Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00227


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 14. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 zu einem Pensum von 60 % als Reinigerin bei der Firma Y.___ AG. Diese Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt, da sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen wollte (Urk. 6/8). Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bezog die Versicherte bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der Z.___ AG einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 6/13). Wegen Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 22. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Y.___ AG vom 3. Oktober 2005 (Urk. 6/8) und der Z.___ AG vom 20. Oktober 2005 (Urk. 6/13) sowie den Arztbericht von Dr. A.___, Rheumatologie FMH, vom 6. Dezember 2005 (Urk. 6/14/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 6/14/5-23) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Unia Arbeitslosenkasse nach den von dieser erbrachten Leistungen (Fragebogen vom 17. Oktober 2005, Urk. 6/11). Sodann liess die IV-Stelle das Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ vom 25. April 2006 erstellen (Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 6/20). Aufgrund eines entsprechenden Einwandes der Versicherten vom 12. September 2006 (Urk. 6/25) holte die IVStelle den Arztbericht des psychiatrischen Zentrums C.___ vom 29. Januar 2007 ein (Urk. 6/29). Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/32 f.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/40, Urk. 6/64/17-18).

1.2    Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 28. April 2008 ein, aus welchem sich ergab, dass die Versicherte ab 1. Juli 2007 von ihrem Ehemann ein zusätzliches Pensum als Hauswartin übernommen hatte und somit einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 2‘283.-- pro Monat (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 29‘679.--) erzielte (Urk. 6/44/12+15). Ausserdem holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Juli 2008 ein (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands werde die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben. Da für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien ausserdem die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 6/51). Nachdem die Versicherte dagegen am 23. August 2008 (Urk. 6/52) Einwand erhoben hatte, holte die IVStelle den Arztbericht des C.___ vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/56) ein. Mit Verfügung vom 10. November 2008 hob sie die Rente rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte fest, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 die Meldepflicht verletzt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen damit zurückzuerstatten habe (Urk. 6/59). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 10. Dezember 2008 (Urk. 6/62) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 6/71).

1.3    Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. D.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2010 (Urk. 6/82), der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 6/81/6) sowie von Dr. A.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/84) ein und zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei (Urk. 6/85). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts E.___ vom 15. August 2011 erstellen (Urk. 6/94/1-25). Mit Vorbescheid vom 2. November 2011 teilte die IVStelle der Versicherten erneut mit, die Invalidenrente werde rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben und infolge einer Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 zurückgefordert (Urk. 6/99). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Maron am 5. Dezember 2011 (Urk. 6/103) bzw. 30. Januar 2012 (Urk. 6/106) Einwand. Am 26. März 2012 nahm das E.___ ergänzend zum Gutachten vom 15. August 2011 Stellung (Urk. 6/114). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte im Weiteren fest, dass für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, weshalb die während dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen (Erlass einer separaten Verfügung) zurückzuerstatten seien (Urk. 6/118). Die gegen diese Verfügung am 7. Juni 2012 (Urk. 6/120/3-33) durch Rechtsanwalt Maron erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. November 2013 ab (Urk. 6/135).

1.4    Am 20. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/139). Die IV-Stelle forderte die Versicherte mit Schreiben vom 21. März 2014 auf, Beweismittel für eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 7. Mai 2012 einzureichen (Urk. 6/142). Die Versicherte reichte die Arztberichte von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2014 (Urk. 6/144), von G.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/146/1-3), der Klinik H.___ vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6/146/6-8) und des Spitals I.___ vom 4. März 2014 (Urk. 6/146/9-10), vom 26. Mai 2013 (Urk. 6/146/11-12) und vom 16. April 2014 (Urk. 6/146/13-14) ein. In der Folge holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. September 2014 (Urk. 6/156) sowie die Berichte der Klinik H.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/164/1-6) und vom 18. März 2015 (Urk. 6/165) ein. Am 31. März 2016 erfolgte ein weiterer Arztbericht des Spitals I.___ (Urk. 6/175) und am 30. Juni 2016 erstellte die Klinik H.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 6/179). Die IV-Stelle holte sodann den Bericht von Dr. A.___ vom 1. September 2016 ein (Urk. 6/182/1-4). Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und ihrem Rechtsdienst (Urk. 6/198/7-8) liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 9. Oktober 2017 erstellen (Urk. 6/196/1-46). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/199). Dagegen erhob X.___ am 5. Januar 2018 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Einwand (Urk. 6/204). Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/208 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Chopard am 5. März 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 31. Januar 2018 vollumfänglich aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    

1.6.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6.2    Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Hauswartin im Vollzeitpensum tätig wäre und damit ein jährliches Einkommen von Fr. 53'911.50 erzielen könnte. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis Anfang Oktober 2017 zu 70 % zumutbar gewesen sei. Damit hätte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 37'285.60 erzielen können, womit sich die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad auf 31 % belaufe. Ab Oktober 2017 betrage die Restarbeitsfähigkeit 90 %, womit sich der Invaliditätsgrad auf 11 % reduziere. Der Invaliditätsgrad sei damit durchgehend unter 40 % gelegen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 15. November 2013 sei für die Beschwerdegegnerin aber auch für spätere Gutachter verbindlich. Soweit die Gutachter des K.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom E.___-Gutachten abwichen, hätten sie eine Neubeurteilung eines erklärtermassen «nicht wesentlich» veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen. Diese erklärte gutachterliche Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zulässig. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Urteil vom 15. November 2013 rechtskräftig festgestellt worden. Zu berücksichtigen sei jedoch zusätzlich die eingeschränkte Belastbarkeit der Hände. Es sei somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Im Weiteren hätten die Gutachter des K.___ die allgemein üblichen Kriterien für die Arbeitsschwere verkannt. Ihre Behauptung, wonach für eine mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, sei unsinnig. Diesen bereits mit Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwand habe die Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht dazu geäussert, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die psychiatrische Begutachtung basiere sodann nicht auf aktuellen Berichten der behandelnden Psychiater. Schliesslich sei auch der Lohnvergleich zu beanstanden. Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin heute über grosse Berufserfahrung verfügen, die Entlöhnung würde mindestens im Kompetenzniveau 2 erfolgen, was mindestens Fr. 60'000.-- ergebe. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen. Es bestehe somit eine rentenrelevante Erwerbseinbusse und die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem bestehe ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, was mit Stellungnahme zum Vorbescheid beantragt, aber von der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Urk. 1).


3.    Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Vergung auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2018 (Urk. 6/204) Bezug genommen und begründet hat, weshalb sie bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten des K.___ abstellt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin verneint (Urk. 2). Ohnehin ist nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.


4.

4.1

4.1.1    Die Ärzte des E.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2011 (Urk. 6/94/22) folgende Diagnose:

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.Chronische Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)

-DD anamnestisch bei Depression

-allgemeine Haltungsinsuffizienz mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel

-klinisch-neurologisch unauffällige Befunde

-frühere bildgebende Abklärung von LWS, BWS und HWS sowie Szintigraphie ohne Hinweise für entzündliche Systemerkrankungen

2.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

2. Verdacht auf intermittierende Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.1)

-DD im Rahmen von Diagnose 1

3.Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

4.Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

5.Helicobacter pylori Gastritis 04/2011 (ICD-10 K29.1)

-Antrumgastritis

6.Axiale Hiatushernie (ICD-10 K21.9)

    Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Die Untersuchungen hätten teilweise wegen massiver Beschwerden und ausgeprägter aktiver Gegeninnervation nicht durchgeführt werden können. Es hätten auch Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Untersuchungszeichen nach Waddell seien klar positiv gewesen. Gemäss den aktuellen Richtlinien habe aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie diagnostiziert werden können. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hauswartin sowie für jegliche weitere leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Arbeiten wie anhaltendes Staubsaugen, repetitive Überkopfarbeiten und beispielsweise Schneeschaufeln sowie andere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten aufgrund der muskulären Dekonditionierung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sollte die Möglichkeit haben, über den ganzen Tag verteilt vermehrte Pausen zu machen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten nicht in erster Linie psychische Symptome, sondern deutlich am Körpererleben orientierte Symptome mit Schmerzen bestanden. Diese somatoformen Schmerzen stünden im Vordergrund und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Ausserdem sei eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von allermindestens 70 % bestehe (ganztägiges Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Für körperlich regelmässig mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit März 2004 angenommen werden, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht dürfte seit 2006 bestehen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt höhergradig eingeschränkt gewesen sei, als dies aktuell festgestellt werde. Mittels Durchführung adäquater Massnahmen (effektive Medikamenteneinnahme, körperliche Rekonditionierung) könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Fähigkeiten erreicht werden (Urk. 6/94/22-25).

4.1.2    Am 26. März 2012 (Urk. 6/114) nahmen die Ärzte des E.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2012 (Urk. 6/113) ergänzend zum Gutachten Stellung. Sie hielten fest, es könne bestätigt werden, dass seit März 2004 eine unveränderte Situation bestanden habe, jedoch nur aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei zu ergänzen, dass im Jahr 2006 noch eine mittelgradige Depression durch das C.___ beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dort von August 2006 bis Mai 2007 behandelt worden. Im Mai 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Es habe damals nur noch eine leichte depressive Episode bestanden. Offenbar sei die Therapie erfolgreich und eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig gewesen. Die psychiatrische Einschätzung der lediglich 20%igen Einschränkung sei folglich nicht ab 2006, sondern ab Mai 2007 zu bestätigen.

4.2    Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ vom 1. September 2014 (Urk. 6/156) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.12), sowie eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 6/156/16). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode sowie der somatoformen Schmerzstörung, insbesondere der subjektiv geklagten Verzweiflung, Sinnlosigkeitsgefühle, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesseverlust, Antriebsarmut sowie der Körperschmerzen lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % begründen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % könne nicht genau angegeben werden, er sei entweder schon bald nach der Hospitalisation in der Klinik H.___ (August bis September 2012) oder später erfolgt. Zuverlässige Angaben hätten von der Beschwerdeführerin nicht erhältlich gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin sei völlig resigniert, strebe nicht nach Normalisierung ihres Alltags und danach ihre Symptome unter Kontrolle zu bekommen. Sie habe ein stark negatives Selbstkonzept, sei nicht bereit und fähig, Selbstpflegekompetenzen zu erlernen und ihre Rolle zu verändern. Sie falle immer mehr in die Rolle der unheilbar schwer Kranken. Die Beschwerdeführerin verfüge über praktisch keine Ressourcen. Sie habe sich in ihr Zimmer zurückgezogen. An die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei bei ihrem jetzigen Zustand nicht zu denken. Die Beschwerdeführerin könne keinem Arbeitgeber zugemutet werden (Urk. 6/156/17-18).

4.3

4.3.1    Laut dem Arztbericht der Klinik H.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/164) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, langjährig (ICD-10 F33.2), eine Somatisierungsstörung, seit ca. 2007, verstärkt seit 2011 (ICD-10 F45.0), chronische Zephalgien, Erstdiagnose langjährig (ICD-10 G44.2) sowie intermittierende Oberbauchschmerzen, Erstdiagnose Mai 2013 (ICD-10 R10.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem Eisenmangel (ICD-10 E61.1) bei Status nach Gastritis bei Helicobacter pylori-Infektion mit Eradikation 2013 unter PPI-Dauertherapie, eine benigne essentielle Hypertonie; ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00) sowie eine Tachyardie, nicht näher bezeichnet (ICD-10 R00.0). Die Beschwerdeführerin sei zum dritten Mal freiwillig stationär in die Klinik eingetreten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin sei sie vom 1. Oktober bis zum 2. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die genannte Symptomatik sowie durch die somatoforme Störung mit Schmerzen und körperlicher Erschöpfung. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch starke Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen bei Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen und Müdigkeit beeinträchtigt. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar.

4.3.2    Im Bericht vom 18. März 2015 (Urk. 6/165) führten die Ärzte des Psychiatriezentrums I.___ der Klinik H.___ aus, die Tätigkeit als Hauswartin sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. Im weiteren Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit in einem Belastbarkeitstraining zu überprüfen. Die Leistungsfähigkeit sei mittelschwer bis schwer eingeschränkt.

4.3.3     Im Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 6/179) gaben die Ärzte des Psychiatriezentrums I.___ an, eine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden pro Tag sei derzeit nicht gegeben. Angesichts des chronifizierten Krankheitsbildes sei die Prognose ungünstig. Allerdings sollte weiterhin eine berufliche Reintegration angestrebt werden. Bei Besserung der depressiven Symptomatik wäre jedoch eine Wiederholung der neuropsychologischen Untersuchung sowie eine Belastungserprobung zu empfehlen.

4.4    Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 1. September 2016 (Urk. 6/182/1-4) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom bei generalisierter Tendomyopathie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie eine Refluxkrankheit. Aufgrund der ausgeprägten therapieresistenten multiplen weichteilrheumatischen Schmerzen sei keine Tätigkeit mehr möglich.

4.5    

4.5.1    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des K.___ vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/196/1-46) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 6/196/12-13):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.Myofasziales Syndrom

Segmentale Dysfunktion C1/2

Hypertonus des Musculus Levator scapulae links mit konsekutiver Seitneigung der Halswirbelsäule nach links

aktive Triggerpunkte mit zum Teil Ausstrahlung in die Kopfregion und Armregion bis zum Handrücken beidseits

Hypertonus der Scalenusmuskulatur, aktuell auch hier vor allem linke Halsseite mit dort druckempfindlichen Triggerpunkten lokal ohne Ausstrahlung

druckdolente tiefe Rückenmuskulatur der Brustwirbelsäule mit multiplen lokalen Triggerpunkten

Tractus iliotibialis-Syndrom rechtsbetont mit druckdolentem Tensor fasciae latae proximal in Höhe der Trochanterregion und druckdolentem Tractus iliotibialis, zunehmend nach distal am Ansatz des Tuberculum Gerdy (Schmerzmaximum), Schmerzzunahme bei Dehnung des Tractus

in abgeschwächter Form liegen diese Symptome auch auf der linken Seite vor

Hypertonus des Musculus sternocleidomastoideus rechte Halsseite mit aktiven Triggerpunkten und Provokation von Kopfschmerzen

2.Verdacht auf seronegative erosive Polyarthritis

Arthralgien der Hände beidseits

Rheumalabor: RF negativ, Anti-CPP negativ, aktuell keine erhöhten Entzündungswerte

Nachtschmerz, Morgensteifigkeit

verstrichene Achillessehnen, DD Erguss unteres Sprunggelenk

kein sicherer entzündlicher Schmerzcharakter bis auf Nachtschmerz

fragliche aber mögliche Erosionen in den aktuellen Röntgenaufnahmen der Hände beidseits (überzeugend nur MCP I Köpfchen links)

3.Zephalgien, DD Spannungskopfschmerz/Migräne/Analgetikamissbrauch-induzierte Symptomverstärkung

keine Verstärkung nach Autounfall oder auch der Tripodfraktur

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.Chronisches Zervikozephalsyndrom

ohne Anhaltspunkte für radikuläre, sensorische oder motorische Ausfallsyndrome

2.Status nach Auffahrunfall am 20.11.2010 mit HWS- und BWS-Kontusion

3.Rezidivierende synkopale Episoden am ehesten vasovagal/orthostatisch am 2.12.2015 und 31.3.2016

Status nach Mittelgesichtsfraktur (Tripodfraktur links)

ohne Anhaltspunkte für Neuralgie oder Neuropathie in diesem Bereich

4.Status nach helicobacter-positiver Gastritis

5.Bekannte axiale Hiatushernie

6.Anamnestisch chronische Obstipation

7. Arterielle Hypertonie

8.Status nach Hashimoto-Thyreodititis (aktuell euthyreote Stoffwechsellage, TSH im Normbereich)

9.Aktenanamnestisch Status nach Ovarialzyste

    Psychiatrische Diagnosen:

1.Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, Schweregrad der Episode nicht einschätzbar (ICD-10: F33)

2. Verdacht auf Somatisierungsstörungen (ICD-10: F45.0)

4.5.2    Im Rahmen der medizinischen Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwerden am Bewegungsapparat und psychische Beschwerden beklagt habe. Hinsichtlich der Beschwerden am Bewegungsapparat hätten sich muskuläre Beschwerden ohne Hinweise für radikuläre Ausfallserscheinungen objektivieren lassen. Es habe in erster Linie ein myofasziales Syndrom imponiert. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe eine Fazettengelenksarthrose bestanden, die diesbezüglich geklagten Beschwerden seien jedoch nicht im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus könne das Vorliegen einer derzeit asymptomatischen Gonarthrose beidseits bestätigt werden. Diesbezüglich seien keine höhergradigen Einschränkungen zu verzeichnen. Im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Untersuchung sei neu, anlässlich der Vorbegutachtung nicht vorbeschrieben, eine mögliche seronegative Polyarthritis beschrieben. Es bestünden diesbezüglich Arthralgien der Hände beidseits, serologisch hätten sich keine Auffälligkeiten objektivieren lassen, klinisch und anhand der Bildgebung sei jedoch eine seronegative Arthritis nicht gänzlich auszuschliessen. Wesentliche funktionelle Einschränkungen der beiden Hände bestünden jedoch nicht. Wie bereits vorbeschrieben, habe auch aktuell wieder ein Hinweis dafür bestanden, dass Anteile der geklagten Beschwerden im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung interpretiert werden müssten, was im Einklang mit der Aktenlage stehe. Hinweise für neurologische Funktionsstörungen in Bezug auf die geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat hätten nicht bestanden. Anteile der geklagten Kopfschmerzen könnten differentialdiagnostisch als Spannungskopfschmerz/Migräne eingeordnet werden, wobei eine Analgetikamissbrauchs-induzierte Symptomverstärkung möglich erscheine. Diesbezüglich sei eine geringgradige Leistungsminderung nachvollziehbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien formal die Symptomkriterien für die Diagnosestellung einer Somatisierungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, wie bereits in der Aktenlage vordokumentiert, erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch bei der Untersuchung mit diffusen, vagen, teilweise ausgestaltet und nicht authentisch wirkenden Angaben präsentiert. Es hätten deutliche Inkonsistenzen und Widersprüche insbesondere in Bezug auf die Schilderung von psychischen Symptomen bestanden. Aus den genannten Gründen sei eine exakte Diagnosestellung aus psychiatrischer Sicht nicht möglich gewesen, so dass lediglich der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung habe gestellt werden können, deren Schweregrad nicht einschätzbar gewesen sei. Ebenso habe der Verdacht auf eine mögliche Somatisierungsstörung bestanden. Eine genaue Einschätzung des Krankheitsbildes, insbesondere bezüglich des Schweregrades und der etwaigen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sei nicht möglich gewesen. Es müsse von einem Verdeutlichungs- bzw. Aggravationsverhalten ausgegangen werden. Im E.___-Gutachten vom 15. August 2011 seien Inkonsistenzen erwähnt worden, wobei sie sich auf den rheumatologischen Befund bezogen hätten. Im psychiatrischen Gutachten sei auf eine mögliche Malcompliance bezüglich der Medikamenteneinnahme hingewiesen worden. Von wesentlichen Konzentrationsstörungen sei anlässlich der Vorbegutachtung nicht berichtet worden. Insgesamt hätten sich sowohl im Bereich des E.___-Vorgutachtens, in der weiteren psychiatrischen Aktenlage als auch im psychiatrischen Vorgutachten von 2014 wiederholte Hinweise für Inkonsistenzen gefunden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen kognitiven Beschwerden wie Gedächtnisstörungen seien vor dem Hintergrund ihres verdeutlichenden/aggravatorischen Verhaltens nicht nachvollziehbar erschienen. Insofern könne die Einschätzung im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 1. September 2014, in dem die Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin der depressiven Symptomatik zugeordnet worden seien, heute nicht geteilt werden (Urk. 6/196/14-15).

4.5.3    Zu den funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde / Diagnosen hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde mit leichten degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und der Kniegelenke sowie der möglichen seronegativen Polyarthrose der Hände eine Minderbelastbarkeit, die sich in erster Linie bei körperlicher Schwerarbeit auswirke. Weiterhin bestünden aufgrund der myofaszialen Befunde gewisse qualitative Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr anhaltend in Zwangspositionen arbeiten, müsse Positionswechsel durchführen können, könne keine schweren und überwiegend mittelschweren Lasten mehr heben, tragen oder bewegen. Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik der Hände seien nicht mehr durchführbar. Im Wesentlichen seien diese Einschränkungen im Rahmen des E.___-Gutachtens von 2011 ähnlich beurteilt worden (Urk. 6/196/14). Neu hinzugekommen sei aufgrund der möglichen seronegativen Polyarthritis eine zusätzliche Minderbelastbarkeit der Hände, auch wenn derzeit keine funktionelle Einschränkung der Handbeweglichkeit bestehe. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe ein leistungseinschränkendes Krankheitsbild nicht objektiviert werden können. Die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe nicht gestellt werden können. Es habe in erster Linie eine passive Haltung der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Krankheitsbildes imponiert. Sie scheine nur wenig motiviert, aktiv ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Es würden ihr auch viele Arbeiten von den Kindern und der Schwiegertochter abgenommen, so dass ein möglicher sekundärer Krankheitsgewinn bestehe. Insbesondere bei der psychiatrischen Untersuchung seien zahlreiche Hinweise für Inkonsistenzen vorgelegen. Es müsse ein Verdeutlichungs- resp. Aggravationsverhalten angenommen werden, das eine psychiatrische Diagnosestellung und die Einschätzung des Schweregrades von möglichen Funktionseinschränkungen verunmögliche (Urk. 6/196/15). Im Vergleich zur Vorbeurteilung durch das E.___ habe sich aus heutiger Sicht der somatisch objektivierbare Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Achsenskelett und die unteren Extremitäten nicht wesentlich verändert. Heute sei zwar neu die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis beider Hände nicht ganz auszuschliessen, es bestünden aber diesbezüglich keine objektivierbaren höhergradigen Funktionseinschränkungen. Eine Minderbelastbarkeit der Hände könne zwar angenommen werden, diese wirke sich aber lediglich bei schweren und feinmotorisch anspruchsvollen Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich möglicher psychiatrischer Funktionseinschränkungen könne aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen keine sichere Aussage gemacht werden. Insofern sei kein Vergleich mit der Situation im Jahr 2011 möglich (Urk. 6/196/16).

    Für körperliche Schwerarbeit sei die Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht aufgrund der rheumatologischen Befunde nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten bestünden folgende qualitativen Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mehr durchführen, bei denen sie schwere Lasten von über 5 kg heben, tragen oder bewegen müsse und bei denen es auf ausgeprägte Feinmotorik der Hände ankomme oder spezielle Greifkraft der Hände vonnöten sei. Die Tätigkeit sollte möglichst wechselbelastend durchführbar sein, Positionswechsel sollten möglich und andauernde Zwangshaltungen ausgeschlossen sein, insbesondere sollte die Beschwerdeführerin nicht andauernd gebückt arbeiten müssen. Das genannte Belastungsprofil berücksichtige die objektivierbaren Einschränkungen aus rheumatologischer/neurologischer Sicht. In quantitativer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Befunde nicht arbeitsfähig für körperliche Schwerarbeit. Es bestehe aktuell für körperlich mittelschwere Tätigkeiten eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiere. Bei einer erfolgreichen Behandlung der Hände könne eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe lediglich eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die mit dem neurologischen Krankheitsbild der rezidivierenden Kopfschmerzen zu begründen sei. Nicht berücksichtigt seien etwaige Funktionseinschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet, da eine sichere Beurteilung des psychiatrischen Befundes nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten sei anlässlich der Vorbegutachtung davon ausgegangen worden, dass diese seit dem Jahr 2004 bestanden habe. Diese Einschätzung könne heute nachvollzogen werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde heute das Belastungsprofil aufgrund der neuen Verdachtsdiagnose einer Polyarthritis etwas abweichend formuliert, der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Erkrankung könne nicht datiert werden. Bezüglich der quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weiche die heutige Einschätzung von der Voreinschätzung ab, so dass der Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nur auf den aktuellen Gutachtenszeitpunkt datiert werden könne (Urk. 6/196/17).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der – gerichtlich bestätigten rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/118) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

5.2    Das polydisziplinäre K.___-Gutachten vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/196) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen, Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, soweit die K.___-Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom E.___-Gutachten abweichen würden, hätten sie eine Neubeurteilung eines erklärtermassen «nicht wesentlich» veränderten Zustands vorgenommen. Diese erklärte gutachterliche Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig, die Arbeitsfähigkeit sei mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2013 rechtskräftig festgestellt worden (Urk. 1 S. 4 f.).

    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter sind berechtigt bzw. gar gehalten, eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben und sind nicht an die Einschätzungen früherer Gutachter gebunden. Es trifft zwar zu, dass eine andere Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes in rechtlicher Hinsicht keinen Revisionsgrund darstellt, ein Gutachten, welches eine abweichende Einschätzung vornimmt, erscheint deswegen aber nicht als mangelhaft.

5.3.2    Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Behauptung der K.___-Gutachter, dass für eine mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, sei unsinnig, ist festzuhalten, dass gemäss dem rheumatologischen Fachgutachten des K.___ (Urk. 6/196/79-99) aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, «das heisst körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend, Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg» bei 60 % liegt. Dies schliesse regelmässig mittelschwere und schwere Tätigkeiten aus. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin noch einen eigenen Haushalt führen müsse und hierfür Familienmitglieder nicht immer helfend zur Verfügung stünden. Unter Behandlung der Arthralgien und sofern ein Ansprechen berichtet werden könne, sollte die Arbeitsfähigkeit in einer wie oben beschriebenen leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bis auf 80 % steigerbar sein. In einer angepassten Tätigkeit, bei der es nicht auf die Schnelligkeit ankomme, auf schweres Heben von über 5 Kilogramm verzichtet werden könne und bei der keine erhöhten Anforderungen an die Greifkraft der Hände bestünden, sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/196/97). Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung bemerkten die Gutachter des K.___ jedoch, dass zufolge ungenauer Angaben der Beschwerdeführerin nicht exakt festgelegt werden könne, welches Belastungsprofil bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorgelegen habe. Es werde deshalb ein theoretisches Belastungsprofil definiert. Unter dem Titel «qualitative Einschränkungen» hielten die Gutachter anschliessend unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr durchführen könne, bei denen sie schwere Lasten von über 5 Kilogramm heben, tragen oder bewegen müsse und bei denen es auf die ausgeprägte Feinmotorik der Hände ankomme oder speziell Greifkraft der Hände vonnöten sei. Unter dem Titel «quantitative Einschränkungen» führten die Gutachter zwar aus, dass aktuell «für körperlich mittelschwere Tätigkeiten» eine zeitliche Einschränkung von 40 % bestehe. Aus dem Kontext geht jedoch hervor, dass die Gutachter diese Einschätzung – wie die rheumatologische Gutachterin - nicht auf eine regelmässig mittelschwere Tätigkeit bezogen (vgl. Urk. 6/196/97).

5.3.3    Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das K.___-Gutachten sei in psychiatrischer Hinsicht nicht schlüssig, wobei sie dies einzig damit begründet, dass die Gutachter keinen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiater eingeholt hätten (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Gutachten eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt, was grundsätzlich als genügend erscheint (vgl. E. 1.4). Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit hat primär aufgrund der eigenen Untersuchungen und Erkenntnisse der Gutachter zu erfolgen und es liegt in deren Ermessen, ob sie bei sich allenfalls ergebenden Unklarheiten Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen wollen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Wenn die Gutachter von einer solchen absehen, ist deshalb darin nicht schon ein Mangel am Gutachten zu sehen.

    Die psychiatrische Gutachterin des K.___ führte eine eingehende klinische Untersuchung und Verhaltensbeobachtung durch. Im Rahmen ihrer Beurteilung legte sie mit einlässlicher Begründung einleuchtend dar, dass sich aufgrund des Antwortverhaltens, der Symptomdarstellung und der Präsentation der Beschwerden Anhaltspunkte für Verdeutlichungs- bzw. Aggravationstendenzen und in den zur Verfügung stehenden Vorberichten (vgl. Urk. 6/196/48-62) und im chronologischen Verlauf der Vorbefunde diverse Inkonsistenzen und Widersprüche ergeben hätten (Urk. 6/196/73-76). Diese Beurteilung wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung übernommen (Urk. 6/196/14, vgl. E. 4.5.2).

    Unter diesen Umständen war eine Rückfrage bei der aktuell behandelnden Psychiaterin weder erforderlich noch wäre sie angesichts der von der psychiatrischen Gutachterin aufgezeigten Inkonsistenzen zielführend (gewesen), worauf diese denn auch ausdrücklich hinwies (Urk. 6/196/76 und Urk. 6/196/77).

    Im Übrigen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2019 vom 13. August 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3.4    Die besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach keine Zweifel am – lege artis erstellten - Gutachten des K.___ zu begründen.

5.4    

5.4.1    Wie eingangs dargelegt (E. 1.6), finden bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 mit weiteren Hinweisen). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist, wie erwähnt, im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich.

5.4.2    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand lässt sich aus den von den Gutachtern dargelegten Gründen – trotz dem Untersuchungsgrundsatz genügender Sachverhaltsabklärung – eine relevante Verschlechterung seit der Verfügung vom 7. Mai 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Ausserdem liegen keine gesicherten psychiatrischen Diagnosen mehr vor resp. erscheinen zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2017) deren funktionelle Auswirkungen angesichts der festgestellten Inkonsistenzen nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (vgl. E. 1.5).

    Der somatisch-objektivierbare Gesundheitszustand hat sich gemäss den Feststellungen der Gutachter in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen am Bewegungsapparat (Achsenskelett und untere Extremitäten) nicht wesentlich verändert. Sie stellten aber neu eine – allerdings mit der blossen Verdachtsdiagnose einer seronegativen Polyarthritis begründete – Minderbelastbarkeit der Hände fest. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, resultiert nämlich auch dann kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von den K.___-Gutachtern neu festgestellte Minderbelastbarkeit der Hände als potentiell rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin betrachtet wird.

5.4.3    Wie dargelegt, besteht bei Bejahung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Bindung an frühere ärztliche Einschätzungen. Gemäss ausdrücklicher Feststellung der K.___-Gutachter ist der Beginn der von ihnen attestierten, von der Einschätzung der E.___-Gutachter abweichenden Arbeitsfähigkeit indessen erst auf den Zeitpunkt der Begutachtung zu datieren (Urk. 6/196/119). Somit ist erst per Oktober 2017 eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit gemäss dem von den K.___-Gutachtern formulierten Belastungsprofil (Urk.6/196/16-17, vgl. E. 5.3.2) auszugehen ist.


6.

6.1

6.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).


6.1.2    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Sie arbeitete zu einem Teilzeitpensum im Hauswarts- und Reinigungsdienst. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % dieser Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und es ist ihr auch darin zu folgen, dass das Valideneinkommen mangels verlässlicher Angaben über das an den bisherigen Arbeitsstellen geleistete Arbeitspensum und die erzielten Löhne anhand der statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln ist. Nicht zu beanstanden ist sodann auch der Beizug der Tabelle T17 Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte, vgl. Urk. 6/197/1) der LSE. Es ist jedoch nicht der Totalwert für alle Arbeitnehmerinnen, sondern jener für über 50jährige Arbeitnehmerinnen heranzuziehen. Gemäss LSE 2016 betrug dieser Fr. 4'396.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4'582.80 bzw. Fr. 54'993.60 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.2.10: 2016 = 105, 2017 = 105.4) beträgt das tabellarische Einkommen im Jahr 2017 Fr. 55'203.10.

    Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens heute wegen ihrer grossen Berufserfahrung nicht mehr als Hilfskraft zu qualifizieren wäre und somit ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 60'000.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin verrichtete hauptsächlich Reinigungs- und daneben einfachere Garten- und Kontrollarbeiten (vgl. Pflichtenheft Urk. 7/13/7). Anders als ein Hauswart bzw. eine Hauswartin mit entsprechender Ausbildung in Betriebsunterhalt war sie nicht für komplexere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten zuständig, sie musste keinerlei Arbeiten verrichten, welche besonderes handwerkliches Geschick oder technisches Wissen erfordern. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens solcherlei Qualifikationen erworben hätte.

6.2    

6.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.2.2    Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2016 im privaten Sektor Fr. 4’363.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'548.40 bzw. Fr. 54'580.80 pro Jahr ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.2.10: 2016 = 105, 2017 = 105.4) beträgt das tabellarische Einkommen im Jahr 2017 Fr. 54'788.70. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 49'309.80 (= Fr. 54'788.70 x 0,9).

    Ob der Beschwerdeführerin ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa-cc) zu gewähren ist, kann offenbleiben. Würde der maximal zulässige – vorliegend allerdings fraglos nicht gerechtfertigt erscheinende - Abzug von 25 % vorgenommen, würde ein Invalideneinkommen von Fr. 36'982.35 (= Fr. 49'309.80.-- x 0,75) und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'220.75 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultieren.

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.


7.    Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 1 [«Kein Anspruch auf eine Invalidenrente»]; vgl. bereits den Vorbescheid vom 25. Oktober 2017, Urk. 6/199 S. 1) bildet. In diesem Punkt ist daher – mangels Anfechtungsgegenstandes – auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis).


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstBrügger