Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00220


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, war vom 1. Juli 1999 bis Ende März 2008 als Taxifahrerin in einem Pensum von 100 % selbständig erwerbstätig (Urk. 7/12/6, Urk. 7/24). Am 24. November 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Epilepsie zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/12). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. August 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/29, Urk. 7/35). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin an der Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 28. Juni 2010, Urk. 7/46). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/46/17), sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 11. November 2010, Urk. 7/58, Verfügungsteil 2, Urk. 7/53). Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab (Urk. 7/80). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2012 (Urk. 7/84).

1.2    Am 16. Dezember 2010 hatte sich die Versicherte ausserdem bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 7/62). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, eingeholt (Urk. 7/66) und am Wohnort der Versicherten eine Abklärung der Verhältnisse veranlasst hatte (Abklärungsbericht vom 11. Februar 2011, Urk. 7/70), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2011 (Urk. 7/79) mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Hilflosenentschädigung auf Grund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

1.3    Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 7/82) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtes vom 20. August 2012, wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 11. November 2010 sei (Urk. 7/84/4), um Erhöhung ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin den Revisionsfragebogen zu, den diese unter Beilage von Berichten von Dr. Z.___ und A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, retournierte (Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88-92) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/94) ab. Die von der Versicherten am 25. April 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/106) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese insbesondere einen neurologischen Fachbericht einhole und allenfalls weitere medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

    Mit Eingabe vom 20. November 2014 (Urk. 7/109) stellte die Versicherte unter Hinweis auf einen Sturz vom 20. August 2014 bei der IV-Stelle ein weiteres Revisionsgesuch. Am 26. November 2014 reichte sie der IV-Stelle zudem einen Bericht von A.___ ein (Urk. 7/110). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik für Neurologie (Bericht vom 11. Dezember 2014, Urk. 7/115) und der Klinik für Unfallchirurgie (Bericht vom 30. Dezember 2014, Urk. 7/120) des B.___ ein und gab bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/129), welches am 23. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 7/136) stellte die IVStelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte unter anderem unter Beilage von Berichten von A.___ (Urk. 7/144) und zweier Mitarbeiterinnen der sie betreuenden Psychiatrie-Spitex (Urk. 7/145) Einwand (Urk. 7/141 und Urk. 7/146). Am 27. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der C.___ die mit dem Einwand eingereichten Berichte zu und ersuchte um Stellungnahme, ob diese an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 23. September 2016 etwas änderten (Urk. 7/148). Am 3. März 2017 liessen sich die Gutachter vernehmen (Urk. 7/155). In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Versicherten dazu (Urk. 7/162), die Leistungsabrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung der Versicherten ab 2008 (Urk. 7/174), eine Auflistung der Konsultationstermine der Versicherten bei A.___ (Urk. 7/175/1) sowie einen von A.___ erhobenen AMDP-Befund ein (Urk. 7/175/2-8). Am 4. September 2017 berichtete zudem eine Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex – zusammen mit der Tochter der Versicherten – der IV-Stelle. Die IV-Stelle setzte der Versicherten am 6. Dezember 2017 Frist an, um zu den Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7/184). Nachdem die Versicherte sich am 14. Dezember 2017 hatte vernehmen lassen (Urk. 7/185), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2018 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/189 = Urk. 2).

2.    Dagegen liess die Versicherte am 2. März 2018 Beschwerde erheben und beantragen:

„1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertels-IVRente auszurichten.

3.    Evenutaliter: Es sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss 8C_841/2016 und 8C_130/2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben.

4.    Subeventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die bisherigen Tätigkeiten (zumindest für Tätigkeiten im Verkauf und im Service) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe und im Verkauf durchgehend zu mindestens 60 % arbeitsfähig gewesen. Somit habe seit jeher eine hohe Restarbeitsfähigkeit bestanden, welche die Beschwerdeführerin jederzeit hätte verwerten könne. Die Verwertung sei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gesehen habe. Das könne als IVfremder Grund jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei somit auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen und die Rente aufzuheben.

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), entgegen den Ausführungen im C.___-Gutachten sei von mehreren Ärzten eine Epilepsie hinreichend belegt worden. Da sie wegen den epileptischen Anfällen häufig stürze, getraue sie sich nicht mehr, sich alleine im Strassenverkehr zu bewegen. Für die Wahrnehmung von Terminen ausserhalb des Hauses sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Gutachter behaupteten aktenwidrig, dass bei ihr keine depressive Erkrankung mehr vorliege. Wie dem von A.___ nachgereichten AMDP-Test vom 24. August 2017 entnommen werden könne, liege neu gar eine bipolare affektive Störung sowie eine Agoraphobie vor. Allein schon diese Diagnosen rechtfertigten die Attestierung einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit.

    Selbst wenn das angerufene Gericht von einer teilweisen Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde, hätte diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters zwingend zur Folge, dass sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente hätte. Sie sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt klar nicht mehr vermittelbar.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 8/51/3, Urk. 8/53).

    Die Y.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/46/13):

- symptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kavernom frontal links, behandelt mit Lamictal 100 mg pro Tag

- mässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 sowie seelischer Interferenz und Medikamenteninterferenz

- leicht ausgeprägtes Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom

- leicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/46/13):

- Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- beginnender Katarakt beidseits

- Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach extrakorporaler Stosswellen-lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch

- Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 1985

    Die Y.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeitsfähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritte gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerkival- und Lumbovertebralsyndroms) und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei sie sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der Depressivität und der neurologischen Probleme eine Einschränkung von 60 %. Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu verrichten (Urk. 8/46/17).

3.2

3.2.1    Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/106) fest, dass gestützt auf den Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom Februar 2011 (Urk. 7/70) sowie die Berichte von Dr. Z.___ vom 19. September 2012 (Urk. 7/86/3) und A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 8/86/7-8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.1, Urk. 7/106/9). Im damaligen Zeitpunkt konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 4.2, Urk. 7/109/9-10). Im Nachgang zum Urteil vom 16. Oktober 2014 wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte erstattet:

3.2.2    Mit Verlaufsbericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/110) hielt A.___ fest, die depressive Symptomatik habe sich trotz intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Es gebe keine mehrtägigen beschwerdefreien Intervalle. Nach dem Sturz vom 20. August 2014 mit Schädelhirntrauma sei die Beschwerdeführerin noch ängstlicher geworden. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren insofern verschlechtert, als sich die Symptomatik chronifiziert habe. Neue Diagnosen seien in den letzten zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht hinzugekommen.

3.2.3    Die C.___-Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 23. September 2015 (Urk. 7/132) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/132/46). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 7/132/46-47): Diabetes mellitus Typ II; arterielle Hypertonie; Adipositas WHO Grad 1, BMI 30; chronisch venöse Insuffizienz Grad 1 beidseits; Lipom Stirn; Refluxleiden; kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende neurologische Erkrankung (mögliches zerebrales Anfallsleiden); Analgetika-Kopfschmerz, Differentialdiagnose Spannungskopfschmerz; kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiatrische Erkrankung; Status nach aktenkundiger depressiver Episode (ICD10 F32.9).

    Die Gutachter kamen zum Schluss (Urk. 7/132/52-53), dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit, vor allem aber auch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemindert anzusehen sei. Eine namhafte Depression liege ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen Befundes nicht mehr vor, die diesbezüglich aktenkundig zuvor attestierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit falle also nunmehr fort. Ebenso sei keine anhaltende kognitive Störung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit mehr zu attestieren. Die aktenkundig attestierte Epilepsie sei nicht überwiegend wahrscheinlich lege artis belegt und versicherungsmedizinisch als allenfalls möglich einzustufen. Insoweit man aus nicht-versicherungsmedizinischen Erwägungen ein Anfallsleiden als möglich und den Einsatz im Personentransport daher für ungeeignet ansehe, sei die Beschwerdeführerin zumindest in anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen. Sie würden daher empfehlen, Tätigkeiten ausserhalb des Personentransportes zu wählen. Die Bewertung gelte ex nunc, da keine eigenen Vorbefunde und keine ausreichend detaillierten anderweitigen Berichte vorlägen, die es erlauben würden, die jetzt zu konstatierende Besserung retrospektiv mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu qualifizieren und zeitlich einzugrenzen.

3.2.4    A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis des C.___-Gutachtens am 3. März 2016 (Urk. 7/144), die Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, fehlenden Antrieb und fehlende Freude. Sie habe kaum noch Interessen und vermeide weitgehend soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Sie habe Angst, alleine das Haus zu verlassen, da sie umfallen könnte. Sie fühle sich unsicher. Mehrmals am Tag sehe sie Schatten“ vor den Augen. Sie ertrage auch keine vollen Geschäfte oder Verkehrsmittel mehr. Sie bekomme dann Atembeschwerden und habe das Gefühl umzufallen. Sie leide weiterhin unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen, die sie mit Dafalgan behandle. Von der Tochter würden zunehmendes Desinteresse und Abnahme der Fähigkeiten im Alltag beschrieben. Die Beschwerden führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei auf die ständige Hilfe von Dritten angewiesen, unter anderem beim Kochen, Einkaufen und bei Arztbesuchen. Sie verlasse das Haus wegen ihrer Ängste nicht alleine. Therapeutisch erfolge weiterhin das Training der sozialen Fertigkeiten, um Sicherheit bei den Alltagsaufgaben zu erlangen und die Selbständigkeit im Alltag zu fördern. Fortschritte mache die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine. Nach dem Sturz am 20. August 2014 mit Schädelhirntrauma sei sie noch ängstlicher geworden. Die Symptomatik sei chronifiziert und therapeutisch sowie medikamentös wenig beeinflussbar. Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Behandlungszeitraums zu 100 % arbeitsunfähig. Sie werde durch die Psychiatrie-Spitex einmal pro Woche betreut.

3.2.5    Mit Verlaufsbericht vom 11. April 2017 (Urk. 7/158) erklärte A.___, wegen der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei im Juli 2017 (richtig: 2016) die Umstellung von Venlafaxin auf Duloxetin erfolgt. Nach dem Tod der Mutter im September 2016 sei nochmals eine Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten, sodass die Dosis von Duloxetin auf 120 mg gesteigert worden sei. Insgesamt habe damit keine Verbesserung erreicht werden können. Im Januar 2017 sei deshalb die Umstellung von Duloxetin auf Brintellix erfolgt. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin 20 mg. Anfangs habe sie eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik beschrieben, die allerding nur etwa 2 Wochen angehalten habe. Seitdem habe sie wieder vermehrt eine depressive Symptomatik. Vor einem stationären Aufenthalt habe sie grosse Angst. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der Viertelsrente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ vom 23. September 2015 (Urk. 2, Urk. 7/187).

    Das Gutachten der C.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/132) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). Das Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den Vorakten auseinander und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind zudem in für den Rechtsanwendender nachvollziehbarer Weise begründet.

    Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin generell die Objektivität von Prof. Dr. med. D.___ und der C.___ in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrmals den hier von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Objektivität verworfen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen. vgl. Urk. 1 S. 15). Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche Prof. Dr. D.___ im vorliegenden Verfahren als befangen erscheinen lassen.

    Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16) ist der Schluss des neurologischen Gutachters Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, es sei niemals eine Epilepsie anhand entsprechender EEG Befunde gestellt worden (Urk. 7/132/27), nicht aktendwidrig. So sind insbesondere dem von der Beschwerdeführerin angeführten EEG des B.___, Klinik für Neurologie, vom 20. August 2014 (Urk. 7/115/7-8) – lediglich epilepsieverdächtige und nicht etwa epilepsietypische Potentiale zu entnehmen (vgl. Urk. 7/155/2). Die C.___-Gutachter wiesen entsprechend auch in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 erneut darauf hin, dass die Ärzte des B.___ lediglich den Verdacht auf eine Epilepsie diagnostiziert hätten (Urk. 7/155/1). Die Gutachter stellten denn auch klar, dass sie eine Epilepsie nicht kategorisch verneint bzw. bestritten hätten. Vielmehr hielten sie dafür, dass eine Epilepsie zwar möglich sei (Urk. 7/155/2), jedoch kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende neurologische Erkrankung bestehe (Urk. 7/155/2). Zur Begründung führten sie - unter anderem - an, das dargebotene Zittern habe demonstrativen Charakter, sei prompt ablenkbar gewesen und rhythmische Myoklonien seien nicht zu erkennen gewesen. Weiter legten sie dar, dass Kavernome nicht seltene Zufallsbefunde allfälliger zerebraler Bildgebungen seien, sodass hier zumindest ebenso gut eine Zufallsassoziation ohne Krankheitswert erwogen werden könnte. Die Annahme einer Epilepsie sei auch durch das fehlende Ansprechen auf Antiepileptika geschwächt. Auch lasse sich keine leitliniengerechte Führung des Störungsbildes erkennen, namentlich werde kein Ereigniskalender geführt.

    Soweit die Beschwerdeführerin zum Nachweis des Bestehens einer Epilepsie auf Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, und das von diesem beschriebene Ereignis anlässlich der Begutachtung in der Y.___ verweist (Urk. 1 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ zwar eine symptomatische Epilepsie diagnostizierte (Urk. 7/46/9), er aber als medizinische Massnahme unter anderem eine Sicherung der Diagnose für angebracht erachtete (Urk. 7/46/10). Hieraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass auch Dr. F.___ die Diagnose nicht als gesichert erachtete. Die in der Folge veranlassten Abklärungen konnten denn auch, wie von Dr. E.___ dargelegt, die Diagnose nicht erhärten.

    In neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht weist die Beschwerdeführerin zwar zutreffend darauf hin, dass der Hamasch 5-Punkt-Test weit unterdurchschnittliche Werte ergab (Urk. 1 S. 17). Sie lässt jedoch ausser Acht, dass dieses Ergebnis lediglich formal zu Stande kam. Tatsächlich ist von einer nicht instruktionskonformen Arbeitsweise auszugehen (Urk. 7/132/38). So war laut Gutachten auffällig, dass die Perseverationsfehler ständig durchgewechselt wurden, was untypisch für eine geistige Inflexibilität sei (Urk. 7/132/38). Die von der Beschwerdeführerin beim WTS-Test erbrachte Leistung wies gemäss Gutachter (ebenfalls) auf eine nicht instruktionskonforme Bearbeitung der Aufgabenstellung hin (Urk. 7/132/40). Gemäss Einschätzung der Gutachter zeigten die neuropsychologischen Test-Untersuchungen deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Vortäuschung von Gedächtnisstörungen und ein nicht instruktionskonformes Verhalten. Die formal auffälligen Testbefunden seien nicht von einem bewusstseinsnahen Artefakt zu trennen. Die erfolgte Symptomvalidierung (TOMM-Test) spreche für eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse (Urk. 7/132/41). Es ist daher schlüssig, dass die Gutachter aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung attestierten.

4.2    Die behandelnde Psychiaterin A.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (E. 3.2.2) im Wesentlichen nur insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, als sich die Symptomatik chronifiziert habe. Eine daraus resultierende Änderung der Ressourcen oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte sie nicht an.

    Mit Bericht vom 3. März 2016 (E. 3.2.4), das heisst nach der Begutachtung durch die C.___, attestierte A.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante – nach der Begutachtung durch die C.___ eingetretene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte sie nicht an. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt weiterhin dieselben Medikamente wie im Zeitpunkt der Begutachtung einnahm (vgl. Urk. 7/132/29), was ebenfalls auf einen unveränderten Gesundheitszustand hinweist.

    In ihrem Bericht vom 11. April 2017 (E. 3.2.5) führte A.___ eine nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. Wie sich aus der von A.___ eingereichten Aufstellung betreffend Konsultationstermine der Beschwerdeführerin ergibt (Urk. 7/175/1), erfolgte nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch keine Intensivierung der Konsultationen. So suchte die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter im September 2016 A.___ im Jahr 2016 lediglich noch zweimal auf. Auch im Jahr 2017 erfolgte keine erhebliche Ausweitung der Therapie, suchte die Beschwerdeführerin A.___ bis zum 24. August 2017 doch lediglich sechsmal auf (Urk. 7/175/1). Der von A.___ am 24. August 2017 erhobene AMDP-Befund (Urk. 7/175/2-8) weist ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin, entsprechen die angeführten Befunde doch im Wesentlichen den im Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/110) genannten (vgl. auch die RADStellungnahme dazu vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/187/6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte denn die behandelnde Psychiaterin auch keine anderen Diagnosen als die bisherigen kodiert (Urk. 7/175/2: ICD-10 F33.1, F40.00).

    Die Berichte der behandelnden Psychiaterin A.___ vermögen nach dem Gesagten weder das C.___-Gutachten in Frage zu stellen, noch geht aus ihnen eine nach der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor.

4.3    Die Berichte der Mitarbeiterinnen der Psychiatrie-Spitex – bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin – (Urk. 7/145 und Urk. 7/181) sind nicht geeignet, die ärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen. Wie von den C.___-Gutachtern dargelegt (vgl. E. 4.1), zeigte die Beschwerdeführerin ein inkonsistentes Verhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterinnen der Psychiatrie-Spitex die gezeigten Beschwerden validierten bzw. überhaupt über die Kenntnisse dazu verfügen.

4.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und sie grundsätzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das verbesserte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2

5.2.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

5.2.2    Die Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung 63 Jahre alt war, bezog seit dem 1. Mai 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/58). Seit Rentenbeginn war sie in angepasster Tätigkeit zu 40 % - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht 60 % (Urk. 2) - arbeitsfähig, unter anderem auch in der nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/8). Die Beschwerdeführerin war bzw. ist in ihrer Arbeitsfähigkeit nur insoweit eingeschränkt, als sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin aufgrund des Entzuges der Fahrerlaubnis nicht mehr ausüben kann (Urk. 7/24/1 und Urk. 7/24/3). Nichtsdestotrotz übte sie seit April 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie hat zudem keine konkreten Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen. Die Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt war daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. unter anderem Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 und 9C_819/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4). Es ist ihr deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Selbsteingliederung zumutbar.

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihr somit eine weite Palette an möglichen Tätigkeiten offensteht, steht auch ihr Alter (vgl. betreffend den dafür massgebenden Zeitpunkt BGE 138 V 457) einer Verwertbarkeit der dazugewonnenen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.

5.3    In Anbetracht des vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 7/80) ermittelten Valideneinkommens (vgl. E. 4.2), welches unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2012 in Sachen der Parteien, wonach keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, Urk. 7/84), und des gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnenden Invalideneinkommens, steht ohne Weiteres fest, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

5.4    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Tobia Figi als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 9 und Urk. 10/1-10, insbesondere Urk. 10/9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Tobias Figi auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien, insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift weitgehend mit dem Einwand vom 18. März 2016 (Urk. 7/146) identisch ist, worin die Beschwerdeführerin bereits für das Verwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:


    In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, wird mit Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler