Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00222


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1Die 1998 geborene X.___ wurde im September 1998 unter Hinweis auf eine Zwillingsfrühgeburt mit mehrfachen Risiken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die IV-Stelle sprach ihr zur Behandlung ihrer Geburtsgebrechen (Ziff. 494, 497, 498 und 390 GgV Anhang; mit Hemiparese rechts, Urk. 11/4, 11/9; Ziff. 404, Urk. 11/108) medizinische Massnahmen zu (Urk. 11/6, 11/7, 11/12, 11/43, 11/56, 11/75, 11/111, 11/126), gewährte einen Pflegebeitrag für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 11/32, 11/50) beziehungsweise ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 11/51, 11/61) und kam für die Kosten einer heilpädagogischen Früherziehung (Sonderschulmassnahme, Urk. 11/17, 11/40) auf. Sodann leistete sie Kostengutsprache für verschiedene Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie, Urk. 11/54-55, 11/65, 11/76, 11/117, 11/124-125, 11/129-130; Psychotherapie, 11/98, 11/137) und Hilfsmittel (vgl. etwa Urk. 11/82, Computersystem Mobile). Mit Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 11/145) wurde die Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit reduziert und bis Ende des 18. Altersjahres befristet.

1.2Nachdem die Versicherte die Maurerschule (Schule für cerebral gelähmte Kinder; Urk. 11/138) abgeschlossen und ein 10. Schuljahr besucht hatte, gewährte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Schreinerpraktikerin (IV-Anlehre) bei der Stiftung Z.___ (Verfügung vom 14. Januar 2015, Urk. 11/151). Mit Mitteilung vom 17. Juni 2017 erteilte sie Kostengutsprache für die Ausbildung zur Schreinerpraktikerin EBA vom 10. August 2015 bis zum 9. August 2017 (Urk. 11/166; Urk. 11/185). Diese Ausbildung schloss X.___ erfolgreich ab (Urk. 11/203, 11/211-212, 11/115). Mit Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 11/201) verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit. Ab dem 10. August 2017 war die Versicherte bei der A.___ AG in einem bis zum 9. August 2018 befristeten Arbeitsverhältnis als Schreinerpraktikerin tätig, wobei die Leistungsfähigkeit gemäss Arbeitgeberin bei voller Präsenzzeit 50 % betrage (Urk. 11/221). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. September 2017, Urk. 11/217; Einwand und Einwandergänzung vom 3. Oktober bzw. 2. November 2017, Urk. 11/218, 11/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.Hiergegen liess X.___ am 1. März 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine zweite erstmalige Ausbildung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-229) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 12) angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (Urk. 14) legte die Beschwerdeführerin den unbefristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ AG vom 24. April 2018 (Urk. 14) ins Recht, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, in einer den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung, allgemeine Hilfsarbeiten, sei die Beschwerdeführerin damit in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 38'451.30 zu erzielen. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung, Herstellung von Holzwaren, mit Fr. 56'519.10 zu beziffern, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % resultiere.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor (Urk. 1), sie habe mit viel Einsatz und Durchhaltewillen gute schulische und praktische Leistungen erbracht und immer schon das Ziel, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, verfolgt. Dass hierbei keine vollständige Leistungsfähigkeit zu erreichen sein und der Lohn nicht dem GAV-Mindestlohn entsprechen würde, sei bereits im Abschlussbericht der Stiftung Z.___, wo von einer maximalen Leistungsfähigkeit von 60 - 69 % ausgegangen werde, festgehalten worden. Es habe sich nun gezeigt, dass im freien Arbeitsmarkt anhaltende und erhebliche Leistungseinschränkungen bestünden: innerhalb eines vollen zeitlichen Pensums könne sie nur eine Leistung von etwa 60 % erbringen. Hinzu komme, dass sie nur sehr beschränkt einsetzbar sei, weshalb ihr Leistungslohn betraglich einem 50%-Pensum entspreche. Dass diese Einschätzung plausibel sei, habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) bestätigt (S. 3). Was das Valideneinkommen betreffe, so sei sie als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu betrachten, da sie ihre erworbenen Fachkenntnisse wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten könne wie andere Berufskolleginnen; allenfalls sei auf den LSE-Lohn für den erlernten Beruf abzustellen. Schliesslich gehe es nicht an, zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf den statistischen Lohn für Hilfsarbeiterinnen abzustellen, habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin doch bei der Berufswahl begleitet und erfolgreich zur Schreinerpraktikerin EBA ausgebildet. Dass die volle Leistungsfähigkeit behinderungsbedingt nicht zu erreichen sei, habe schon lange vor Ausbildungsabschluss festgestanden. Mithin sei von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen und auf den Lohn, den die Beschwerdeführerin im aktuellen Arbeitsverhältnis mit einer Leistung von 50 % erziele, abzustellen (S. 5). Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 59.3 % (Frühinvalide) bzw. 58.6 % (LSE-Lohn Schreinerpraktikerin EBA), womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Eventualiter sei die erste Ausbildung als nicht eingliederungswirksam zu betrachten, wodurch Anspruch auf eine nochmalige berufliche Erstausbildung bestünde (S. 6).


3.

3.1    

3.1.1    Gemäss Arztbericht vom 20. November 2011 (Urk. 11/121) von Dr. med. B.___, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, bestanden bei der Beschwerdeführerin eine spastische Hemiparese rechts mit Hemihypotrophie rechts (ehemalige Frühgeburt in der 31. Schwangerschaftswoche mit peri- und neonatalen Komplikationen), ein psychoorganisches Syndrom (POS), eine Teilleistungsstörung in der visuellen und seriellen Merkfähigkeit und in der Formerfassung sowie eine Sprachentwicklungs- und Schrifterwerbsstörung.

3.1.2    Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (Urk. 11/133) zu Händen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin benötige infolge ihrer Geburtsgebrechen (Hemiparese, POS) besondere Unterstützung zur Bewältigung der schulischen und zum Teil auch der Alltagsaufgaben. Die schulischen Schwierigkeiten zeigten sich hauptsächlich darin, dass die Versicherte langsamer arbeite als eine Jugendliche gleichen Alters. Seit ihrer Geburt erlebe sie sich schwächer und langsamer als ihre Geschwister und Mitschüler. Sie habe daher kein gutes Selbstwertgefühl entwickelt, Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit seien geschwächt, was im Sinne einer depressiven Entwicklung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin sei intelligent und benötige eine Ausbildung, die sie einerseits intellektuell fordere, andererseits aber ihren Schwierigkeiten gerecht werde. Seit Dezember 2014 erhalte sie einmal wöchentlich psychotherapeutische Begleitung mit dem Ziel, die POS-Symptomatik zu verringern.

3.1.3    Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, manuelle Medizin SAMM, seit April 2013 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, nannte mit am 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 11/207) die Diagnose einer spastischen Hemiparese. Er hielt fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach spastischer Hemiparese rechts sowie Teilleistungsstörungen in der visuellen und seriellen Merkfähigkeit. In prognostischer Hinsicht sei mit einer fortbestehenden Teilbehinderung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin absolviere eine Lehre als Schreinerpraktikerin und stehe aktuell in einem Praktikum, wofür eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Demgegenüber sei auf dem freien Arbeitsmarkt nur mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % zu rechnen (Urk. 11/207/3). Hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten erachtete Dr. C.___ eine rein sitzende Tätigkeit ganztags für zumutbar, während die Leistung einem Umfang von 70 % entsprechen dürfte. Bei rein stehenden Tätigkeiten sei von einer Leistungsfähigkeit von etwa 50 bis 60 %, bei wechselbelastender Beschäftigung von einer solchen von ungefähr 60 % auszugehen (Urk. 11/207/5).

3.2    

3.2.1    Mit Bericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 11/159) empfahl die Stiftung Z.___, die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Schreinerpraktikerin (IV-Anlehre) in eine EBA-Ausbildung umzuwandeln. Der Beschwerdeführerin würden zwar verschiedene Arbeiten schwerfallen, sie finde aber immer wieder neue Lösungswege und Techniken, um die Einschränkungen ihrer rechten Hand zu kompensieren. Der durchgeführte Multicheck bestätige das angestrebte Niveau.

3.2.2    Am 7. Januar 2016 wurde von den Ausbildern der Stiftung Z.___ berichtet (Urk. 11/174), die Beschwerdeführerin habe die Zwischenziele erreichen können. Sie sei interessiert und verfüge über eine rasche Auffassungsgabe. Intellektuell sei sie den Herausforderungen der Ausbildung längstens gewachsen, in der Berufsschule erbringe sie gute Leistungen. Auch im Arbeiten mit den Händen mache sie Fortschritte.

3.2.3    Aus dem Zwischenbericht der Stiftung Z.___ vom 24. November 2016 (Urk. 11/194) ergibt sich, dass die beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin dem Ausbildungsstand entsprächen; ihre Leistungsfähigkeit und Effizienz seien genügend. Sie besitze sehr gute kreative Fähigkeiten im Gestalten und Malen von Figuren. Einzelne Teilbereiche der Berufsschule (Fachrechnen) würden ihr aber Mühe bereiten.

3.2.4    Über das externe Praktikum in der A.___ AG wurde am 8. Februar 2017 (Urk. 11/200) festgehalten, das fachliche Wissen und Können der Beschwerdeführerin entspreche einem guten Ausbildungsstand. Ihre momentane Leistungsfähigkeit betrage 60 bis 70 % bei vergleichbarem Ausbildungsstand EFZ. Durch ihre einseitige körperliche Einschränkung an der Hand sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt und brauche für gewisse Arbeiten einen höheren Zeitbedarf oder Unterstützung durch eine Zweitperson (z.B. körperlich schwere Arbeiten, Tragen von Möbeln etc.). Der Lohn, welchen der Einsatzbetrieb einsetzen würde, wurde auf Fr. 3'000.-- beziffert.

3.2.5    Gemäss Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 8. Juni 2017 (Urk. 11/203) über die von August 2015 bis zum August 2017 dauernde Ausbildung zur Schreinerpraktikerin EBA verfügt die Beschwerdeführerin über eine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 60 bis 69 % bei vergleichbarem Ausbildungsstand. Ihr fachliches Wissen und Können entspreche einem guten Ausbildungsstand. Sie bleibe aber wegen der einseitigen körperlichen Einschränkung handicapiert und werde für gewisse Arbeiten immer einen grösseren Zeitaufwand benötigen oder die Unterstützung durch eine andere Person beanspruchen müssen. Eine Einschätzung betreffend Lohn sei derzeit nicht möglich; der Mindestlohn auf dem ersten Arbeitsmarkt werde aber nicht erreicht werden können.

3.2.6    Die A.___ AG, Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin seit 10. August 2017 (vgl. Urk. 11/221, Urk. 14), erklärte mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Urk. 11/221), die Beschwerdeführerin benötige für die Ausführung sämtlicher ihr möglichen Tätigkeiten deutlich länger als Mitarbeitende ohne Beeinträchtigung. Für gewisse Arbeiten benötige sie zudem eine Unterstützungsperson. Bei einem zeitlichen Vollpensum erbringe die Beschwerdeführerin damit eine Leistung von ungefähr 60 %. Weil sie aber nicht alle anfallenden Tätigkeiten ausführen könne und somit nur beschränkt einsetzbar sei, könne bei voller Präsenzzeit nur ein Leistungslohn von 50 % gemäss GAV-Mindestlohn ausgerichtet werden.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin hat sich mit hoher Motivation und Leistungswillen erfolgreich zur Schreinerpraktikerin EBA ausbilden lassen und ist inzwischen auf dem ersten Arbeitsmarkt im erlernten Beruf arbeitstätig, wobei der anfänglich befristete Arbeitsvertrag (Urk. 11/221) durch einen unbefristeten abgelöst worden ist (Urk. 14). Während die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, einen Rentenanspruch verneinte (E. 2.1), geht die Beschwerdeführerin von einer erfolgreichen Eingliederung und vollständigen Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit und damit von einer bleibenden Leistungsunfähigkeit von 50 % aus (E. 2.2).

    Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei der A.___ AG ihre Restarbeitsfähigkeit vollständig ausschöpft und damit - wie sie vorbringen lässt (E. 2.2) - zur Bemessung des Invalideneinkommens auf ihre konkrete beruflich-erwerbliche Situation abzustellen ist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht abschliessend beurteilt werden.

    Zwar trifft es zu (E. 2.2), dass der RAD eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber als plausibel erachtete (Stellungnahme vom 8. Dezember 2017, Urk. 11/225/3). Demgegenüber war nicht nur im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ (E. 3.2.5), sondern auch im Bericht über das externe Praktikum (E. 3.2.4), welcher Abbild der Erfahrungen im gut zweimonatigen Praktikum beim nachmaligen Arbeitgeber war, eine Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 (69) % im ersten Arbeitsmarkt genannt worden. Nachdem das fachliche Wissen und Können der Beschwerdeführerin als einem guten Ausbildungsstand entsprechend bezeichnet worden und ein grösserer Zeitaufwand bei der Ausführung ihr übertragener Arbeiten aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung bereits im Erstellungszeitpunkt der genannten Berichte vorhersehbar gewesen war (E. 3.2.4, E. 3.2.5), ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb nun die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - bei augenscheinlich unveränderten Verhältnissen nunmehr 50 % betragen soll (E. 3.2.6). Hinzu kommt, dass der Einsatzbetrieb im Februar 2017 einen möglichen Lohn mit Fr. 3'000.-- bezifferte (E. 3.2.4), derselbe Betrieb ein halbes Jahr später allerdings einen Leistungslohn von Fr. 1'800.-- nannte und auch ausbezahlt (vgl. Urk. 11/221, Urk. 14, 9/1). Dass - wie im Abschlussbericht festgehalten (E. 3.2.5) - die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt den Mindestlohn nicht erreichen werde, ist angesichts ihrer durch die körperlichen Einschränkungen verminderten Leistungsfähigkeit schlüssig, vermag aber an den vorgenannten Unstimmigkeiten nichts zu ändern. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist folglich nicht beurteilbar, ob sich zwischenzeitlich eine relevante gesundheitliche oder erwerbliche Veränderung zugetragen hat oder ob für die von den Ausbildungsberichten abweichende Einschätzung des derzeitigen Arbeitgebers andere Gründe verantwortlich zu machen sind. Zur Leistungsbeurteilung kann damit nicht auf diese Berichte abgestellt werden.

4.2    Sodann fehlt es an detaillierten Angaben darüber, welchen Anforderungen die Beschwerdeführerin in der aktuell ausgeübten Beschäftigung zu genügen hat. Mithin lässt sich auch nicht gestützt auf die ärztliche Leistungseinschätzung durch Dr. C.___ beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführerin ihre erlernte beziehungsweise derzeitige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Der Beurteilung von Dr. C.___ folgend wäre in einer rein sitzenden Tätigkeit die höchste Leistungsfähigkeit von etwa 70 % zu erwarten, währenddessen mit allen anderen Leistungsprofilen höhere Einschränkungen zu Tage treten (E. 3.1.3, Urk. 11/207/5). Angesichts dessen, dass einerseits insbesondere bei handwerklichen Arbeiten den motorischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vermehrt Gewicht beizumessen ist (vgl. Urk. 11/152/3), sie anderseits aber auch an kognitiven Einschränkungen zu leiden scheint (E. 3.1.3), bleibt unklar, ob in einer anderen, allenfalls auch rein sitzenden Tätigkeit eine bessere - auch mit Blick auf die lange Dauer der ihr noch bevorstehenden Erwerbsphase - Eingliederung zu erreichen wäre. Zur abschliessenden Beantwortung dieser Frage ist vorab fachärztlich abzuklären, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin an relevanten kognitiven oder psychischen Einschränkungen leidet (vgl. E. 3.1.3; vgl. aber auch etwa E. 3.1.2, wonach die Beschwerdeführerin intelligent sei und eine intellektuell fordernde Ausbildung brauche; Urk. 11/165, wonach die Beschwerdeführerin über eine gute Auffassungsgabe verfüge). Ebenso sind ergänzende Abklärungen hinsichtlich somatischer Beeinträchtigungen und gegebenenfalls betreffend Geeignetheit der erlernten Tätigkeit unumgänglich.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere fachärztlich - vorzugsweise polydisziplinär - abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (auf Dauer) zumutbar sind und in welcher Höhe Leistungseinschränkungen zu gewärtigen sind. Sollten die ergänzenden Untersuchungen zur Einsicht führen, dass noch Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, so hat die Beschwerdegegnerin weitere, geeignete (berufliche) Massnahmen an die Hand zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass berufliche Neigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen, für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend sind (ZAK 1973 S. 574).

4.4    Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Sie ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen - und allenfalls auch beruflich-erwerblichen - Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend mit Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro