Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00237
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, ist Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1990 und 1993) und gelernte Floristin (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Ziff. 5.3). Am 12. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Niereninsuffizienz, starke Sehschwäche und hohen Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33, Urk. 6/36) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
5. Februar 2018 (Urk. 6/40, Urk. 6/45) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente zu.
2. Die Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine höhere als eine halbe Rente zuzusprechen. Am 17. April 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 8) und reichte am 25. Juni 2018 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11 f.). Am 25. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 16) ein, was der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 19) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 6. August 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklärung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 3 ff., Urk. 8 Rz 1 ff.) auf den Standpunkt, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als eine halbe Rente.
3.
3.1 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Juli 2016 (Urk. 6/1/4) attestierte Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin Nephrologie, Z.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni bis 12. Juli 2016. Bis zur optimierten Blutdruck (BD) Einstellung und Einleitung einer stabilen Peritonealdialyse und bis zum Erreichen einer besseren Sehkraft bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Langfristig während der Dialysepflichtigkeit sei mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Eine ophthalmologische Prognose sei aktuell noch nicht abschätzbar.
3.2 M.Sc. A.___, Neuropsychologin, Z.___, berichtete am 2. August 2016 (Urk. 6/16) über eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 28. Juli 2016
- hypertensiver Notfall am 28. Juli 2016
- schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO (Kidney Disease Improving Global Outcomes) bei Nephroangiosklerose im Rahmen einer langjährig nicht kontrollierten, schweren arteriellen Hypertonie
- schwere chronische arterielle Hypertonie
- hypertensive Herzkrankheit Juni 2016
Im neuropsychologischen Screening vom 29. Juli 2016 habe die Beschwerdeführerin eine leichte Abrufstörung und einen knapp ungenügenden psychomotorischen Antrieb im mündlichen TMT-B (Trail Making Test) gezeigt. In allen weiteren überprüften Bereichen der höheren Hirnleistungsfunktionen zeige sie ein durchwegs reguläres, altersentsprechendes kognitives Zustandsbild. Der Affekt und die Schwingungsfähigkeit sowie die Kooperations- und Leistungsbereitschaft seien unauffällig (S. 3).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 6/9/1-5) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 7. bis 22. Juni 2016 behandelt (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schlechter Visus wegen Blutungen
- Dialyse
- schwere Niereninsuffizienz
- akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult
Als Floristin bestehe seit dem 22. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne wegen dem schlechten Visus (Blutung) nicht mehr Autofahren und Blumen einkaufen. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei zurzeit noch nicht beurteilbar (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. Y.___, Z.___, nannte mit Bericht vom 7. März 2017 (Urk. 6/12) folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, A3 nach KDIGO bei Nephroangiosklerose im Rahmen einer langjährigen schweren arteriellen Hypertonie
- hypertensive Herzkrankheit Juni 2016
- akuter ischämischer zerebrovaskulärer Insult (CVI) am 28. Juli 2016
- schwere chronische arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei vom 22. Juni bis 8. Juli 2016 wegen einer schweren hypertensiven Herzkrankheit und hypertensiven Entgleisung und entsprechenden Endorganschäden (Retinablutung, schwere Niereninsuffizienz) hospitalisiert worden. Während des Aufenthalts habe sich die Nierenfunktion nach Optimierung des Blutdrucks nicht mehr erholt, so dass mit der Hämodialyse habe gestartet werden müssen. Am 6. Juli 2016 sei ein Peritonealdialysekatheter eingelegt und ab dem 16. August 2016 die Bauchfelldialyse gestartet worden. Zwischenzeitlich sei es zu einem CVI gekommen (Ziff. 1.4).
Viermal täglich erfolge ein Bauchfelldialysatwechsel mit Füllvolumina von
1.5 Liter intraabdominal, einmal monatlich finde eine Kontrolle zur Überwachung der Therapie und Laborparameter statt (Ziff. 1.5).
Als Floristin und Hausfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2016 (Hospitalisationsbeginn) bis aktuell (Ziff. 1.6). Einerseits bestehe ein Zeitaufwand zur Durchführung der Bauchfelldialysatwechsel. Des Weiteren bestehe noch eine reduzierte körperliche Belastbarkeit nach schwerer hypertensiven Entgleisung und Status nach cerebrovaskulärem Insult. Mittels Bauchfelldialyse könne die Müdigkeit, die urämiebedingt sei, nicht komplett korrigiert werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert, es bestehe eine vermehrte Müdigkeit. Unter Dialysetherapie bestehe meist eine katabole Stoffwechsellage durch starke Proteinverluste im Dialysat, dadurch sei es meist nur möglich, die Muskelkraft zu erhalten, jedoch schwierig, einen Muskelaufbau zu erreichen. Zudem bestehe eine zeitliche Belastung durch die regelmässig alle 4-6 Stunden durchzuführenden Dialysatwechsel (Ziff. 1.7).
Als Hausfrau sei im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit gegeben, allerdings in reduziertem zeitlichen Rahmen, maximal 50 %, vorausgesetzt, dass in den nächsten Monaten ein Rehabilitationsprogramm zum Erhalt der Muskelkraft und Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV möglich seien. Im optimalen Fall könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen, bedingt durch die Dialysatwechsel und die vermehrte Ermüdbarkeit, im Umfang von maximal vier Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 1.7). Solange die Beschwerdeführerin nicht nierentransplantiert werden könne, sei die bestmöglich zu erreichende Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 1.8).
3.5 C.___, Oberarzt Augenklinik Z.___, nannte mit Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Amblyopie links
- Fundusveränderungen im Rahmen der arteriellen Hypertonie
Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Einsatzfähigkeit (Ziff. 1.9).
3.6 Dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/31/3-4) aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Durch eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei ausserdem lediglich in der Lage, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben (S. 2).
3.7 Im Bericht über eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 17. August 2017 (Urk. 6/29) wurde festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit in einem Anstellungsverhältnis zu 100 % stehen würde (Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin werde als vollerwerbstätig ab Oktober 2015 qualifiziert (Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihre gesundheitliche Situation lasse es nicht zu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie halte sich auch sehr viel im Z.___ auf, zum Beispiel für eine Reha. Zudem seien diese Dialysen, die sie selber zu Hause vier Mal pro Tag und dies an sieben Tagen pro Woche durchführen müsse, sehr intensiv und zeitaufwendig. Von daher sei das Einhalten einer festen Arbeitszeit gar nicht möglich. Ihr sei es auch nur deshalb möglich, diese Dialysen zu Hause selber durchzuführen, weil sie in einem Haus mit genügend Räumen wohne. Eine der Voraussetzungen sei nämlich, dass für diese Dialysen ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden könne (Ziff. 2.3).
3.8 Dr. Y.___, Z.___, führte mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 6/35/1-3) aus, die Beschwerdeführerin habe zwischen dem 10. April und 17. Juli 2017 ein kardiales Rehabilitationsprogramm absolviert. Daran anschliessend laufe nun ein Vitafit-Rehabilitationsprogramm zwei Mal wöchentlich zum weiteren Muskelaufbau. Des Weiteren führe die Beschwerdeführerin zu Hause vier Mal täglich selbständig ihre Bauchfelldialysatwechsel durch und werde deswegen monatlich klinisch und labormässig untersucht (S. 2 oben).
Die kardiale Rehabilitation und aktuell auch das Vitafit-Rehabilitationsprogramm hätten keine klinisch signifikante Verbesserung der Muskelfunktion gebracht, eine weitere Abnahme der Muskelkraft habe aber verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer Chronic Fatigue und schnellen Ermüdbarkeit. Bei der Fahrradergometrie habe die Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Untersuchung vor der kardiologischen Rehabilitation auf 94 % des Solls etwas abgenommen bei fehlenden Hinweisen für eine Ischämie. Die Beschwerdeführerin sei trotz Dialyse immer noch chronisch müde. Sie benötige zudem für ihren vier Mal täglichen Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorbereitung und Aufräumarbeiten. Deshalb werde es ihr in Zukunft höchstens möglich sein, einer 25%igen Arbeitstätigkeit als selbständige Floristin nachzugehen. So könne sie die Aufträge selber einteilen und an ihr Dialyseregime anpassen. Zudem könnte sie weiterhin ein regelmässiges Aufbautraining besuchen, welches auch längerfristig dringend notwendig sei (S. 2 Mitte). Solange die Beschwerdeführerin dialysepflichtig sei, bestehe nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten).
3.9 Dipl.-med. D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 17. November 2017 (Urk. 6/38/3) aus, regulär seien Dialysepatienten in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, hierbei seien zeitlicher Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berücksichtigt. Die Peritonealdialyse ermögliche den so therapierten niereninsuffizienten Patienten eine grössere Flexibilität als dies bei einer maschinellen Dialyse der Fall sein würde. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin die Dialyseintervalle so lege, dass diese aktuell eine berufliche Tätigkeit sehr erschwerten. Das Z.___ berichte über keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur ersten Stellungnahme im März 2017. Die muskuläre Schwäche sei vorbestehend und nicht mit der Niereninsuffizienz allein zu erklären. Ein mangelnder Trainingszustand dürfte hier mitbeteiligt sein. Es könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, warum heute die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde als noch im März dieses Jahres, es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
3.10 Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung berichteten M.Sc. A.___, und E.___, Fachpsychologin Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, am 19. März 2018 (Urk. 12) über eine neuropsychologische Untersuchung vom 14. März 2018.
In der neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einzig wiederkehrende und diskrete qualitative Einbussen, welche für eine verminderte Konzentrationsleistung im Rahmen einer Fatigue sprächen. Im Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erhebung der kognitiven und körperlichen Erschöpfung/Fatigue zeige sich eine insgesamt leicht vorhandene Fatigue, körperlich und kognitiv (S. 5). Zusammengefasst stehe die vorhandene leicht erhöhte Fatigue im Vordergrund, welche bei zunehmender Müdigkeit/Erschöpfung auch die diskreten und isolierten konzentrativen Fehlleistungen mitbedinge. Das klinische Bild spreche für eine leichte kognitive Störung. Somit sei aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % gegeben (S. 6).
3.11 Dr. Y.___, Z.___, führte mit Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 9/3) aus, das Durchführen der Bauchfelldialyse und die zusätzlichen Rehabilitationsprogramme forderten die Beschwerdeführerin aufs Äusserste. Nebenher habe sie auch noch weitere ärztliche Kontrolltermine (zum Beispiel ophthalmologische Verlaufskontrollen, regelmässige Verlaufskontrollen für Patienten auf der Nieren-Transplantations-Liste). Seit November 2017 arbeite sie regelmässig in einem etwa
10%-Arbeitspensum als selbständig tätige Floristin. Um die körperliche Leistungsfähigkeit einigermassen zu erhalten, müsse sie mindestens zweimal pro Woche körperlich aktiv sein (Walking, Tanzen). Bereits das Einhalten dieser Termine zusätzlich zur Peritonealdialyse und dem Haushalt erschöpfe die Beschwerdeführerin so sehr, dass sie kaum Zeit für weitere soziale Kontakte habe. Sie benötige immer wieder Ruhephasen. Von der Beschwerdegegnerin sei keine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit gemacht worden. Dies, die fehlenden körperlichen Verbesserungen durch die Rehabilitationsprogramme sowie die fehlenden sozialen Ressourcen, die erwiesenermassen bei Bauchfelldialysepatienten unterstützend gegen Fatigue und Depression wirkten, führten zu einer nach wie vor reduzierten Arbeitsfähigkeit von aktuell 25 % (S. 2 Ziff. 2a).
Die Arbeitsfähigkeit in der gemäss Invalidenversicherung angepassten Tätigkeit werde mit 25 % beurteilt. Einerseits benötige die Beschwerdeführerin genug Zeit und Rückzugsmöglichkeiten zur Durchführung der vier Mal täglichen Dialyse, gleichzeitig benötige sie aber angesichts der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Fatigue auch sonst immer wieder Erholungspausen, die länger sein müssten, als nur der Zeitbedarf für das Durchführen der Bauchfelldialyse. Die Beutelwechsel seien keine Entspannungszeit, sondern erforderten von der Beschwerdeführerin Konzentration. Sie sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt inklusive Bauchfelldialyse auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Ressourcen, die sie zur Hilfestellung einbeziehen könne. Dies erhöhe die Fatigue-Symptomatik, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur 25 % betrage (S. 2 Ziff. 2b).
Im ersten Bericht (vorstehend E. 3.4) sei geschrieben worden, dass erst im optimalen Fall, nach Durchführen eines kardialen Rehabilitationsprogramms und nach Umschulung durch die Beschwerdegegnerin auf eine körperlich leichtere Tätigkeit im besten Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Zum Zeitpunkt des Berichts sei die Arbeitsfähigkeit 0 % gewesen. Der beste Fall sei leider auch nicht eingetreten, wie im zweiten Bericht vom 24. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) auch begründet worden sei. Die Fatigue-Symptomatik sei eine Symptomatik, die von vielen Dialysepatienten geklagt werde, je nach Vorgeschichte, Komorbidität und psychosozialem Umfeld, aber unterschiedlich ausgeprägt sein könne. Diese werde in der ärztlichen Beurteilung häufig zu wenig miterfasst und könne bei Peritonealdialysepatienten ausgeprägter sein als bei Hämodialysepatienten (S. 2 Ziff. 3.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit März 2017 leicht verbessert, da es nach Abschluss des Rehabilitationsprogrammes trotz fehlender objektiver Verbesserung der Muskelkraft zu einem subjektiven Gefühl einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab Juni 2017 ihre Arbeit als Floristin mit Kleinstaufträgen wiederaufnehmen können und ab November 2017 nur regelmässig in einem Pensum von zirka 10 % gearbeitet (S. 4 Ziff. 3.2).
Die Arbeitsfähigkeit eines Dialysepatienten betrage unter optimalen Bedingungen 50 %, es könne aber zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Hauptfaktoren für die verminderte Arbeitsfähigkeit die starke Fatigue, die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und die fehlenden psychosozialen Ressourcen. Mitursächlich für diese Symptome sei die Tatsache, dass sie erst in einem sehr späten Stadium der Niereninsuffizienz und ausgeprägter Urämiesymptomatik zugewiesen worden sei (S. 4 Ziff. 3.3).
Auch wenn die Bauchfelldialysatwechsel optimiert werden würden (einer am Morgen vor Arbeitsbeginn, ein Wechsel über den Mittag, ein Wechsel am späteren Nachmittag, einer am Abend), seien nach wie vor vier Wechsel nötig und entsprechend müssten grössere Mittagspausen eingelegt werden und auch am Nachmittag sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt, da sie rechtzeitig wieder zuhause sein müsse, um den Wechsel zu machen (S. 4 Ziff. 4).
3.12 Dipl.-med. D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018 (Urk. 17) aus, durch die untersuchenden Neuropsychologen werde festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit infolge der leichten kognitiven Störung höchstens zu 70 - 80 % gegeben sei. Durch diesen neu eingegangenen Befund, welcher lediglich eine leichte Form einer Fatigue erfasse, würden die RAD-Stellungnahmen vom 12. Mai 2017 und vom 17. November 2017 bestätigt. Eine leichte Fatigue trete regelmässig auf bei Dialysepatienten, sie sei durch den RAD bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt (S. 1 f.). Bei korrekter Einhaltung der Dialyseintervalle (vier Stunden zwischen zwei Dialysatwechseln) würde die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht einer 50%igen Tätigkeit nachgehen und die zur Verfügung stehende freie Zeit für Arzttermine und Muskeltraining sowie die Pflege sozialer Kontakte nutzen können (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Wesentlichen eine schwere, dialysebedürftige Niereninsuffizienz Stadium G5, eine hypertensive Herzkrankheit und eine schwere chronische arterielle Hypertonie diagnostiziert (E. 3.4 hiervor). Eine fachärztliche Beurteilung liegt einzig von Dr. Y.___ vor, welche ab Hospitalisationsbeginn im Juni 2016 eine 100%ige (vorstehend E. 3.1, E. 3.4) und später eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Floristin attestierte (vorstehend E. 3.8, E. 3.11). Dipl.-med. D.___, RAD, kam demgegenüber zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.6).
4.2 Gemäss Dr. Y.___ benötige die Beschwerdeführerin für ihren vier Mal täglichen Dialysatwechsel je eine Stunde mit Vorbereitung und Aufräumarbeiten (vorstehend E. 3.8). Dr. Y.___ nannte zudem als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine Fatigue, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie fehlende psychosoziale Ressourcen. Nebst dem Zeitbedarf für das Durchführen der Bauchfelldialyse benötige die Beschwerdeführerin Erholungspausen, Zeit für Rehabilitationsprogramme, sei in ihrer Alltagsbewältigung/Haushalt auf sich alleine gestellt und habe keine weiteren sozialen Ressourcen, was die Fatigue-Symptomatik erhöhe (vgl. vorstehend E. 3.11). In diesem Sinne lassen die Berichte von Dr. Y.___ darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der angestammten Tätigkeit massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Ärztin abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Dipl.-med. D.___, RAD, verwies in ihrer ersten Stellungnahme auf die Beurteilung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin ab März 2017 zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 6/31/4 Mitte, vorstehend E. 3.6). Doch Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht von März 2017 fest, dass nur im optimalen Fall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.4). Dieser sei nicht eingetreten (vorstehend E. 3.11). In einer späteren Stellungnahme führte Dipl.-med. D.___ aus, Dialysepatienten seien regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt, wobei der zeitliche Aufwand durch die Dialyse und die bei Niereninsuffizienz regelmässig auftretende Müdigkeit bereits berücksichtigt seien (vorstehend E. 3.9). Eine Untersuchung von Neuropsychologen habe ergeben, dass lediglich eine leichte Form einer Fatigue vorliege (vorstehend E. 3.12).
Bei einer neuropsychologischen Untersuchung im März 2018 konnte tatsächlich nur eine leichte Fatigue festgestellt werden. Aber die Untersuchung ergab auch, dass die Beschwerdeführerin durch die Fatigue körperlich und kognitiv eingeschränkt ist, und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % auszugehen ist (vorstehend E. 3.10). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere den Umstand, dass nebst vier Mal einer Stunde Bauchfelldialyse offenbar weitere Einschränkungen bestehen, greift die Begründung der RAD-Ärztin zu kurz, wonach Dialysepatienten regulär in ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt seien. Es erscheint auch fraglich, ob nebst einer 50%igen Tätigkeit tatsächlich genügend Zeit für Arzttermine, Muskeltraining und die Pflege sozialer Kontakte besteht (vgl. vorstehend E. 3.12), zumal eine Arbeitstätigkeit über den ganzen Tag verteilt werden müsste (vgl. nachstehend E. 4.3). Damit fehlt es vorliegend an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
4.3 Des Weiteren hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss Dr. Y.___ täglich vier Bauchfelldialysatwechsel. Einer könnte am Morgen vor Arbeitsbeginn, einer über den Mittag, der nächste am späteren Nachmittag und der letzte am Abend stattfinden (vorstehend E. 3.11). Zudem benötigt die Beschwerdeführerin eine Rückzugsmöglichkeit zur Durchführung der Dialyse (Urk. 6/31 S. 4 oben, vorstehend E. 3.7, E. 3.11). Die Wechsel erfordern gemäss Dr. Y.___ Konzentration und sind keine Entspannungszeit. Um den Wechsel über Mittag durchführen zu können, benötigte die Beschwerdeführerin demnach eine längere Mittagspause. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wohl zusätzlich Zeit für die Erholung benötigt. Der Wechsel am Nachmittag müsste entweder noch auf der Arbeit erfolgen, oder die Beschwerdeführerin müsste die Möglichkeit haben, rechtzeitig wieder nach Hause gehen zu können, um den Wechsel zu machen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist.
4.4 Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller