Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00218
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Sozialberatung, Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vornehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen - als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 bei der A.___, Zürich. Ab dem 26. August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 9/7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 9/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew, eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenks meldete sich der Versicherte am 4. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/44). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung des Versicherten in der B.___ (Urk. 9/55). Die Abklärung dauerte vom 19. September bis 14. Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht B.___ vom 8. November 2011, Urk. 9/76). Mit Mitteilungen vom 28. Oktober 2011 (Urk. 9/72) und vom 2. Mai 2012 (Urk. 9/87) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte C.___. Am 20. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine zweijährige Umschulung (Anlehre zum Elektroausrüster BBT) in der C.___ (Urk. 9/92). Am 15. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 9/116).
1.3 Mit Eingabe vom 27. August 2014 (Urk. 9/119) beantragte der Versicherte, seinen Rentenanspruch neu zu prüfen und reichte am 24. November 2014 (Urk. 9/131) einen aktuellen Arztbericht (Urk. 9/130) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/133, Urk. 9/135, Urk. 9/138) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 9/143) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 9/144/3-6). Mit Urteil vom 27. November 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00378 (Urk. 9/150) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete (S. 9 Dispositiv-Ziffer 1).
1.4 Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23./24. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 9/179, Urk. 9/180).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/183-197) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 6. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 9/199 = Urk. 2) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht, indem sie ihn anhielt, eine verstärke psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserfahrung und einer entsprechenden Medikation anzugehen und zu erweitern sowie eine Entwöhnung von Cannabis und Cocain durchzuführen (Urk. 9/198).
2. Der Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geklagten psychischen Einschränkungen würden als nicht invalidisierend beurteilt (S 1). Gemäss durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %. Aus medizinischer Sicht werde die Tätigkeit als Elektroausrüster als eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung werde höher gewichtet als die Beurteilung im Schlussbericht der C.___ vom 23. Mai 2014 (S. 2 oben). Nachweislich habe ein Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf eine Depression, damit wäre ein Verzicht diesbezüglich hilfreich. Konkret sei vorliegend Cannabis nicht medizinisch verordnet worden. Nach wie vor lägen noch andere Schmerztherapiemöglichkeiten durch einen Spezialisten offen. Diese seien nicht vollständig ausgeschöpft. Die Äusserungen im Bericht des F.___ vom 12. Juli 2017 bezüglich der Muskelerkrankung seien widersprüchlich. Die rheumatologische Gutachterin habe das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms ausgeschlossen (S. 2 unten). Da die 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen bestehe, sei eine Ressourcenprüfung durchgeführt worden. Es sei daher nicht unüblich, dass bei der Schlussbeurteilung von der Beurteilung der Gutachter abgewichen werde. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über gewisse Ressourcen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung sei auch nach erneuter Überprüfung nicht nachvollziehbar. Weiter könne die Diagnose einer inzwischen chronifizierten rezidivierenden Depression mittelgradiger Ausprägung ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dazu lägen im Gutachten keine Befunde vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten lägen aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen und Befunde vor, welche eine andere Beurteilung zu begründen vermöchten (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Gutachten sei er in der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierten Tätigkeiten noch 30 % arbeitsfähig. Zur möglichen Prognose werde im Gutachten präzisierend festgehalten, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % binnen eines Jahres möglich sei. Die RAD-Ärztin habe schliesslich treffenderweise festgehalten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die im Gutachten gestellten Diagnosen würden durch den RAD nicht in Frage gestellt (S. 3). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei weder im Sinne der aktuellsten bundesrichterlichen Rechtsprechung, noch entspreche sie einem seriösen und fairen Verfahren. Von einer Schadenminderungspflicht bezüglich psychiatrischer Behandlung sei abzusehen (S. 7 f.). Eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf den Cannabiskonsum sei kontraproduktiv und es sei davon abzusehen. Der Cannabiskonsum werde unter dem schmerztherapeutischen Aspekt als hilfreich erachtet. Gemäss Institut für Medizinische Genetik leide er zudem klinisch klar an einer hereditären Bindegewebsschwäche. Diese Beurteilung sei zu würdigen und höher zu gewichten (S. 8 f.). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der festgestellte und abgeklärte psychiatrisch begründete Gesundheitsschaden lediglich einen Teil der massiven Beschwerden und Einschränkungen wiederspiegle. Er sei – entgegen der Annahme der nicht-medizinischen Beurteilung - nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/44) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
3.
3.1 Die Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 16. Februar 2010 über das im Januar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung (Urk. 9/23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 9/35, insbesondere die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 21. Mai 2010, Urk. 9/35 S. 4 f.).
Die Ärzte des G.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbeitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1):
- Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Februar 2009)
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Hyperlaxizitätssyndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unklarer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein reaktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Nikotinkonsum (Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schultergelenke mit Sub-luxation, Hüfte links mit „snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mechanischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungstoleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung (Ziff. 3). Eine Prognose bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten limitiert seien (Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zumutbar, wobei die Arbeit wechselbelastend (Arbeiten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Position und Arbeiten über Kopf beinhalten sollte. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % (Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2).
3.2 Gestützt darauf sowie die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes vom 7. April und 21. Mai 2010 (Urk. 9/35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 27. August 2014 (Urk. 9/119) sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig:
4.2 Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung (Urk. 9/51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresultaten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von 100 %. Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der statischen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechselbelastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage deshalb aktuell nur 75 %. Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. Somit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfähig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu aufgetretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegungen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden Steifigkeit des unteren Rückens sowie multiplen statischen Belastungslimiten, die sich im Verlauf der folgenden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss (Ziff. 5.2).
4.3 Im Bericht der C.___ vom 24. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeitstraining (Urk. 9/94) wurde ausgeführt, der hohe Motivationsgrad sowie das Bestreben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark belastet sei und energiemässig absacke (Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhaltevermögens habe er tageweise gefehlt (Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsenzzeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen (Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei massgeblich geprägt von der Schmerzbelastung (Ziff. 3.5).
4.4 Im Bericht der C.___ vom 23. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektroausrüster BBT (Urk. 9/111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung (Urk. 9/119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurückgezogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Beschwerdeführer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenzzeit von 5.5 Stunden pro Tag möglich gewesen (Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normalpensums bei 50 % gelegen (Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitlichen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts auch nur ansatzweise gerecht werden könne (Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbeginn merklich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen (Urk. 7/111/19).
4.5 In seinem Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9/130) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausserordentlich schlecht ausgefallen, was er - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut kenne - leider erwartet habe (S. 1). Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte seien sich einig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewegungsapparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Therapien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf ermöglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers habe dies zur Folge, dass er für Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu einer leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken. Dass die Unmöglichkeit, ins Berufsleben zurückzukehren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittlerweile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unabsehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
4.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ aus, im Bericht von Dr. H.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu einer versicherungsmedizinischen Abklärung Anlass geben würden (Urk. 9/132 S. 2 Mitte).
4.7 Die Ärzte der J.___, Rheumatologie, berichteten mit Austrittsbericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 9/157/15-18) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Januar bis 3. Februar 2015 zur multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- hochgradiger Verdacht auf Ehlers-Danlos-Syndrom
- Blasenentleerungssymptome
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig
- Reizdarmsyndrom
- chronisches Beckenschmerzsyndrom
- zervikospondylogenes Syndrom
- Ciproxinallergie (Ausschlag)
Sie führten aus, dass sich laborchemisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch eine Sonographie des Abdomens sowie eine Computertomographie des Thorax hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert worden. Leier habe bezüglich der Schmerzen keine relevante Verbesserung erzielt werden können. Aktuell werde der Beschwerdeführer nicht durch einen Psychiater betreut. Er werde sich um einen Termin bemühen (S. 3).
4.8 Die Ärzte der K.___ berichteten am 26. Juli 2016 (Urk. 9/169) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)
- Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80), bestehend seit zirka 10 Jahren
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in ambulanter Behandlung bei ihnen sei (S. 2 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung somatischer Natur wesentlich eingeschränkt und es sei mit einer Chronifizierung seiner Depression zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Er sei nicht belastbar, zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.7).
4.9 Die Ärzte der F.___, berichteten am 7. November 2016 (Urk. 9/175/4-7) über die genetische Konsultation und Beratung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016 und 28. September 2016. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Ehlers-Danlos-Syndrom Typ VII/Arthrochalasie Typ bei
- ausgeprägter Hyperlaxizität mit habituellen Luxationen diverser Gelenke
- chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- chronischem zervikocephalem Syndrom beidseits
- Blasenentleerungsstörung / chronischen Beckenschmerzen
- Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe
- Status nach Inguinalhernienrepair links Dezember 2015
- möglicherweise pathologische Variante im COL1A2-Gen
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer noch drei weitere Genvarianten mit unklarer Krankheitsrelevanz detektiert worden seien. Zusammenfassend habe auch mittels der weiterführenden Untersuchung keine klare Diagnose gestellt werden können. Unter den verschiedenen seltenen detektierten Varianten sei am ehesten die COL1A2-Variante als beim Beschwerdeführer krankheitsrelevante Genveränderung angesehen worden. In Zusammenschau der Befunde sei es wahrscheinlich, dass die detektierte COL1A2-Variante die Ursache für die Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer darstelle. Da die detektierte Variante bisher noch nicht als pathogen beschrieben worden sei (zwei Einträge in Datenbank), sei diesbezüglich jedoch keine sichere Diagnose möglich (S. 3).
4.10 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 23. Dezember 2016 (Urk. 9/178) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. November 2016. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 118 Ziff. 9.1):
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) mit
- Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foraminale Enge
- normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016)
- Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa 1996 mit Luxation und untere Schulterinstabilität mit
- intaktem Glenohumeralgelenk, intaktem dorsalen Labrum und verbreitertem Rotatoren-Intervall
- medizinisch nicht dokumentierte, habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei
- mässiger Hypermobilität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 118 Ziff. 9.2):
- Nikotin-Abusus
- Cannabis-Abusus
- Kokain-Abusus mit
- Nachweis durch die Haaranalyse eines schwachen vereinzelten Kokain-Konsums in der Periode von Mitte Juni 2016 bis Mitte November 2016
- Hypercholesterinanämie
- Migräne mit Aura
- Sigma-Divertikulose
- Harnblasenentleerungsstörung
- Status nach Inguinalhernien-Operation links am 7. Dezember 2015 bei
- Rezidiv-Hernie mit Hernien-Operation als Kleinkind
- Osteopenie
- diskrete bildgebende Veränderungen der ISG (Erstdiagnose Februar 2009) mit
- Mehrsklerose und ödematösen Veränderungen der ISG rechts mehr als links am ehesten entzündlicher Genese
- leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskusprotrusionen und leichter Spinalkanalstenosen C5/6 und leichten Foraminalstenosen C5/6 links und C6/7 beidseits mit
- unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016)
- Cutis laxa
- unklare seltene Variante im COL1A2-Gen mit
- molekulargenetischem Ausschluss eines Ehler-Danlos-Syndroms (November 2014)
Sie führte aus, dass intermittierend ein hinkender Gang auffalle, der sich bei Ablenkung normalisiere. Der Fersen- und der Zehengang seien normal. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Das linke Schultergelenk zeige Instabilitätszeichen, jedoch nicht das rechte Schultergelenk (S. 119).
Die CT-Untersuchung der linken Schulter (April 2001) habe ein intaktes Glenohumeralgelenk mit intaktem dorsalen Labrum mit etwas verbreitertem Rotatorenintervall gezeigt. Die beiden Ganzkörper-MRI-Untersuchungen hätten entzündliche Befunde nur im Bereich der ISG, jedoch nicht in den drei Wirbelsäulenabschnitten (HWS, BWS und LWS) gezeigt. Die letzte MRIUntersuchung der ISG (Februar 2016) habe eine Mehrsklerose und ödematöse Veränderungen an beiden ISG mehr rechts als links gezeigt, die aufgrund der Morphologie eher entzündlicher als mechanisch-reaktiver Ursache seien. Diese bildgebenden Befunde an den ISG seien gering. Der Beschwerdeführer erfülle die modifizierten Klassifikations-Kriterien für die Diagnose einer axialen Spondylarthritis (2012) trotz dieser ISGVeränderungen nicht, weil kein sicherer weiterer bildgebender Befund und auch keine zwei weiteren klinischen Befunde (wie Arthritiden, Dactylitiden, Uveitis, gute Wirkung von NSAR, HLA B27-Positivität, eingeschränkte Beweglichkeit der LWS) vorhanden seien. Gegen die Diagnose einer Spondylarthritis spreche insbesondere die fehlende Wirkung von drei verschiedenen TNFBlockern. Da er die modifizierten Klassifikationskriterien nicht erfülle, werde die Diagnose Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew oder axiale Spondylarthritis) nicht gestellt. Die geringen bildgebenden Befunde der ISG hätten keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (S. 120 oben).
Die MRI-Untersuchung der HWS (Januar 2016) habe leichte degenerative Veränderungen sowie Diskusprotrusionen mit leichter Spinalkanalstenose C5/ C6 und leichten foraminalen Stenosen C5/ C6 links und C6/C7 beidseits ergeben. Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung (April 2016) habe normale Befunde ergeben.
Die MRI-Untersuchung der LWS (Februar 2016) habe als wesentlichste Befunde eine Osteochondrose L5/S1 (Modic 1) und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foraminale Enge ergeben. Diese bildgebenden Befunde der LWS seien nicht gravierend, dennoch hätten sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 120 unten).
Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der LWS und der linken Schulter sowie medizinisch nicht dokumentierte habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella, die seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht vollständig erklären. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100% (S. 121 unten).
Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Dagegen könne er nicht als Hilfsmaurer beziehungsweise Fassadenbauer arbeiten, da dies körperlich sehr belastende Tätigkeiten seien. Er könne Lasten bis zu 15 kg hantieren. Eine besonders schulterbelastende Tätigkeit habe er nie langandauernd ausüben können, denn die erste Schulterluxation links sei im Alter von 14 Jahren (zirka 1996) aufgetreten (S. 123).
Unklar sei, weshalb der Internist Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliere. Er habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Gelenksentzündungen seine Tätigkeit reduzieren oder sistieren müsse. Gelenksentzündungen seien beim Beschwerdeführer allerdings weder klinisch noch bildgebend jemals festgestellt worden. Die Ganzkörper-Fluorid-PET/CT-Untersuchung habe keine vermehrten Anreicherungen in sämtlichen Gelenken oder in der Wirbelsäule ergeben, was eine relevante Gelenksentzündung ausschliesse (S. 125).
Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führte Dr. D.___ aus, dass strukturelle Befunde im Bereich der LWS bestünden, die nicht gravierend seien sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks nach einer traumatischen Luxation etwa 1996. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an habituellen Luxationen zahlreicher Gelenke leide, denn dazu seien keine medizinischen Berichte vorhanden. Invaliditätsfremd seien sein Drogenkonsum (Cannabis und Cocain; S. 126).
Zu den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen erhobenen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen führte Dr. D.___ aus, dass der Nikotin-Abusus und der Drogen-Abusus den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern würden. Denkbar sei, dass der starke Nikotinabusus seine Rückenschmerzen verschlimmere. Studien würden zeigen, dass Raucher mehr Rückenschmerzen hätten als Nichtraucher (S. 131).
Die bisherige Therapie sei lege artis. Zu der Kooperation des Beschwerdeführers könne nichts gesagt werden. Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort zumutbar (S. 132). Es seien wenige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe intermittierend einen hinkenden Gang gezeigt, der sich bei Ablenkung normalisiert habe. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Drogen-Abusus gemacht, wie die Haaranalyse ergeben habe. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei normal. Er nehme die therapeutischen Optionen meist in Anspruch (S. 133).
4.11 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 24. Dezember 2016 (Urk. 9/180) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 lit. E Ziff. 1):
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80)
- chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F33.8)
Er führte aus, dass eine gedrückte Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken den affektiven Zustand des Beschwerdeführers beherrschen würde. Es bestünden keine Verdeutlichungen, keine Aggravation und keine Simulation in der psychiatrischen Exploration. Der Beschwerdeführer werde als offen und authentisch erlebt (S. 61).
Die Auskunftswilligkeit des Beschwerdeführers zu seinem Substanzkonsum sei sehr zäh und widerwillig. Er gebe an, dass er sich nicht genau hierzu erinnern könne. Zunächst teile er mit, dass er nie Drogen konsumiert habe. Auf verstärkte Nachfrage habe er dann die nachfolgenden Angaben gemacht: er konsumiere seit seinem 18. Lebensjahr mit Unterbrüchen Cannabis. Seit seinem 25. Lebensjahr konsumiere er häufiger Cannabis. Es komme zum Konsum von zirka zwei Joints am Tag. Von Kokain bis zum Amphetamin habe er alles probiert, was „gängig" sei. Der letzte Konsum sei zirka ein Jahr her gewesen (S. 68 Mitte).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde er ambulant seit dem Jahre 2010 psychotherapeutisch betreut. Er habe keine fachärztlich psychiatrische Behandlung, sondern werde ausschliesslich psychologisch behandelt. Die Frequenz der psychotherapeutischen Explorationen betrage einmalig in drei Wochen (S. 69).
Der Beschwerdeführer nehme während der Untersuchung auf einem ihm angebotenen Sessel Platz, wo er meist auf die Arme abgestützt sitze. Zwei- bis dreimalig stehe er während des Untersuchs auf, um sich zu lockern. Eine bereitgestellte Liege im Untersuchungszimmer nutze er nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerdeführers vor (S. 70).
Der Beschwerdeführer beklage keine Gedächtnisstörungen. In der Untersuchungssituation seien das Alt- beziehungsweise Langzeitgedächtnis kursorisch intakt. Es bestehe kein klinischer Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien. Der Beschwerdeführer beklage keine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit. Im Untersuch bestünden keine diesbezüglichen Auffälligkeiten. Während der gut zweistündigen Explorationszeit komme es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter. Er könne dem Untersuchungsverlauf ohne Probleme jederzeit folgen. Der formale Gedankengang sei im Tempo leicht verzögert, es bestünden minim verlängerte Antwortlatenzen. In Kohärenz und Stringenz sei das Denken stark von den chronischen Schmerzen geprägt.
Der Beschwerdeführer sei nur mässig spürbar und wirke leidend und verzweifelt. Die Grundstimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit reduziert. Die Vitalgefühle seien gemindert. Das Selbstwertempfinden sei reduziert. Es bestünden Insuffizienzgefühle. Die Psychomotorik sei reduziert und der Antrieb gemindert. Es bestünden eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug und ein teilweise schmerzbedingt reduzierter Appetit, eine Störung des sexuellen Antriebs, schmerzbedingte Schlafstörungen und Existenzängste. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde (S. 71).
Das Ergebnis des Urindrogenscreenings stehe im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Substanz- und Medikamentenanamnese. Es seien zudem die Ergebnisse aus dem rheumatologischen Untersuch hinzugezogen worden, die bezüglich der Drogenanamnese Diskrepanzen zu seinen Angaben aufgewiesen hätten. Entgegen seiner Angabe habe er in der genannten Periode auch vereinzelt Kokain konsumiert. In seinem Urin sei entsprechend seiner Angabe auch im rheumatologischen Untersuch Cannabis nachweisbar gewesen (S. 72).
Beim Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungen, Aggravation oder Simulation bestanden. Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheitsgewinn ergeben. Der Beschwerdeführer sei als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt worden (S. 74 unten).
Bezüglich seiner Substanzanamnese sei der Beschwerdeführer nicht ganz offen gewesen. Während er den Gebrauch von THC angegeben habe, habe er einen offenbar gelegentlichen Konsum von Kokain verschwiegen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers scheine verändert. Der Lebensvollzug des Beschwerdeführers drehe sich ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch, labiler und gedrückter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie der Überzeugung durch seine chronische Schmerzkrankheit verändert zu sein, weshalb er sich sozial zurückziehe. Diese Charaktereigenschaften seien kompatibel mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80).
Eine primäre Persönlichkeitsstörung habe beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Es sei von einer vermehrten Durchlässigkeit der Ich-Strukturen auszugehen. Der Beschwerdeführer lebe sozial zurückgezogen. Er gehe wegen seiner Schmerzen und somatischen Behinderungen keine Partnerschaft mehr ein. Der Beschwerdeführer habe aktuell nur noch wenige Ressourcen, auf welche er in seinem aktuellen Gesundheitszustand zurückgreifen könne (S. 75).
Aus gutachterlicher Sicht würden die Diagnosen einer inzwischen chronifizierten (seit 2009 nachvollziehbar im Dossier dokumentierten) rezidivierenden Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.8) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) bestätigt. Es seien keine Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) vorhanden. Hiergegen sprächen das Fehlen psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren beim Auftreten der chronischen Schmerzsymptomatik und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerzwahrnehmung von diesen Faktoren. Des Weiteren seien die Belastungsabhängigkeit der Schmerzen, der variable Schmerzlevel und das Ansprechen einer Schmerzmedikation weitere Indizien, die gegen das Störungsbild sprächen. Die von der Rheumatologin festgestellten Diskrepanzen im Vergleich der subjektiven Klagen über Schmerzen und den objektiven Befunden, seien der andauernden Persönlichkeitsänderung zuzuschreiben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Therapie nicht ausgereizt. Der Beschwerdeführer werde derzeit nur mit Mirtazepin (Remeron) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserwartung seien anzuregen (S. 76).
Zusammenfassend lägen erhebliche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychiatrischen Störungen vor, die jedoch durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besserungsfähig seien. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen seien, von solchen nicht versicherten Faktoren, dominierten krankheitsbestimmte Faktoren das psychopathologische Bild. Beim Beschwerdeführer sei THC im Urin gefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass der THC-Konsum in Selbsttherapie im Zusammenhang mit den Schmerzen erfolge (sekundär). Auch der gelegentliche Kokainkonsum diene offenbar seiner Stimmungsverbesserung. Es sei von einem sekundären Gebrauch auszugehen. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen in der zuletzt ausgeübten und in adaptierten Tätigkeiten nur noch zu 30 % arbeitsfähig (70%ige Arbeitsunfähigkeit) bezogen auf ein Vollpensum (S. 77 unten).
Das Störungsbild sei seit Antragstellung von August 2014 durchgehend und anhaltend bestehend. Eine Besserungsfähigkeit sei durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit positiver Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Es könne hierdurch eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden innerhalb eines Jahres. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht zumutbar (S. 78 oben).
4.12 Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ führten in der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 9/180/80) aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit geringer Belastung des Rückens, der linken Schulter und der Gelenke benötige. Dabei könne er Lasten bis zu 15 kg hantieren. Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 30 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Diese attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der IVAnmeldung am 29. August 2014. Es sei zu erwarten, dass durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung möglich sei. Dadurch könne innerhalb eines Jahres zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
4.13 Dipl. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. Januar 2017 Stellung (Urk. 9/182/4-5) und führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die Schlussfolgerungen seien überwiegend nachvollziehbar. Es werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angeraten. Diese sollte über die Empfehlungen des Gutachtens hinausgehen und die Abstinenz von Cannabis und Kokain einschliessen.
4.14 Die Ärzte der K.___ berichteten am 12. Juni 2017 (Urk. 9/195) und führten aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar begründet sei. Das ganze Leben des Beschwerdeführers drehe sich seit langer Zeit darum, auf welche Weise er den Alltag im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmerzen meistern könne. Alle körperlichen Tätigkeiten hätten immer wieder Schmerzen zur Folge. Der Beschwerdeführer sei manchmal gefangen zwischen der Wahl nach Ruhe und Aktivität.
Der Beschwerdeführer versuche mit der Dosierung der Schmerzmedikation eine Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden. Wenn er keine Schmerzen spüre, da er Medikamente genommen habe, dann überlaste er seinen Körper und müsse das später büssen. Er erhalte ein Antidepressivum zur Nacht, was ihn stütze und schlafanstossend sei. Aber wenn er zu tief und zu lange schlafe und sich nicht bewege, dann seien die Schmerzen morgens schlimmer. Der Leidensdruck sei enorm.
Der soziale Rückzug sei massiv. Der Beschwerdeführer müsse sich täglich überlegen, ob er fähig sei, seine Geschäfte zu erledigen. Jede Art von Bewegung bezahle der Beschwerdeführer mit Schmerzen und Erschöpfung. Die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer so selbstverständlich erzählt worden, weil er nicht krank sein wolle und dissimuliere. Prof. Dr. E.___ habe diese Situation fachärztlich erkannt und kommentiert (S. 2).
Kokain sei beim Beschwerdeführer kein Thema. Sie würden auch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem seltenen Kokainkonsum stellen (S. 3 oben).
Der Cannabiskonsum wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Er leide auch ohne Cannabiskonsum an seinen Gebrechen. Eigentlich wäre es als Schmerztherapie optimal, ihm das Cannabis zu verschreiben. Eine multimodale Schmerztherapie könnte erwogen werden, müsste aber von einem Spezialisten in Bezug auf seine speziellen körperlichen Probleme verordnet werden. Im weiteren Verlauf werde versucht, mit dem Beschwerdeführer einen gestuften Plan zur medikamentösen Behandlung zu erarbeiten, wahrscheinlich eine Kombination aus antidepressiver und schlaffördernder Medikation. Eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung sei bei chronifizierten psychiatrischen Störungen oftmals wirkungslos und die Themen der Selbstwirksamkeit habe der Beschwerdeführer schon genügend durchgespielt und sei immer wieder an seine Grenzen gekommen. Phasenweise sei er mit all seinen Terminen derart überlastet, dass ein weiterer Ausbau weder möglich noch realistisch wäre. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, obwohl er dies gerne möchte (S. 3).
Die Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit des Beschwerdeführers seien wesentlich von der jeweiligen täglichen Schmerzbelastung abhängig, die recht stark fluktuiere. Der Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und werde als motiviert wahrgenommen. Ob ein 30%iges Pensum im 1. Arbeitsmarkt im angepassten Bereich tatsächlich konstant geleistet werden könne, sei fraglich beziehungsweise eher optimistisch eingeschätzt. Ein niedriges Pensum im geschützten Arbeitsmarkt wäre bereits ein grosser Erfolg für den Beschwerdeführer.
Der soziale Rückzug sei ausgesprochen gross. Der Beschwerdeführer verbringe die Tage vor allem zu Hause und zwinge sich, sofern es überhaupt möglich sei, seine Termine einzuhalten. Er sei auf keinen Fall zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 4).
5.
5.1 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom Dezember 2016 abgestellt werden. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Sie setzen sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigen insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt sind die Gutachten umfassend und vermögen zu überzeugen.
5.2 Es ist gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) sowie an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (ICD-10 F33.8) leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % - bei Intensivierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres mutmasslich noch eine Einschränkung von 50 % - in der Tätigkeit als Elektroausrüster BBT bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer verminderten Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foraminale Enge, von einem Status nach Sturz auf die linke Schulter mit Luxation und unterer Schulterinstabilität sowie medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität auszugehen. Ob dem Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT in rein somatischer Hinsicht tatsächlich zu 100 % zumutbar ist, muss mit Blick auf die in psychiatrischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen nicht abschliessend beantwortet werden.
5.3 Soweit die behandelnden Ärzte der K.___ – bei welchen der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.14) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).
5.4 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 23./24. Dezember 2016 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT, welche als angepasste Tätigkeit gilt, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Tätigkeit als Hilfsmaurer beziehungsweise Fassadenbauer ist ihm hingegen nicht mehr zumutbar.
6.
6.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 H.___ 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
6.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht erforderlich.
6.3 Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus den Gutachten, dass sich die mittelgradige depressive Episode in einer gedrückten Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken, affektlabilem, leidenden und verzweifeltem Verhalten äussere, wobei die Schwingungsfähigkeit sowie das Selbstwertempfinden reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch sowie im Antrieb gemindert und im Denken eingeengt (Urk. 9/180 S. 71).
Aufgrund der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen drehe sich der Lebensvollzug des Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch, labiler und gedrückter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen. Es bestehe eine vermehrte Durchlässigkeit der Ich-Strukturen (Urk. 9/180 S. 71, S. 75).
Betreffend Funktionseinschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit schwer und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie die Verkehrsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien (Urk. 9/180 S. 76 f.).
Zum Tagesablauf ist bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischen 7.00 und 8.00 Uhr aufstehe, wobei er schmerzbedingt sehr schlecht schlafe und schweissgebadet sowie muskulär verkrampft aufwache. Er starte meist mit krankengymnastischen Übungen von zirka 10-15 Minuten, damit er sich überhaupt bewegen könne. Danach nehme er ein Frühstück ein. Am Vormittag mache er Haushaltarbeiten und erledige administrative Angelegenheiten. Er koche sich dann ein Mittagessen und laufe für zirka eine Stunde. Am Nachmittag erledige er Arzttermine und zweimalig in der Woche Physiotherapie. Wenn er zurückkomme, müsse er zirka eine Stunde absitzen. Manchmal mache er sich ein Nachtessen, manchmal bei zu starken Schmerzen verzichte er. Ab und zu lese er oder spiele Gitarre. Zu Bett gehe er meistens zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Manchmal müsse er jedoch bereits früher abliegen (Urk. 9/180 S. 68). Früher habe er gerne Sport gemacht. Aktuell habe er kein spezielles Hobby mehr. Er habe kein gutes soziales Netzwerk (S. 64).
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgenützt worden seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensiviert werden. Darüber hinaus sei auch eine multimodale Schmerztherapie zu empfehlen (Urk. 7/180 S. 76, S. 78).
Als Komorbiditäten sind die Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln S1, die Luxation und untere Schulterinstabilität sowie die medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität zu erwähnen (Urk. 9/180/80).
Bezüglich Persönlichkeit wurden Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilfslosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde, genannt (Urk. 9/180 S. 71). Eine primäre Persönlichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Der Beschwerdeführer werde als sehr zuverlässiger, sehr willensstarker und arbeitswilliger Menschen erlebt, der überdurchschnittlich leidensfähig sei (S. 75).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und wegen seiner Schmerzen und somatischer Behinderungen keine Partnerschaft mehr eingehe. Er lebt sozial zurückgezogen (Urk. 9/180 S. 75). Er zeigt zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie dem Spazieren gehen (Urk. 9/180 S. 68).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. So nimmt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Arzt- und Therapieterminen – praktisch keine ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr. Es besteht ein sozialer Rückzug. Als vorhandene Ressourcen ist die gute Beziehung zu seiner Mutter (Urk. 9/180 S. 62, Urk. 9/178 S. 107) sowie zu einer Kollegin (Urk. 9/180 S. 63) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässiger psychiatrisch-psychologischer Behandlung, was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensivieren ist, ist grundsätzlich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 145). Der Beschwerdeführer wurde als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt, wobei keine Hinweise auf Verdeutlichungen, Aggravation oder Simulation bestanden. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 9/180 S. 61, S. 74).
6.4 Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der zuletzt ausgeübten und zugleich angepassten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT seit August 2014 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese innerhalb eines Jahres mutmasslich auf 50 % gesteigert werden könne.
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen mit den Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ vom 23. Mai 2014 (Urk. 9/111) überein, wonach der Beschwerdeführer während der Anlehre zum Elektroausrüster BBT in der Lage war, bei einer Tagesarbeitszeit von maximal 5.5 Stunden einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % zu erbringen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. August 2014; Urk. 9/115).
Es bleibt anzumerken, dass die im Gutachten prognostizierte Verbesserung innerhalb eines Jahres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, da es sich um eine in der Zukunft liegende mutmassliche Entwicklung des Gesundheitszustandes handelt. Es obliegt jedenfalls der Beschwerdegegnerin eine baldige Revision vorzusehen und zu überprüfen, wie es sich mit der prognostischen Einschätzung der Gutachter verhält.
Gestützt auf das genannte Gutachten ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung im August 2014 in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat (vgl. Urk. 9/180 S. 78). Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.
7.
7.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen-falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 27. August 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 9/119). Ein (hypothetischer) Rentenanspruchsbeginn kommt somit frühestens per 1. Februar 2015 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2015 massgebend sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
7.6 Die Beschwerdegegnerin zog im Einkommensvergleich vom 30. März 2017 (Urk. 9/181) als Valideneinkommen den gemäss Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) standardisierten Durchschnittslohn für Männer im Baugewerbe (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Männer) von monatlich Fr. 5'507. heran. Dies wurde zu Recht nicht beanstandet. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 69'099.-- im Jahr 2015 (Fr. 5'507. : 40 x 41.7 x 12 x1.003).
7.7 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer) abzustellen. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 19'995.-- im Jahr 2015 für ein Pensum von 30 % (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x1.003 x 0.3).
Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass nur bei Inkaufnahme einer über die bereits berücksichtigten Einschränkungen hinausgehende Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1), ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu gewähren.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'099.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 19'995.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 49’104.-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 71 %.
7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. Februar 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte, es sei von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht abzusehen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder –kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, sie - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
8.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/198) auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer verstärken psychotherapeutischen Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserfahrung und einer entsprechenden Medikation sowie einer Entwöhnung von Cannabis und Kokain.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. E.___ machte darauf aufmerksam, dass aus psychiatrischer Sicht die Therapie nicht ausgereizt sei. Der Beschwerdeführer werde derzeit nur mit Mirtazepin (Remeron) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserwartung seien anzuregen (Urk. 9/180 S. 76). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin empfahl sodann die Abstinenz von Kokain und Cannabis (Urk. 9/182/4-5). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte der K.___ mit Schreiben vom 12. Juni 2017 Stellung (Urk. 9/195 S. 3) und führten aus, dass die Empfehlung einer Kokainabstinenz aus ihrer Sicht keine entscheidende Rolle spiele. Zur empfohlenen Cannabisabstinenz führten sie aus, dass es eigentlich als Schmerztherapie optimal wäre, dem Beschwerdeführer medizinisches Cannabis zu verschreiben. Sie führten weiter aus, dass eine multimodale Schmerztherapie erwogen werden könnte, wobei diese von einem Spezialisten in Bezug auf die speziellen körperlichen Probleme des Beschwerdeführers verordnet werden müsste.
8.3 Nach Lage der Akten wird die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht durch das Gutachten gestützt und auch von den behandelnden Ärzten nicht ausdrücklich angezweifelt. Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete Intensivierung der Therapie sowie die Abstinenz von Kokain und Cannabis als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder therapeutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG). Dass der Beschwerdeführer respektive dessen behandelnder Therapeut den Nutzen der infrage stehenden Intensivierung der psychiatrischen Behandlung nicht zu erkennen vermag, macht diese Behandlung nicht unzumutbar (Kieser, a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitliniengerechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Sollten die Schmerzspezialisten dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ebenfalls einen entsprechenden therapeutischen Nutzen zuschreiben, könnte dem - wie von den behandelnden Ärzten der K.___ angeführt – mithilfe einer Verschreibung von medizinischem Cannabis im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie Abhilfe geschaffen werden, wobei die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungspflicht anzupassen hätte.
8.4 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund, von der von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht abzusehen.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2018 (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach