Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00223
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 5. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein und war vom 15. Dezember 2006 bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt (Urk. 5/6 und Urk. 5/18/1). Unter Angabe von Schmerzen im Rücken, Gesässbereich und am rechten Bein meldete er sich am 29. Juni 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 5/6 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/28).
1.2 Am 17. Juni 2015 stürzte der Versicherte beim Entfernen einer Gipsplatte von einem Gerüst und zog sich Platzwunden und Schürfungen an Kopf und Rücken zu (Urk. 5/29/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 5/29/19 f.) und veranlasste eine neurologische Akutrehabilitation, die vom 4. November 2015 bis 20. Januar 2016 in der Rehaklinik Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 5/29/112-121).
1.3 Am 12./13. April 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer seit dem 17. Juni 2015 bestehenden Gehirnverletzung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/29/206 und Urk. 5/30 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Suva bei und liess den Versicherten im Zentrum A.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 29. August 2017; Urk. 5/83). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 30. November 2017 ein (Verfügung vom 13. November 2017 [Urk. 5/94/2-3] und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 [Urk. 5/108]). Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 5/88) mit Verfügung vom 30. Januar 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. März 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Am 10. September 2019 fand entsprechend dem Antrag (vgl. Urk. 7) eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll, Urk. 10). Das Protokoll wurde den Parteien am 18. September 2019 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75
E. 5b/bb-cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass laut Gutachten der A.___ dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2015 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen ohne wirbelsäulenbelastende und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die durch die Gutachter genannten Einschränkungen im psychiatrischen Fachgebiet seien bei der Invalidenversicherung nicht versichert und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die begutachtenden Ärzte der A.___ seien dabei sowohl in ihren Teilgutachten als auch im Konsens auf die vorbestehende Verletzung des Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 2015 eingegangen und die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei in Kenntnis dieser Einschränkungen vorgenommen worden. Die umfassenden Untersuchungen und durchgeführten Testungen seien in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführt und die Auswertung anhand wissenschaftlicher Studien erfolgt. Die Publikationen seien frei zugänglich und es sprenge den Rahmen, in einer medizinischen Begutachtung diese Grundlagen und Auswertungen breit darzulegen. Deshalb sei in den umfangreichen Untersuchungen nicht darauf eingegangen worden.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), es stehe fest, dass er anlässlich des Unfalls, allenfalls bereits vorher, eine Hirnverletzung erlitten habe und dass mittelschwere kognitive Defizite bestünden. Dass die gutachterlich festgestellten Einschränkungen im psychiatrischen Fachgebiet bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien, sei keine rechtsgenügliche Begründung und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 5).
Die Hirnverletzung werde auch mit keinem Wort in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezogen, obwohl gemäss neurologischer Beurteilung der Suva eine hirnorganische Verletzung vorliege, was auch vom RAD der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Das MEDAS-Gutachten sei in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und es sei bereits im Verwaltungsverfahren um die Zustellung der Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilgutachter ersucht worden. Es gehe nicht an, vorhandene Einschränkungen zu negieren, weil in der Interpretation von Testergebnissen, welche sich nicht in den Akten befänden, behauptet werde, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Aggravationstendenz bestehe. Es sei deshalb eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben, in welcher die Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in neuropsychologischer Hinsicht abgeklärt würden (S. 6).
3.
3.1 Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Nach der Neuanmeldung vom 12. April 2016 (Urk. 5/30) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 20. Januar 2016 (Urk. 5/29/112-118, S. 3) über den Aufenthalt vom 4. November 2015 bis 20. Januar 2016 hielten die zuständigen Fachärzte der Neurologie, B.___ und Dr. C.___ sowie die Assistenzärztin der neurologischen Rehabilitation Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Sturz u.a. eine traumatische Hirnverletzung mit kleinen, parafalxialen und frontalen Einblutungen (3mm) beidseits erlitten. In der Bildgebung vom 19. November 2015 seien multiple Suszeptibilitätsartefakte, jedoch keine DWI Signalalterationen oder pathologische Kontrastmittelanreicherung ersichtlich und es zeige sich eine rechtstemporale Arachnoidalzyste.
Während dem Rehabilitationsaufenthalt hätten Kopfschmerzen auf Niveau VAS=9 (Schmerzskala) sowie Schwindel und Sehschwierigkeiten bestanden. Beim Beschwerdeführer handle es sich klinisch gesehen um eine im Affekt schwankende Person, welche affektiv teilweise eher flach und bei Nachfrage zu den Beschwerden stark schmerzgeplagt erscheine. Im klinischen Alltag habe aber auch ein unbeschwerter und humorvoller Umgang mit nichtmedizinischen Personen beobachtet werden können. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien bei reduzierter Auffassungsgabe mehrere Erläuterungen der Testinstruktionen nötig gewesen und die Bearbeitung der Aufgaben sei in der Regel wenig ehrgeizig und mehrheitlich deutlich verlangsamt erfolgt, und es hätten sich mehrere Hinweise für Verdeutlichungs- oder Aggravationstendenzen ergeben. Somit müsse zumindest teilweise von einer reduzierten Leistungsbereitschaft während der neuropsychologischen Untersuchung und nichtvaliden Ergebnissen ausgegangen werden. Die Ermittlung des tatsächlichen Schweregrades der kognitiven Defizite infolge der stattgehabten Hirnverletzung sei aufgrund der Verdeutlichungstendenzen nicht möglich. Rein formal entsprächen die Resultate einer mittelschweren neuropsychologischen Störung mit im Vordergrund stehender Verlangsamung, Verhaltensauffälligkeiten (schwankende Motivations- und Stimmungslage) und Defiziten attentionaler, mnestischer und exekutiver Teilfunktionen. Diese seien multifaktorieller Ätiologie (Schulbildung und dadurch vorbestehend tiefes kognitives Leistungsniveau, Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, persistierende Schmerzsymptomatik, Hirnverletzung). Die effektiven Einschränkungen im Alltag und Beruf seien aufgrund der anzunehmenden Verdeutlichungstendenzen nicht einzuschätzen. Im klinischen Alltag zeige sich der Beschwerdeführer jedoch selbständig und im Vordergrund der Einschränkungen dürften die schwankende Motivations- und Affektlage sowie die Verlangsamung liegen (vgl. auch Urk. 5/83/76 f.).
3.2.2 Die Psychotherapeutin E.___ hielt im Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 5/29/119-121) im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ fest, die Gespräche hätten stets mit portugiesischer Übersetzung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich am 17. Juni 2015 bei einem Arbeitsunfall eine Hirnverletzung zugezogen. Zu dem Unfallhergang bestehe eine Amnesie, wobei der Beschwerdeführer angebe, dass er sich lediglich erinnere, auf einem Gerüst gearbeitet zu haben, als Material von oben kommend auf ihn herabgestürzt sei, und er daraufhin das Gleichgewicht verloren habe. Seither leide er unter ringförmigen Kopfschmerzen von ziehendem, teilweise stechendem Charakter. Zudem habe er häufig auch Schulter-Nackenschmerzen und er leide manchmal unter plötzlichem Drehschwindel, wobei er bisher nicht gestürzt sei. Neben Schmerzen und Schwindel sei er häufig vergesslicher, seine Stimmung sei schwankend und sein Schlaf sei sehr schlecht.
Zum Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kontakt freundlich, sozial unsicher wirkend, altersgemäss und kognitiv im Gesprächsverlauf unauffällig, trotz der beklagten Vergesslichkeit, und im Gedankengang sei er logisch kohärent. Er beklage Gedankenkreisen um Arbeit und Unfall, ohne Anhalt für Wahn, Zwang, Halluzinationen und Ich-Störung und ohne schmerzbezogenes Vermeidungsverhalten. Im Affekt sei er etwas niedergestimmt, emotional aber modulationsfähig. Der Antrieb sei auf Nachfrage normal, ohne Eigen- oder Fremdgefährdung und es bestünden schmerzbedingte Schlafstörungen. Die Appetenz sei normal und es bestehe ein Verdacht auf durch Schmerzmittel induzierte Kopfschmerzen.
Während des Aufenthaltes hätten sich Stimmungsschwankungen beobachten lassen. So habe er im Beisein von anderen Mitpatienten aufgestellt, in Gesprächen häufig etwas niedergeschlagen und besorgt im Hinblick auf seine Zukunft gewirkt. Über das von ihm geschilderte Ausmass der Schafstörungen sei vom Nachtpflegedienst nicht berichtet worden und eine medikamentöse Behandlung der Schlafprobleme werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Es hätten auch keine Auslöser für die Schlafstörungen eruiert werden können und auf Nachfrage seien die Schilderungen diffus geblieben.
Durch das Unfallereignis mit einhergehender Hirnverletzung fühle sich der Beschwerdeführer in seiner Lebensqualität hinsichtlich der Schmerzen und des Schwindels beeinträchtigt. Er reagiere hierauf besorgt und mit Stimmungsschwankungen. Das Ausmass der von ihm geschilderten Beschwerden decke sich nicht mit den Beobachtungen seines Verhaltens im klinischen Alltag, so dass eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz nicht auszuschliessen sei. Hierbei seien möglicherweise auch kulturspezifische Eigenheiten zu berücksichtigen, in dem Sinne, dass er seine Emotionen eventuell eher über körperliche Beschwerden zum Ausdruck bringe.
3.3 Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals F.___ vom 15. September 2016 (Urk. 5/52/25-42) berichteten die zuständigen Ärzte, die vestibuläre apparative Abklärung habe keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Läsion ergeben, die die persistierende Schwindelsymptomatik erklären könnte. In den Lagerungsproben habe sich kein Nystagmus/Schwindelattacke nachweisen lassen. In der Zusammenschau der Anamnese und der Befunde komme differential-diagnostisch ein sekundär somatoformer Schwindel nach dem SHT (Schädel-Hirn-Trauma) und bei Depression in Frage.
3.4 Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, schlussfolgerte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. März 2017 (Urk. 5/59/5-11) zu Händen der Suva (S. 5 f.), der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 2015 eine traumatische Hirnverletzung erlitten, deren strukturelle Folgen sich in einer Subarachnoidalblutung im frontalen Mittelspalt gezeigt hätten. Zudem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Folgezustand nach einem früheren Schädeltrauma vor. Das Gehirn sei zudem durch eine zerebrale Mikroangiopathie geschädigt. Bei der Subarachnoidalblutung im frontalen Interhemisphärenspalt handle es sich um eine intrakranielle, extrazerebrale Blutung, die in aller Regel folgenlos resorbiere und keine dauerhaften Folgeschäden hinterlasse, sofern nicht zusätzliche Hirnstrukturen traumatisiert seien und dafür habe sich in der Bilddokumentation kein Hinweis ergeben.
3.5
3.5.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der A.___ vom 29. August 2017 (Urk. 5/83), beruhend auf neurologischen, internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neuropsychologischen Untersuchungen von Mai/Juni/Juli 2017 (S. 1), wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 12):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Chronisch lumboradikuläres Reizsyndrom bei Bandscheibenvorfall in 4/5
- Skoliose thoracolumbal
- Zustand nach Morbus Scheuermann mit BWS-Kyphose
- Zervikozephalgie bei degenerativem HWS-Syndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp nach Schädel-Hirn-Trauma
- Arterielle Hypertonie, zurzeit ungenügend eingestellt
- Leichtes Übergewicht (BMI 27.5 kg/m2)
- Vergrösserte Lymphknoten mediastinal und bihilär
- Nierenvernarbungen, neue kortikale Läsionen Pars intermedia links
- Eisenmangel
- Nikotinabusus
- Allergische Rhinitis
- Cholelithiasis, asymptomatisch
3.5.2 Auf dem Fachgebiet der Neurologie hielt der Sachverständige fest (S. 24 f.), der Beschwerdeführer berichte über ein haubenförmiges Kopfweh von stechendem Charakter verbunden mit unsystematischen Schwindelerscheinungen, über einen ständigen Druck temporomandibular beidseits und über permanente Nackenschmerzen sowie Schmerzen vorne am Hals beidseits. Der rechte Arm schlafe oft ein und Schmerzen bestünden zwischen den Schulterblättern, lumbal und gürtelförmig bis nach vorne beidseits in die Bauchnabelgegend. Zusätzlich verspüre er ziehende Missempfindungen gluteal und am Oberschenkel vorne und hinten rechts.
Zum Tagesablauf gebe er an, am Morgen stehe er zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr auf, trinke Kaffee und esse einen kleinen Toast. Er lebe allein, mache am Vormittag einen kleinen Spaziergang und dann komme ein Kollege, welcher mit ihm mit dem Auto einkaufen gehe und etwas zum Mittagessen koche. Das Haus, in welchem er lebe, habe insgesamt fünf Etagen und auf jeder wohnten zehn Personen, vorwiegend Portugiesen, Spanier und Italiener. Jedes Zimmer verfüge über eine Sanitäranlage und die Küche werde von allen benutzt. Am Nachmittag ginge er wieder spazieren, sehe fern, höre Musik und treffe Kollegen. Am Abend koche der Kollege für sie beide. Selten ginge er einmal in den Ausgang. Einer Vereinstätigkeit ginge er nicht nach. Die Nachtruhe sei um 22.30 Uhr und es daure meist eine Stunde bis er einschlafe (S. 25).
Zum neurologischen Befund berichtete der Sachverständige, die spontane Sprache sei flüssig und im Anamnesegespräch seien keine Wortfindungsstörungen nachweisbar. Es bestünden starke Druckdolenzen an der Galea und den temporomandibulären Strukturen beidseits sowie subokzipital. Die spontane Motorik beim Aus- und Ankleiden sei ungestört. Der Hirnnervenstatus zeige ein intaktes Riechvermögen, Fingerperimetrisch keine Gesichtsfeldausfälle, mittelweite und isokore Pupillen, eine direkte, konsensuelle und prompte Lichtreaktion sowie eine unauffällige Naheinstellungsreaktion. Es bestünden keine Augenmuskelparesen, kein Nystagmus und der Nervus trigeminus und die mimische Innervation seien unauffällig. Die Geschmacksempfindung auf den vorderen Zweidritteln der Zunge sei normal und es ergebe sich keine Hörminderung bei beiden Ohren für die Umgangssprache. Die Zunge werde gerade herausgestreckt, es bestünden keine Gaumensegelparese, Dysarthrie oder Dysphagie. Der Reflexstatus zeige symmetrische normale Eigenreflexe ohne gesteigerte periorale Reflexe, ohne Clonus und der Babinski sei beidseits negativ. Oberflächen- und Tiefensensible Reize an Händen und Füssen würden als seitengleich angegeben und die detailliert geprüfte Muskulatur sei überall intakt, ohne Paresen oder trophische Störungen von Haut und Muskulatur. Der Muskeltonus sei nirgends erhöht, und ohne erkennbaren Rigor oder Spastizität. Die Koordination sei bezüglich Fingernaseversuch sicher, die Diadochokinese beidseits flüssig, der Romberg negativ, der Unterberger'sche Tretversuch ohne Drehtendenz, der Einbeinstand sicher und es zeigte sich ein flüssiges hinkfreies Gangbild. Bei der Prüfung der Motorik ergäben sich teilweise Fehlinnervationen (S. 27).
Eine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2015 ohne Folgeerscheinungen, ohne neuropsychologische Einschränkungen sowie ohne organpathologische Grundlagen.
Auf der neurologischen Ebene habe sich keine Einschränkung in der Belastung gezeigt und in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit immer 100 % betragen. (S. 28 f.).
3.5.3 Aus internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 35 f.), der 50-jährige, leicht übergewichtige Beschwerdeführer sei in ordentlichem Allgemeinzustand. Er klage über Rückenschmerzen. Die inspizierte Haut zeige hyperpigmentierte Areale im Bereich beider Unterschenkel aufgrund eines früheren Unfalls ohne weitere Auffälligkeiten. Pathologische Lymphknoten seien nicht palpabel. Es zeige sich eine normale Kopfform, kein Meningismus, eine normale Mimik und Augenmotorik und die Pupillen seien normal auf Licht und Konvergenz reagierend. Das Gesichtsfeld sei grob geprüft und der Visus anamnestisch normal. Das Gehör sei für Umgangssprache normal, die Nasenatmung frei und die Inspektion von Mund- und Rachenraum ergebe keine weiteren Besonderheiten. Am Hals zeigten sich palpatorisch keine pathologischen Resistenzen, keine Dolenzen und die Schilddrüse sei nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, ohne Varikosis, ohne Odeme und die peripheren Pulse seien durchwegs kräftig und symmetrisch palpabel und es bestünden keine pathologischen Gefässgeräusche. Die Herzgegend sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig mit auskultatorisch normalen Herztönen, ohne Geräusche. Der Blutdruck betrage 160/1OOmmHg und der Puls 72/Minute sei regelmässig. Die Thoraxexkursionen und die Atemfrequenz seien normal und auskultatorisch bestehe ein normales Vestikuläratmen und perkutorisch sei keine Dämpfung feststellbar. Das Abdomen zeige etwas vorgewölbte, leicht adipöse und weiche Bauchdecken, ohne palpatorische Dolenz, Resistenz oder Hinweise auf eine Organvergrösserung. Es bestünden keine Hinweise auf Aszites, die Nierenlogen seien frei, die Darmgeräusche normal und es ergäben sich keine Hinweise auf Inguinalhernien.
Das Belastungsprofil sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 38).
3.5.4 Der psychiatrische Sachverständige hielt fest (S. 44 ff.), der Beschwerdeführer habe angegeben, sich aufgrund seines Schwindels, seiner Schmerzen und seiner Rückenbeschwerden auch für eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig zu fühlen und dass er sich eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Beschwerden nicht vorstellen könne. Im psychiatrischen Befund falle auf, dass er ständig seine linke Hand an seine linke Thoraxseite halte und langsam und etwas gebeugt gehe. Diese Haltung habe er fast während der gesamten Exploration gezeigt. Während des Gesprächs habe er aber weder aufstehen noch sich auf dem Stuhl bewegen müssen und habe während der gesamten Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewirkt. Er sei in allen Qualitäten orientiert, bewusstseinsklar und der formelle Gedankengang scheine ungestört. Es bestünden eine deutliche Einengung auf die Folgen des Unfallereignisses und grüblerische Gedanken sowie deutliche Zweifel an der Objektivität der ärztlichen Befunde. Die Vermutung des Beschwerdeführers über einen Schaden in seinem Kopf entspreche nicht einer wahnhaften Überzeugung, sondern einer extremen Sorge, dass etwas übersehen worden sei. Es ergäben sich keine Hinweise für Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Wahnwahrnehmungen. Die Funktionen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses seien regelrecht und klinisch seien keine mnestischen Störungen validierbar. Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene seien nicht erfassbar und es sei fraglich, ob es sich bei den geschilderten Schwindelanfällen mit Bewusstseinsstörungen um dissoziative Phänomene handle. Die Intelligenz wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck unterdurchschnittlich. Die Willensbildung erscheine ungestört, sei jedoch von der Psychopathologie beeinflusst. Der Antrieb sei eher angemessen und eine psychomotorische Unruhe und ein Bewegungsdrang sei nicht vorhanden, aber Gestik und Mimik seien verarmt. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol ausgelenkt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe keine akute Suizidalität und ebenso zeigten sich keine Hinweise für Phasen von Affektstarre oder Parathymie. Zwänge liessen sich nicht ausmachen und es ergäben sich auch keine Hinweise auf frei flottierende Ängste oder Panikattacken. Die Persönlichkeitsstruktur zeige trotz den schweren Umständen seiner frühen Kindheit, das Grosswerden bei den Grosseltern, keine Hinweise für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe immer gute Anpassungsleistungen gezeigt, sowohl in Frankreich, indem er die Sprache gelernt und einen Beruf erlernt habe, wie auch seine Fähigkeit in der Schweiz, zumindest beruflich sein Leben zu sichern. Auch soziale Kontakte habe er in der Schweiz schliessen können, ebenso eine längere Beziehung und es gebe keinen Hinweis für Isolation. Die Realitätsorientierung sei erhalten. Es bestehe aber keine Motivation für eine Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit, auch nicht für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Die Laborwerte zeigten einen sehr niedrigen Medikamentenspiegel, welcher für eine Nichteinnahme bzw. sehr unregelmässige Einnahme der Medikation spreche. (S. 46).
Im Querschnitt sei einerseits eine leichte Depression festgestellt worden, andererseits sei deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger medizinischer Befunde überzeugt sei, dass die wahre Ursache seiner körperlichen Beschwerden nicht gefunden worden sei. Es bestehe eine Symptomausweitung und eine Überzeugung der Unfallkausalität, was im Längsschnitt dem Bild einer somatoformen Störung entspreche. Das Verhalten während der Untersuchung habe eine Verdeutlichungstendenz mit einer deutlich eingenommenen Schonhaltung gezeigt, die fast starr gewirkt habe. Seine Schonhaltung habe er jedoch in der Untersuchung geändert, indem er sich affektiv gelockert gezeigt und von seiner Aufmerksamkeit von den körperlichen Symptomen habe weggehen können. Der niedrige Medikamentenspiegel zeige ebenfalls, dass keine Einsicht in eine psychische Komponente für die Beschwerden vorliege. Der Beschwerdeführer sei sicherlich einfach strukturiert und suche nach einfachen Kausalitäten für seinen Zustand. Auch hier sei der Verdacht einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit 20 % beeinträchtigt (S. 49).
3.5.5 Auf dem Fachgebiet der Orthopädie hielt der Sachverständige fest (S. 54), der Beschwerdeführer sei in Begleitung eines Kollegen mit dem Zug angereist. Er gehe hinkfrei, sein Verhalten in der Untersuchung sei passiv und die Stimmungslage gedämpft. Er könne sich nicht gut auf Deutsch verständigen und die Untersuchung und Anamnese erfolge mit einer Übersetzerin. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie die Positionswechsel beim An- und Ausziehen seien ohne Einschränkungen erfolgt. Zehenspitzen- und Fersengang gelinge beidseits kurzfristig. Das Einnehmen der Hocke könne im freien Stand fast vollständig ausgeführt werden. Das Aufstehen aus der Hocke habe sich etwas schwierig gestaltet, sei aber mit Unterstützung der Liege als Stütze möglich gewesen. Es zeige sich ein Schultertiefstand rechts von 1 cm. Die Muskulatur der Halswirbelsäule (HWS) sei leicht verspannt und druckschmerzhaft. Der Trapeziuskamm zeige keinen wesentlichen Hartspann. Die Bewegungsfunktion der HWS sei insbesondere bei Linksseitneigung schmerzhaft eingeschränkt und der Kinn-Jugulum-Abstand in Inklination und Reklination betrage 3 bzw. 15 cm. Die Armachsen seien beidseits angedeutet valgisch, ohne Differenz bezüglich der Ausbildung der Oberarm- und der Unterarmmuskulatur und bei der Prüfung der Beweglichkeit zeige sich eine schmerzfreie Bewegungsfunktion beider Schultergelenke in allen Ebenen ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur. An den oberen Extremitäten werde eine diffuse Sensibilitätsminderung an der Hand angegeben, wobei sich ein Dermatombezug nicht habe verifizieren lassen.
Die grobe Kraft sei mit einem Kraftgrad M5/5 in allen Muskelgruppen uneingeschränkt (S. 55 f.). Es bestünden eine Linksseitenneigung der Brustwirbelsäule bei Rundrücken mit linkskonvexer Skoliose, gegenläufiger LWS-Skoliose und eine muskuläre Dysbalance mit Lendenwulst links. Ein Druckschmerz bestehe über den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule und beider Iliosakralgelenke. Die Valleix'schen Punkte seien nicht druckschmerzhaft. Im Sitzen bestünden endgradige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule bei gutem Bewegungsausmass, adipöser Bauchdecken und einem Finger-Zehenabstand im Langsitz von 25 cm. Die Inspektion der unteren Extremitäten zeige ein Beckentiefstand links von ca. 1 cm. Die Beinachsen seien beidseits gerade und an den Unterschenkeln bestehe beidseits eine Stauungsdermatose. Im Bereich der rechten Leiste finde sich ein Druckschmerz und es zeige sich eine Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes im Seitenvergleich. An den Kniegelenken bestehe ein Druckschmerz links parapatellar ohne Gelenkerguss. Die Meniskuszeichen seien beidseits negativ und es bestehe eine stabile Bandführung beider Kniegelenke. Die diffusen Sensibilitätsminderungen an der rechten unteren Extremität seien ohne Dermatombezug. Bildgebend (Röntgen Hüftgelenk rechts axial, Becken ap stehend) hätten sich bei einem signifikanten Beckenschiefstand zugunsten rechts keine Hinweise auf eine wesentliche Coxarthrose, eine femoroacetabuläre Impingement-Morphologie oder ein Anhalt für eine Tendinopathia calcarea ergeben.
Der Beschwerdeführer leide unter degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und es bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Übermässig stark belastende Tätigkeiten, wie schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht leidensgerecht und sollten vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten und Überkopfarbeiten seien möglich und unter dem genannten Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 57).
3.5.6 Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest (Urk. 5/83/63-67, S. 4 f.), der Beschwerdeführer habe in der neuropsychologischen Untersuchung deutlich niedergestimmt und verbittert gewirkt und eine gebeugte Haltung und einen meist gesenkten Blick gezeigt. Nur selten habe er direkten Blickkontakt aufgenommen und der Aufbau eines Kontaktes sei so deutlich erschwert gewesen. Dennoch habe er während der Untersuchung recht gut kooperiert. Die Anstrengungsbereitschaft sei jedoch als schwankend zu beurteilen, da nicht alle Resultate der standardmässig eingesetzten Symptomvalidierungstests unauffällig ausgefallen seien. Die erhobenen Befunde seien deshalb mit Vorsicht zu interpretieren und es bedürfe der interdisziplinären Zusammenschau aller erhobenen Befunde, um die Plausibilität der angegebenen und gezeigten Beschwerden zu beurteilen. Formal hätten sich als mittelschwer zu beurteilende kognitive Defizite gezeigt, welche nahezu alle geprüften Bereiche wie visuelle Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Funktionen betroffen hätten. Im Vordergrund stehe eine starke allgemeine Verlangsamung. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung sei das Erkennen von Bildern und das Kopieren von komplexeren Figuren erschwert. Im Bereich des Gedächtnisses seien die exekutiven Funktionen, die Arbeitsgedächtnisleitung, die Ideenproduktion sowie die kognitive Flexibilität deutlich beeinträchtigt. Die Plausibilität der gezeigten kognitiven Defizite sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aber in diesem Fall nur im interdisziplinären Rahmen beurteilt werden.
3.5.7 Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 13), die neuropsychologischen Abklärungen hätten keine Störungen im Frontalhirn feststellen können. Wegen einer Verdeutlichungstendenz seien die effektiven Einschränkungen in Alltag und Beruf nicht zuverlässig einzuschätzen und die umschriebenen neurologischen Ausfälle hätten sich nie nachweisen lassen. Die psychiatrische Untersuchung habe einerseits eine leichte Depression ergeben, andererseits sei auf eine Symptomausweitung und eine feste Überzeugung, dass die Beschwerden alle mit dem Unfall zusammenhängen, hingewiesen worden. Im Längsschnitt entspreche dies dem Bild einer somatoformen Störung. Der Serumspiegel der verordneten Antidepressiva habe sehr niedrige Werte ergeben, was für eine Nichteinnahme bzw. sehr unregelmässige Einnahme der Medikation spreche. Orthopädisch stünden degenerative Veränderungen der HWS und LWS im Vordergrund. Übermässig stark belastende Tätigkeiten, wie schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht leidensgerecht und sollten vermieden werden. Zusammengefasst sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 % möglich.
3.6 Dr. H.___, Verhaltensneurologin, und I.___, Neuropsychologin, berichteten am 5. Dezember 2017 (Urk. 5/102), die Untersuchung sei in spanischer Sprache durchgeführt worden, und der Beschwerdeführer habe auf Portugiesisch oder Spanisch geantwortet. Bereits bei der Ankunft sei ein erhöhter Leidensdruck aufgrund der körperlichen Symptomatik spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersuchung kooperativ mitgewirkt und im Verlauf der Untersuchung habe sich eine abnehmbare Belastbarkeit gezeigt. Kognitiv sowie psychomotorisch sei er verlangsamt. Zudem zeige er eine leichte Antriebsminderung. Die eigene Leistung schätze er als schlechter ein als sie tatsächlich sei. Bereits nach einem Drittel der Untersuchungszeit erwähne er eine Zunahme der Schwindel- sowie Kopfwehsymptomatik. Es bestehe keine Impulskontrollstörung, im Affekt wirke er leidend, besorgt, in der Anamnese vermindert, aber am Ende der Untersuchung beim Thema Fussball jedoch gut schwingungsfähig und insgesamt gut modulierbar. Die verbale Ideenproduktion auf ein phonematisches Kriterium sei schwer vermindert, die verbale Ideenproduktion auf ein semantisches Kriterium falle höher aus, sei jedoch ebenfalls deutlich eingeschränkt. Auch die figurale Ideenproduktion sei deutlich vermindert. Qualitativ zeige sich jedoch eine gute Fehlerkontrolle sowie keine Repetitionen. Bei einer einfachen Papier-Bleistiftaufgabe zur Überprüfung der gerichteten Aufmerksamkeit sei die Leistung schwer vermindert und bei einer analogen Aufgabe zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit sowie kognitiven Flexibilität sei die Leistung ebenfalls schwer vermindert. Initial gelinge der Konzeptwechsel gut, im Verlauf komme es jedoch zur Überforderung.
Als kognitive Befunde zeigten sich nonverbale Abrufstörung bei durchwegs unauffälligen Gedächtnisleistungen in der verbalen Modalität, ein dysexekutives-attentionales Syndrom mit deutlich verminderter verbaler sowie figuraler Ideenproduktion, gerichteter und geteilter Aufmerksamkeit sowie adaptiver Flexibilität. Die Befunde, Verhaltensbeobachtungen sowie anamnestischen Angaben seien vereinbar mit einem schweren bifronto-subkortikalen Ausfallsmuster als residuelle Folgen des Schädelhirntraumas mit multiplen posttraumatischen Läsionen sowie im Schädel-MRI nachgewiesenen multiplen Kavernomen, aggraviert durch eine affektpathologische Störung, assoziiert an das Unfallereignis und bei insgesamt verminderten kognitiven Ressourcen.
Aufgrund der grossen Schwierigkeiten, den eigenen Alltag zu strukturieren sowie zu bewältigen, sei das Weiterführen der bereits begonnenen Psychotherapie dringend empfehlenswert. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen somatischen Beschwerden müsste diese allenfalls im Rahmen einer Belastbarkeitsabklärung beurteilt werden.
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere auch mit Blick auf die Vorberichterstattung, welche anlässlich des mehrwöchigen stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ erstellt werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik und den dokumentierten Hirnverletzungen auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärbar sind. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___, welcher erklärte, dass die zufolge des Ereignisses am 17. Juni 2015 erlittene traumatische Hirnverletzung, die sich in einer Subarachnoidalblutung im frontalen Mittelspalt zeigt, eine extrazerebrale Blutung darstellt und solche in der Regel folgenlos resorbieren und keinen dauerhaften Folgeschaden hinterlassen, sofern nicht zusätzliche Hirnstrukturen traumatisiert worden sind, und die Bilddokumentation habe dafür keine Hinweise ergeben (E. 3.4).
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten entspreche nicht der Beurteilung von Dr. H.___, welche bereits aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit als deutlich eingeschränkt gesehen und dabei ein schweres bifronto-subkortikales Ausfallmuster als Folge des Schädelhirntraumas aufgeführt habe (vgl. Urk. 10 S. 2), ist festzustellen, dass dieser Bericht nichts Neues ausweist. Die Berichterstattung setzt sich auch nicht mit den fachärztlichen Vorberichten der Rehaklinik Z.___, des F.___ und der A.___ auseinander und es werden einzig das bereits bekannte Verhalten des Beschwerdeführers in der medizinischen Untersuchungssituation und die geklagten Beschwerden zum (medizinischen) Befund erhoben, ohne diese kritisch zu hinterfragen. So wurden bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ die gezeigten Verlangsamungen bei der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen sowie reduzierter Leistungsbereitschaft gesehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
Auch die von Dr. H.___ und I.___ unter Befunde aufgeführte Schwindel- und Kopfwehsymptomatik wurde bereits abgeklärt (Urk. 5/52/25-42), wobei die spezialisierten apparativen Abklärungen keine Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Läsion ergeben hatten, die die persistierende Schwindelsymptomatik hätte erklären können. Insofern Dr. H.___ und I.___ eine Erholung/Besserung der neurokognitiven Einschränkungen aufgrund einer psychiatrischen Komponente mit Fixierung auf das Schmerzerleben als schwierig erachteten, liegt eine fachfremde psychiatrische Einschätzung vor, nachdem auf eigenem Fachgebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklärung gefunden werden konnte.
Kommt hinzu, dass die Untersuchung ohne professionelle Übersetzung und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Portugiesisch) erfolgte, was die Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers und die richtige Erfassung im Untersuchungsgespräch in Frage stellt. Es wurden denn auch Angaben, wie der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, basierend auf dessen Angaben übernommen, ohne dass hierzu ein genauer Tagesablauf eigens erhoben geschweige denn hinterfragt wurde. Aufgrund der früheren Berichterstattungen, wonach sich der Beschwerdeführer im klinischen Alltag selbständig zeigte (vgl. Urk. 5/83/76) und angegeben wurde, dass er seit dem Unfall den Tag mit Therapiebesuchen, ausgedehnten Spaziergängen und manchmal Treffen von Bekannten im Kaffee verbringe (Urk. 5/29/120), sowie den mehrfachen Erhebungen zum Tagesablauf anlässlich der polydisziplinären Abklärungen, welche einen strukturierten Tagesablauf aufzeigen (vgl. Urk. 5/83/17, 5/83/25, 5/83/32, 5/83/41, 5/83/52, 5/83/65), treffen diese Angaben denn auch offenkundig nicht zu (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). Auf die Berichterstattung von Dr. H.___ respektive der Neuropsychologin I.___ kann damit nicht abgestellt werden und mangels neuer Erkenntnisse gibt der Bericht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründeten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten vor.
In psychiatrischer Hinsicht trugen die MEDAS-Experten den Einschränkungen bei diagnostizierter leichter depressiver Episode und Somatisierungsstörung mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Rechnung. Mit Blick auf die Rechtsprechung der bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2 hiervor) erscheint dies jedenfalls nicht unangemessen. Die psychiatrische Untersuchung setzte sich dabei auch mit den massgebenden Faktoren auseinander (vgl. Urk. 5/83/48) wobei die in der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» zu prüfenden Kriterien «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» überwiegend als nicht erfüllt zu erachten waren. Damit ist fraglich, ob die beschriebene Einschränkung überhaupt von rechtlicher Relevanz ist.
Den orthopädischen Untersuchungsbefunden trugen die Experten insofern Rechnung als sie den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr als arbeitsfähig erachteten während eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten und Überkopfarbeiten zu 100 % als zumutbar erachtet wurde (vgl. E. 5.4.5 hiervor). Mit Blick auf die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zum geschilderten Aktivitätsniveau, wonach Tätigkeiten wie etwa Einkaufen gehen und mehrfaches tägliches Spazierengehen möglich sind (vgl. Urk. 5/83/52 und E. 3.2.4).
4.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Validierungstests durch den neuropsychologischen Teilgutachter (Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass praxisgemäss im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2).
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens angezeigt erscheinen würde. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen fanden Eingang in die Gesamtbeurteilung und wurden nicht etwa - wegen nicht auszuschliessender Aggravationstendenz - ausgeklammert. Immerhin anerkannten die Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wenn auch unter dem Titel der psychischen Beeinträchtigung. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in weitergehendem Umfang eingeschränkt wäre, ist auch der Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu entnehmen (E. 4.1).
4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016, vgl. E. 3.1 hiervor) nach Austritt aus der Rehaklinik Z.___ im Februar 2016 einzig noch auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren waren. Nachvollziehbar sind auch die Beschränkungen im Belastungsprofil. Zudem wurde mit einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auch den psychiatrischen Untersuchungsbefunden hinreichend Rechnung getragen.
4.4 Zu den erwerblichen Auswirkungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Bauarbeiter Löhne zwischen Fr. 48'960.-- (2010) und Fr. 57'848.-- (2009) erzielte und damit etwas weniger als die statistischen Durchschnittslöhne (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten. Stellt man - zugunsten des Beschwerdeführers - zur Berechnung des Valideneinkommens auf diesen Wert ab (respektive neu: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), welcher auch Basis des Invalideneinkommens bildet, so resultiert eine erwerbliche Einbusse von 20 % (rechnerischer Prozentvergleich). Für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad wäre damit ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % notwendig, was jedoch ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführerin ist in seinem verbleibenden möglichen Pensum von 80 % nur in der Hinsicht eingeschränkt, als ihm schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sind. Dies führt praxisgemäss nicht zu einem Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef