Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00234


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1962 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von 1987 bis 2005 als Gipser tätig. Ab März 1991 war er bei der Z.___, A.___, angestellt. Per 31. März 2005 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/2, 7/6, 7/10 und 7/17). Der Versicherte hatte am 10. Juni 2003 eine Kniedistorsion links mit einer Läsion des medialen Meniskushinterhorns und einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten (Urk. 7/15/81 f.) Am 12. Oktober 2006 zog er sich bei einem Sturz in der Badewanne eine distale, mehrfragmentäre, intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 7/15/128 f.). Mit Verfügung vom 29. September 2008 sprach ihm der zuständige Unfallversicherer, die Suva, eine Invalidenrente von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/30).

    Nachdem sich der Versicherte am 11. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein (B.___-Gutachten vom 27. Januar 2010, Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 23. September 2010 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/61). Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2012 aufgehoben, und dem Versicherten wurde für die Zeit zwischen 1. Oktober 2007 und 31. März 2008 eine ganze und für die Zeit ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zugesprochen (Verfahren IV.2010.01033, Urk. 7/73). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

1.2    Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein, wobei sie zunächst nebst einem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/100) Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 7/102/6 f., 7/103). Die Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des weiterhin erwerbslosen Versicherten (vgl. Urk. 7/105, 7/108) schloss sie mit Mitteilung vom 19. Februar 2014 unter Hinweis darauf, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, ab (Urk. 7/109). Die seitens der Suva eingeleitete Rentenrevision endete im März 2015 mit der Beibehaltung der zugesprochenen Rente (Urk. 7/121). Nach Erhalt zahlreicher medizinischer Berichte (Urk. 7/114, 7/116, 7/117/6 f., 7/119, 7/122, 7/126/5 f., 7/127 und 7/129) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das C.___ polydisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 21. April 2016 [Urk. 7/149] sowie ergänzende Stellungnahme vom 31. Mai 2016 [Urk. 7/153]). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2016 stellte sie dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/156), wogegen dieser unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 7/160) Einwand erhob (Urk. 7/162). In einem neuen Vorbescheid vom 23. August 2017 änderte die IV-Stelle die Begründung der von ihr in Betracht gezogenen Rentenaufhebung und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/167). Der Versicherte erhob dagegen wiederum Einwand (Urk. 7/171) und informierte die IV-Stelle über eine am 3. Oktober 2017 vorgenommene Schulteroperation (Urk. 7/174). Am 5. Februar 2018 stellte diese wie angekündigt die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/177 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. März 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die ursprüngliche Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über einen allenfalls veränderten Rentenanspruch zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er neue medizinische Berichte über Untersuchungen bei, die Anfang 2018 stattgefunden hatten (Urk. 3/3, 3/4, 3/5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht,
die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und
verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281
E. 2.2.1 mit Hinweisen).

    Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass entgegen der im ersten Vorbescheid vertretenen Auffassung nicht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen sei. In dieser Hinsicht sei daher kein Revisionsgrund gegeben. Hingegen stelle das erstmals im Revisionsverfahren gezeigte und klar ausgewiesene Aggravationsverhalten einen Revisionsgrund dar. Dieses gelte ausserdem als Ausschlussgrund für eine Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Neubeurteilung der Gesamtsituation führe dazu, dass von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten auszugehen sei. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage 12 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2018 im Wesentlichen das Vorliegen einer Aggravation. Von einer solchen sei weder im B.___-Gutachten noch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2012 die Rede gewesen. Auch der behandelnde Facharzt spreche nicht von einer Aggravation, sondern halte die pathologischen Prozesse für objektivierbar. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Beschwerden unverändert wesentlich beeinträchtigt. Da es sich beim vorliegenden Beschwerdebild nicht um einen Anwendungsfall der neuen Schmerzrechtsprechung handle, sondern um einen organisch begründeten Gesundheitsschaden, sei eine Konsistenzprüfung nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7). Das objektivierbare und multimorbide somatische Beschwerdebild in Wechselwirkung mit der psychischen Beeinträchtigung als blosse Aggravation abzutun, sei im konkreten Fall weder begründet noch nachvollziehbar. Sollten seine Angaben bezüglich der somatischen Beschwerden widersprüchlich respektive übertrieben aufgefasst worden sein, was bestritten werde, seien diese subjektiven Schilderungen höchstens im Rahmen einer Verdeutlichung zu verstehen (Urk. 1 S. 10). Im Weiteren sei der Vorwurf der Aggravation nur im neuropsychologischen Teilgutachten erhoben worden und habe keinen Eingang in das Gesamtgutachten gefunden. Explizit sei dort die Frage nach Verdeutlichung und Aggravation verneint worden; die festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei unter Ausschluss von Aggravation zustande gekommen. Da als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinstellung weder ein Revisionsgrund aus medizinischer Sicht noch in Form eines Ausschlussgrundes vorliege, trage die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit. Folglich bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 1 S. 11). Eventualiter sei im Falle begründeter Zweifel an der Feststellung des medizinischen Sachverhalts eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen angezeigt (Urk. 1 S. 13).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 30. März 2012 (Verfahren IV.2010.01033, Urk. 7/73) mit welchem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zugesprochen wurde in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der B.___-Gutachter vom 27. Januar 2010, welche im Wesentlichen folgende, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen stellten (Urk. 7/53/20 f.):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Funktions- und Belastungsdefizit des linken Handgelenks (ICD-10 M25.53) bei Status nach distaler mehrfragmentärer intraartikulärer Radiusfraktur 10/06, nach dorsaler Plattenosteosynthese 10/06 und nach Metallentfernung 09/07

- belastungsabhängige Gonalgien links (ICD-10 M17.9) bei medialer Gonarthrose Grad I-II und Status nach traumatischer Kniedistorsion links 06/03 mit Läsion des medialen Meniskushinterhorns und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes, arthroskopischer Teilresektion des dorsalen Risses des medialen Meniskus 07/03 und arthroskopischer partieller medialer Meniskus- und Plicaresektion 10/07

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 F54.4) bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, kernspintomographisch 08/08 und 01/09 leichten degenerativen Veränderungen L4-S1, ohne Nachweis einer Diskushernie.

    Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der damaligen Untersuchungen über Schmerzen im Zervikal- und Lumbalbereich sowie im Bereich des linken Knie- und Handgelenks geklagt. Die Gutachter gelangten im interdisziplinären Konsens zum Schluss, dass das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden auf der Grundlage der objektiven medizinischen Befunde nicht erklärt werden könne. Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei im Rahmen der psychiatrischen Exploration eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden, welche durch die gleichzeitig bestehende leichte depressive Episode verstärkend beeinflusst werde. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer der angestammte Beruf als Gipser nicht mehr zumutbar. Für leidensangepasste, insbesondere leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Belastungen für die linke Hand und das linke Handgelenk bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychischen Komorbidität sei diese um 20 % vermindert. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit liege seit dem 12. Oktober 2006 vor. Unter Berücksichtigung postoperativer Rekonvaleszenz sei der Beschwerdeführer danach bis Dezember 2007 auch für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Die von psychiatrischer Seite attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gelte seit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung im Februar 2009 (Urk. 7/53/21 f.).

3.2

3.2.1    Im Zuge des im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 21. April 2016 vorgelegt wurde. Diesem sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/149/60):

- Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk bei geringer posttraumatischer Handgelenksarthrose nach distaler mehrfragmentärer intraartikulärer und dorsaler Plattenosteosynthese 10/06 sowie nach Metallentfernung 09/07

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei erosiver Osteochondrose L4/L5 und Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken, aktuell ohne radikuläre Reizung

- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Störung
(ICD-10 F33.0).

    In Bezug auf folgende Diagnosen wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 7/149/60 f.):

- Wandsklerose der Carotisbifurkation rechts

- Plaques der Arteria femoralis communis beidseits (PAVK Stadium I)

- Risikofaktoren: Positive Familienanamnese, Nikotinkonsum, Adipositas, anamnestisch Belastungshypertonie, Hypercholesterinämie

- cervicales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reizung

- posttraumatische Coccygodynie (1997)

- beginnende mediale Gonarthrose links

- Senk-Spreiz-Plattfuss mit Faszitis plantaris beidseits

- interdigitale Mykose der Zehen links 4/5, rechts 2/3, 3/4 und 4/5

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

3.2.2    Von internistischer Seite hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Untersuchung altersentsprechend normal verlaufen sei und keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben habe. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Zudem könne von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer Sicht lasse sich weder für die zuletzt ausgeübte noch für eine dem Alter und dem Habitus angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/149/63 f., vgl. auch Urk. 7/149/24 f.).

3.2.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, gelangte in seiner Teilexpertise zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Bereich des linken Armes und der linken Schulter sowie ausstrahlend vom Rücken im Bereich der Beine weder arteriell noch klinisch venös zu erklären seien. Aus angiologischer Sicht lasse sich daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/149/31, 7/149/64).

3.2.4    Im Rahmen der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe fast den gesamten Körper betreffende Beschwerden angegeben. Diese hätten sich grösstenteils nicht nachvollziehen lassen. Namentlich sei der klinische Befund der Halswirbelsäule vollkommen regelrecht und ohne Hinweise auf eine zervikale Nervenwurzelreizung gewesen. Ein entsprechendes Korrelat für die Schmerzen in der linken Schulter, die bereits beim leichten Anheben der Schulter auftreten würden und stärker als vor der Operation seien, habe ebenfalls nicht gefunden werden können. Es hätten sich nur geringe Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenkes gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sicher nicht beeinflussen würden (Urk. 7/149/38). Die ständigen Schmerzen im linken Handgelenk mit massiven belastungsabhängigen Schmerzen – so könne er nicht einmal eine Flasche Wasser halten - seien nicht nachzuvollziehen gewesen. Insbesondere habe sich radiologisch nur eine geringe Verschmälerung des linken Handgelenkspaltes gezeigt, was auch in Übereinstimmung stehe mit dem spontanen Einsatz beider Hände ohne jegliche Einschränkungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung beim An- und Entkleiden. Überdies habe der Muskelmantel beider Arme keine wesentliche Umfangsdifferenz aufgewiesen, was eine einseitige vermehrte Schonung eines Armes ausschliesse. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde ergebe sich lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit vermehrter einseitiger Palmarflexion der linken adominanten Hand. Eine weitere Einschränkung ergebe sich für körperlich schwere Tätigkeiten sowie für Arbeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, welche unter anderem eine gering vermehrte Lordose aufweise (Urk. 7/149/39 f.).

3.2.5    Dem Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber von Schmerzen an den Füssen, im Bereich der Leber, am Rücken, Hals, beiden Schultern und an beiden Knien berichtet habe. Er könne keine Treppen mehr steigen und nicht mehr lange stehen, gehen oder sitzen. Zudem sei er nervös und habe Durchschlafstörungen wegen der Schmerzen (Urk. 7/149/50). Im Rahmen der Exploration habe sich jedoch kein schmerzgeplagtes Verhalten gezeigt; Mimik und Gestik hätten theatralisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe häufig stereotype, plakative Antworten gegeben. Verschiedene Fragen hätten wiederholt werden müssen, was möglicherweise auf ein Aggravationsverhalten zurückzuführen sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer jedoch von Problemen mit den Ohren berichtet (Urk. 7/149/53). Es hätten sich weder Anhaltspunkte für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen, noch Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruieren lassen. Das Interview sei durch die Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers etwas erschwert gewesen; eine Leistungsminderung bezüglich Auffassung, Merkfähigkeit oder Gedächtnis habe indes nicht bestanden. Eingeschränkt gewesen sei der inhaltliche Denkumfang mit Verhaftetsein auf ein Thema und Fixierung auf wenige Zielvorstellungen. Im Weiteren sei die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen; für eine Modulation seien äussere Reize benötigt worden. Schmerz, Kummer und Ängstlichkeit seien ausdrucksstark in Worten, Mimik und Gestik vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe überwiegend geklagt und habe sich kaum davon lösen können, wodurch die Exploration zeitweise erschwert worden sei (Urk. 7/149/54 f.).

    Diagnostisch liege eine rezidivierende depressive Störung vor, welche derzeit leichtgradig ausgeprägt sei. Eine mittelgradige depressive Störung sei nicht konsistent nachweisbar, namentlich da die Schilderung der Symptome unecht und plakativ gewirkt habe. Dagegen spreche zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde und die Angabe der Dosierung des Antidepressivums Trazodon nicht mit dem Nachweis im Serum übereinstimme. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei anzunehmen, da längerfristig andauernde Schmerzen im Vordergrund stünden, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Insgesamt habe die gutachterliche Konsistenzprüfung allerdings diverse Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Unter anderem seien die Klagen appellativ und theatralisch vorgetragen worden. Ferner hätten Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und der Verhaltensbeobachtung bestanden. Bei kritischer Würdigung ergebe sich daher das Bild einer Aggravation. Der chronischen Schmerzstörung sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen. Die derzeit leichte depressive Störung habe eine maximal 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 7/149/57 ff.).

3.2.6    Dr. sc. hum. dipl. psych. H.___ schloss unter Würdigung der Ergebnisse der von ihr durchgeführten neuropsychologischen Testung auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers. Infolgedessen seien die neuropsychologischen Befunde nicht verwertbar und es könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 7/149/48 f., 7/149/80).

3.2.7    Im interdisziplinären Konsens hielten die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seit 2010 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne einseitigen vermehrten Einsatz der nicht dominanten linken Hand bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Dieses Belastungsprofil gelte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung seit der aktuellen Begutachtung. Aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass er seit Anfang 2015 keinen Psychiater mehr konsultiert habe, könne im Zusammenhang mit den Aktivitäten und Tätigkeiten, zu denen er imstande sei, von einer Besserung der Symptomatik und der funktionellen Leistungsfähigkeit seit seinen Sommerferien im Juli 2015 ausgegangen werden (Urk. 7/149/67 f.) Mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Mai 2016 stellte Dr. G.___ klar, dass aus psychiatrischer Sicht für jegliche Erwerbstätigkeit seit Januar 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/153).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat. Da in erster Linie das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 21. April 2016 als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

    Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, angiologischen,
chirurgisch-orthopädischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen
Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/149/2 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen eingehend zu diversen Themenbereichen befragt (Urk. 7/149/18 ff., 7/149/29, 7/149/31 ff., 7/149/44 f. und 7/149/49 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk. 7/149/38 ff., 7/149/48 f., 7/149/56 ff. und 7/149/60 ff.). Die Gutachter bezogen ausserdem soweit möglich Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/149/41, 7/149/49 und 7/149/59 f.). Gesamthaft erfüllt das C.___-Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.6).

4.2

4.2.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen, insbesondere nicht mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zitierten Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. März 2017 (Urk. 7/170). Dieser nahm zum einen keine eigene Untersuchung, sondern bloss eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/170/1). Zum anderen setzte er sich wenn überhaupt nur sehr oberflächlich mit dem C.___-Gutachten auseinander. Es entsteht gar der Eindruck, dass ihm diese Expertise nicht zur Verfügung stand, zumal er durchwegs auf ein «B.___-Gutachten» Bezug nahm und davon ausging, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht eine vollständige Genesung des Beschwerdeführers postuliert hätten, was nur schon in Anbetracht der von ihnen gestellten Diagnosen (Urk. 7/149/60 f.) offensichtlich nicht zutrifft.

4.2.2    Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde Berichte vom 13. Januar 2018 betreffend ein MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 3/3) und vom 5. Februar 2018 betreffend eine Lendenwirbelsäulenuntersuchung in der J.___ ein (Urk. 3/4). Abweichend zur Diagnose von Dr. F.___ im C.___-Gutachten wurde in der J.___ eine Kompression der Wurzel L5 linksseitig durch die Diskushernie L4/5 erwähnt, im MRI-Bericht wurde eine solche vermutet, während Dr. F.___ «aktuell» keine radikuläre Reizung in der Diagnose festhielt (Urk7/149/37). Schon damals war im MRI vom 18. August 2014, das die Grundlage der Beurteilung durch Dr. F.___ war, der Befund einer Irritation der Nervenwurzel L5 erhoben worden, wobei das K.___, welches das MRI veranlasst hatte, im Bericht vom 15. August 2014 gleichzeitig festgestellt hatte, dass klinisch jedoch kein eindeutiges Korrelat bestehe (Urk. 7/116/5). Dr. F.___ verwertete diese Erkenntnis in ihrem Gutachten. Auch sie hatte in der Untersuchung keine massgebenden klinischen Befunde festgestellt, berücksichtigte jedoch die vorgeschädigte Lendenwirbelsäule durchaus bei der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/149/40). Trotz des Befundes im erwähnten neuen MRI berichteten auch die Ärzte der J.___ von keinen wesentlichen neuen klinischen Befunden, die von denjenigen, die Dr. F.___ erhoben hatte, abgewichen wären, so stellten auch sie im Besonderen keine Schonhaltung, keinen paravertebralen Hartspann, keine Myogelosen und keine sensorischen Defizite fest (Urk. 7/149/39, Urk. 3/4). Daraus kann geschlossen werden, dass die Auswirkungen dieser neuerdings leicht geänderten Diagnose zu keiner anderen orthopädischen Einschränkung führte, als derjenigen, die durch Dr. F.___ festgestellt worden war. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2018 sodann eine Schwerhörigkeit bei der
IV-Stelle zum Erhalt eines Hörgerätes anmeldete (Urk. 3/5).

4.2.3    Gesamthaft besteht keine begründete Veranlassung, die Zuverlässigkeit der somatischen Teilgutachten in Frage zu stellen. Nicht gefolgt werden kann damit der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein organisch begründeter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 1 S. 7). Dies widerspricht der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___, welche zum Schluss gelangte, dass die den Körper betreffenden Beschwerden aus chirurgisch-orthopädischer Sicht grösstenteils nicht nachvollziehbar seien (Urk. 7/149/38). Auf ein nur teilweise bestehendes morphologisches Korrelat war im Übrigen bereits seitens der B.___-Gutachter hingewiesen worden (Urk. 7/53/19 f.).


5.

5.1    Damit ist zu prüfen, ob auf der Grundlage des C.___-Gutachtens ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass seit der Begutachtung im B.___ keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 f.), worin ihnen beizupflichten ist. So sind in somatischer Hinsicht zwischenzeitlich einige Diagnosen hinzugetreten (vgl. Urk. 7/149/61 f.); sie wirken sich jedoch gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ausdrücklich zu erwähnen ist dabei die an der linken Schulter am 13. Februar 2014 in der L.___ operierte Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularis) (Urk. 7/114), die zunächst mit einer anfänglichen Schultersteife zu einer gewissen verzögerten Heilung tendierte, Infiltrationen benötigte und sich dadurch besserte (Urk. 7/116/7, 7/122/7). Dr. F.___ konnte anlässlich der Begutachtung nur noch eine endgradig leicht eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks feststellen, die Ober- wie Unterarmmuskulatur war seitengleich entwickelt und ohne wesentliche Seitendifferenz (Urk. 7/149/34). Sie konstatierte noch eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne am Ansatz bei sonst regelrechtem Befund nach der Operation, erachtete aber aufgrund der nur leichtgradigen Bewegungseinschränkung die Arbeitsfähigkeit als dadurch nicht beeinträchtigt, was einleuchtet (Urk. 7/149/39). Einschränkungen in Bezug auf das Belastungsprofil haben nach wie vor im Wesentlichen die limitierte Beweglichkeit des linken Handgelenks sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom zur Folge (vgl. Urk. 7/149/60 f.). Unverändert wird in diesem Kontext die Ausübung einer leidensangepassten, insbesondere körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit in einem 100%-Pensum für zumutbar erachtet. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin für die angestammte Tätigkeit als Gipser (Urk. 7/149/40 f.).

    In psychiatrischer Hinsicht liegt im Vergleich zur Beurteilung durch das B.___ unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen bezüglich Aggravation lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.4 vorstehend). Dies widerspiegelt sich nicht nur in den erhobenen objektiven Befunden, sondern auch in der konkreten Diagnostik (vgl. E. 3.1 und 3.2.5 vorstehend). Gerade bei der leicht voneinander abweichenden Diagnostik ist auf den Vermerk in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9.A, S. 233), hinzuweisen, wonach zwischen der Diagnose der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wie sie im B.___-Gutachten verwendet wurde, und der Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen, wie sie als F45.41 in ICD-10-GM und vorliegend durch Dr. G.___ im C.___-Gutachten gestellt wurde, inhaltlich kaum ein Unterschied besteht. Und noch immer ist eine leichte depressive Störung vorhanden, nun rezidivierend (ICD-10 F33.0; zuvor: ICD-10 F32.0).

    Auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einzig aus psychischen Gründen blieb durch eine solche von 30 % gegenüber der vormaligen von 20 % im Wesentlichen die Gleiche.

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, ein Revisionsgrund sei aufgrund des von den C.___-Gutachtern festgestellten aggravatorischen Verhaltens ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen diese Betrachtungsweise, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.

5.2.2    Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen im Vorbescheidverfahren gegen die Aggravation vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, wodurch sie unter anderem ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch hinreichend veranschaulicht, aus welchen Gründen sie von einer Aggravation ausgeht, und sie durfte sich auf diesen für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkt beschränken. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, sein Anliegen vor dem Sozialversicherungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), sachgerecht darzulegen. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur näheren Begründung des Entscheids besteht daher keine Veranlassung, was im Übrigen seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt wird.

5.2.3    Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf eine Aggravation geschlossen, da die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens nicht überschritten worden seien (Urk. 1 S. 7 ff.).

    Aus neuropsychologischer Sicht hielt Dr. H.___ unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Teil der Symptomvalidierungstests (Reaktionszeitmessung) höchst wahrscheinlich aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Des Weiteren habe er die ihm gestellten Fragen extrem vage beantwortet und seine Klagen appellativ und theatralisch vorgetragen, was bei ihr ein Gefühl des Unechten hervorgerufen habe. Längere Zeit sei es zu keinen schmerzbedingten Positionswechseln gekommen, dann aber zu demonstrativen Haltungsänderungen. Es seien Inkonsistenzen zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit von Leidensdruck aufgefallen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung deutliche Anzeichen von aggravierendem Verhalten gezeigt, weshalb die neuropsychologischen Befunde nicht verwertbar seien (Urk. 7/149/46 ff., 7/149/77 ff.).

    Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ gelangte ebenfalls zur Auffassung, dass sich bei kritischer Würdigung der Befunde das Bild einer Aggravation ergebe. In diesem Zusammenhang führte er zahlreiche Verfälschungstendenzen auf, welche im Rahmen der Untersuchung aufgefallen waren. Beispielsweise stufte er die Symptombeschreibung als undifferenziert und plakativ ein, erkannte Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung (starke Schmerzen) und der Verhaltensbeobachtung (keine Positionswechsel) und qualifizierte das Vorbringen der Klagen als appellativ und theatralisch (Urk. 7/149/58 f.).

    Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation und nicht bloss eine Verdeutlichungstendenz ausgewiesen. Dafür sprechen nicht nur die von neuropsychologischer und psychiatrischer Seite zahlreich genannten Anhaltspunkte, welche rechtsprechungsgemäss geradezu typisch sind für eine Aggravation (vgl. E. 1.5 vorstehend). Auch der Umstand, dass im Rahmen der orthopädischen Untersuchung etwa mit Blick auf das problemlose An- und Entkleiden sowie spontane Aktivitäten Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen feststellbar waren (vgl. Urk. 7/149/23, 7/149/27), lässt diese Beurteilung nachvollziehbar erscheinen, selbst wenn in somatischer Hinsicht und nicht im Gesamtgutachten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 11) im Ergebnis eine Aggravation verneint wurde (Urk. 7/149/26). Soweit er im Übrigen der Meinung ist, dass lediglich im neuropsychologischen Teilgutachten der Vorwurf eines aggravatorischen Verhaltens erhoben worden sei (Urk. 1 S. 11), erweist sich dies nicht als stichhaltig. Die von Dr. G.___ im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Verfälschungstendenzen stimmen zwar zum Teil mit den Feststellungen von Dr. H.___ überein (vgl. Urk. 7/149/48, 7/149/58). Von psychiatrischer Seite ist es jedoch einerseits geboten, die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung in die eigene fachärztliche Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Andererseits ist klar ersichtlich, dass Dr. G.___ im Rahmen seiner Exploration selbständig mehrere Anzeichen für eine Aggravation eruieren konnte, wie unter anderem das fehlende schmerzgeplagte Verhalten, die theatralische Gestik und Mimik sowie die häufig stereotypen und plakativen Antworten auf gestellte Fragen (Urk. 7/149/53, 7/149/57).

5.2.4    Die erstmals im Rahmen der C.___-Begutachtung festgestellte Aggravation bildet einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, weshalb der Rentenanspruch umfassend neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist. Es geht vorliegend allerdings fehl, den Anspruch auf Versicherungsleistungen angesichts der Aggravation ohne Weiteres zu verneinen (vgl. Urk. 2 S. 4). Mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11) ist vielmehr davon auszugehen, dass die von psychiatrischer Seite attestierte und im interdisziplinären Konsens übernommene generelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % bereits um die Aggravation bereinigt wurde. Denn Dr. G.___ erwähnte in seinem Gutachten, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Kriterien einer leichten depressiven Störung nach ICD-10 erfülle, und führte diese auf: Die allgemeinen Kriterien einer depressiven Episode, Interessen- und Freudverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, verminderter Antrieb, Verlust des Selbstvertrauens/Selbstwertgefühls, Klagen über vermindertes Denkvermögen, Schlafstörungen (vgl. die erwähnte Klassifikation ICD-10 S. 178 und S. 169 ff.). Daneben habe der Versicherte aber auch alle anderen Kriterien und fast alle Symptome bejaht, die nachgefragt worden seien, wobei die Schilderung aber unecht und plakativ erschienen sei (Urk. 7/149/57). Diese weiteren Symptome nahm der Gutachter in der Folge nicht auf, liess sie mithin bei der Diagnose und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von 30 % Einschränkung ausser Acht.

6.

6.1    Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden — namentlich auch für depressive Störungen — ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Dabei ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

6.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

    Die Standardindikatoren erlauben unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

6.3

6.3.1    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10 F33.0) einen direkten Bezug zum Schweregrad aufweist, was auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10-GM F45.41 bzw. ICD-10 F45.4) nicht zutrifft. Aus gutachterlicher Sicht haben diese psychischen Erkrankungen überwiegend keine oder nur leichtgradige Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Folge, Letzteres – ermittelt mittels des Mini-ICF-APP Ratings für psychische Störungen - unter anderem in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in Bezug auf die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten (Urk. 7/149/55 f.).

    Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

6.3.2    Mit Blick auf den Gesichtspunkt der «Therapieresistenz» ist zu berücksichtigen, dass aus psychiatrischer Sicht nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Empfehlenswert ist aus fachärztlicher Sicht eine Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung mit regelmässigen Serumspiegelkontrollen in Bezug auf die eingenommenen Medikamente. Eine schmerzspezifische Psychotherapie kann im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie zu einer subjektiven Beschwerdelinderung führen, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/149/59, 7/149/68).

    Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Januar / Februar 2005 seinen letzten Arbeitstag als Gipser hatte (Urk. 7/10/2, 7/149/19) und seither abgesehen von Arbeitseinsätzen als Hauswart, welche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum organisiert wurden (Urk. 7/149/50) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Er hat über die Jahre auch keine Anstrengungen unternommen, um sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. Urk. 7/105/3, 7/149/19 und 7/149/50), obschon ihm nur eine Viertelsrente ausgerichtet wurde, so dass daneben noch ein erhebliches verwertbares Potential bestanden hätte. Von medizinisch-theoretischer Seite ist mit Blick auf das B.___-Gutachten davon auszugehen, dass ihm spätestens seit Januar 2008 zugemutet werden konnte, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/53/23). Dr. G.___ vom C.___ erachtete eine berufliche Wiedereingliederung ebenfalls als jederzeit möglich (Urk. 7/149/59).

6.3.3    In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist davon auszugehen, dass zwischen der depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung eine ungünstige Wechselwirkung besteht (vgl. Urk. 7/53/22). Auf eine erhebliche Komorbidität ist jedoch nicht zu erkennen, da der Schmerzstörung aus fachärztlicher Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde.

    Des Weiteren liegt nahe, dass sich die von den Gutachtern diagnostizierten körperlichen Begleiterkrankungen negativ auf die Stimmungslage auswirken, und sie damit einen Hinderungsgrund für eine gute Bewältigung darstellen.

6.3.4    Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass von medizinischer Seite weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten. Die Intelligenz des Beschwerdeführers wurde als durchschnittlich eingeschätzt (Urk. 7/149/53). Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur sprechen.

6.3.5    Zum sozialen Lebenskontext ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Töchtern zusammenlebt. Das Verhältnis zu seinen Töchtern sei sehr gut; mit seiner Frau komme er ebenfalls gut aus (Urk. 7/149/23). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, welche in Apulien leben, in Kontakt. Er besucht sie ein bis zwei Mal pro Jahr, wobei er die Reisen in erster Linie mit dem Flugzeug zurücklegt (Urk. 7/149/50). Im Übrigen trifft er manchmal andere Menschen, wenn er spazieren geht (Urk. 7/149/51). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes Beziehungsnetz innerhalb der Familie. Ausserhäusliche Kontakte scheint er demgegenüber kaum zu pflegen. Unter Berücksichtigung der von Dr. G.___ festgestellten eingeschränkten Kontaktfähigkeit zu Drittpersonen (vgl. Urk. 7/149/55 f.) kann von einem gewissen krankheitsbedingten sozialen Rückzug ausgegangen werden. Die Gefahr einer sozialen Isolation besteht allerdings nicht.

6.3.6    Im Kontext der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist einerseits erneut auf die von den C.___-Gutachtern zahlreich festgestellten Inkonsistenzen hinzuweisen (vgl. E. 5.2 vorstehend). Andererseits fällt ins Gewicht, dass keine erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegen. So geht der Beschwerdeführer zwar seinen früheren Freizeitaktivitäten wie Schwimmen und Fahrradfahren nicht mehr nach, beschäftigt sich stattdessen jedoch mit Fernsehen, Spaziergängen und Kaffeetrinken. Manchmal geht er mit seiner Ehefrau in den Ausgang. In Bezug auf die Haushaltsführung unterstützt er sie beim Kochen und Geschirrspülen. Gelegentliche Einkäufe werden gemeinsam erledigt, wobei auf den eigenen Personenwagen zurückgegriffen wird. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Lage, das Fahrzeug aufgrund der Rückenschmerzen maximal ein bis zwei Stunden zu lenken. Probleme mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht vorhanden (Urk. 7/149/19 f., 7/149/45 und 7/149/50). Insgesamt ist ein im Wesentlichen strukturierter Tagesablauf gegeben.

    Ein Leidensdruck ist aus mehreren Gründen nicht ausgewiesen. Zum einen war ein solcher weder für Dr. H.___ noch für Dr. G.___ im Rahmen ihrer Untersuchungen spürbar (Urk. 7/149/46, 7/149/58). Zum anderen befindet sich der Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und zeigt in Bezug auf das ihm verordnete Antidepressivum (Trazodon) unter Würdigung der Ergebnisse der Blutanalyse eine klar mangelhafte Compliance (Urk. 7/149/28, 7/149/57).

6.3.7    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass insbesondere weder eine Therapie- oder Eingliederungsresistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Im sozialen Lebenskontext ist zwar ein gewisser Rückzug erkennbar; der Beschwerdeführer pflegt jedoch einen guten Bezug zu seiner Ehefrau und den drei Töchtern. Darüber hinaus steht er mit weiteren Familienmitgliedern in Italien in Kontakt. Dies alles sind aufbauende Ressourcen. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist schliesslich, dass weder eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen noch ein erheblicher Leidensdruck erkennbar ist. Gesamthaft ist ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, wobei der materiell beweisbelastete Beschwerdeführer die Folgen zu tragen hat (vgl. E. 6.2 vorstehend). Mit anderen Worten liegt keine schwere psychische Störung mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen vor, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).


7.    Auf der Basis des soeben Gesagten ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades somit im Ergebnis zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus. Dabei legte sie sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik fest (LSE 2014). Der Einkommensvergleich führte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 12 % ([Fr. 76'857.70 ./. Fr. 67'454.70] * 100 / Fr. 76'857.70; Urk. 7/173/4).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Berechnung, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Valideneinkommen gestützt auf die LSE festgelegt hat, da der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Gipser zuletzt im Jahr 2005 nachging und sich daher eine Aufrechnung des damals erzielten Verdienstes nicht rechtfertigt. Ob sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA1_b abgestellt hat, kann dahingestellt bleiben, da dies im Vergleich zur in der Regel anwendbaren Tabelle (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) ein höheres Einkommen zur Folge hat, was sich wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Offenbleiben kann schliesslich, ob analog zum Urteil vom 30. März 2012 (Urk. 7/73) ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist, da selbst ein maximaler Abzug in Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.


8.

8.1    Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und des fehlenden Selbsteingliederungspotentials zu Unrecht aufgehoben habe (Urk. 1 S. 12).

8.2    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).8.3    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der 1962 geborene Beschwerdeführer bereits über 55 Jahre alt. Die revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

    Die Beschwerdegegnerin führte zu Beginn des Rentenrevisionsverfahrens ein Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer durch (vgl. Urk. 7/105). Die in der Folge angestrebte Eingliederungsberatung konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht stattfinden, da sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 einer Operation an der linken Schulter unterzog (vgl. Urk. 7/108/2, 7/114). Die Beschwerdegegnerin orientierte ihn am 19. Februar 2014 schriftlich darüber, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/109). Trotz entsprechendem Hinweis in der Mitteilung, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch eingereicht werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf nicht um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. In dieser Hinsicht war er auch in der Vergangenheit nicht bei der Beschwerdegegnerin vorstellig geworden. Obwohl ihm zudem mit Blick auf die Einschätzung der B.___-Gutachter sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bewusst gewesen sein musste, dass für leidensadaptierte Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht seit Januar 2008 eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % respektive von 80 % seit Februar 2009 vorliegt (Urk. 7/53/22 f., 7/73/10), unternahm er über Jahre hinweg keine ernsthaften Anstrengungen, eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. E. 6.3.2 vorstehend). Die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invaliditätsbedingt, weshalb das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers der revisionsweisen Rentenaufhebung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4).


9.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


10.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch