Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00235


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1958 geborene X.___, Mutter von fünf volljährigen Kindern (Urk. 8/22 S. 1), meldete sich am 9. April 2010 unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Sehstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 6. Juli 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 8/16).

    Am 28. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Abklärung im Haushalt (vgl. Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch.

    Am 30. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 8/37) einen Rentenanspruch.

    Am 29. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 8/44) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein.

    Am 18. September 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/51). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 8/56) nicht auf das neue Leistungsgesuch ein.

1.2    Am 13. März 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/61). Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 8/62) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 28. April 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/66, Urk. 8/68) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 nicht auf das Leistungsgesuch ein (Urk. 8/72 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1). Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Gericht erst am 7. März 2018 überwiesen (vgl. Urk. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).

1.6    Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden können (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), aus einem aktuellen Arztbericht, der leider etwas zu spät verfasst worden sei, gehe die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervor.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Vorliegend gilt für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 13. März 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, der 24. August 2012 als zeitliche Vergleichsbasis. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2013 (Urk. 8/44) und vom 23. November 2015 (Urk. 8/56) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten, sondern lediglich ein Nichteintreten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.

    Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung wie folgt dar:

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, Z.___, nannte mit Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/33/9-10) als Diagnose ein lumbospondylogenes und radikuläres Schmerz- und Reizsyndrom L5 links mit/bei kleinvolumigem rezessalem Rezidiv einer im April 2010 operierten Diskushernie L4/5 links. Die vorliegende MRI-Bildgebung zeige, dass allenfalls Restsymptome durch leichtgradige Nervenwurzelreizungen vorliegen könnten. Insgesamt scheine die Symptomatik jedoch eher multifaktoriellen Ursprungs zu sein. Eine operative Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin lehne weitere operative Eingriffe kategorisch ab. Aus diesem Grund sei eine Konsultation in der A.___ empfohlen worden, um eine Linderung der Schmerzsymptome auf konservative Art herbeizuführen und um allenfalls die Möglichkeit eines psychosomatischen Rehabilitationsaufenthaltes zu evaluieren (S.1).

3.3    Dr. med. B.___, Oberarzt, Facharzt für Anästhesiologie, nannte mit Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 8/33/6-8) folgende Diagnosen (S. 2):

- zentral sensitisiertes chronisch persistierendes neuropathisches radikuläres Schmerzsyndrom L5 links

- chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- Opioidsensibilität der Schmerzen

    Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die aktuell bestehenden Schmerzen hätten sich seit der Operation nicht verändert. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin ein Tramadolpräparat, welches die Schmerzen deutlich, um zirka 40 %, verbessere (S. 1). Dr. B.___ machte verschiedene medikamentöse Therapievorschläge (vgl. S. 2 f.).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. April 2012 (Urk. 8/33/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Status nach operativer Dekompression einer Spinalkanalstenose

- Status nach rezidivierenden Lumbalgien

- Post-ckenoperations-Syndrom

    Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 22. Oktober bis 30. November 2009 bestanden und bestehe seit dem 8. April 2010 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe in allen Lagen und Positionen auch ohne Belastung Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).


4.    Im Rahmen der Neuanmeldungen vom Mai 2013 (Urk. 8/38) und September 2015 (Urk. 8/51) wurden bis auf ein ärztliches Zeugnis vom 11. September 2013 (Urk. 8/50) keine medizinischen Berichte eingereicht.


5.

5.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk. 2) folgender Bericht vor:

5.2    Die Fachpersonen des D.___ nannten mit Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/64 = Urk. 8/74 = Urk. 8/75/5-16 = Urk. 3/2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- lumbovertebrales Syndrom

- Augenoperation beidseits am 17. Februar 2010

- Verdacht auf Asthma bronchiale

- Mikrohämaturie

- Ekzem Hände

- Vitamin D-Mangel

- leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR)

    Aus internistisch-kardiologischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nur in einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Arbeit in einem reduzierten Pensum noch arbeitsfähig. Aus wirbelsäulen-chirurgischer, schmerztherapeutischer und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine Erwerbstätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verweistätigkeit sei aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie nie gearbeitet habe, kaum vorstellbar (S. 11).


6.    Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:

    Die Fachpersonen des D.___ nannten mit Bericht vom 17. November 2017 (Urk. 8/73 = Urk. 8/75/1-4 = Urk. 3/1) dieselben Diagnosen wie im Vorbericht und führten aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie ebenfalls vollständig arbeitsunfähig. Insgesamt sei seit 2011 eine deutliche Veränderung eingetreten (die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2011 deutlich verschlechtert, dazu deutliche psychische Komponente (S. 3).


7.

7.1    Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4 f.), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2017 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde der Beschwerdeführerin doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen; und sie wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 20. März 2017; Urk. 8/62). In der Folge wurde der Bericht des D.___ von Mai 2017 eingereicht. Gestützt auf den Vorbescheid vom 27. Juli 2017 (Urk. 8/66) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und kündigte das Nachreichen einer Begründung an. Trotz einer Fristverlängerung von 30 Tagen (vgl. Urk. 8/70) wurden weder eine Begründung noch Beweismittel eingereicht. Der erst nach Verfügungserlass erstellte Bericht des D.___ vom 17. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6) ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.

7.2    Zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, lag der Beschwerdegegnerin damit im Verfügungszeitpunkt einzig der Bericht der Fachpersonen des D.___ von Mai 2017 vor (vgl. vorstehend E. 5.2).

7.3    Im Bericht des D.___ wurde erstmals eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Zwar wurden schon in früheren Berichten Symptome und Befunde festgehalten, die auf eine psychische Beeinträchtigung deuten. Diagnostiziert wurde eine solche jedoch bis dahin nicht. Dies dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass es sich primär um somatisch orientierte Berichte handelte.

    Im Haushaltabklärungsbericht vom 23. August 2011 (Urk. 8/22) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne nachts infolge der Schmerzproblematik kaum schlafen. Sie besuche regelmässig Therapien, welche bis anhin jedoch noch zu keiner Linderung der Schmerzproblematik geführt hätten. Für die Fortbewegung benutze sie eine Krücke, sie schildere, dass sie nur noch wenige Meter frei gehen könne. Zudem fühle sie sich aufgrund der Medikamenteneinnahme immer müde und sei kraftlos, müsse sich tagsüber viel hinlegen (S. 2 oben). Sie verrichte keinerlei Haushaltarbeiten mehr. Dies infolge der Rückenproblematik, sie könne nicht mehr lange Zeit stehen und auch sitzend keinerlei Tätigkeiten mehr ausführen, da jede Bewegung schmerze. Auch fühle sie sich aufgrund der Medikamenteneinnahme immer müde und kraftlos, sie müsse sich tagsüber oft hinlegen. Sämtliche Haushaltarbeiten erledigten ihr Ehemann und die beiden Söhne. Eine Tochter wohne in der Nachbarschaft, sie komme täglich vorbei und erledige bei ihrem Besuch anfallende Haushaltarbeiten (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin gebe auf die Frage hin, weshalb sie die Arbeiten im Haushalt nicht mehr zu erledigen vermöge, Schmerzen im Rücken und im linken Bein sowie Kraft- und Energielosigkeit an (S. 5 Ziff. 6.3).

    Dr. med. B.___ erwähnte in seinem Bericht von März 2012 (vorstehend E. 3.3) Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs-, Angst- und Depressionskomponenten bei starker schmerzbedingter Einschränkung der Wirbelsäulen- und Allgemeinfunktionen.

    Im Bericht des D.___ vom 19. Mai 2017 (vorstehend E. 5.2) wurden aus psychosomatischer Sicht folgende aktuelle Beschwerden genannt: Seit 2006 Schlafstörung (Durchschlaf zwei Stunden), Appetitverminderung (67 kg bei 160 cm), Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit (nur wenig spazieren), Traurigkeit.

    Während 2011 von Schlafproblemen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit die Rede war, 2012 lediglich Anhaltspunkte für deutliche Katastrophisierungs-, Angst- und Depressionskomponenten festgestellt wurden, leidet die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des D.___ neu zudem an Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Aggressionen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Zudem wurde nunmehr erstmals eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.


7.4    Am 24. August 2012 wurde letztmals eine Verfügung (Urk. 8/37) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Nachdem diese rund fünf Jahre vor der hier angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) ergangen ist, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2). Insgesamt bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist.

7.5    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. November 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller