Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00216
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 28. September 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine kavernöse Transformation der Vena portae mit portaler Hypertonie und Splenomegalie bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Am 22. August 2008 teilte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/46).
1.2 Am 11. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder an, um bei der Stellensuche unterstützt zu werden (Urk. 7/57, Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 gab die IV-Stelle bekannt, dass die Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten eines Ausbildungskurses (Grundkurs Lagerlogistik) übernehme (Urk. 7/72). Diesen schloss der Versicherte in der Folge erfolgreich ab (Urk. 7/83). Am 13. Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 7/87). Am 25. Februar 2010 teilte sie sodann mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstrainings übernehme (Urk. 7/93). Für die Dauer der Massnahme wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2010 ein Taggeld in Höhe von Fr. 144.60 zugesprochen (Urk. 7/99). Am 27. Januar 2011 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/121). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle an, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert habe (Urk. 7/126). Dagegen erhob der Versicherte mündlich Einwand und ersuchte um Unterstützung durch berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 7/131). Am 30. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/140).
1.3 Am 15. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Bein und auf den Verlust der Stimme bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/154). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 20. März 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da medizinische Massnahmen im Vordergrund stünden (Urk. 7/171). Mit Vorbescheid vom 4. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/175), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 7/180). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/183]).
2. Während noch laufender Beschwerdefrist ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Universitätsspitals Y.___ vom 30. Januar 2018 ein (Urk. 7/184). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim Versicherten, ob er diesen Arztbericht als Beschwerde einreichen wolle (Urk. 7/185), was vom Versicherten bejaht wurde (Urk. 7/186). Die IV-Stelle überwies die Sache in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2018 an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 3 [= Urk. 7/189]). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen dafür, dass der Versicherte nicht länger als ein Jahr dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die im Einwandverfahren vorgelegten Arztberichte vom Universitätsspital Y.___ würden keine neuen Diagnosen zeigen.
2.2 Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer als Beschwerde einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Immunologie, ein und liess damit ausführen, dass bei ihm seit 2004 ein Morbus Behçet mit rezidivierenden Aphten und Fieber bestehe. Unter einer dreifachen Immunsuppression mit Infliximab, MTX und Prednison habe die Symptomatik deutlich verbessert werden können. Klinisch sei es nach sieben Wochen zu einem erneuten Beginn der Symptomatik mit Aphten sowie ständiger Müdigkeit gekommen. Die bestehende chronisch-venöse Insuffizienz verursache ebenfalls Beinschwellungen sowie Schmerzen. Hinzu komme noch die Splenomegalie mit der schweren Thrombozytopenie und Lymphopenie.
Es sei eine administrative Tätigkeit ohne Tragen von Lasten anzustreben. Bei einer solchen Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression infektgefährdet und somit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt ungeeignet sei. Nach der Intubationsnarkose sei es zu einer organischen Dysphonie und einem Stimmlippenstillstand gekommen, was eine Tätigkeit mit viel Sprechen deutlich erschweren würde. Aufgrund der Vorerkrankung der Leber und der Splenomegalie sei das Tragen von schweren Lasten kontraindiziert, was bedeute, dass die frühere Tätigkeit als Lagerist ungeeignet sei. Somit könne eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit mit einem anfänglichen Pensum von 50 % empfohlen werden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
3.
3.1 Nach zahlreichen Untersuchungen und Abklärungen am Universitätsspital Y.___ (Urk. 7/155 S. 2-10, Urk. 7/170 S. 25-28) hielt der behandelnde Arzt an der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Y.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/179 S. 1-3):
- M. Behçet (EM 2004)
- DD Autoinflammatorisches Syndrom vom Typ des PFAPA-Syndroms (Spital Z.___: periodisches Fieber, Adenitis, Pharyngitis, aphthöse Stomatitis, hier kein Hinweis auf Morbus Behçet)
- Portal-venöse Hypertonie bei kavernöser Transformation der Portalvene unklarer Ätiologie, ED 2003
- Splenomegalie, Oesophagusvarizen Grad II-III, portal-hypertensive Gastropathie, Verbrauchsthrombozytopenie
- Leberbiopsie ohne Zirrhose-Zeichen 2003
- St.n. Hepatitis B
- Chronische Müdigkeit
- Durch- und Einschlafinsomnie seit 2015
- DD bei Immunsuppression im Rahmen Behçet, DD bei Adipositas
- St.n. Akne
- Organische Dysphonie bei:
- neu aufgetretenem Stimmlippenstillstand links (DD postoperativ nach Venenstripping Oktober 2015)
- St.n. Stimmlippenzyste rechts und mucosal bridge auf der rechten und linken Seite bei insgesamt laryngitisch veränderten Stimmlippen beidseits
- St.n. Mikrolaryngoskopie und Abtragung einer zystischen Raumforderung im Bereich der rechten Stimmlippe am 5.3.2013
- Vd.a. allergische Reaktion mit lokaler ödematöser Schwellung Aryhöcker und aryepiglottischer Falte links DD Wundinfekt mit/bei:
- St.n. Injektionslaryngoplastik (Stimmlippenaugmentation) der linken Stimmlippe mit Hyaluronsäure am 17.2.2016 bei organischer Dysphonie
- Chronisch-venöse Insuffizienz C4 Ep As2p17,18 Pr
rechts:
- Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH III
- variköse V. saphena accessoria post. cruris
- Radiofrequenz-Ablation VSM Unterschenkel und Phlebektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___)
links:
- Komplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna (VSM) HACH II
- variköse V. saphena accessoria ant. femoris et cruris
- Radiofrequenz-Ablation VSM und Phlebektomie Nebenastvarizen in ITN 12/2016 (Spital A.___)
-Aktuell: Linksbetonte Beinschwellung bds.
- Subklinische Hypothyreose ED 01/2017
- Adipositas Klasse III nach WHO
- Endokrine Ursache weitgehend ausgeschlossen 09/2016
- 1.9.2016: Gewicht 137 kg, BMI 42.8 kg/m2
- Aktuell 7/2017: 136.5 kg
- Sekundäre Ehesterilität, EM 2006
- St.n. Epididymitis beidseits, ED 23.8.2017
Der behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit 2004 ein Morbus Behçet vorliege und dass die bestehende chronisch-venöse Insuffizienz Beinschwellungen sowie Schmerzen verursache. Bei einer angestrebten Tätigkeit müsse berücksichtigt werden, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Infektanfälligkeit eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt insbesondere im Winter nicht in Frage komme. Da aufgrund einer Dysphonie die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen ungeeignet. Eine Tätigkeit mit schweren Lasten sei wegen der Vorerkrankung der Leber nicht empfehlenswert.
3.2 Im Bericht vom 18. Juli 2016 legte Dr. B.___, Klinik für Angiologie, Universitätsspital Y.___, folgende Diagnosen fest (Urk. 7/162 S. 1-4):
- Chronisch venöse Insuffizienz mit/bei:
- primärer Varikosis
- Adipositas III
Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auch sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit ausüben sollte. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder einsetzbar.
3.3 Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr. C.___ äusserte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Urk. 7/170 S. 38):
- Chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider Beine, unterstützt durch die Adipositas permagna
- Organisch bedingte Dysphonie als mögliche Folge eines Narkose-Zwischenfalles
Im Mittelpunkt stehe die chronisch-venöse Insuffizienz der grossen Stammvenen beider unteren Extremitäten trotz wiederholten invasiven Eingriffen bis 2015. Als Komplikation eines solchen Ereignisses sei ein Stimmlippenstillstand aufgetreten. Klinisch bestehe insgesamt ein weiterhin relevanter Varizen-Status beider Beine mit grotesker Schwellung. Unterstützt werde diese Schwellung durch die massiv ausgeprägte Adipositas. Bei dem schon seit längerer Zeit bestehenden Übergewicht stelle sich die Frage nach der Compliance beziehungsweise der Schadenminderungspflicht. Dass diese entscheidenden Parameter fehlen würden, zeige alleine der Gewichtsverlauf zwischen April und Juli 2016, wonach der Beschwerdeführer 14 Kilo zugenommen habe (Urk. 7/170 S. 37).
Auf der Ebene Ernährung sei ein adäquates, gut geführtes und überwachtes Therapieprogramm durchzuführen, um das Gewicht drastisch zu reduzieren. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei derzeit unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich nur durch eine vertrauensärztliche Konsultation festlegen (Urk. 7/170 S. 38).
3.4 Dr. C.___ schrieb am 9. November 2016 an die Klinik für Endokrinologie, dass es jetzt wichtig sei, die anhaltende Gewichtsreduktion erfolgreich zu realisieren, und bat darum, den Beschwerdeführer in das Reha-Programm DIA-FIT zu integrieren (Urk. 7/166). Des Weitern führte er in seinem Bericht vom 9. November 2016 folgende Diagnosen und Befunde an (Urk. 7/166 S. 4-6):
- Kardiovaskuläres Risikoprofil mit
- BMI 40.7 kg/m2 bei 132 kg und 1.8 m
- Hypertonie mit sitzend 130/90 und stehend 140/100 mm Hg bei Inderal mit Kopfweh und Schwindel
- Blutzucker noch normal (!) mit 4.8 mmol/l
- Komplikation des erhöhten BMI: Rezidiv Stammvarikosis und Varicosis Seitenäste beider Beine
- EKG: Sinusrythmus, Linkslage, noch normale Repolarisation
- Kardio-pulmonale Auskultation ohne Befund
In Ergänzung zum Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/170 S. 37) wurde festgehalten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit zuerst das DIA-FIT-Programm durchzuführen sei. Es müsse dann ein Belastungsprofil festgelegt werden. Ein künftiger Job müsse ein abwechslungsreiches Bewegungsmuster aufweisen und solle ermöglichen, sich immer wieder zu setzen. Der zumutbare Stellenantritt habe spätestens per 1. Februar 2017 zu erfolgen.
3.5 Im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Mai 2017 werden folgende Diagnosen und Befunde festgehalten (Urk. 7/173 S. 5-7):
- BMI 40.1 kg/m2 bei 130 kg und 1.8 m
- Unverändert Hypertonie mit sitzend 130/85 mm Hg, stehend aber
140/95-100 mm Hg mit Kopfschmerzen und Schwindel
- Blutzucker 5.3 mmol/l
- Venenstatus: unverändert
- EKG und kardio-pulmonale Auskultation unverändert
Ein adäquates Bewegungsprogramm sei noch nicht organisiert worden. Das Gewicht habe sich nach einer kurzfristigen Reduktion wieder erhöht. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer das Gewicht wieder um 7 Kilo reduzieren können. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einer anstrengungsbedingten Dyspnoe NYHA Grad I-II. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers starte am 1. Juli 2017, wobei während den ersten zwei Monaten das Pensum noch 50 % betrage.
3.6 Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt am 28. Juli 2017 folgendes fest (Urk. 7/174 S. 4-5):
Es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil sehe eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten zu vermeiden sei.
In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit jeher 100 %. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich weiterhin verbessern. Eine weitere medizinische Massnahme sei die Gewichtsreduktion. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Stimmbandläsion gehabt, woraus aber keine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr. C.___ habe die Ansicht vertreten, dass die aus der Adipositas resultierenden kardiovaskulären Risikofaktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne resultiere aus dem Übergewicht aber nicht. Es liege ausserdem eine Pfortadererkrankung vor, welche bereits im Jahre 2011 bestanden und welche sich seither nicht verschlechtert habe.
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem polymorbiden Beschwerdebild leidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Diagnosen, insbesondere der Adipositas, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr umfangreiche Abklärungen getätigt worden sind. Keiner der behandelnden Fachärzte attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Einzig der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom September 2015 bis August 2016 immer wieder für eine gewisse Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/170 S. 5-12, S. 16-20 und S. 22-23).
Auch die für den RAD tätige E.___, Fachärztin für Innere Medizin, kam in Kenntnis der ärztlichen Berichte und in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/174 S. 5). Übereinstimmend mit dieser Einschätzung äusserte sich auch Dr. C.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/173 S. 5-7). Im Bericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Immunologie, vom 19. September 2017 wurde explizit ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne: es solle berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Immunsuppression infektgefährdet sei. Demzufolge komme nur eine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt in Frage. Da die Stimme eingeschränkt sei, sei eine Tätigkeit mit viel Sprechen nicht zu empfehlen. Schliesslich sei aufgrund der Vorerkrankungen der Leber eine Tätigkeit mit schweren Lasten zu vermeiden (Urk. 7/179 S. 1).
Auch der Angiologe Dr. B.___ ging am 18. Juli 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/162 S. 1-4).
4.3 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ist unbestritten schwer übergewichtig (Urk. 7/170 S. 37, Urk. 7/173 S.11). Er hat aber immer wieder den Willen gezeigt abzunehmen, was ihm auch, unter anderem mit seinem regelmässigen Schwimmtraining (Urk. 7/170 S. 36) gelang (Urk. 7/173 S. 5), noch bevor er mit dem DIA-FIT-Programm angefangen hat. Eine Gewichtsreduktion ist ihm zumutbar und ist auch realistisch, kann er doch auf hilfreiche Therapien zurückgreifen (Urk. 7/173 S. 5). Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass er durch die Adipositas in seiner Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.3 Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Anlehre als Maler und verfügt über eine gewisse berufliche Erfahrung (Urk. 7/1, Urk. 7/71). Abzustellen ist demzufolge auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'885.--. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziff. 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 73’717.-- (Fr. 5'885.-- : 40 x 41.4 x 12 : 2220 x 2239). Gemäss IK-Auszug war der Lohn des Beschwerdeführers bis anhin noch nie so hoch (Urk. 7/158). Es kann offenbleiben, ob er in seiner angestammten Tätigkeit heute so viel verdienen würde, weil - wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.
5.4 Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist und er über keine verwertbare Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen, welches Fr. 5'312.-- beträgt. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis in Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016],; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 67'022.-- (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2239). Faktoren, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigten, sind vorliegend nicht vorhanden.
5.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 6’695.-- (Valideneinkommen von Fr. 73’717.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 67’022.--), was einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 9 % entspricht.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni