Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00241


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 16. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, leidet unter angeborener Epilepsie. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedene Leistungen zu, so unter anderen mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der X.___ am 7. März 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter beantragte er die Einholung eines Gutachtens der Fachbereiche Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer beantragte im Sinne eines Eventualantrages die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Damit ist zu prüfen, ob diesem Antrag gefolgt werden kann, dem sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angeschlossen hat (Urk. 11 S. 2).

Aufgrund der medizinischen Akten bestehen Anhaltspunkte für Einschränkungen in mehr als einem Bereich. Da sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, ist diesfalls zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Gesamtbeurteilung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Eine solche fehlt bisher. Demnach ist es angebracht die fehlenden Abklärungen in der Form einer polydisziplinären Begutachtung nachzuholen.

2.2    Entsprechend dem mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag übereinstimmenden Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


3.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi-gung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenan-satzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




SpitzPfefferli