Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00233


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1961 geborene X.___, Mutter von drei (1978, 1980 und 1990 geborenen) Kindern, war seit dem 1. Februar 2008 bei der Stiftung Y.___ vorerst in einem 40%Pensum, ab August 2008 zu 70 % – als Angestellte Hauswirtschaft/Hausdienst tätig (Urk. 6/8/1-2, Urk. 6/15/1, Urk. 6/15/8-11 und Urk. 6/74). Ab dem 1. Dezember 2008 arbeitete die Versicherte in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % (Urk. 6/15/2 und Urk. 6/15/11-18). Am 27. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Burnout und Erschöpfung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/8 und Urk. 6/11). Daraufhin nahm die IVStelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/12-17). Ab dem 1. Februar 2011 arbeitete die Versicherte wieder im angestammten Pensum von 50 % (Urk. 6/1617 und Urk. 6/27/12), woraufhin die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 17. Mai 2011 abwies (Urk. 6/21).

1.2    Mit Gesuch vom 31. Oktober 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie einen Zusammenbruch erlitten habe und seit dem 21. September 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei (Urk. 6/23). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug des individuellen Kontos der Versicherten sowie weitere Unterlagen bei (Urk. 6/25, Urk. 6/27-28, Urk. 6/31 und Urk. 6/37). Ab dem 20. April 2012 arbeitete die Versicherte – weiterhin bei der Stiftung Y.___ – als Assistentin im Beschäftigungsatelier (Urk. 6/75/2). Am 1. März 2014 trat die Versicherte gleichenorts eine Anstellung mit Tagesstrukturbetreuung in einem 50%-Pensum an (Urk. 6/50). Im Zusammenhang mit dieser Anstellung erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Einarbeitungszeit vom 1. März bis zum 29. August 2014 in der Höhe von Fr. 74. pro Tag (Urk. 6/52). Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde der Versicherten der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mitgeteilt (Urk. 6/61). Zur Klärung der Leistungsansprüche gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie) in Auftrag, welches von Prof. Dr. med Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 19. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 6/69). Sodann fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Urk. 6/75). Nach entsprechenden Einwänden im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2015, Urk. 6/79; Einwand vom 15. Januar 2016, Urk. 6/81; begründeter Einwand vom 23. März 2016, Urk. 6/85) gab die IVStelle am 24. Februar 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie/Neuropsychologie) der Versicherten bei der MEDAS B.___ in Auftrag (Urk. 6/99). Dieses Gutachten wurde sodann am 14. Juli 2017 erstattet (Urk. 6/110). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten – wie vorbeschieden – ab (Urk. 6/125 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 erhob die Versicherte am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich weiterhin summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.3

1.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.4    Unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1.).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf eine Invalidenrente und stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie sei für die nächsten 12-24 Monate zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 5 S. 3). Gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2).




3.

3.1    Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie) von Prof. Z.___ und Dr. A.___ vom 19. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/69/2):

- Femoropatellararthrose links Grad Kellgren III mit begleitender medialer wie lateraler Meniskopathie (ICD-10 M 17.9)

- Aufgehobene Bewegung des Daumenendgelenkes links nach Arthrodese 2012 (ICD-10 M 25.68)

- Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1; F 33.4)

- Claustrophobie (ICD-10 F 40.2)

    Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/69/2):

- Beidseits beginnende STT-Arthrose (Übergangsarthrose von Kahnbein zu grossem und kleinem Vieleckbein; ICD-10 M 19.4)

- Mediale Meniskopathie des rechten Kniegelenkes mit myxoider Degeneration des Hinterhornes (ICD-10 M 23.39)

- Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Misshandlungssyndrome (ICD-10 Z 61.4; Z 61.6; Y07)

- Familienzerrüttung (ICD-10 Z 63.5)

- Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z 73.0)

Bei der Versicherten würden nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht bestehen (Urk. 6/69/3):

- Schwerst- und Schwerarbeiten

- Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz

- Das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen, jedwede Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen

- Jedwede kniende Tätigkeiten

- Mehr als gelegentliche Tätigkeiten im Hocksitz

- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne technische Hilfsmittel

- Tätigkeiten mit vermehrten feinmotorischen Anforderungen an die linke Hand

- Für Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sind technische Hilfsmittel erforderlich

Auf orthopädischem Fachgebiet sei bei der Explorandin ihre anhaltende Beschwerdesymptomatik im Bereich ihres linken Kniegelenkes massgeblich einschränkend für ihre Arbeitsfähigkeit. Ferner bestehe eine verminderte Feinmotorik des linken Daumens (Urk. 6/69/3). Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke Hand aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 %. In der als adaptiert anzusehenden, gegenwärtig ausgeführten Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier der Stiftung Y.___ sei die Probandin ab dem 1. Februar 2014 sowohl quantitativ als auch qualitativ uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/69/4).

Auf psychiatrischem Fachgebiet würden bei der Explorandin unter Abzug entsprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile und unter Beachtung der obig genannten Vorgaben leichtgradige Fähigkeitsstörungen (eingeschränktes Rendement) vorliegen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Hauswirtschafterin/Reinemachefrau) als auch in adaptierter Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier) mittel- und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine Vollbeschäftigung beeinträchtigten. Tätigkeiten in engen Räumen und Platznot seien nicht zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht als adaptiert bezeichnet werden. Im Verlauf sei es im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit. Im Haushalt liege unter der Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/69/3).

Aus bidisziplinärer Sichtweise sei davon auszugehen, dass unter der Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen im Haushalt bei der Explorandin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Als Reinigungskraft sei sie im Zeitraum vom 25. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu 100 % und im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier sei die Versicherte im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/69/4).

3.2    Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2015 (Urk. 6/75) stufte es die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und glaubhaft ein, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit heute ein 70%iges Arbeitspensum leisten würde (Urk. 6/75/3). Es sei, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes, von folgenden Zahlen auszugehen: Haushaltführung: Anteil 5 %, Einschränkung 0 %; Ernährung: Anteil 45 %, Einschränkung 15 %; Wohnungspflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 7 %, Einschränkung 10 %; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 15 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen: Anteil 0 %, Einschränkung 0 %; Verschiedenes: Anteil 8 %, Einschränkung 0 %. Gesamthaft ergebe dies im Haushalt eine Einschränkung von 14.45 % (Urk. 6/75/5-7).

3.3    Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/110/48-49):

- Neuropsychologisch:

- Leichte kognitive Störung mit zugrunde liegenden Einbussen des Arbeitsgedächtnisses, der Konzentration, dem Gedächtnis und der Alertness

- Psychiatrisch:

- Sonstige rezidivierende depressive Störung (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10: F33.8)

- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (dependent asthenisch, ängstlich, vermeidend, dysthym), ICD-10: F 61

- Orthopädisch:

- Femoropatellararthrose des linken Kniegelenkes

- Meniskopathie des rechten Kniegelenkes

- Zustand nach subacromialer Dekompression der linken Schulter

- Zustand nach Arthrodese des Daumenendgelenkes

Die Arbeitsfähigkeit und die allgemeine Leistungsfähigkeit seien zum jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich beeinträchtigt durch die psychische Störung und die Knieschmerzen. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die orthopädisch bedingte Schmerzsymptomatik zusätzlich negativ auf die psychische Stimmung auswirke. Die Versicherte sei durch die orthopädisch bedingten Gesundheitsstörungen auch in ihrer allgemeinen Mobilität eingeschränkt, sie könne sich auch sportlich nicht so betätigen wie eine gesunde Person. Auch dies könne sich negativ auf das depressive Leiden auswirken (Urk. 6/110/50).

Im orthopädischen Teilgutachen erachtete Dr. med. C.___, Facharzt für Unfallchirurgie, die Versicherte in der angestammten Tätigkeit (Betreuerin mit stehender Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt) als zu 30 % arbeitsfähig. Dies beinhalte eine Betreuung von Behinderten, aber ohne körperlich belastende Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit/Verweistätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/110/79).

Gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten würden die aktuellen neuropsychologischen Befunde zusammengefasst für eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Einbussen des Arbeitsgedächtnisses, der Konzentration, der Lern- und Behaltensleistung und der Alertness sprechen. Deutlich von der Versicherten beklagt würden die Müdigkeit und Erschöpfung, welche auch mit ihren Tätigkeiten des alltäglichen Lebens interferierten. Dafür sprächen auch die Befunde. Das Arbeitsgedächtnis stelle eine zentrale Funktion zur Bewältigung des Alltags- aber auch des Berufslebens dar. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier zu 80 % zumutbar. Auch in einer Verweistätigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 80 % zumutbar. Aufgrund der Einbussen im Arbeitsgedächtnis und Konzentration wäre eine beginnende Leistungsfähigkeit mit 80 % optimal, so dass der Versicherten für das Erlernen neuer Prozesse und Tätigkeiten genügend Zeit zur Verfügung stehe. Bei positivem Verlauf sei die Leistungsfähigkeit auf 100 % anzupassen (Urk. 6/110/88).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse und Gegebenheiten, könne zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden, dass bei der Versicherten gegenwärtig keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bleibe die Entwicklung der Erkrankung des Ehemannes abzuwarten, so dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 1224 Monate gelten sollte. Geschätzt dürfe ein Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in Zukunft möglich sein. Es sollte dann nach besagtem Zeitraum gegebenenfalls ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten erstellt werden, um dann die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als die geschätzten 20-30 % erscheine nicht als wahrscheinlich. Die aus der Aktenlage hervorgehenden weiteren Symptome, die Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, Klaustrophobie, Neurasthenie und erhöhte Ermüdbarkeit seien in die Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu subsumieren. Insbesondere der langjährige Verlauf lege eine Diagnose der Persönlichkeitsstörung nahe (Urk. 6/110/105-106).


4.

4.1    Folgt man der Beschwerdegegnerin, so ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (Urk. 5 S. 2). Auch auf die im psychiatrischen Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne nicht abgestellt werden, zumal – gestützt auf die rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Indikatorenprüfung – das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen sei (Urk. 5 S. 2-3). Auf die im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens attestierte und im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten höhere Arbeitsunfähigkeit könne aus verschiedenen – näher dargelegten – Gründen ebenfalls nicht abgestellt werden. In der Folge sei bei der Beschwerdeführerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5 S. 2-3).

4.2    Die Beschwerdeführerin stützt sich (sinngemäss) auf das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juli 2017 sowie auf die «Verschlechterungsmeldungen der beratenden Psychologin» (gemeint sind wohl die ärztlichen Berichte von lic. phil. D.___, Psychotherapeutin SPV, vom 15. Dezember 2016 [Urk. 6/96/1118] und vom 8. November 2017 [Urk. 6/121]). Daraus würde sich eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten 12-24 Monate ergeben. Darüber hinaus nehme die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinde und seit Januar 2018 keine Versicherungsleistungen mehr erhalte (Urk. 1).

4.3    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/69) die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1.5). Es setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag in formaler Hinsicht zu überzeugen.

    Dahingegen offenbaren sich bei den in den verschiedenen Disziplinen erstellten Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – inhaltliche Mängel bzw. Unklarheiten, was dazu führt, dass der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens insgesamt zu relativieren ist. Die Ausführungen in den einzelnen Disziplinen sind – soweit überhaupt entscheidrelevant – jeweils separat auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffen die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (vgl. die Übersicht in Urk. 6/110/53). Dahingegen steht die gutachterliche Einschätzung, wonach in den Bereichen Neurologie und Innere Medizin im Begutachtungszeitpunkt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, – zu Recht – ausser Frage.

4.4    In orthopädischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass sowohl im bidisziplinären als auch im polydisziplinären Gutachten im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt werden. Dies unter dem Vorbehalt, dass der in beiden Gutachten diagnostizierten Meniskopathie des rechten Kniegelenkes nur im polydisziplinären Gutachten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 6/69/2 und Urk. 6/110/49).

    Auch die erhobenen objektiven Befunde fallen weitgehend unauffällig aus und stimmen in beiden Gutachten im Wesentlichen überein (Urk. 6/69/92-108; Urk. 6/110/34 und Urk. 6/110/73-76). Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Einschränkungen (vgl. Urk. 6/110/73-76) gehen im Leistungsbild auf, welches im bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 festgehalten und anhand dessen das Profil für eine angepasste Tätigkeit definiert wurde (vgl. Urk. 6/69/3, E. 3.1). Unter Wahrung dieser Anforderungen bei der Auswahl der Verweistätigkeit wurden im bidisziplinären Gutachten sodann keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/69/124-125). Dahingegen leitete Dr. C.___ im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 aus den erhobenen Befunden eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit ab (Urk. 6/110/53). Unter diesen Gegebenheiten wäre zu erwarten gewesen, dass sich Dr. C.___ ausführlich damit auseinandergesetzt hätte, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit sich bringt. Dr. C.___ erwähnte das bidisziplinäre Gutachten zwar in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung, setzte sich aber nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander (vgl. Urk. 6/110/78). Infolgedessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen DrC.___ der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte, zumal gemäss seinen Angaben eine sitzende Tätigkeit ganztags mit 100%iger Leistung erbracht werden könnte (vgl. Urk. 6/110/76). Es wurden sodann keine funktionellen Einschränkungen festgestellt, mit welchen sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklären liesse. Es mangelt dem Teilgutachten von Dr. C.___ somit an schlüssigen Argumenten, um die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ im bidisziplinären Gutachten in Zweifel ziehen zu können. Dies hat umso mehr zu gelten, als er sich bei seiner Einschätzung auf eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage stützte.

    Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zusätzlich geltend gemachten Beschwerden eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zur Folge gehabt hätten (Urk. 6/87-90; vgl. etwa Urk. 6/96/9, wonach sich keine organisch fassbare Schlafstörung habe finden lassen; vgl. auch den Hinweis in Urk. 6/110/28 auf eine erfolgreiche Cholezystektomie). Auf die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in orthopädischer Hinsicht kann somit nicht abgestellt werden. Infolgedessen ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im orthopädischen Bereich bezüglich einer angepassten Tätigkeit nicht relevant eingeschränkt und seit dem 1. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch für die Zeit davor ergibt sich aus den vorliegenden Akten keine auf Einschränkungen im orthopädischen Bereich zurückzuführende langandauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten.

4.5    

4.5.1    In psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit attestiert. Wie eingangs erwähnt, sind das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. E. 1.3.4). Der Gutachter im Bereich Psychiatrie, med. pract. E.___, nahm in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung offensichtlich keine derartige Ausscheidung vor. So führte er die bestehenden Einschränkungen des psychiatrischen Gesundheitszustandes hauptsächlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück. Besonders deutlich geht dies aus dem Passus hervor, in welchem er die Erkrankung auf Seiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellte und riet, die Krankheitsentwicklung beim Ehemann abzuwarten, um die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in 1224 Monaten erneut beurteilen zu können. Sodann wurden die reduzierte Motivation in Bezug auf die Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit direkt auf die aktuellen Gegebenheiten mitsamt der Erkrankung des Ehemannes gestützt (Urk. 6/110/104-105). Auch daneben wies med. pract. E.___ in Zusammenhang mit den von ihm gestellten Diagnosen auf zahlreiche weitere, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussende psychosoziale Einflussfaktoren hin: Das Denken der Beschwerdeführerin sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung teilweise auch auf die vielfältig widerfahrenen Belastungen und das «Nichterhaltene» in ihrem Leben eingeengt. Auch wenn die Erkrankung ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung darstelle, sei sie bereits vorher psychisch erkrankt, durch eine Vielzahl von weiteren Belastungsfaktoren beeinträchtigt gewesen und unter ungünstigen psychosozialen Bedingungen aufgewachsen (Urk. 6/110/52 und Urk. 6/110/104105).

4.5.2    Auch im Bereich der Neuropsychologie wurden die bestehenden Einschränkungen primär auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückgeführt. So erklärte MSc. F.___, Neuropsychologin DAS, die dargestellten Ausfallmuster mit diskreten, isolierten Einbussen durch die noch vorhandenen, und neu aufgetretenen, psychosozialen Belastungssituationen und Residuen des «Burn-out». Zudem bezeichnete die Gutachterin die neu aufgetretene Situation des Ehepaares als hohen Risikofaktor für eine erneute psychische Dekompensation und somit auch für eine Verschlechterung der Kognition (Urk. 6/110/88).

4.5.3    Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juli 2017 ist somit – mit der Beschwerdegegnerin – kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. E. 1.3.4). Gegen ein invalidisierendes psychisches Leiden spricht auch die jeweils mehrheitlich unauffällige Befundlage (vgl. Urk. 6/110/86-87 und Urk. 6/110/102-104). Ferner hielt der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie dafür, dass in 12-24 Monaten eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen sollte und die Gutachterin im Bereich Neuropsychologie erachtete die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % als optimal und eine Steigerung auf 100 % bei positivem Verlauf absehbar (vgl. Urk. 6/110/53 und Urk. 6/110/88). Diese in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitschwingenden Unsicherheiten beziehungsweise Relativierungen sprechen sich ebenfalls gegen eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es darüber hinaus weitgehend an einer Auseinandersetzung mit dem bidisziplinären Vorgutachten. Der psychiatrische Gutachter begründete die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und gliederte die Arbeitsunfähigkeit – auch auf erneute Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/112 und Urk. 6/118) – nicht retrospektiv (Urk. 6/110/104-107). Auf die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie kann demzufolge nicht abgestellt werden.

    Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zeitspanne zwischen der polydisziplinären Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin eine entscheidrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

4.6

4.6.1    Wie vorstehend gezeigt, ist im Begutachtungszeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein rechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Bereits davor, im bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015, diagnostizierte ProfZ.___ eine rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 6/69/41). Unter Abzug der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren gelangte er zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in der adaptierten Tätigkeit mittel- und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine Vollbeschäftigung beeinträchtigt sei (Urk. 6/69/42). Im Verlauf sei sie von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 6/69/3).

4.6.2    Die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin hat anhand des Kataloges von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281; vgl. E. 1.3.2-1.3.3). Wie nachfolgend gezeigt wird, erlauben die medizinischen Akten, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 welches seinen Beweiswert trotz seines Entstehungszeitpunktes vor der Einführung der einschlägigen Rechtsprechung nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis) -, eine schlüssige retrospektive Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren, weshalb sich eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erübrigt.

4.6.3    Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin laut bidisziplinärem Gutachten vom 19. Juni 2015 eine rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 33.4) vorlagen (Urk. 6/69/41). Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter, ProfZ.___, die nicht versicherten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits abgezogen hat. Es wurden leichtgradige Fähigkeitsstörungen ausgemacht (eingeschränktes Rendement). Tätigkeiten in engen Räumen und Platznot seien nicht zumutbar (Urk. 6/69/42). Die Beschwerdeführerin selbst erachtete sich in psychiatrischer Hinsicht weder bei der beruflichen noch bei der haushälterischen Tätigkeit als eingeschränkt (vgl. Urk. 6/69/34). Affektive depressive Symptome wurden weder objektiviert noch beklagt (Urk. 6/69/41). Ebenso zeigten sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung die erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig (E. 4.5.3).

    Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oderresistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in zweimalig pro Monat stattfindender psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 6/69/34-35) beziehungsweise noch immer steht (Urk. 6/121/6). Als Eingliederungsmassnahme (berufliche Massnahme) wurde der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom 1. März 2014 bis zum 29. August 2014 ein Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit gewährt (Urk. 6/52). Im ärztlichen Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014 bezeichnete diese den Verlauf in der behinderungsangepassten Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier des Y.___s) als erfreulich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und bekomme von allen Seiten gute Rückmeldungen (Urk. 6/60/7). Die Beschwerdeführerin nahm im Untersuchungszeitpunkt keine psychiatrische Medikation ein (Urk. 6/69/35). ProfZ.___ empfahl die Weiterführung der Psychotherapie und erachtete eine weitgehende Kompensation des psychischen Gesundheitszustandes als Erfolg der psychotherapeutischen Bemühungen durch die Psychologin. Prognostisch sah der Gutachter die Situation in Abhängigkeit von externen Auslösefaktoren weiterhin als gefährdet an (Urk. 6/69/43). Nachdem sich sowohl die Psychotherapie als auch die Eingliederungsmassnahme prognostisch positiv ausgewirkt haben und med. pract. E.___ eine Optimierung der - offenbar nunmehr installierten (vgl. aber auch Urk. 6/110/101, wonach am Untersuchungstag keine Medikation eingenommen worden sei) - Psychopharmakamedikation empfahl und gar eine stationäre Behandlung erwog (Urk. 6/110/50, 107), kann nicht auf eine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung geschlossen werden.

    Wechselwirkungen zwischen den somatischen Leiden und dem psychischen Gesundheitszustand wurden im bidisziplinären Gutachten nicht thematisiert.

4.6.4    Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass im bidisziplinären Gutachten keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde.

    Die Beschwerdeführerin ist sozial gut eingebunden. Sie hat Kolleginnen und Freundinnen und fühlt sich sozial nicht isoliert. Die Beziehung mit ihrem Ehemann verläuft harmonisch. Die Beschwerdeführerin ist introspektionsfähig (Urk. 6/69/31-34). Sie gab an, gerne zu töpfern und zudem gerne Motorrad zu fahren (Urk. 6/69/31). Ihren Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin wie folgt: Gegen 6.00 Uhr morgens stehe sie auf und füttere danach ihre sechs Katzen. Nach der Morgentoilette trinke sie einen Kaffee und rauche eine Zigarette; sie frühstücke nicht. Sie nehme sich jeden Morgen eine halbe Stunde Zeit für sich selbst. Dann mache sie sich für den Arbeitstag fertig und fahre mit dem PW zur Arbeit. Arbeitsbeginn sei um 8.00 Uhr. Sie sei dann bis 17.00 Uhr bei der Arbeit zweimalig in der Woche. An einem weiteren Tag sei sie bis 12.00 tätig; sie arbeite in einem 50 % Pensum mit 21.25 Stunden pro Woche. Nach der Arbeit erledige sie Einkäufe und begebe sich dann wieder in die Häuslichkeit. Meist sei sie gegen 18.00 Uhr wieder daheim. Dann liege sie auf dem Sofa ab. Hiernach mache sie zusammen mit dem Ehemann das Nachtessen. Sie gehe früh gegen 20.00 Uhr schlafen (Urk. 6/69/34). Anlässlich der polydisziplinären Untersuchung führte sie dem Gutachter gegenüber aus, sie stehe gegen 8.30 bis 9.00 Uhr auf und geniesse ihre erste Zigarette und einen Kaffee. Nach dem Duschen und Schminken gehe sie in der Regel für Kleinigkeiten einkaufen, besuche eine Freundin oder andere Bekannte. Den weiteren Tag verbringe sie meist mit Fernsehen, Lesen, mit Tätigkeiten im Haushalt oder bei schönem Wetter im Liegestuhl an der Sonne. Den Abend verbringe sie in der Regel mit ihrem Ehemann zusammen. Meist sei sie am Abend müde und wolle daher mit ihrem Ehemann nicht mehr ausser Haus gehen (Urk. 6/110/33).

    Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin liegen sodann auch gemäss den Untersuchungsbefunden weitgehend im Normbereich, die Beschwerdeführerin erschien wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es waren keine Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses zu erkennen (vgl. Urk. 6/69/36, Urk. 6/110/102-103).

4.6.5    In der Kategorie «Konsistenz» ist bezüglich des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachging und über eine aktive Tagesgestaltung verfügte. Sie bewohnte mit ihrem Ehemann abgelegen ein Einfamilienhaus und fühlte sich in psychischer Hinsicht im Haushalt nicht eingeschränkt. Auch den dazugehörenden kleinen Gemüsegarten konnte sie selber bewirtschaften. Die Einkäufe erledigte sie grösstenteils selber und sie bereitete sich sowohl eigenständig als auch zusammen mit ihrem Ehemann Mahlzeiten zu. Den Abwasch erledigte sie normalerweise selber, entweder direkt anschliessend an das Essen oder am nächsten Tag. Selbständiges Autofahren war uneingeschränkt möglich und sie ging damals noch ihrem Hobby, dem Töpfern, nach (Urk. 6/75). Im März 2014 – folglich parallel zu ihrer Anstellung im 50%Pensum absolvierte die Beschwerdeführerin vier Ausbildungsmodule am H.___ (Urk. 6/69/115). Die behandelnde Psychotherapeutin empfahl denn auch, weitere Ausbildungsbemühungen, welche Wissen, soziale Fertigkeiten sowie Deutschkenntnisse fördern, unbedingt zu unterstützen (Urk. 6/60/7). Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstigkeit eine Ausbildung absolvieren konnte und daraufhin von der behandelnden Therapeutin weitere Ausbildungsbemühungen empfohlen wurden, lässt auf ein nicht unerhebliches Ressourcenpotential schliessen.

Dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit - im weiteren Verlauf weitgehend unverändert blieb, ergibt sich sodann aus den entsprechenden Angaben im polydisziplinären Gutachten. Danach ist die Beschwerdeführerin im Haushalt mehrheitlich selbständig, verfügt über einen geregelten Tagesablauf, pflegt weiterhin Hobbys (Urk. 6/1001/33) und ist in der Lage, selbständig Auto zu fahren (Urk. 6/110/100). Diese Faktoren stehen in klarem Widerspruch zu einem schweren psychischen Leiden.

    Insgesamt ist damit eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag nicht ersichtlich und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt betrachtet werden.

4.6.6    In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. Urk. 6/69/34-35, Urk. 6/121/6). Anhand der Akten ist aber nicht davon auszugehen, dass diese jemals besonders intensiv war. Aus dem polydisziplinären Gutachten geht denn auch hervor, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind: so bestehen hinsichtlich medikamentöser Therapie Optimierungsmöglichkeiten und es wurde eine Behandlung mittels stationärer Therapie erwogen (Urk. 6/110/50, 107), soweit ersichtlich aber nicht ergriffen. Unter diesen Umständen kann nicht auf einen wesentlichen Leidensdruck geschlossen werden.

4.6.7    In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begründen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.7    Zusammenfassend lässt sich weder anhand der orthopädischen noch anhand der psychischen (psychiatrische und neuropsychologische) Symptomatik ein Gesundheitsschaden feststellen, welcher es der Beschwerdeführerin aktuell wie auch retrospektiv verunmöglichte, ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig zu verwerten.

    

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2015 (Urk. 6/75, Urk. 6/78/9 und Urk. 6/124/1). Die Haushaltsabklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Wie darin korrekterweise festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Nachdem sie zu Beginn ihrer Anstellung bei der Stiftung Y.___ in einem 40%-Pensum gearbeitet hatte, steigerte sie dieses auf 70 %. Die darauffolgende Pensumsreduktion auf 50 % erfolgte – gemäss der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 6/75/3). Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin – bei guter Gesundheit – auch weiterhin zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 6/75/3).

    Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.45 % festgestellt (Urk. 6/75/7-8).


5.2    

5.2.1    Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

5.2.2    Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.2). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 5. Februar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

5.2.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Im Jahr 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum und erzielte ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'228.25 (Fr. 2'325.25 x 13; vgl. Urk. 6/15/2). Hochgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Pensum von 70 % resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 42'319.55. Angeglichen an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Valideneinkommen (70%-Pensum) von Fr. 43'170.15 (vgl. Urk. 6/77/2). In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen und an die Teuerung im Jahr 2017 anzupassen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'758.60 (Fr. 43'170.15 : 2630 x 2719 : 7 x 10).

5.2.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin – soweit dokumentiert – seit März 2017 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 6/122/32). Infolgedessen kann das Invalideneinkommen nicht gestützt auf die konkreten Gegebenheiten bestimmt werden, sondern es ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Parallelität der Vergleichseinkommen ist für die Berechnung nach altem Berechnungsmodell die LSE 2012 und für die Berechnung nach neuem Berechnungsmodell die LSE 2016 zu verwenden. Anwendbar ist jeweils die LSE TA 1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, TOTAL, Frauen, Zentralwert Lohn für Hilfsarbeiten) hochgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, Ziff. 1-96, TOTAL). Auf dieser Grundlage ergibt sich für das alte Berechnungsmodell bis zum 31. Dezember 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'441.10 (Fr. 4'112.-- / 40 x 41.7 x 12) für ein Vollzeitpensum bzw. Fr. 36'008.80 im 70%-Pensum. Für das neue Berechnungsmodell ist von einem Invalideneinkommen 2017 in der Höhe von Fr. 54'782.60 (Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 x 12 : 2709 x 2719) auszugehen.

    Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin eingeschränkten Feinmotorik berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 6/78/10 und Urk. 6/123/1). Der Abzug erscheint gestützt auf die vorliegenden Einschränkungen als angemessen und ist so zu übernehmen. Somit ergeben sich folgende Invalideneinkommen: Fr. 32'407.90 (Fr. 36'008.80 x 0.9) nach dem alten Berechnungsmodell und Fr. 49'304.30 (Fr. 54'782.60 x 0.9) nach dem neuen Berechnungsmodell.

5.2.5    Zusammengefasst ist in Anwendung der neuen Berechnungsmethode ab dem 1. Januar 2018 auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'758.60 und ein Invalideneinkommen von Fr. 49'304.30 abzustellen. Gestützt auf eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'454.30 ergibt sich somit ein IV-Grad im Erwerbsbereich von (gerundet) 23 %.

    Nach der alten Berechnungsmethode steht einem Valideneinkommen von Fr. 43'170.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'407.90 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'762.25 und ein IV-Grad im Erwerbsbereich von 24.9 %.

5.2.6    Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 20.4 % beziehungsweise 20 % ([23 x 0.7] + [14.45 x 0.3]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 21.8 % beziehungsweise 22 % ([24.9 x 0.7] + [14.45 x 0.3]).

5.3    Daraus ist zu folgern, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht oder bestand. Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass es auch dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mangelte, würde man eine Erwerbstätigkeit von 100 % unterstellen (IV-Grad: 25 %, Valideneinkommen: Fr. 61'671 [Fr. 43'170.15 : 7 x 10], Invalideneinkommen: Fr. 46'297 [Fr. 51'441.10 x 0.9]).

    Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    

6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler