Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00243
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 23. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira
Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare
Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war von 2011 bis 2014 bei der Y.___ GmbH, Zürich, als Aushilfe Kinderkrippe sowie von 2006 bis 2013 bei der Z.___, und im Jahr 2014 bei der A.___ GmbH, jeweils als Reinigungskraft tätig (Urk. 10/3/11; Urk. 10/23). Unter Hinweis auf Hüftbeschwerden meldete sie sich am 18. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/3; Urk. 10/41) und holte bei der Neurologie B.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS, ein Gutachten ein, das am 26. November 2016 erstattet wurde (Urk. 10/66).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/73; Urk. 10/82) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 10/111).
2. Die Versicherte erhob am 9. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend seit dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11). Am 24. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, am 20. August 2018 erstattete ärztliche Stellungnahme (Urk. 15) ein (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Helferin in der Krippe seit Juli 2014 nur noch zu 50 % zumutbar sei. Sämtliche dem Leiden angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei wenigstens 50 % sitzend möglich sein sollten, seien ihr aber zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 % (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im MEDAS-Gutachten seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig ihre rechtsseitigen Hüftbeschwerden aus orthopädischer Sicht berücksichtigt worden, nicht jedoch die darüber hinaus auftretenden Beschwerden. In Berücksichtigung der multilokulären Arthralgien und der neu aufgetretenen Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule, am Vorfuss links sowie an der Schulter dränge sich vorliegend eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere aus rheumatologischer Sicht auf (S. 6 Ziff. 2.5). Das MEDAS-Gutachten sei somit unvollständig, weshalb die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt werde, welches auch aus rheumatologischer Sicht zu erfolgen habe (S. 7 Ziff. 2.6).
Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus orthopädischer Sicht bezüglich einer angepassten Tätigkeit gelte gemäss den Gutachtern sodann erst seit dem 1. Juli 2016 (S. 7 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei im Januar 2016 an der rechten Hüfte operiert worden. Auch der Operateur Dr. C.___ habe vor und nach der Operation eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert und sei erst im Juli 2016 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 80 % ausgegangen (S. 8 Ziff. 3.4). Selbst wenn auf das MEDAS-Gutachten abgestützt werde, so folge daraus eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit erst ab dem 1. Juli 2016, davor sei diese mindestens im Umfang von 50 % eingeschränkt gewesen (S. 8 Ziff. 3.5). Gestützt auf einen Prozentvergleich habe die Beschwerdeführerin vom 1. September 2015 bis mindestens 30. September 2016 Anspruch auf eine befristete halbe Invalidenrente (S. 9 Ziff. 4.2).
Wenn ab 1. Juli 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit ausgegangen werde, so müsse angesichts der massiven körperlichen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % vom Tabellenlohn berücksichtigt werden (S. 10 Ziff. 4.3.2 unten). Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 24 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung habe (S. 11 Ziff. 4.5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, und ob zu dessen Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen abgestellt werden kann.
3.
3.1Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 27. Dezember 2013 (Urk. 10/3/6 = Urk. 10/41/33) folgende Diagnosen:
- femoroacetabuläres Impingement in der Hüfte rechts vom CAM- und Pincertyp bei Coxa profunda und Labrumläsion
- bekannte Hypothyreose
- Asthma bronchiale
Seit zirka 2 Jahren bestünden Schmerzen im Bereich der rechten Leiste und der rechten Gesässhälfte. Anamnestisch sei damals eine beginnende Femurkopfnekrose diagnostiziert worden. Seit einigen Monaten seien die Schmerzen wieder deutlich an Intensität zunehmend. Sie bestünden vor allem nachts, zusätzlich existierten ein Anlaufschmerz gluteal und inguinal sowie Schmerzen bei längerem Sitzen und beim Schuhanziehen.
3.2Die Ärzte der orthopädischen Abteilung Hüfte/Becken der Universitätsklinik D.___ nannten im Bericht vom 4. Juli 2014 (Urk. 10/41/35-36) als Diagnose ein femoroacetabuläres Impingement der Hüfte rechts mit anterosuperiorer Labrumläsion mit reaktiver Insuffizienz der Abduktoren. Die Patientin berichte vor allem von lateralseitigen kribbelnd, ausstrahlenden Schmerzen im Oberschenkel (S. 1).
3.3Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Kurzbericht vom 29. September 2014 (Urk. 10/3/9-10 = 10/41/31-32) folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion, gemischt) ICD-10 F.43.22
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Die Patientin sei bereits 2006 aus Anlass von Anpassungsstörungen (Migrationsschwierigkeiten) und einer Ehekrise bei ihm in Behandlung gewesen. Die Symptome seien nach wenigen Monaten regredient und die Behandlung abgeschlossen gewesen. Im August 2014 habe sie die Praxis wegen neuen Beschwerden aufgesucht: Sie habe über Schmerzen geklagt und gesagt, dass sie unter Femurkopfnekrose leide. Sie habe erklärt, dass sie mehrere somatische und psychische Beschwerden habe und zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Mitte). Sie klage über Symptome, die auf eine depressive sowie ängstliche Reaktion hindeuteten: Müdigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Wutausbrüche, Schlafstörungen, innere Unruhe und gedrückte Stimmung, Reizbarkeit, Wutausbrüche, Flashbacks aus der Kindheit, generalisierte Angstzustände, Phobien, emotionale Instabilität (S. 1 unten).
Im Kurzbericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 10/11/6-7) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung ICD-10 F43 (Angst und depressive Reaktion, gemischt)
- Persönlichkeitsstörung F60 (mit emotionaler Instabilität und histronischen Zügen
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, stellten in ihrem Bericht zum Assessment Orthopädie und Psychiatrie vom 17. Juni 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/41/10-19) folgende Fachdiagnosen (S. 7):
- komplizierter Verlauf nach operativem Behandlungsversuch einer Tenosynovitis stenosans rechte Palma D4 mit Re-Operation Indikation
- grosses Ganglion am linken Kniegelenk mit OP-Indikation
- FAC rechtes Hüftgelenk ebenfalls mit OP-Indikation
- mittelgradige depressive Episode mit rezidivierender Störung F33.1, wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3
- laufende Psychotherapie sowie psychopharmakologische Behandlung unter anderem mit Deanxit, die weitere Medikation ist nicht exakt erinnerlich
- nebenbefundlich Schlafpnoe-Syndrom (mit Schlafmaske versorgt)
Aus psychiatrischer Optik bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei Fortführung und Erfolg der laufenden Psychotherapie und der antidepressiven Medikation sei mit dem Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in zirka drei Monaten zu rechnen. Aus orthopädischer Sicht gelte die Versicherte für einen Zeitrahmen von zirka drei Monaten als arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum seien die notwendigen operativen Behandlungen der rechten Hand, der rechten Hüfte und des linken Kniegelenkes möglich (S. 7 f. Ziff. 1). Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte in der Tätigkeit als Aushilfe (Küche, Reinigung) in der Kita. Eine Verweistätigkeit sei bei der vorliegenden orthopädisch-psychiatrischen Komorbidität derzeit noch nicht zu formulieren (S. 8 Ziff. 2 oben).
3.5 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2016 (Urk. 10/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein femoroazetabuläres Impingement (FAI) vom CAM- und Pincer-Typ mit Labrumläsion, Status nach Hüftarthroskopie rechts mit Labrumrefixation, Schenkelhalstaillierung und Pfannenrandtrimmung am 22. Januar 2016. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Thyreoiditis, eine Depression und eine Schlafapnoe mit Continuous Positive Airway Pressure (CPAP) Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1).
Zirka zwei Jahre nach der erstmaligen Beurteilung im Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin ihn mit zunehmenden Schmerzen erneut aufgesucht. Hier seien der Impingement-, Vierer- und Apprehensions-Test positiv gewesen, in der Magnetresonanztomographie (MRI) habe sich eine CAM- und Pincerkomponente mit Labrumriss und leichter Knorpelverschmälerung gezeigt. Daraufhin sei am 22. Januar 2016 die Hüftarthroskopie durchgeführt worden. Aufgrund der nur leichten Knorpelschädigung gehe er von einer guten Prognose aus. Einen Arbeitsbeginn halte er 3 Monate nach der Operation für gerechtfertigt. Hier blieben aber noch die weiteren Nachkontrollen abzuwarten (S. 1 f. Ziff. 1.4).
Im Bericht vom 11. März 2016 über die Verlaufskontrolle der rechten Hüfte (Urk. 10/25) führte Dr. C.___ aus, im Alltag seien weiterhin starke Schmerzen vorhanden. Nun schmerze auch die linke Hüfte. Hier sei ein MRI durchgeführt worden, welches eine regelrechte Schenkelhalstaillierung, jedoch einen kleinen Labrumriss gezeigt habe.
Im Bericht vom 29. März 2016 (Urk. 10/36) führte Dr. C.___ aus, der Impingement-, Vierer- und Apprehension-Test beidseitig sei stark schmerzhaft. Es bestünden deutliche Schmerzen im Bereich der Iliopsoassehne beidseitig bei Hüftflexion gegen Widerstand.
3.6 Im am 14. Juli 2016 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 10/45) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- postoperative intraartikuläre Narbenbildung der Hüfte rechts
- Status nach Hüftarthroskopie rechts mit Labrumsektion und Refixation am 22. Januar 2016
- Labrumriss links
- Thyreoiditis
- Depression
- Schlafapnoe mit CPAP-Behandlung
Es existiere eine unverändert gute Beweglichkeit der Hüfte. Der Impingement-, 4er- und Apprehensionstest sei weiterhin schmerzhaft. Unverändert seien die deutlichen Schmerzen bei Hüftflexion gegen Widerstand (Ziff. 1.3). Ihre Tätigkeit als Raumpflegerin könne die Beschwerdeführerin aktuell zu 60 % wahrnehmen. In einer angepassten Tätigkeit müsste ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen gewährleistet werden (Ziff. 2.1). Die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag betrage aktuell 60 %, möglicherweise mit einer Steigerung auf maximal 80 % (Ziff. 4.2).
4.
4.1 Am 26. November 2016 erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie B.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/66/2-47).
4.2 Im allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten (Urk. 10/66/6-12) stellte Dr. I.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 4.2):
- allergisches Asthma bronchiale (Pollenallergie)
- allergische Rhinitis
- schlafbezogene Atemstörung unter erfolgreicher Behandlung
- Somnambulie laut Anamnese
- substituierte Hypothyreose
- Zustand nach laparaskopischer Appendektomie
Als Grund für ihre Arbeitsniederlegung im Jahr 2014 gebe die Versicherte in erster Linie ein Hüftleiden rechts an, jedoch noch zahlreiche weitere somatische Einschränkungen, welche insgesamt als psychosomatisches Beschwerdebild imponierten (S. 9 Ziff. 5.1). Aus rein somatischer Sicht lägen keine Befunde vor, die Versicherte werde erfolgreich behandelt (S. 9 Ziff. 5.2). Der Auftritt sei sehr auf die Betonung unzähliger Einzelbefunde orientiert gewesen und habe insgesamt übertrieben klagend gewirkt. Dass die Versicherte ihre selbst erstellte
Medikamentenliste tatsächlich befolge, werde bezweifelt, denn die Präparate überlappten sich mit ihren Wirksubstanzen, seien also wahrscheinlich nicht gleichzeitig verordnet worden (S. 10 Ziff. 5.4). In der angestammten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 6.1).
4.3 Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 10/66/12-26) stellte Dr. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1):
- femoracetabuläres Impingement (FAI) rechts mit anterosuperiorer Labrumläsion, Pincerimpingement rechts, Status nach Labrumrefixation, arthroskopische Operation, Hüftgelenksarthroskopie rechts am 22. Januar 2016
- latente Femurkopfnekrose, idiopathisch, initial im ARCO Stadium II, nach konservativer Therapie aktuell im MRI Stadium I
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 4.2):
- Ganglionformation medialer Femurkondylus links im MRI Knie nativ links vom 14. April 2015
- Restbeschwerden nach operativer Behandlung einer Tendovaginitis stenosans D3 rechts am 5. März 2015
Es bestünden Beschwerden bei der Bewegung der Hüfte, der ausdauernden axialen (Stehen) und übermässig bewegenden (Hocken, Aufheben vom Boden) und schwer hebenden (Kinder) Belastung des rechten Hüftgelenks und seit kurzem auch des linken Hüftgelenks. Es seien Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte als Leistenschmerz und bewegungsabhängig auch als Trochanterschmerz provozierbar. Diese träten überwiegend am Tage bei Belastung auf (S. 20 Ziff. 5.1 lit. a). Die Behandlung der rechten Hüfte sei erfolgsversprechend. Die Nekrose sei am Abklingen, das Impingement habe sich arthroskopisch chirurgisch verbessert und die Labrumläsion genäht werden können (S. 21 Ziff. 5.1 lit. b).
Das negative Belastungsprofil der nicht möglichen Tätigkeiten stelle sich wie folgt dar (S. 21 Ziff. 5.2):
- körperlich schwere und überwiegend schwere Tätigkeiten
- Arbeiten in Rumpfbeugung und nicht achsgerechte Bewegung der Wirbelsäule
- Arbeiten mit auch nur gelegentlichem Bücken oder Knien und Arbeiten im Hocken
- Bücken zum Aufheben von Lasten
- Arbeiten mit der Notwendigkeit zum Treppensteigen
- Arbeiten auf Gerüsten, Leitern, Dächern, Bühnen und Stegen
- Arbeiten im Freien, auf unebenen Böden, Arbeiten mit erhöhter Anforderung an die Trittsicherheit oder Gehen in unebenem Gelände
Es bestehe kein leidenszentriertes Auftreten, jedoch eine Betonung der körperlichen Befunde, insbesondere der Schmerzen, jedoch ohne Aggravationstendenz oder Simulation. Die Symptome würden offen und glaubhaft geschildert und erschienen in sich konsistent (S. 21 f. Ziff. 5.3).
In der Tätigkeit als Helferin in einer Kinderkrippe (überwiegend Küche und Hauswirtschaft) bestehe auf orthopädischem Teilgebiet eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 12. Dezember 2012. Wegen der überwiegend stehenden Tätigkeit könne keine Pensumsteigerung abgerufen werden. Für das Erreichen eines Pensums von 100 % sei eine Leidensanpassung nötig (S. 23 Ziff. 6.2). In leidensangepasster Tätigkeit gemäss negativem Belastungsprofil ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus rein orthopädischer Sicht seit jeher, hilfsweise seit dem Tag der Antragstellung. Das positive Belastungsprofil stelle sich wie folgt dar (S. 23 Ziff. 6.2):
- körperlich sehr leichte, leichte und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung
- Arbeiten mit gelegentlichem Positionswechsel / Wechselbelastung aus Gehen, Stehen und Sitzen
- Arbeiten mit Fortbewegung, wobei gelegentliche Gehstrecken bis 50 Meter in Gebäuden zumutbar seien
- Gewichtsbelastungen beim Tragen und Haben bis Lendenhöhe 10-15 kg, Heben und Tragen über Brusthöhe bis 5 kg
- wenigstens 50 % sitzende Tätigkeit auf einer Sitzerhöhung oder mit Sitzkeil und der Möglichkeit, das rechte Bein gestreckt zu halten und gelegentlich die Sitzposition zu wechseln oder aufzustehen und umherzulaufen
- gelegentliche Arbeiten über Kopf und in Vorhaltung der Arme
- zeitweise Arbeiten mit Besteigen von Hockern, Leitern, Treppen und Trittstufen (bis 10 % der Arbeitszeit)
- zeitweise Arbeiten im Freien mit Nässe- und Kälteeinwirkung und unter Zugluft (bis 10 % der Arbeitszeit)
- zeitweise Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte und Temperaturschwankungen in Gebäuden
- Arbeiten an laufenden Maschinen oder EDV-Anlagen
Die Versicherte könne ab sofort beruflich eingegliedert werden. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ideal leidensangepasster Tätigkeit aus orthopädischer Sicht gelte seit dem 1. Juli 2016 (S. 24 Ziff. 6.3).
4.4 Dr. K.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/66/26-43) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 4.2):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (F33.0)
- Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer emotionalen Instabilität (F73.0)
Es zeige sich eine dramatische Wirkung des Vorbringens der Klagen. Undifferenzierte, globale und stereotype Symptomdarstellung und geringe Behandlungsaktivität seien feststellbar. Mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung seien anzunehmen. Diese Beobachtungen seien als Aggravationshinweise zu werten (S. 38 Ziff. 5.2). Die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien leichtgradig eingeschränkt (S. 38 Ziff. 5.3). Die bisherige psychiatrische Therapie sei nicht leitliniengerecht, die Weiterführung einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen muttersprachlichen Behandlung inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar, habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 5.4.3). Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden sowie der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (S. 40 Ziff. 5.6).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage von Juni 2015 bis zum Untersuchungstag 50 % und ab dem Untersuchungstag bis auf weiteres 100 % (S. 41 f. Ziff. 6.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit von Juni 2015 bis zum Untersuchungstag und bis auf Weiteres 100 %. Das positive Leistungsbild für eine angepasste Tätigkeit beinhalte Arbeiten mit konstanten Arbeitsanforderungen und –abläufen, konstanten Arbeitszeiten, einem konstanten sozialen Umfeld, Möglichkeiten für zusätzliche betriebsunübliche Pausen, flexible Arbeitseinteilung, flexible Leistungsvorgaben ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen (S. 42 Ziff. 6.2).
4.5 Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung (Urk. 10/66/43-47) stellten die Gutachter dieselben Diagnosen wie in den Teilgutachten (S. 42 Ziff. 1). Inwiefern das im Anfangsstadium eines femoroazetabulären Impingements anfangs 2016 mit Erfolg behandelte Hüftleiden tatsächlich ihre Tätigkeit am bisherigen Einsatzort weiterhin einschränken würde und ob nicht geeignete organisatorische Anpassungen am Arbeitsplatz ein volles Pensum erlaubt hätten, könne nicht sicher beurteilt werden. Hilfsweise werde deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 43 Ziff. 2.1). Diese Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit sei anhaltend ab Dezember 2012 beziehungsweise seit Beginn der ersten ärztlichen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit per 17. Juli 2014. Möglicherweise habe damals zeitweise auch psychiatrisch bedingt die Arbeitsfähigkeit nur 50 % betragen (S. 45 Ziff. 3.1). In einer leidesangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Durch die Operation am 22. Januar 2016 sei keine längere Arbeitsunfähigkeit entstanden (S. 45 Ziff. 3.2).
5.
5.1 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 10/66/88/1-2) die bekannten Diagnosen. Die Patientin berichte über persistierende Schmerzen im Bereich der rechten, aber auch der linken Hüfte. Zusätzlich zum alten Beschwerdebild seien nun teilweise einschiessende Schmerzen auf beiden Seiten hinzugekommen, die beispielsweise beim Aufstehen aus dem Sitzen aufträten (S. 1 Mitte). Am 8. Mai 2017 sei ein Arthro-MRI an der Hüfte rechts durchgeführt worden. (S. 2 oben). Dieses zeige eine leichte Ausdünnung des acetabulären Knorpels sowie postoperative Veränderungen am anterosuperioren Labrum. Insgesamt seien die Beschwerden aber nicht eindeutig durch ein anatomisches Korrelat geklärt (S. 2 Mitte). Die Patientin sei von der Abteilung Rheumatologie zur Abklärung einer eventuellen chronisch-entzündlichen Erkrankung aufzubieten (S. 2 unten).
5.2 Die Ärzte der orthopädischen Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der Universitätsklinik D.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 23. Juni 2017 (Urk. 10/92/5-10) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.):
- multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung
- Differentialdiagnose (DD): entzündlich-rheumatologisch, mechanisch bedingt
- anamnestisch Schultern beidseitig, Handgelenke beidseitig, Fingergrundgelenk (MCP)-Reihen beidseitig, Hüfte rechts, Knie beidseitig sowie Füsse
- Status nach anamnestisch rheumatischem Fieber 1991-1995
- Bildgebung: Röntgen Schulterstatus rechts am 22. Juni 2017: (…) Keine Verkalkungen oder degenerativen Veränderungen; Röntgen Hände und Füsse dorsopalmar (dp) beidseitig: Keine entzündlichen Veränderungen
- Labor: (…)
- chronisches cervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- aktuell mögliche Radikulopathie des 6. Halswirbels (C6) rechts
- Bildgebung: Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) anterior posterior (ap)/seitlich am 22. Juni 2017: Streckhaltung der HWS, ventrale Längsbandverkalkung C5-C7, keine entzündlichen Veränderungen; Röntgen der Lendenwirbelsäule (CWS) ap/seitlich am 22. Juni 2017: Ventrale Spondylophytenbildung zwischen dem 3. und 4. Lendenwirbel (L3 und L4)
- persistierende Hüftschmerzen rechts bei Status nach Hüftarthroskopie am 22. Januar 2016 (…)
- Impingement-Symptomatik Hüfte links
- mediale Sesamoiditis des ersten Metatarsophalangealgelenkes (MTP I) am Fuss links
Die multilokulären Arthralgien könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher zugeordnet werden. Das C-reaktive Protein (CRP) sei laborchemisch leichtgradig erhöht und die rheumatologischen Parameter alle negativ gewesen. Konventionell-radiologisch hätten sich keine entzündlichen/erosiven Veränderungen gezeigt (S. 4 Mitte).
5.3 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie der Universitätsklinik D.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2017 (Urk. 10/92/14-16) keine neuen Diagnosen. Es seien am 30. Juni 2017 ein Ultraschall der Schultern beidseitig, ein MRI der Halswirbelsäule und ein MRI der Lendenwirbelsäule und des Ileosakralgelenks (ISG) durchgeführt worden (S. 2 Mitte). MR-tomographisch hätten sowohl cervikal wie auch lumbal keine Hinweise auf akut- oder postentzündliche Veränderungen bestanden. Ultrasonographisch habe in beiden Schultern eine Tendinopathie aller Rotatorenmanschettensehnen beidseitig bestanden. Weiterhin könnten die multilokulären Arthralgien nicht sicher zugeordnet werden. Es werde am ehesten von einer mechanischen Genese ausgegangen (S. 2 unten)
5.4 Die Ärzte der orthopädischen Abteilung Fuss-/Sprunggelenk der Universitätsklinik D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 15. September 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/93/4-6) keine neuen Diagnosen (S. 1 f.). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit seit vom 16. bis 30. Mai 2017 attestiert worden. Die Patientin sei aber für rein sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig und für Kursbesuche einsatzfähig, vorzugsweise mit kurzen Anfahrtsstrecken (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4). Bei der diagnostizierten medialen Sesamoiditis handle es sich am ehesten um eine entzündliche Erkrankung im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankung. Aufgrund der chronifizierten Beschwerden sei am ehesten von einer längeren Rehabilitationszeit von mehreren Monaten auszugehen (S. 3 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3).
5.5 Die Gutachter beantworteten am 12. Dezember 2017 die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum polydisziplinären Gutachten vom November 2016 (Urk. 10/103). Dabei führten sie aus, es sei keine Ergänzung der Diagnoseliste notwendig. Die Selbstzuweisungen der Versicherten an die Universitätsklinik D.___ ergäben im Wesentlichen, dass dort keine weiteren oder neuen Ursachen für die Schmerzen hätten gefunden werden können (S. 3 f.). Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die diagnostizierte Sesamoiditis Ausdruck einer Systemkrankheit wäre. Wenn sie also lokal sei, sei sie behandelbar beziehungsweise selbstheilend. Das MRI der LWS/ISG habe unbedeutende Veränderungen gezeigt und keine Erkenntnisse zu allfälligen lokal von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden oder zum Vorliegen einer entzündlichen Systemkrankheit geliefert. Eine Zuordnung multilokulärer Schmerzen sei auf orthopädischem Gebiet nicht möglich (S. 4 Mitte). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten gelte daher insgesamt weiterhin (vgl. S. 5).
5.6 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie der Universitätsklinik D.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. August 2018 (Urk. 15) abgesehen von einem Asthma bronchiale (S. 2 Ziff. 6) keine neuen Diagnosen. Zum Gutachten könnten sie nicht Stellung nehmen, da es ihnen nicht vorliege (S. 2 unten).
5.7 Die Ärzte der Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 über eine ausserplanmässige Konsultation (Urk. 23) als neue Diagnose belastungsabhängige mediale Knieschmerzen links (S. 1 Ziff. 1).
5.8 Laut Bericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 26) ergab ein am 14. Januar 2019 erstelltes MRI im rechten Fuss eine fokale Fibrose an der Plantarfaszie sowie leichte schwielige Veränderungen am MTP I-Köpfchen (S. 3).
5.9 Die Ärzte der Abteilung Handchirurgie des Universitätsklinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 über eine Notfall-Konsultation (Urk. 29) als neue Diagnose eine Tendovaginitis de Quervain rechts im Rahmen der multilokulären Arthralgien (S. 1 Ziff. 1).
6.
6.1 Das MEDAS-Gutachten vom November 2016 leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die dort getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Insbesondere im orthopädischen Teilgutachten wurden die Untersuchungsbefunde sehr sorgfältig und detailliert aufgelistet und in gut nachvollziehbarer Weise ein differenziertes Fähigkeitsprofil erarbeitet (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdeführerin griff denn das Gutachten inhaltlich auch nicht an, sondern machte lediglich geltend, es sei unvollständig (vorstehend E. 2.2). Dem ist in dem Sinne zu widersprechen, dass die Gutachter im Dezember 2017 Stellung nahmen zu den diversen in der Zwischenzeit von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten der Universitätsklinik D.___ (vorstehend E. 4.10). Ihrer Schlussfolgerung, dass im Wesentlichen keine weiteren oder neuen Ursachen für die Schmerzen oder Anhaltspunkte für eine Systemkrankheit hätten gefunden werden können, ist zuzustimmen.
Entgegen der Beschwerdeführerin liegen somit zu wenig Anhaltspunkte für eine relevante weitere Gesundheitsbeeinträchtigung etwa in rheumatologischer Hinsicht vor, als dass ein weiteres polydisziplinäres Gutachten neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnte. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). Das MEDAS-Gutachten ist somit für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet. Auf das voll beweiswertige MEDAS-Gutachten ist daher abzustellen.
6.2 Die Beschwerdeführerin möchte das MEDAS-Gutachten so verstehen, dass sie bis zum 1. Juli 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen sei (vorstehend E. 2.2). Dabei verweist sie auf S. 24 Ziff. 6.3 des orthopädischen Teilgutachtens (Urk. 10/66), wo es tatsächlich heisst: «Die Einschätzung einer 100 % AF aus orthopädischer Sicht in ideal leidensangepasster Tätigkeit gilt seit 01.07.2016». Diese Zeitangabe wird jedoch nicht begründet und sie widerspricht allen anderen diesbezüglichen Angaben im Gutachten. So heisst es im orthopädischen Teilgutachten kurz vorher: «In leidensangepasster Tätigkeit ergibt sich eine 100 % AF aus rein orthopädischer Sicht seit jeher, hilfsweise Tag der Antragstellung (…)» (S. 23 Ziff. 6.2). Damit dürfte der Tag der IV-Anmeldung am 18. März 2015 gemeint sein (vgl. Urk. 10/2). Auch im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit von Juni 2015 bis zum Untersuchungstag und bis auf Weiteres 100 % (S. 42 Ziff. 6.2; ). Schliesslich wurde auch in der polydisziplinären Beurteilung ohne zeitliche Relativierung festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 100 %, wobei explizit erwähnt wurde, durch die Operation am 22. Januar 2016 sei keine längere Arbeitsunfähigkeit entstanden (Urk. 10/66 S. 45 Ziff. 4.2). Damit wird der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Operateur Dr. C.___ vor und nach der Operation vom Januar 2016 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vorstehend E. 2.2), der Boden entzogen. Ohnehin ist eine solch eindeutige Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit seitens Dr. C.___ nicht dokumentiert. Er hielt im März 2016 lediglich fest, er halte einen Arbeitsbeginn drei Monate nach der Operation – dies entspräche notabene bereits dem 22. April 2016 – «für gerechtfertigt» (vorstehend E. 3.5). Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit indes seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.3 Die auf das Fuss- und Sprunggelenk spezialisierten Orthopäden der Universitätsklinik D.___ konnten die Ursachen der diagnostizierten medialen Sesamoiditis nicht genau evaluieren. Sie gingen aber am ehesten von einer längeren Rehabilitationszeit aus (vorstehend E. 5.4). Die MEDAS-Gutachter bemerkten dazu, wenn sie lokal sei, sei sie behandelbar beziehungsweise selbstheilend (vorstehend E. 5.5). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist angesichts dieser eher ungewissen Prognose davon auszugehen, dass die Verweistätigkeit rein sitzend zu erfolgen hat. Nur für eine solche Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der Orthopäden der Universitätsklinik D.___ voll arbeitsfähig (vorstehend E. 5.4). Das vom orthopädischen MEDAS-Teilgutachter erarbeitete Belastungsprofil (vorstehend E. 4.3) ist insofern anzupassen.
Die Verweistätigkeit sollte somit rein sitzend, auf einer Sitzerhöhung oder mit Sitzkeil und der Möglichkeit, das rechte Bein gestreckt zu halten und gelegentlich die Sitzposition zu wechseln, erfolgen. Zu weitgehend erscheinen daneben die Einschränkungen, die der psychiatrische Teilgutachter für die Verweistätigkeit formulierte, nachdem er lediglich eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert und festgehalten hatte, die bisherige psychiatrische Therapie sei nicht leitliniengerecht und eine angepasste Therapie erfolgsversprechend (vgl. vorstehend E. 4.4). Die von ihm angegebenen Arbeitsanforderungen mögen eine produktive Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin begünstigen, müssen aber nicht zwingend erfüllt sein.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.4 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.5 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 23. März 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 10/2 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 10). Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. September 2015.
7.6 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 54'913.-- auf das durchschnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 oben; Urk. 10/69). Richtigerweise ist jedoch mit der Beschwerdeführerin auf das im Jahr 2011 erzielte Einkommen abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 4.5), welches korrekterweise Fr. 55'343.-- betrug (vgl. Urk. 10/23/1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2012 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2014 in der Höhe von 1.0 % und im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 57‘135.-- (Fr. 55‘343.-- x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005).
7.7 Die Beschwerdeführerin arbeitete bislang noch nicht in leidensangepasster Tätigkeit, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass sie eine solche ausschliesslich sitzend auf einer Sitzerhöhung oder mit Sitzkeil und der Möglichkeit, das rechte Bein gestreckt zu halten und gelegentlich die Sitzposition zu wechseln, ausüben kann, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2014, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt
für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 53‘793.-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘062.-- (Fr. 53‘793.-- x 1.005).
7.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
7.9 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 %, da das relativ eingeschränkte Belastbarkeitsprofil sich lohnmindernd auswirke (Urk. 10/69 S. 2 oben; Urk. 2 S. 2 oben). Das nun erstellte Belastbarkeitsprofil ist diesem gegenüber noch einmal markant stärker eingeschränkt, nachdem die Tätigkeit rein sitzend zu erfolgen hat (vorstehend E. 6.3). Es ist daher der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Zumutbarkeitsprofil als massiv eingeschränkt bezeichnet werden muss (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 4.4), was einen Abzug vom Tabellenlohn in der beantragten Höhe von 20 % rechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 43'250.-- (Fr. 54‘062.-- x 0.8).
7.10 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘135.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43‘250.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 13‘885.-- und mit rund 24 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt, so bildet dies mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Mit Honorarnote vom 17. September 2018 (Urk. 17) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 11 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 82.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, wobei der massgebende Stundenansatz (zuzüglich Mehrwertsteuer) richtiger-
weise bei Fr. 220.-- und nicht wie von der Rechtsvertreterin veranschlagt bei Fr. 250.-- liegt. Die Entschädigung ist entsprechend auf Fr. 2‘794.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Tania Teixeira, Emmenbrücke 1, wird mit Fr. 2'794.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tania Teixeira
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller