Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00236
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, gelernter Maurer und - bis am 31. Juli 2001 (Urk. 7/27/7-16 S. 5 unten) - als Hochbaupolier beschäftigt, erlitt am 30. November 1993 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und am 18. Juli 1999 einen Fahrradunfall (Urk. 7/5/87). Er meldete sich am 30. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. September 2001 ab Oktober 1999 eine Viertelsrente und ab Januar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/20 = Urk. 7/21). Am 4. September 2003 (Urk. 7/37), 19. November 2007 (Urk. 7/51) und 7. Mai 2013 (Urk. 7/62) teilte sie ihm mit, sein Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines Observationsberichts vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/68) und des Revisionsfragebogens vom 15. April 2014 (Urk. 7/71) veranlasste die IVStelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 24. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/92).
Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob dieser am 18. Juni 2015 (Urk. 7/105) und am 24. August 2015 (Urk. 7/116) Einwände.
Mit neuem Vorbescheid vom 30. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/123). Dagegen erhob dieser am 1. September 2016 Einwände (Urk. 7/128) und reichte sodann ein Gutachten ein, das die Ärzte des Z.___ am 14. Juli 2017 in seinem Auftrag erstattet hatten (Urk. 7/139). Am 30. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gegenwärtig seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Urk. 7/131).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/152 + Urk. 7/151 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab April 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Sodann seien die Kosten des Privatgutachtens der Z.___ von Fr. 9'828.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Die Suva sprach dem Versicherten nach dem Unfall von 1993 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und nach dem Unfall von 1999 am vom 31. Oktober 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 75 % ab Mai 2003 (Urk. 7/38) zu.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Auf diese Art beschaffte Beweise sind deshalb als rechtswidrig erlangt zu erachten und nur in dem Rahmen verwertbar, der sich in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen aus einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergibt (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).
Praxisgemäss muss eine Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2018 vom 30. November 2018 E. 5.2).
Einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt Beweismaterial rechtsprechungemäss, wenn es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon, aus, die Invaliditätsbemessung habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben (S. 1 Mitte), weshalb die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (S. 1 oben). In Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dürften die im Rahmen der Observation gesammelten Beweise verwertet und somit auch auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden (S. 1 f.), das Valideneinkommen betrage rund Fr. 112'953.-- und das Invalideneinkommen nach einem Abzug von 10 % rund Fr. 59'808.-- (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Y.___-Gutachten sei nicht verwertbar (S. 5 f. lit. B), abzustellen sei auf das Z.___Gutachten (S. 10 Ziff. 2.6 und 3). Das Valideneinkommen hätte im Jahr 2014 Fr. 113'295.-- betragen und sei per 2018 festzusetzen (S. 5 lit. A), und das Invalideneinkommen betrage nach einem Abzug von 20 % 48'659.-- (S. 10 f. lit. C), womit ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere (S. 11 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält.
3. Die Beschwerdegegnerin stellte am 2. März 2001 fest, die Suva richte dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Es sei ihm nun die Rente zuzusprechen, dies «mit einer kurzen Revision», d.h. per 30. Juni 2001 (Urk. 7/9). Dass die Suva weiterhin Taggeld leiste, wurde am 26. März 2001 bestätigt (Urk. 7/12). Mit Verfügungen vom 10. September 2001 erfolgte die Zusprache unter anderem einer ganzen Rente ab Januar 2000 (Urk. 7/20/1-2). Eine Rentenrevision wurde (intern) per 31. Mai 2003 in Aussicht genommen (Urk. 7/16/1).
4.
4.1 Am 12. Dezember 2002 berichteten die Fachpersonen des Z.___ über die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA), die am 15./16. August 2002 durchgeführt und am 29. November 2002 nachbesprochen wurde (Urk. 7/27/716 S. 1). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 8 unten):
chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, des Nackens, der lumbalen Wirbelsäule mit Einbezug der gesamten rechten Körperhälfte
- «complex regional pain syndrome» (CRPS) der rechten oberen Extremität
- Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes und der rechten Scapula mit verminderter Belastungstoleranz, verminderter scapulo-thorakaler Stabilisation, Entlastungen des rechten Armes mit konsekutiven Ausweichbewegungen der Wirbelsäule mit Streckung und Seitneigung nach rechts unter Belastung
- Status nach Sturz vom Fahrrad am 18. Juli 1999 mit AC-Luxation Tossy III rechts
- Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und Thoraxkontusion (durch die Gurten) am 30. November 1993
Sie führten aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Polier/Maurer sei nicht mehr zumutbar (S. 9 oben) und hielten zusammenfassend fest, es bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei komme eine körperlich leichte Tätigkeit in Frage, wobei Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm nicht möglich seien. Ferner solle die rechtsdominante Hand nicht als Führungshand bezüglich koordinativ anspruchsvoller Arbeiten und bezüglich statischer Belastungen eingesetzt werden (S. 10 oben).
4.2 Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, führte im Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, eine (nicht näher umschriebene) der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 15-18 Stunden pro Monat zumutbar. Dies entspreche der aktuellen Arbeitsbelastung. Eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit sei unrealistisch (S. 2 Ziff. 5.5).
4.3 Nach Kenntnisnahme von den Beschwerdeführer belastenden anonymen Hinweisen - am 15. September 2008 und 15. Mai 2013 (Urk. 7/66 S. 1) - erteilte die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013 einen Überwachungsauftrag (Urk. 7/67).
Gemäss Bericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/68) wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwischen dem 11. Oktober und 3. Dezember 2013 observiert (S. 1), dies an vier Tagen (S. 4 f. Ziff. 3). Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei ziemlich aktiv gewesen und habe bei verschiedenen, auch schweren und anstrengenden körperlichen Arbeiten auf seinem Grundstück gesehen werden können. Er habe sich bei Bauarbeiten in seinem Garten beteiligt und Handlangerarbeiten ausgeführt, etwa Schaufeln, Tragen und Heben verschiedenster, teils auch schwerer Werkzeuge. Auch sei er mit dem Abladen von Verbundsteinen von der Ladefläche eines Kleinlasters beschäftigt gewesen (S. 5 Ziff. 4).
Am 7. November 2014 (Eingang) nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Observation Stellung, wobei er sinngemäss ausführte, er habe sich nur im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten körperlich beansprucht (Urk. 7/76).
4.4Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/74/3-4) nach Einsicht in das Observationsmaterial unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehrfach in der Lage gewesen, problemlos körperliche handwerkliche Tätigkeiten sehr routiniert und ohne äussere Entlastungs-, Schon- oder Schmerzzeichen auszuführen. Er habe sich dabei flüssig laufend, zeitweilig beladen mit Schaufelwerkzeug, Kabelrolle, beladener Schubkarre und Ähnlichem unbeschwert fortbewegen können. Er habe dabei auch die Arme trotz Arbeitsbelastung seitengleich frei bewegt und habe beidhändig kräftig zugepackt. die Kopf-Rumpf-Bewegungen, insbesondere auch in Dreh- und Vorbeuge, erschienen stets spontan und normal geschmeidig ausgeführt. Das aufgezeigte Erscheinungs- und Leistungsbild lasse verglichen mit der bisherigen Annahme einer seit offensichtlich 2000 erforderlichen Vollberentung wegen unverändert als invalidisierend angenommenem Gesundheitsschaden jetzt begründete Zweifel aufkommen. Insbesondere die 2013 attestierte Restleistungsfähigkeit von maximal 15-18 Stunden pro Monat (vgl. vorstehend E. 4.2) könne nicht mehr schlüssig nachvollzogen werden. Eine Begutachtung sei angezeigt (S. 3 unten).
4.5
4.5.1 Am 24. März 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/92/1-85). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Ergebnisse einer am 9./10. Februar 2015 erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die von ihnen am 17. Dezember 2014 und 14. Januar 2015 erhobenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde (S. 2 oben und S. 2 f.) und die am 20. März 2015 erfolgte Konsensbesprechung (S. 2 oben).
4.5.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 13.1):
- Status nach Frozen Shoulder rechts bei Zustand nach Weaver-Dunn Operation mit AC-Gelenksresektion, Defilee-Erweiterung August 1999, Schultermobilisation Oktober 1999, lateraler Claviculastabilisierung mit coracoclaviculärer Verstärkung November 2000, arthroskopischer Nachresektion des AC-Gelenks und caudaler Claviculaosteophytenresektion August 2001 und Arthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie sowie offener Exostosenresektion der Clavicula März 2013 mit Acromioclaviculargelenksarthrose
- posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne mit und ohne visuelle Auraphänomene, Erstmanifestation 1993, verstärkt seit Juli 1999 mit eigenanamnestisch prolongierten Verläufen (bis zu 48 Stunden anhaltend), Exazerbationen auf der Basis muskulärer Verspannungen im Schultergürtel und HWS-Bereich
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 13.2):
- Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 sowie 1999 bei minimaler Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C4/5
- Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose L3-S1
- Status nach prothetischer Versorgung des rechten Kniegelenks
- Verdacht auf femoropatelläre Chondropathie links
- Präadipositas
- Verdacht auf Aortenstenose
- Verdacht auf koronare Herzkrankheit mit Angina pectoris
- Stammvarikosis der Vena saphena magna links mehr als rechts mit leichter chronisch-venöser Insuffizienz Grad l links
- Tinea Pedis mit Nagelmykosen beidseits
- Kontaktekzem der Finger beidseits
4.5.3 Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 80 Ziff. 14.1) führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit als Maurer/Polier, einer körperlich schweren Arbeit in häufig kalter und feuchter Umgebung mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen, betrage aufgrund des Zustands nach Frozen Shoulder nach mehrfacher Voroperation rechts und Arthrose des Restacromioclaviculargelenks gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 %). Die Arbeitsfähigkeit als Reiniger von - richtig: mit (vgl. nachstehend E. 4.13) - Industriemaschinen, einer Tätigkeit mit nicht seltener Kraftanwendung des rechten Arms, betrage seit Dezember 2002 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %).
4.5.4 Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden (S. 80 Ziff. 14.2).
4.5.5 Zur Frage allfälliger Veränderungen seit der letzten Revision führten die Gutachter aus, im Vergleich zu Dezember 2002 sei ein weiterer chirurgischer Eingriff an der rechten Schulter erfolgt und radiologisch sehe man eine im Dezember 2002 nicht dokumentierte Arthrose des Restacromioclaviculargelenks. Eine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht liege in den Akten nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Versicherten seit jeher keine psychischen Störungen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit sei der Gesundheitszustand bisher ausschliesslich somatisch beurteilt worden (S. 82 Ziff. 14.6).
4.5.6 Dass die Überwachung 2013 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Verbundsteine abladen und transportieren, eine Schubkarre schieben und schaufeln, ebenso wie eine schwere Rüttelplatte mit Hilfe habe transportieren können, zeige, dass die 2002 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl. vorstehend E. 4.1) sowie die 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von fünfzehn bis achtzehn Stunden pro Monat adaptiert (vgl. vorstehend E. 4.2) unkritisch festgelegt worden sei und die Arbeitsfähigkeit höher liege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die bei der Observation beobachteten Tätigkeiten seien angepasst gewesen, was bestätige, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer nicht gerechtfertigt sei, da Arbeiten in einem Restumfang möglich seien. Es zeige auch, dass adaptierte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten vollumfänglich möglich seien, zumal die angegebenen Wirbelsäulenschmerzen aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt werden könnten (S. 84 Mitte).
4.6 In Berichten vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/103) und 12. Juni 2016 (Urk. 7/104) über gleichentags erfolgte Konsultationen in der B.___ wurden als Diagnosen ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken/Schulterbereich und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt (S. 1 Mitte), und im Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 7/108 = Urk. 7/127/6-7) ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich (S. 1 Mitte).
Im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/111 = Urk. 7/127/10-11) wurde als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken/Schulterbereich genannt (S. 1 Mitte) und unter anderem ausgeführt, es gebe insgesamt keine relevanten Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmerzen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden (S. 1 unten).
4.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2015 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 7/109 = Urk. 7/115) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Sprechstunde gemeldet, nachdem er sich in der Schmerzbehandlung in der B.___ wiederholt psychisch belastet und depressive gezeigt habe (S. 1).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
- mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
- seit Januar 2015, bisher keine Therapie
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychischen Faktoren
Ab 2008 habe der Beschwerdeführer einer regelmässigen leichten körperlichen Tätigkeit bis 20 Stunden pro Monat nachzugehen vermocht (S. 2 f.). Unter der Mitteilung vom Januar 2015, dass die Rente gestrichen werde, habe er eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) entwickelt, welche vor allem die Affektivität beeinträchtige. Er schildere das subjektive Leiden mit emotionaler Beeinträchtigung nachvollziehbar und ohne Verdeutlichung. Als Bauernsohn gewohnt durchzuhalten, falle es ihm schwer, psychologische Hilfe anzunehmen. Bisher sei keine psychiatrische Behandlung erfolgt und die psychiatrische Anamnese sei bisher blande gewesen. Seitens der Persönlichkeit sei eine gewisse Akzentuierung mit zwanghaften Mustern zu beschreiben. Die Anamnese und der aktuelle Befund deuteten auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hin (S. 3 oben). Es sei ein weiterer Gesprächstermin vereinbart worden (S. 3 Mitte).
4.8 Vom 16. November bis 20. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer in der E.___, worüber am 24. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 7/127/1-4). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
- Zustand nach Schulterverletzung rechts durch Velo-Unfall und vierfacher Operation des AC-Gelenks 1999
- Zustand nach HWS-Schleudertrauma nach Autounfall 1993
Zur Situation bei Austritt wurde unter anderem ausgeführt, die drohende Beendigung der IV-Rentenzahlung bleibe als das Belastungserlebnis auslösender und aufrechterhaltender Faktor bestehen. Auch die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und weitreichende, multiplanare Bewegungseinschränkung im Schulterbereich bestünden weiterhin (S. 3 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes ausgeführt (S. 4 oben): «Nach Entlassung besteht Arbeitsunfähigkeit (0 %) bis zum 31. Dezember 2999 (1-2 Wochen nach Entlassdatum). Eine Eingliederungsphase, beginnend mit 40 % des täglichen Arbeitspensums, zumindest für zwei Wochen, wird ausdrücklich empfohlen».
4.9 Der orthopädische Y.___-Gutachter führte in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (Urk. 7/119/4-5) aus, im Gutachten 2015 seien die Nacken- und Schulterschmerzen rechts ausgiebig, unter anderem auch mittels MRI, abgeklärt worden und es sei festgehalten worden, dass die Nackenschmerzen nicht erklärt werden könnten und die Schulterschmerzen rechts nur partiell (S. 1 unten). Auch seitens der B.___ sei bestätigt worden, dass insgesamt keine relevanten pathologischen Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmerzen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden, vorlägen (vgl. vorstehend E. 4.6). Dementsprechend ändere sich nichts an der gutachterlichen Einschätzung vom März 2015 aus orthopädischer Sicht und auch die Observationsberichte würden bestätigen, dass eine Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorliege, dies trotz der Aggravationstendenz des Versicherten (S. 2 oben).
Der psychiatrische Y.___-Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (Urk. 7/119/1-3) unter anderem aus, im Rahmen der psychiatrisch-gutachterlichen Untersuchung am 17. Dezember 2014 hätten keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erhoben werden können. Der Explorand sei im Denken etwas auf die körperlichen Beschwerden und seine Problematik eingeengt gewesen und habe sich etwas Zukunftssorgen gemacht. Auch seien schmerzbedingte Durchschlafstörungen zu erheben gewesen, jedoch hätten sich keine Hinweise für depressive Störungen, Affektstörungen oder Angststörungen gefunden. Wie aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) zu entnehmen sei, habe der Explorand im Zusammenhang mit der IV-Problematik Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen entwickelt. Dabei handle es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende leichte psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die mit emotionaler Beeinträchtigung einhergehe. Dabei sei unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung üblicherweise eine rasche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten, zumal der Explorand auch über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen verfüge. Er sei sozial gut eingegliedert mit intakter familiärer Situation und guten sozialen Kontakten mit Vereinstätigkeiten (S. 2 Mitte). Der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt werden können, nachdem die körperlichen Beschwerden zumindest teilweise organisch erklärbar seien und es hätten keine anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen erhoben werden können, die in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stünden. Jedoch sei eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden anzunehmen gewesen (S. 2 unten). Nachdem es sich bei Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen um eine leichte psychische Störung handle, führe diese zu keiner relevanten psychischen Funktionseinschränkung. Damit ergäben sich gegenüber der psychiatrischen, gutachterlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2014 keine Änderungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben).
4.10 Dr. med. F.___, Oberärztin Obere Extremitäten, G.___, B.___, nannte in ihrem Bericht vom 15. April 2016 über die am 12. April 2016 erfolgte Konsultation (Urk. 7/127/14-16) als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken- und Schulterbereich mit Schulterfunktionsstörung (S. 1 Mitte). An der Schulter habe sich wenig verändert und sie halte an der Aussage fest, dass die Schulter chirurgisch austherapiert sei und aktuell keine neuen Pathologien vorlägen, die chirurgisch angegangen werden könnten. Sie halte es aber für sehr sinnvoll, die Therapien weiterzuführen, um die muskulären Verspannungen zu lockern (S. 2 unten).
4.11 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem als Standortevaluation bezeichneten Bericht vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/143/1-2) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken- und Schulterbereich
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont vor allem myofaszial
- Verdacht auf nebenwirkungsbedingte Abdominalkrämpfe und diarrhoeischer Inkontinenz bei chronischer Schmerzmitteleinnahme wegen obgenannter Problematik
- Lipom-Exzision inguinal rechts 17. Januar 2017
- rezidivierende atypische Thorax-Beschwerden
- Status nach Knie-Totalprothese
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Wie man der Diagnoseliste entnehmen könne, leide der Patient seit nunmehr fast 20 Jahren unter sehr starken, teilweise immobilisierenden Schmerzen, ausgehend vom Schulter- und Nackenbereich rechtsbetont (S. 1 unten). Insgesamt hätten die genannten Diagnosen zu einer starken Einschränkung der Lebensqualität und Leistungsfähigkeit geführt, sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hinsicht, mit den Folgen grosser existentieller Sorgen, da die Situation auf dem Arbeitsmarkt für einen in dieser Art und Weise beeinträchtigten 59-jährigen Patienten natürlich äusserst schwierig sei (S. 2 oben).
4.12 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7) führte in seinem Verlaufsbericht vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/133) aus, es sei je eine Konsultation erfolgt im September und Oktober 2015, eine im Jahr 2016 und zuletzt eine am 17. Februar 2017 (S. 1 unten). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Status nach HWS-Distorsion 1993 in Autounfall
- Status nach Schultergelenksverletzung 1999, 4 x operiert
- zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
- Status nach Anpassungsstörung 2015 (ICD-10 F43.23)
- mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
- bei Androhung Entzug der Rente
Er führte unter anderem aus, die Anpassungsstörung mit Beginn Anfang 2015 sei abgeklungen. Der Beschwerdeführer erlebe sich ausschliesslich körperlich krank und mache regelmässig Physiotherapie. Es bestünden weiterhin chronische Schmerzen im Bewegungsapparat, Somatisierungen im Bereich des Herzens und Magendarm sowie fluktuierende Störungen der Affektivität, hier vor allem Stimmungsschwankungen. Die Medikation erfolge mit Schmerzmitteln, ohne von ihm abgegebene Psychopharmaka. Der Beschwerdeführer komme in Krisenmomenten in die Sprechstunde, wobei doch eine deutlich auffällige Persönlichkeitsstruktur mit zwanghaften Zügen (F6) mit geringer Krankheitseinsicht bestehe. Über die Arbeitsfähigkeit könne er keine genauen Angaben machen (S. 1 unten).
4.13
4.13.1 Am 14. Juli 2017 erstatteten die Fachpersonen des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/139). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 f.), eine am 26./27. September 2016 erfolgte EFL (S. 16 ff.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 8).
4.13.2 Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11):
- chronischer Schulter-/Nacken-/Kopfschmerz rechts
- Status nach 5-maligen operativen Eingriffen
- Status nach AC-Gelenksluxation Tossy III bei Fahrradunfall 1999
- Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma 1993 im Rahmen eines Autounfalls
- relevante myofasciale Befunde
- teilweise nozizeptive, teilweise zentrale Schmerzkomponente, Verdacht auf Anpassungsstörung
- intermittierende Krämpfe
- Differentialdiagnose (DD) wahrscheinlich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung, im Sinne von muskulären Dystonien (vor allem im Bereich der rechten Hand)
- degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- anamnestisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- muskuläre Insuffizienz mit reduzierter Belastungstoleranz bei Tätigkeiten in vorgeneigter Position
- wahrscheinlich im Rahmen einer sekundären muskulären Insuffizienz
- femoropatelläres Schmerzsyndrom links
4.13.3 Als Schlussfolgerungen gemäss der EFL hielten die Gutachter fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Beweglichkeit und Belastungstoleranz der rechten Schulter. Der Klient habe schulterbelastende Tests unter Angabe von Schmerzen in der rechten Schulter abgebrochen. Weiter sei bei vielen Tests ein auffallendes Zittern in der rechten Extremität, phasenweise im ganzen Körper, zu beobachten gewesen. Die Tests «Leitersteigen» und «Gleichgewicht» seien aus Sicherheitsgründen vorzeitig vom Tester abgebrochen worden. Die Leistungsbereitschaft des Klienten werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg auf Taillenhöhe (S. 12 Ziff. 4.1.1).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Klienten liege bei weitem unter den Anforderungen der angestammten Tätigkeit als Polier/Maurer. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, welche der Klient zwischen 2008 und 2015 im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit ausgeführt habe, finde vorwiegend gehend statt und das Bedienen der Reinigungsmaschine erfordere kaum Kraftaufwand. Der Klient könne diese Arbeit im Wesentlichen bewältigen (S. 12 Ziff. 4.1.2).
4.13.4 Als zumutbare andere berufliche Tätigkeiten wurde leichte bis mittelschwere Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg auf Taillenhöhe genannt. Dies ganztags, allfällige vermehrte Pausen seien aus ärztlich- medizinischer Sicht zu diskutieren. Arbeit über Schulterhöhe und Kriechen sollte nur selten (mithin maximal 1/2 Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, vorgeneigt Sitzen und Rotation im Sitzen sollte nur manchmal (mithin maximal 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Die Zumutbarkeit bezüglich Leitersteigen, Hockestellung, Gleichgewicht, Handkraft rechts und Handkoordination könne nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden. Dies müsse medizinisch-theoretisch erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.3).
Bezüglich angepasster Arbeit wurde unter anderem ausgeführt, unter Berücksichtigung der teilweisen Selbstlimitierung, welche jedoch nicht als Aggravation im Sinne einer bewussten Verstärkung geringerer Einschränkungen, sondern eher im Sinne eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens bei einfach strukturierter Persönlichkeit und Zeichen einer Anpassungsstörung zu verstehen sei, würden aus medizinisch-theoretischen Überlegungen eine maximale Tragleistung links von 20 kg selten und rechts von 10 kg selten als plausibel erachtet unter Mitberücksichtigung der verschiedenen Tests und auch der klinischen Befunde. Bei Hantieren von Lasten über Kopf bestehe dagegen nur eine leichte Belastbarkeit, welche vermutlich nicht deutlich über der gezeigten Belastung stehe (theoretisch zirka 7.5 kg). Unter Berücksichtigung mässiger Einschränkungen bei statischen Haltungen sei ausserdem eine Wechselpositionierung im Sinne des Wechsels zwischen Stehen, Gehen und Sitzen notwendig. Zusätzlich sollten monoton-repetitive Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleichzeitigem Kraftaufwand vermieden werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung in der Begutachtung von 2015 (S. 13 Ziff. 5.2).
4.13.5 Trotz nicht weg zu diskutierender Selbstlimitierung und teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten bestehe doch eine erhebliche Krankheitslast, welche zur Dauerbehandlung, letztlich 5 operativen Eingriffen mit organisch-strukturell objektivierbarem ungünstigen Resultat und sichtbaren Stressveränderungen unter Belastung mit vermehrtem Muskelzittern führten. Letztere seien dagegen organisch-strukturell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar. Anderseits bestünden nach mehreren operativen Eingriffen im Bereiche der Schultern nicht selten narbige Veränderungen im Bereich der Weichteile (und ferner auch ossär), bei denen die Verletzung kleinste Nerven beinhalte, beziehungsweise deren Verletzung keinesfalls wegdiskutiert werden könne. Als Korrelat dafür dürfte auch das früher diagnostizierte CRPS stehen (S. 13 unten).
Auch wenn aktuell keine vegetativen Veränderungen objektivierbar seien, sei doch von einem anhaltenden Schmerzzustand mit erheblichem Leidensdruck auszugehen, welcher auch beim Ausüben leichter Alltagsaktivitäten, wie in den Video-Aufnahmen dargestellt, nicht ausgeschlossen werden könne. In positiver Hinsicht seien auch die selbstgewählten Bemühungen um eine berufliche Aktivität, wenn auch in geringem Ausmass, und die auch aktiven therapeutischen Massnahmen zu gewichten (S. 13 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei aus heutiger Sicht von vermehrten Pausen und einer zusätzlichen Leistungsminderung auszugehen, wobei die vermehrten Pausen über den Tag verteilt in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 1 und 2 Stunden bestünden und eine zusätzliche Leistungsminderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung von 10 % festzulegen sei. Dies ergebe eine Einschränkung in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 22.5 % (12.5 plus 10 %) und 35 % (25 plus 10 %), gemittelt 27.5 % (S. 14 oben).
Die Gutachter führten ferner aus, sie gingen gegenüber der Einschätzung von 2002 von einer tatsächlichen Besserung der Gesundheitssituation aus, da zum heutigen Zeitpunkt kein CRPS mehr diagnostiziert werden könne und vermutlich der letzte operative Eingriff doch eine gewisse Verbesserung gebracht habe. Entsprechend sei es plausibel, wenn der Zeitpunkt der Besserung, mithin der Verringerung der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % auf 27.5 % auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Rehabilitation nach der letzten Operation, also auf März 2014, gesetzt werde (S. 14).
4.14 Dr. med. I.___, Chefarzt J.___, B.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/145/4-5) als Diagnosen ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont (S. 1 Mitte).
Er behandle den Beschwerdeführer, insbesondere wegen seinen lumbalen Beschwerden, seit 2014. Der Patient sei aufgrund dieser Probleme belastungsintolerant und klage täglich über Schulter- beziehungsweise Rückenbeschwerden, die ihn in den Ausübungen von schon alltäglichen Verrichtungen sehr einschränkten. Der Status quo sei erreicht, eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Zudem sei er auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___. Diese Kombination von Problemen mache, dass er in seinem angestammten Beruf, aber auch für mittelschwere Arbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte Arbeiten wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (S. 1 unten).
5. Vorab ist die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu prüfen. Die bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen anonymen Hinweise auf Betätigungen des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zu seiner anzunehmenden (annähernd) vollständigen Invalidität zu stehen schienen, begründeten einen hinlänglichen Anfangsverdacht (vgl. vorstehend E. 1.4). Ferner fällt ins Gewicht, dass die Überwachung ausschliesslich im Freien erfolgte. Durch die insgesamt lediglich vier Observationen ist es jedenfalls zu keinem schwereren Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gekommen. Stellt man diesem Aspekt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsergebnisse in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2).
Dies gilt umso mehr, als auch die vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Kenntnis des Observationsmaterials hatten und darauf Bezug genommen haben (vgl. vorstehend E. 4.13), ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet worden wäre.
6.
6.1 Die massgebende arbeitsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung ist - darin stimmen die Gutachten von Y.___ (vorstehend E. 4.5) und Z.___ (vorstehend E. 4.13) überein - eine Schulterproblematik (vgl. vorstehend E. 4.13.3).
Übereinstimmung besteht auch bezüglich des Belastungsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5.4 und E. 4.13.4), was im Z.___-Gutachten explizit festgehalten wurde (vorstehend E. 4.13.4 am Ende).
6.2 Der einzige Unterschied in der Beurteilung besteht darin, dass eine angepasste Tätigkeit gemäss Einschätzung im Y.___-Gutachten zu 100 % zumutbar sei, gemäss Einschätzung im Z.___-Gutachten hingegen verbunden sei mit einem vermehrten Pausenbedarf von 1-2 Stunden pro Tag und einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % infolge einer «gewissen Verlangsamung» (vorstehend E. 4.13.5).
6.3 Im Z.___-Gutachten wurde ausgeführt, die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Konsistenz schlecht gewesen (vorstehend E. 4.13.3). Im Abschnitt, in welchem die genannten quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit postuliert wurden, wurde sodann eine «erhebliche Krankheitslast» trotz «teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten» angeführt (vorstehend E. 4.13.5). Die gezeigten Stressveränderungen unter Belastung (Muskelzittern) seien zwar «organisch-strukturell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar», aber doch von Relevanz. Aktuell seien keine vegetativen Veränderungen objektivierbar, aber es sei dennoch von einem «anhaltenden Schmerzustand mit erheblichem Leidensdruck» auszugehen. Dieser könne auch beim Ausüben «leichter Alltagsaktivitäten», wie in den Video-Aufnahmen gezeigt, nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergäben sich die erwähnten quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von gemittelt 27.5 % (vorstehend E. 4.13.5).
Diese Argumentation ist nicht überzeugend, denn sie basiert auf wertenden Akzentverschiebungen, die teils als nachgerade beschönigend und verharmlosend zu beurteilen sind und die auf eine offensichtlich fehlende objektivierende Distanz der beauftragten Gutachter schliessen lassen: Eine fragliche Leistungsbereitschaft und schlechte Konsistenz wurde zu «teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten» umgewandelt, es wurden eine anzunehmende erhebliche Krankheitslast und ein anhaltender Schmerzustand angeführt, obwohl die gezeigten Stressveränderungen «selbstverständlich» organisch-strukturell nicht nachweisbar und keine vegetativen Veränderungen objektivierbar seien. Schliesslich wurden die in den Observations-Videos belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers - Schaufeln, Tragen und Heben verschiedenster, teils auch schwerer Werkzeuge, Abladen von Verbundsteinen (vorstehend E. 4.3) - zu «leichten Alltagsaktivitäten» erklärt.
Aus diesen Gründen eignet sich das Z.___-Gutachten nicht als Beurteilungsgrundlage und es kann nicht darauf abgestellt werden.
6.4 Abzustellen ist vielmehr auf die im Y.___-Gutachten erfolgte Beurteilung. Dieses erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) durchaus. Dass betreffend den Unfall von 1993 keine Akten beigezogen wurden, trifft zwar zu, ist aber ohne ersichtliche Relevanz für die Schlüssigkeit des Gutachtens, in welchem der genannte Unfall sehr wohl - an den beschwerdeweise aufgelisteten Stellen (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte) - erwähnt und berücksichtigt wurde.
Die Schlussfolgerungen des Gutachtens werden auch nicht durch den Bericht des letztmals im Februar 2017 konsultierten Psychiaters (vorstehend E. 4.12) in Frage gestellt, zumal dieser festhielt, die 2015 konstatierte Anpassungsstörung sei abgeklungen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des langjährigen Schmerztherapeuten (vorstehend E. 4.14), der die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit nicht näher begründete und zudem von einer laufenden psychiatrischen Behandlung ausging, was angesichts der wenigen, sporadischen Konsultationen ein Irrtum war.
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vorstehend E. 4.5.4).
7.
7.1 Rechtsprechungsgemäss ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
7.2 Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den 1999 erlittenen Unfall seine langjährige Tätigkeit als Hochbaupolier fortgesetzt hätte. Somit ist an das von ihm in dieser Eigenschaft zuletzt erzielte Einkommen anzuknüpfen, denn ein Abstellen auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) würde die überwiegend wahrscheinliche Annahme voraussetzen, dass die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt würde (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2), was hier gerade nicht der Fall ist.
7.3 Die gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 4. Oktober 2000 (Urk. 7/3) erzielten Einkommen sind der seitherigen Nominalentwicklung (www.bsf.ch : Tabelle T 39) wie folgt anzupassen:
Jahr | IK-Auszug (Fr.) | Index (Männer) | 2014 (Index: 2'220) |
1996 | 94’989 | 1’811 | 116’442 |
1997 | 89’273 | 1’818 | 109’013 |
1998 | 85’749 | 1’832 | 103’910 |
Total | 329’365 | ||
1/3 | 109’788 |
Das 2014 zu berücksichtigende Valideneinkommen beträgt somit Fr. 109'788.--.
7.4 Hinsichtlich des Invalideneinkommens gingen die Parteien übereinstimmend vom LSE-Tabellenlohn 2014 auf Kompetenzniveau 1 aus (Urk. 1 S. 10 lit. C1; Urk. 2 S. 2 unten), der Beschwerdeführer von jenem der Tabelle T1 (Fr. 5'365.--), die Beschwerdegegnerin offensichtlich von jenem der Tabelle TA1 (Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
Das Abstellen auf die Tabelle TA1 entspricht dem üblichen Vorgehen (und ist für den Beschwerdeführer günstiger), weshalb vom diesbezüglichen Wert auszugehen ist, was auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 66'453.-- ergibt.
7.5 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Dies trägt den sich aus dem Anforderungsprofil (vorstehend E. 6.4) ergebenden Einschränkungen und den als entsprechend vermindert anzunehmenden Verdienstaussichten angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11 Ziff. 1.2) rechtfertigen weder seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2) noch sein Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) einen höheren Abzug.
7.6 Somit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2014 rund Fr. 59'808.-- (Fr. 66'453.-- x 0.9), die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'788.-- (vorstehend E. 7.3) mithin Fr. 49'980.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergibt.
Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach Gesagtem erweist sich das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Privatgutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 13) abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher