Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00242
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___ reiste 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete seither bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1999 in der Y.___ als angelernte Verkäuferin/Kassierin bei einem Vollzeit-Pensum. Nach einer zweijährigen Babypause war sie zuletzt bei Z.___ bei einem 50%-Pensum als Kassierin tätig und arbeitete zusätzlich 2 Mal pro Monat bei der A.___ als Sonntagsaushilfe in der Produktion (Urk. 6/17-18 und Urk. 6/20). Am 17. Juli 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und beanspruchte im Zusammenhang mit einer akuten Leukämie als Hilfsmittel eine Perücke (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 sprach die IV-Stelle X.___ die Kostenübernahme für Perücken zu (Urk. 6/5). Auf entsprechende Aufforderung der Krankentaggeldversicherung SWICA Gesundheitsorganisation hin (Urk. 6/6), meldete sich die Versicherte am 28. September 2004 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Umschulung und/oder Rente) an (Urk. 6/7). Diese traf medizinische und erwerbliche Massnahmen und führte am 17. Januar 2005 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 19. Januar 2005, Urk. 6/20). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/23). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei sowohl der erwerbliche Teil als auch der Haushaltsbereich mit 50 % gewichtet wurden.
1.2 Die im Januar 2007 von der IV-Stelle eingeleitete Rentenrevision ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad, was X.___ am 10. Dezember 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 6/37).
1.3 Im Rahmen der im Februar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision klärte die IV-Stelle erneut die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. In der Folge wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen (Potentialabklärung [Urk. 6/61], Belastbarkeitstraining [Urk. 6/71], Aufbautraining [Urk. 6/76, Urk. 6/84, Urk. 6/90]) durchgeführt und Support am Arbeitsplatz in der Wäscherei des B.___ gewährt (Urk. 6/101, Urk. 6/114). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2015 wurden die Integrationsmassnahmen per 16. Mai 2015 abgeschlossen, da keine weitere Steigerung/Stabilisierung mehr zu erwarten sei (Urk. 6/126). Am 18. Dezember 2015 wurde X.___ zum zweiten Mal Mutter (Urk. 6/137-138). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch das C.___ bidisziplinär begutachten (internistisches Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2017 und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2017, Urk. 6/159) und führte am 15. Mai 2017 eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017, Urk. 6/163). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 (Urk. 6/165) kündigte die IV-Stelle X.___ die Einstellung ihrer bisherigen ganzen Invalidenrente an, da nunmehr - unter Anwendung der gemischten Methode bei gleich gebliebener Qualifikation - ein Invaliditätsgrad von 3.6 % resultiere. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juni respektive 23. August 2017 Einwand (Urk. 6/167 und Urk. 6/172). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf, ermittelte aber aufgrund der geänderten Gesetzesbestimmungen für die vorliegend teilerwerbstätige X.___ neu einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 8. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - ab April 2018 noch eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-180), was der Beschwerdeführerin am 18. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung unter Hinweis auf das internistische Gutachten vom 2. Februar 2017 und auf das psychiatrische Gutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/159) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 30. Januar 2016 verbessert habe. Seither bestehe sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da auch im Haushaltsbereich lediglich noch eine 7%ige Einschränkung zu berücksichtigen sei, resultiere - unter Anwendung der gemischten Methode nach den revidierten Gesetzesbestimmungen bei einer unveränderten Qualifikation von je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltsbereich - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es zwar zu einer revisionsrelevanten Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei, aber nicht in dem Umfang, wie das internistische Gutachten festhalte. Es sei vielmehr von einer maximal 35%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich auch aus dem Verlauf der beruflichen Massnahmen ergebe. Zu bemängeln sei überdies die Haushaltsabklärung, da in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt jegliche Wechselwirkung mit der als zumutbar betrachteten Arbeitsfähigkeit im Beruf vernachlässigt worden sei. Entsprechend habe sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2004 aufgrund einer akuten lymphatischen Leukämie (B-Zell ALL, Erstdiagnose am 8. Juli 2003) mit Status nach mehreren Chemotherapie-Zyklen und Status nach allogener, verwandter, HLA-identischer Knochenmarktransplantation sowie wegen einer reaktiven Depression/Anpassungsstörung (mittelschwere bis schwere Episode) ab April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit attestiert (Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Oktober 2004 [Urk. 6/11]; Bericht der G.___ vom 18. November 2004 [Urk. 6/16]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 20. Januar 2005 [Urk. 6/21]). Gestützt darauf wurde ihr mit Verfügung vom 15. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/23).
4. Die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.1 Der die Beschwerdeführerin seit 1993 behandelnde Hausarzt Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 2. März 2012 (Urk. 6/49) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach akuter lymphatischer Leukämie B-Zell-Typ
- Posttraumatische Belastungsstörungen mit spezifischer Phobie
- Erhöhtes Ferritin unklarer Aetiologie
- Chronische Coccygodynie
- Angstsituation
- Depressive Stimmungslage
Die Beschwerdeführerin sei durch ihre posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Ebenso seien die phobischen Störungen so störend, dass die Beschwerdeführerin immer wieder an der bisher gutartigen Prognose zweifle und sämtliche Symptome in ihrem Körper zu stark gewichte. Sie sei zurzeit nicht arbeitsfähig und vermutlich werde sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auch zukünftig nichts ändern. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei vom C.___ zu beurteilen.
4.2 Mit Schreiben vom 21. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (Urk. 6/51), dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine ganze Rente beziehe. Aufgrund zunehmender emotioneller Stabilisierung und kognitiv-emotionaler Distanzierungsfähigkeit sei sie für eine Berufswiedereingliederung (Berufsberatung) aufzubieten. Ein (initial) Teilleistungspensum sei zumutbar.
4.3 Im Bericht der G.___ des C.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 6/111) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
- Akute lymphatische Leukämie vom B-Zell-Typ (Erstdiagnose: 8. Juli 2003)
- Status nach allogener Blutstammzelltransplantation
- Posttraumatische Belastungsstörung mit spezifischer Phobie (Erstdiagnose: Juli 2004)
- Schwere Dyslipidämie
- Adipositas Grad II, BMI max. 37.7 kg/m2, aktuell circa 32 kg/m2
- Verdacht auf Steatosis hepatis: Transaminasenerhöhung
- Coccigodynie (MRI des Beckens am 20. Oktober 2010: geringes Ödem im Bereich der Os Coccigeusspitze)
Die Prognose der Grunderkrankung sei inzwischen sehr gut. Nach mehr als 11 Jahren seit der allogenen Stammzelltransplantation seien Spätrezidive der akuten Leukämie extrem selten. Bezüglich der chronischen Fatigue-Symptomatik und posttraumatischen Belastungsstörung dürfte die Prognose schlechter sein. Diese Beschwerden dauerten oft über viele Jahre an und blieben bei vielen Patienten lebenslang bestehen. Diese Beschwerden reduzierten die körperliche Leistungsfähigkeit und bewirkten eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit zu 50 % in einer Wäscherei, wobei es sich um eine körperlich schwere Arbeit handle, welche wohl nicht behinderungsangepasst sei. Ein höheres Arbeitspensum erscheine derzeit nicht möglich.
4.4 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, welche die Beschwerdeführerin mit Dr. F.___ in der gleichen Praxisgemeinschaft hausärztlich behandelt, nannte in ihrem Verlaufsbericht (undatiert, eingegangen am 29. Februar 2016, Urk. 6/140) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung mit spezieller Phobie, bestehend seit 2004. Insbesondere in der Zeit der Jahreskontrolle betreffend ihre Leukämieerkrankung leide sie stets vermehrt unter ihrer Belastungsstörung und Phobie. Der Gesundheitszustand sei stationär; so habe sich an der psychischen und physischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seit November 2014 nichts wesentlich geändert. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht gebessert werden, da die psychotherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien.
4.5
4.5.1 Im internistischen Teilgutachten von Dr. D.___ des C.___ vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/159 S. 1-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Akute lymphatische Leukämie vom B-Zelltyp, Erstdiagnose: 8. Juli 2003
- 68% Blastenausschwemmung, Anämie, Thrombozytopenie, Splenomegalie und dolente cervikale Lymphadenopathie bei Diagnosestellung
- Status nach 4 Zyklen Hyper-CVAD (Cyclophosphamid/Doxorubicin/Vincristin/Dexamethason) und 4x intrathekale ZNS-Prophylaxe (Cytarabin/Methotrexat/ Hydrocortison)
- allogene Stammzell-Transplantation am 4. November 2003
- Konditionierung: Etoposid/Cyclophosphamid/TBI (6x2 Gy)
- 3x ZNS-Prophylaxe (Cytarabin/Methotrexat/Hydrocortison 01/2004, 02/2004, 03/2004)
- Coccygodynie
- MRI des Beckens vom 20. Oktober 2010: Geringes Oedem im Bereich des Os coccygusspitze
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Metabolisches Syndrom
- Adipositas Grad II, BMI 34.1kg/m2
- Dyslipidämie
- Diabetes mellitus (HbA1c 8.4, am 14. November 2016 Kontrolle auf der G.___ des C.___) -
- Verdacht auf Steatosis hepatis
- Sekundäre Ovarialinsuffizienz nach Chemotherapie
- Aktenanamnestisch: Posttraumatische Belastungsstörung mit spezifischer Phobie, Erstdiagnose Juli 2004
Bei der Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 eine akute lymphatische Leukämie vom B-Zelltyp diagnostiziert worden und sie sei einer Chemotherapie sowie einer intrathekalen ZNS-Prophylaxe unterzogen worden. Am 14. November 2003 sei eine allogene Stammzelltransplantation erfolgt. Zum Zeitpunkt der Diagnosestellung sei die Beschwerdeführerin in der 11. Schwangerschaftswoche gewesen und die Schwangerschaft habe folglich aus medizinischer Indikation abgebrochen werden müssen. Im Verlauf seien zunehmend psychiatrische Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mit spezifischer Phobie in den Vordergrund getreten. Seit Juni 2004 werde der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ausbezahlt. Im Rahmen der aktuellen Exploration zeige sich eine gepflegte und pünktliche Beschwerdeführerin, welche auf viele Fragen sehr emotional reagiere. So sei sie emotional auch sehr berührt gewesen, als sie von der Diagnosestellung mit dem Schwangerschaftsabbruch berichtet habe. Während der Anamnese sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin sehr unruhig gesessen sei und immer wieder habe aufstehen müssen aufgrund der Schmerzen am Steissbein. Weiter habe sie angegeben, dass es ihr sehr schwerfalle ins C.___ zu kommen, wo die Diagnose der Leukämie gestellt worden sei. So habe sie auch explizit gewünscht keine Blutentnahme durchzuführen, da dies für sie mit viel Angst verbunden sei. In der Systemanamnese sei grosser Durst bei trockenem Mund aufgefallen sowie ein schwankendes Gewicht. Die Beschwerdeführerin habe über regelmässigen Nachtschweiss, tägliche Kopfschmerzen und vor allem nächtliche Skelett- und Gelenkbeschwerden berichtet. Weiter habe sie häufige thorakale Beschwerden mit Dyspnoe-Attacken angegeben, welche vor allem nachts aufträten. Im Status zeige sich eine übergewichtige Beschwerdeführerin mit einem BMI von 34,1 kg/m2. In der Abdominalpalpation sei eine diffuse Druckdolenz aufgefallen, die Wirbelsäule sei klopfdolent mit paravertebraler Druckdolenz gewesen. Weiter habe eine ausgeprägte sakrale Druckdolenz bestanden. Auf eine Laboruntersuchung sei auf dringende Bitte der Beschwerdeführerin und fehlender zwingender Indikation verzichtet worden.
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Wäscherei als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit zu 50 % (maximal 4 Stunden täglich) arbeitsfähig, sofern sie die Arbeitszeit flexibel gestalten und regelmässig Pausen einlegen könne aufgrund der vermehrten Müdigkeit. Eine rein sitzende Tätigkeit sollte aufgrund der Coccygodynie vermieden werden. Aufgrund der Akten und der Begutachtung sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in dieser Form seit mindestens einem Jahr bestehe. Entsprechend habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2005 verbessert, sodass sie nun zu 50 % arbeitsfähig sei. Allerdings bestehe weiterhin Müdigkeit nach Chemotherapie mit ZNS-Prophylaxe und Stammzelltransplantation.
4.5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/159 S. 9-20) stellte Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose. Die Beschwerdeführerin habe intensive, sehr oft auftretende Angstgefühle paroxysmaler Natur in verschiedener Ausprägung beklagt, formell einer schweren Panikstörung mit Agoraphobie entsprechend. Eine signifikante Beeinträchtigung durch die angegebene Angstsymptomatik habe jedoch weder dem klinischen Bild noch anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Ein depressives Syndrom sei von ihr ebenfalls nicht angeboten worden. Die Angaben hinsichtlich intermittierender Temesta-Einnahme seien in der aktuellen Untersuchung als indirekt bestätigt zu sehen, weil die Beschwerdeführerin bis auf eine allenfalls leichtgradige Sedierung circa 45 Minuten nach Einnahme von 1 Milligramm Temesta-Expidet keine weiteren Veränderungen im Verhalten gezeigt habe. Es sei davon auszugeben, dass die Temesta-Einnahme in der Untersuchung ein Teil ihres zumindest aggravatorischen Verhaltens gewesen sei, am ehesten mit dem Ziel, das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung zu illustrieren. Das Bild einer solchen sei jedoch weder in ihren Schilderungen noch in der klinischen Untersuchung zum Vorschein gekommen. Das von der Beschwerdeführerin angebotene Bild habe am ehesten den individuell geprägten Vorstellungen darüber entsprochen, welches Bild ein schwer psychisch Kranker anzubieten habe. Zusammenfassend sei es seit der letzten psychiatrischen Evaluation zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass aktuell weder depressive noch Angstsymptome vorliegend seien. Die Beschwerdeführerin – Hausfrau und zweifache Mutter - habe von einem sedentären Lebensstil berichtet, ohne durch eine psychiatrische Symptomatik in der Alltagsgestaltung relevant eingeschränkt zu sein.
Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in sämtlichen anderen für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten bestehe aus rein psychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit. Es sei anhand der Angaben in der aktuellen Untersuchung sowie von Akteninhalten nicht möglich, zuverlässig zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die aktuell zu beobachtende erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als unbeeinträchtigt gelte somit ab Datum der Untersuchung zum vorliegenden Gutachten
5.
5.1 Die Mitteilung vom 10. Dezember 2007, mit welcher ein unveränderter Invaliditätsgrad von 73 % bestätigt wurde (Urk. 6/37), beruhte nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Februar 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 6/23). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2-3).
5.2 Sowohl das internistische Gutachten von Dr. D.___ vom 2. Februar 2017 als auch das psychiatrische Gutachten vom 14. Januar 2017 von Dr. E.___ (Urk. 6/159) basieren auf einer umfassenden internistischen und psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
5.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ schloss aufgrund der aktuellen Befundlage eine psychiatrische Diagnose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insoweit ist eindeutig eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen, da insbesondere die im Jahr 2003 diagnostizierte reaktive Depression/Anpassungsstörung (mittelschwere bis schwere Episode) im Zusammenhang mit der damaligen akuten lymphatischen Leukämie, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hatte, nicht mehr vorhanden ist. Dr. E.___ legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass weder depressive noch Angstsymptome vorliegend seien und entsprechend auch keine signifikante Beeinträchtigung festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin weise vielmehr ein aggravatorisches respektive nicht-konsistentes Verhalten auf. Die gutachterliche Einschätzung einer wesentlich gebesserten gesundheitlichen Situation deckt sich auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 21. April 2012, der schon damals eine zugenommene emotionelle Stabilisierung und kognitiv-emotionale Distanzierungsfähigkeit festgestellt und der Beschwerdeführerin eine (initial teilzeitliche) Wiedereingliederung empfohlen hatte (vgl. E. 4.2). Entgegen der von den behandelnden Hausärzten - fachfremd - gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. 4.1 und E. 4.4), verneint der begutachtende Psychiater das Vorliegen einer solchen überzeugend.
Festzuhalten ist überdies, dass auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie in psychiatrischer Hinsicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung mehr hat (vgl. Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1).
5.4
5.4.1 Dr. D.___ kam in ihrer internistischen Beurteilung überzeugend zum Schluss, dass sich die somatische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2005 verbessert hat. Fest steht, dass die im Jahr 2003 aufgetretene akute lymphatische Leukämie komplett zurückgegangen ist und es zu keinem Rezidiv gekommen ist. Allerdings bestehe weiterhin Müdigkeit nach Chemotherapie mit ZNS-Prophylaxe und Stammzelltransplantation.
Trotz klar gebessertem Gesundheitszustand attestierte die begutachtende Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aufgrund der fortbestehenden Müdigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Steissbeinschmerzen beim formulierten Belastungsprofil, wonach sie sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei als eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit mit Vermeidung rein sitzender Tätigkeiten zu 50 % (maximal 4 Stunden täglich) verrichten könne, sofern sie die Arbeitszeit flexibel gestalten und regelmässig Pausen einlegen könne.
5.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Verlauf der beruflichen Massnahmen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei, da sich daraus ergebe, dass sie gar keine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % habe erreichen können, sondern dass vielmehr nur circa 35 % realistisch seien (Urk. 1 S. 4 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht obliegt einem Arzt. Deshalb sind die Einschätzungen des Arbeitsintegrations-Beraters (vgl. Schlussbericht J.___ vom 20. Mai 2015, Urk. 6/128) vorliegend nicht massgebend, sondern es ist vielmehr auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen, welche bidisziplinär eine Gesamtschau vornahm. Dabei wurde den festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, indem ein ausführliches positives und negatives Belastungsprofil formuliert wurde. Zudem berücksichtigte die begutachtende Internistin Dr. D.___ auch die beendigten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 6/159 S. 2-4).
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1 S. 6), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der Akten - insbesondere des bidisziplinären Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind.
5.5 Zusammenfassend entspricht das bidisziplinäre Gutachten den erforderlichen Kriterien und ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht besteht bei einer gänzlichen Remission der damals mit der Leukämie-Erkrankung in Zusammenhang stehenden reaktiven Depression/ Anpassungsstörung seit Juni 2016 (Zeitpunkt der Untersuchung) wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht besteht bei einer gebesserten gesundheitlichen Situation eine 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Wäscherei als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit flexibel gestaltbarer Arbeitszeit, mit regelmässiger Pausenmöglichkeit und unter Vermeidung einer rein sitzenden Tätigkeit.
6.
6.1 Die Qualifikation (Haushalt und Erwerb je 50 %) hat sich unbestrittenermassen nicht verändert. Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung im Haushalt beziehungsweise die daraus resultierende Invalidität von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde (vgl. Einwendungen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 5 f.).
6.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Der Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/163) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts. Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und erfolgte in Kenntnis des bidisziplinären Gutachtens (S. 1 f.). Der Bericht ist hinreichend detailliert und sorgfältig abgefasst. Die Abklärungsperson K.___ hielt zur privaten Ist-Situation fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der bald 18-jährigen Tochter sowie dem kleinen Sohn in einer
4.5-Zimmer-Eigentumswohnung in L.___ wohne. Der Ehemann beziehe aufgrund einer Rückenproblematik eine halbe Invalidenrente und sei jeweils am Vormittag zuhause. Am Freitag habe er den ganzen Tag frei. Die Tochter sei in der Lehre.
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung gewichtet von 3.8 % für den Bereich Ernährung und von 3.4 % für die Wohnungspflege und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von 3.6 % bei einer 50%igen Haushaltstätigkeit (S. 5-8). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) wurde das Ausmass der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder für jeden Bereich detailliert. Seit der erstmaligen Haushaltsabklärung vom 18. Januar 2005 hat sich einerseits die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert (vgl. E. 5.5), andererseits können der Ehemann sowie die zwischenzeitlich 18-jährige (und nicht mehr 6-jährige) noch zuhause lebende Tochter im Haushalt nunmehr bedeutend mehr entlastend mitwirken, was die Reduktion der Einschränkung im Haushaltsbereich von 46.6 % auf 7.2 % ohne Weiteres plausibel erscheinen lässt.
Selbst wenn in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt eine Wechselwirkung mit der als zumutbar betrachteten Arbeitsfähigkeit im Beruf - gemäss internistischem Gutachten von 50 % - zu berücksichtigen wäre (Urk. 1 S. 5), würde dies die im beweiskräftigen Abklärungsbericht festgelegte Einschränkung von 7.2 % nicht relevant erhöhen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6.4 Gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017 (Urk. 6/163) resultiert somit bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 50 % ein Teilinvaliditätsgrad von 3.6 %.
7. Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung angewandte Methode wurde nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger