Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00239


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 3. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Y.___ tätig (Urk. 6/6). Unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden meldete sich die Versicherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim A.___ polydisziplinäre Gutachten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/148) erstattet wurden.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160).

1.2    Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 (Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde.

1.3    Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/228) und verneinte mit Vorbescheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/234) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.4    Mit Mitteilung vom 17. November 2017 (Urk. 6/252) gewährte die Beschwerdegegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/266-269) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 6/270 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung.


2.    Die Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggeldanspruch für die Potentialabklärung, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (Abs. 1).

1.2    Gemäss Art. 20sexies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Abs. 1 lit. a); oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (Abs. 1 lit. b).

1.3    Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen (Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung; KSTI).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorhandenen Unterlagen seit Ende 2010 in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. Dem IK-Auszug vom 15. November 2017 sei zu entnehmen, dass sie letztmals 2009 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet habe. Da die Beschwerdeführerin somit unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Taggeld während der Potentialabklärung (S. 1).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), es könne kein Zweifel bestehen, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Es mute widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IV-Grad-Berechnung auf die gemischte Methode schliesse, im Rahmen der Prüfung des Taggeldanspruchs aber zum Ergebnis gelange, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre. Es sei vielmehr mehr als glaubhaft gemacht, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie gemäss Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV Anspruch auf Taggelder habe (S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Potentialabklärung.


3.

3.1    Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 13. November 2008 (Urk. 6/28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ohne Behinderung vollzeitlich tätig zu sein. Sie hätte schon seit längerer Zeit mehr gearbeitet, sich in jungen Jahren auch gerne weitergebildet, sich dies auch neben der Kinderbetreuung zugetraut, wegen der beständigen Schmerzen sei dies jedoch nicht möglich gewesen.

3.2    Aus dem IK-Auszug (Urk. 6/250) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis 2008 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet und 2009 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Ab 2013 ist sie als Nichterwerbstätige aufgeführt.

3.3    Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/82) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie seit Januar 2011 getrennt lebe und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

3.4    Anlässlich des Einkommensvergleichs vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/232) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 70 % ausüben würde und wandte die gemischte Methode an. Sie sei somit als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.

    Auch mit Vorbescheid betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/234) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige.

3.5    Im Feststellungsblatt vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/234) wurde an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige festgehalten und ausgeführt, eine Haushaltabklärung vor Ort erübrige sich, da aufgrund der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (S. 8). Der Beginn der Wartezeit wurde auf Ende 2010 festgelegt (S. 8 unten).


4.

4.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 15. November bis 14. Dezember 2017 bei der B.___ in C.___ an einer Potentialabklärung teilgenommen hat (vgl. Urk. 6/251-252, Urk. 6/257). Die Beschwerdeführerin unterzog sich somit während mehr als zwei (Art. 17 IVV) beziehungsweise mehr als drei (Art. 22 Abs. 1 IVG) Tagen einer von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahme, womit der Taggeldanspruch grundsätzlich zu bejahen ist.

    Aus den Akten (vgl. vorstehend E. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Ende 2010 nicht erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.5). Es muss somit glaubhaft gemacht werden, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit jeher angab, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 3.1). Per September 2008 nahm sie sodann eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 % auf Provisionsbasis an (Urk. 6/24), wobei diese Stelle im Oktober 2008 bereits wieder aufgegeben werden musste (Urk. 6/26). Zudem qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 70 % Erwerbstätige und wandte die gemischte Methode an (vgl. Urk. 6/233 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ging demnach im Mai 2017 selbst davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum erwerbstig sein. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung zwar von einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, bei der Prüfung des Taggeldanspruchs jedoch zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig, erscheint vorliegend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst lange nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, womit sie Anspruch auf Taggelder während der Potentialabklärung hat.

    Bei diesem Ausgang ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggelder hat.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggelder hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach