (Ziff. 2.1) und die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1) könnten - abgesehen von einer Leistungseinschränkung aus otologischer Sicht - nicht beurteilt werden. Für Herbst 2015 sei die Operation des linken Ohrs geplant (Ziff. 3.1).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2015 (Urk. 8/36) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 22. April 2015 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, abhängigen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit Jugend
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Trennung von der Ehefrau Anfang 2014
Ferner nannte er folgende körperliche Diagnosen mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Lungenkrebs, Operation und Radiotherapie 2010
- Pneumothorax November 2014
- Otitis media mit Osteomyelitis, insgesamt 4 Operationen, letzte Februar 2015
- Glaukom beidseits, Operationen 2015
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vertreter von Kaffee-Maschinen) seit Behandlungsbeginn am 22. April 2015 (Ziff. 1.6).
Er wies auf einen möglicherweise bevorstehenden Arbeitsversuch hin (Ziff. 1.8) und empfahl, diesen vorerst abzuwarten (Ziff. 1.11).
Am 13. Januar 2016 (Urk. 8/37) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, den angeblichen Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer erfunden und ihn diesbezüglich belogen. Die Geschichte bestätige die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, abhängigen und vielleicht sogar histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0).
3.7 Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Beurteilung vom 11. April 2016 (Urk. 8/40 S. 5 f.) aus, es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er das 2008 festgestellte Zungengrundkarzinom in rezidivfreiem Zustand, das 2009 festgestellte und resezierte Lungenkarzinom ohne Anhalt für Lokalrezidiv oder Fernmetastasen, einen Status nach Pneumothorax im Dezember 2014 und die COPD (S. 5).
Als Belastungsprofil nannte er das Vermeiden von Infekten. In der bisherigen Tätigkeit und in gemäss Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 5 unten).
3.8 Med. pract. H.___ führte in ihrem am 7. Juni 2016 eingegangenen Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/46) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 untersucht (Ziff. 2.1) und sich auf Befundberichte vom 4. November 2015 abgestützt (Ziff. 2.2).
Als Diagnosen nannte sie (Ziff. 7):
- Status nach sekundärem Pneumothorax links, ED 4. Dezember 2014
- Plattenepithelkarzinom des Lungenunterlappens (ED Dezember 2009) / Differentialdiagnose (DD) Metastase bei Status nach Zungengrundkarzinom
- COPD
- Status nach Zungengrundkarzinom April 2008
- Status nach Nikotinabusus, sistiert Oktober 2014
- Verdacht auf Status nach Otitis media cholesteatomatosa rechts sowie Mittelohrelektase links
- Hörgeräte beidseits
- Status nach 4 x Revisionsoperation rechts
Als zusammenfassende Beurteilung führte sie aus, der Patient sei im Moment für seine Arbeit als Grafiker voll arbeitsfähig. Der Krankheitsverlauf sei bis auf wenige Restsymptome optimal. Funktionseinschränkungen bestünden nur bei körperlicher Belastung. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Zustand gebessert (Ziff. 8).
Es seien - nur sitzende - Tätigkeiten ohne Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr geeignet (Ziff. 10.1-2). Der Versicherte könne seine letzte Tätigkeit als Grafiker vollschichtig verrichten (Ziff. 11.4), ebenso angepasste Tätigkeiten (Ziff. 11.5).
3.9 Am 8. August 2017 (Urk. 8/71) und am 15. August 2017 berichteten die Ärzte der Y.___, Z.___, über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/69). Sie nannten weitgehend die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2014 (vorstehend E. 3.1). Sie führten aus, die Untersuchung sei zur Kontrolle aufgrund einer seit April bestehenden Belastungsdyspnoe und Reizhusten unklarer Genese erfolgt. Konventionell-radiologisch und auch klinisch habe die Ursache der Beschwerden nicht klar eruiert werden können, weshalb der Patient an die I.___ überwiesen werde (S. 3).
3.10 Am 24. Oktober 2017 (Urk. 8/70) führten die Ärzte der D.___, Z.___, aus, der Patient berichte, seit einigen Monaten unter Husten und Dyspnoe zu leiden (S. 1 unten). Sie würden eine pulmonale Problematik vermuten, die in den nächsten Wochen abgeklärt werde (S. 2 oben).
3.11 Am 7. November 2017 berichteten die Ärzte der I.___, Z.___, über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/68), dies nach Zuweisung zur pneumologischen Standortbestimmung bei möglicher COPD (S. 2 unten).
Berufsanamnestisch hielten sie fest, der Patient habe früher als Grafikdesigner gearbeitet, nun finde er aber keine Stelle mehr (S. 2 Mitte).
Sie führten aus, aufgrund der aktuell vorhandenen Befunde sei der Patient aus pneumologischer Sicht zur Ausübung sämtlicher Berufe befähigt, wobei nach Möglichkeit eine grössere Staubexposition vermieden werden sollte (S. 2 unten).
3.12 Dr. G.___, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2017 (Urk. 8/75 S. 4 f.) aus, neue medizinische Befunde auf pneumologischem und onkologischem Fachgebiet, die eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, lägen nicht vor. Es gebe keinen Nachweis eines pulmonalen Tumors oder einer neu aufgetretenen strukturellen Lungenparenchym-Veränderung. Er kam zum Schluss, dass es damit bei der RAD-Stellungnahme vom 11. April 2016 (vorstehend E. 3.7) bleibe (S. 5 oben).
3.13 Laut Bericht vom 1. Februar 2017 über eine Basisbeschäftigung (Urk. 14/1) war der Beschwerdeführer vom 9. Januar bis 3. Februar 2017 im Teillohnbetrieb Holzverarbeitung tätig (S. 1 Mitte). Es resultierte eine Empfehlung für eine Integrationsmassnahme im Umfang von 60 % (S. 6 Mitte).
In der Folge war der Beschwerdeführer ab 4. April 2017 im Arbeitsintegrations-Programm Holzbearbeitung im Umfang von 50 % tätig, und am 26. Oktober 2017 erfolgte nach - seit 7. August 2017 bestehender (vgl. Urk. 13 S. 3 Ziff. 4) – langandauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ein vorzeitiger Austritt (Urk. 14/2).
3.14 Der nachgereichte Arztbericht vom 27. November 2018 (Urk. 20) beschlägt nicht mehr den hier zu beurteilenden Zeitraum und vermag deshalb nicht zur Entscheidfindung beizutragen (vgl. BGE 121 V 362 E. 13).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht besteht beim Beschwerdeführer eine Gehörsproblematik in dem Sinne, dass er auf beiden Ohren annähernd taub ist (vorstehend E. 3.5), an einer chronischen Otitis leidet und am linken Ohr im Februar 2015 zum 6. Mal operiert wurde (vorstehend E. 3.3). Ob eine für Herbst 2015 geplante Operation des linken Ohrs (vorstehend E. 3.5) auch durchgeführt wurde, geht aus den Akten nicht hervor.
Im April 2008 wurde ein Zungengrundkarzinom diagnostiziert. Im Dezember 2009 wurde ein Lungenkarzinom diagnostiziert und operiert. Diesbezüglich wurde bei der Nachkontrolle im Dezember 2014 ein erfreulicher Verlauf festgehalten, als Zufallsbefund allerdings ein Pneumothorax gefunden (vorstehend E. 3.1).
Verschiedentlich wurde eine COPD diagnostiziert, nach erfolgter pneumologischer Abklärung mit darauf bezogener Fragestellung im November 2017 allerdings nicht bestätigt (vorstehend E. 3.11).
Seit April 2017 beklagte der Beschwerdeführer ferner eine Belastungsdyspnoe und einen Reizhusten, was zu verschiedenen Abklärungen veranlasste (vorstehend E. 3.9-11), mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht zur Ausübung aller Tätigkeiten befähigt sei, sofern eine grössere Staubexposition vermieden werde (vorstehend E. 3.11).
4.2 Aus psychiatrischer Sicht wurde im Januar 2015 (vorstehend E. 3.2) und im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert sowie im Oktober 2015 eine seit Anfang 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). In Behandlung war der Beschwerdeführer seit September 2014 in der C.___ und sodann ab April 2015 bei Dr. F.___.
Zur Arbeitsfähigkeit waren im Januar 2015 keine genauen Angaben möglich. Im Oktober 2015 wies Dr. F.___ diesbezüglich auf einen (vermeintlich) bevorstehenden Arbeitsversuch hin, der dann - da vom Beschwerdeführer erfunden - nicht stattfand.
4.3 Bezüglich der somatisch begründeten Arbeitsfähigkeit wurde aus ohrenärztlicher Sicht eine Beeinträchtigung in der hochgradigen Schwerhörigkeit gesehen (vorstehend E. 3.5); unmittelbar nach der letzten Operation waren lediglich Schnäuzen, das Tragen von schweren Lasten und Flugreisen nicht angezeigt (vorstehend E. 3.3). Von Seiten der Lungenfunktion ergab die aktuellste Abklärung, dass der Beschwerdeführer, selbst unter Berücksichtigung der 2017 neu aufgetretenen Dyspnoe, zur Ausübung sämtlicher Tätigkeiten ohne grössere Staubexposition befähigt ist (vorstehend 3.11). Med. pract. H.___ erachtete im Juni 2016 den Zustand als im Vergleich zu einer Voruntersuchung gebessert und attestierte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ohne Bücken, Heben, Tragen von Lasten, ohne Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr (vorstehend E. 3.8).
Die RAD-Beurteilung, dass für alle dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.7), dies auch im Lichte der neueren Berichte (vorstehend E. 3.12), ist mit den Angaben von behandelnder Seite nicht nur vereinbar, sondern wird durch sie bestätigt und gestützt. Lediglich das Belastungsprofil ist um die vorstehend angeführten Angaben (ohne grössere Staubexposition, Bücken, Heben, Lastentragen; nur sitzende Tätigkeiten) zu ergänzen.
Dass vor diesem Hintergrund der Arbeitsversuch von April 2017 nicht erfolgreich verlief (vorstehend E. 3.13), vermag nicht zu überraschen, war die betreffende Tätigkeit in der Holzbearbeitung doch offensichtlich nicht leidensangepasst.
4.4 Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liessen sich im Januar 2015 keine Angaben machen, und im Oktober 2015/Januar 2016 wurden keine gemacht, da vermeintlich ein Arbeitsversuch hätte stattfinden sollen.
Seit diesem Zeitpunkt - rund zwei Jahre vor dem Verfügungserlass im Januar 2018 - ist weder eine psychiatrische Behandlung noch eine entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Auch med. pract. H.___ erwähnte nach ihrer im Juni 2016 erfolgten Untersuchung keinerlei psychischen Auffälligkeiten (vorstehend E. 3.8).
Auch seitens des Beschwerdeführers ergingen keine Hinweise auf eine allfällig stattfindende psychiatrische Behandlung, insbesondere nicht in der Stellungnahme vom 10. Januar 2018 zu den eingeholten Berichten aus somatischer Sicht (Urk. 8/74).
Daraus folgt, dass im Verfügungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Beeinträchtigung bestand, die mit entsprechender Behandlung angegangen worden und im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.
4.5 Es besteht mithin für körperlich angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Einkommensvergleich, denn es wären Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf den gleichen Tabellenlohn zu bestimmen, womit selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtvertretung (Urk. 13 S. 6 Ziff. 5) sind, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, zu bewilligen.
5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (Urk. 19/1-2) einen Aufwand von 9 Stunden (Urk. 19/2) und Barauslagen von Fr. 52.80 geltend gemacht. Sie ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 2’189.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2’189.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher