Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00246
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 26. Juni 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13 = Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2002 eine befristete halbe Rente von Dezember 2000 bis Juni 2001 zu (Urk. 7/60). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Februar 2003 im Verfahren Nr. IV.2002.00147 (Urk. 8/81) bestätigt. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/88) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, um über einen Rentenanspruch ab 1. Juli 2001 neu zu verfügen (S. 5 Ziff. 1). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 11. August 2005 (Urk. 7/108) und Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/117) ab Juli 2001 eine halbe Rente zu.
1.2 Am 12. Juli 2007 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (Urk. 7/127). Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3. September 2008 erstattet wurde (Urk. 7/142). Mit Verfügung vom 24. April 2009 hob sie die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/160). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00538 bestätigt (Urk. 7/167).
1.3 Auf eine erneute Anmeldung vom 21. März 2011 (Urk. 7/173) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2011 (Urk. 7/187) nicht ein.
Auf eine erneute Anmeldung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/198) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 7/209) nicht ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. März 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00161 bestätigt (Urk. 7/221).
Nach am 20. Oktober 2017 eingegangener erneuter Anmeldung (Urk. 7/226) und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/236) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/240 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S- 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), und es sei ihm ab April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei-lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf-gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva-liditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Hinweis
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss den eingeholten Unterlagen sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihm jedoch nach wie vor zu 80 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten materiellen Beurteilung im 2008 erstatteten Gutachten laufend verschlechtert (S. 6 unten). Er sei nach wie vor seit 2001 beim behandelnden Psychiater in Behandlung (S. 7 oben) und aus näher bezeichneten Arztberichten ergebe sich eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht (S. 10 Mitte), während es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe, einen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen (S. 10 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich beim Beschwerdeführer mit dem Gesundheitszustand verhält, und ob dieser hinreichend abgeklärt sei.
3.
3.1 Am 3. September 2008 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/142/1-26). Darin nannten sie die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- chronische Schmerzen am linken Ellbogen
- Status nach konservativ behandelter Klavikulafraktur rechts am 9. Februar 1998
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus, Hämorrhoiden, einen Status nach Gummibandligatur und einen fortgesetzten Nikotingebrauch (S. 22 Ziff. 5.2).
Insgesamt kamen die Ärzte aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, aufgrund der Beschwerden am linken Ellbogen und an der lumbalen Wirbelsäule bestehe aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gestellt werden und es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche jedoch nicht zur Einschränkung in somatischer Hinsicht addiert werden könne. Ferner bestehe aus internistischer Sicht bei adäquat behandeltem, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten ausgeschlossen werden könnten. Zusammenfassend be-stehe aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 23 Ziff. 6.2), dies spätestens seit Juli 2008 (S. 23 Ziff. 6.3).
3.2 Im Urteil vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/167) hielt das hiesige Gericht fest, aus näher dargelegten Gründen sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen (S. 12 f. E. 5.1), nicht hingegen auf die 2008 und 2010 erstatteten Berichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Anschein erweckten, dass er die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt habe (S. 13 f. E. 5.4).
4.
4.1 Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 4. November 2014 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/206) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2001 (S. 1 oben). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 oben):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.30)
- Diabetes mellitus mit beginnender Nephropathie
- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
- Zustand nach mehreren Verkehrsunfällen mit Körperverletzung und Commotio cerebri
Der psychische Zustand des Patienten sei sehr unstabil. Er sei häufig niedergeschlagen, ängstlich, im Antrieb vermindert und in seinen kognitiven Funktionen eingeschränkt. Die bestehende körperliche Krankheit wirke sich auch stark auf den psychischen Zustand aus. Im Spätfrühling 2013 habe sich sein gesundheitlicher Zustand noch verschlechtert. Er sei innerlich enorm angespannt, tief depressiv und sehr ängstlich geworden und habe zeitweise unter halluzinatorischen Erlebnissen gelitten. Die psychiatrische Behandlung habe deswegen intensiviert werden müssen. Vom 13. Januar bis 14. März 2014 sei der Beschwerdeführer in der Tagesklinik des A.___ behandelt worden (S. 1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mindestens seit Mai 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 2 oben).
Gemäss den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 9. März 2016 (Urk. 7/221) war der Bericht von Dr. Z.___ nicht geeignet beziehungsweise nicht hinreichend, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht anzunehmen (S. 8 f. E. 4.1).
4.2 Am 16. Oktober 2017 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe und Supervisor, A.___, einen Bericht (Urk. 7/224/1-5). Sie nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 4 f.):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, F60.7)
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 und S1 links
- verschiedene Verkehrsunfälle mit leichteren Verletzungen
- chronische Schmerzen am linken Ellbogen
- Schulterschmerzen rechts
- unspezifische cerebrale Veränderungen
- Hämorrhoiden
- Nikotinabusus
- Verdacht auf Reflux
- beginnende Dyslipidämie
- AV-Block (asymptomatisch, kontrollbedürftig)
Sie fügten an, alleine eine Selbstunsicherheit, wie 2008 diagnostiziert, sei nicht mehr aufrecht zu erhalten (S. 5 vor Ziff. 5).
Sie führten aus, aufgrund der Diagnosen sowie des - näher umschriebenen - positiven und negativen Leistungsbildes sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Sein Zustand habe sich daher seit 2008 deutlich und progredient verschlechtert, dies bei Therapieresistenz trotz Tagesklinik im A.___ im Januar 2014 für 8 Wochen und seit 2001 andauernder psychiatrischer Behandlung (S. 5 Mitte).
4.3 In einem Bericht gleichen Datums zur am 29. Juli 2017 aufgenommenen interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 7/224/6-19) machten weitere Ärzte des A.___ weitgehend dieselben Angaben.
4.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/231) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte, in anderer Reihenfolge, die gleichen oder ähnliche Diagnosen wie die Ärzte des A.___ (Ziff. 1.1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6) und führte aus, es seien ausschliesslich rückenadaptierte Tätigkeiten möglich, dies ohne Zeitdruck, und in einem Umfang von 30 % (Ziff. 1.7).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und einer der Verfasser / Unterzeichner des A.___-Berichts vom 16. September 2017 (vorstehend E. 4.2), führte in seinem am 7. Dezember 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 7/133) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte wiederum vergleichbare Diagnosen (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 15. September 1999 (Ziff. 1.6). Partiell wäre der Patient arbeitsfähig in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, und insbesondere ohne Heben von Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher (RAD), nannte in seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/235 S. 4 f.) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 und S1 links bei Osteochondrose mit Diskushernie L4/54 und L5/S1 sowie Tangierung der Nervenwurzel L4/5 links (S. 4 oben).
Er hielt folgendes Belastungsprofil fest: Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen; zur Vorbeugung von Blutzuckerschwan-kungen bei Diabetes mellitus sollten regelmässige Mahlzeiten eingehalten werden können und die körperliche Belastung sollte möglichst gleichbleibend sein (S. 5 oben).
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Produktions-/Lagermitarbeiter und eine solche von 20 % in angepasster Tätigkeit, beides seit dem 15. September 1999 (S. 4 unten).
Der Arztbericht von Dr. B.___, A.___, vom 16. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2), der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auf-grund der psychiatrischen Erkrankungen postuliere, sei aus folgenden Gründen nicht schlüssig: Es werde die Diagnose der schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen durch den Hinweis auf Schlafstörungen (Schlaf unterschiedlich, Schlaf 4-5 h) und einen Appetitverlust (Appetit nur leicht vermindert) zu untermauern versucht. Jedoch werde genau zu diesen beiden Punkten im darüber liegenden Text vermerkt: Schlaf gut, schwacher Appetit. Im gleichen Text würden starke Konzentrationsstörungen (TV nur wenig) angegeben; im Text auf der folgenden Seite werde jedoch im Tagesablauf ein vermehrter TV-Konsum beschrieben. Auch entsprächen die berichteten psychopathologischen Befunde überwiegend denen des psychiatrischen Teilgutachtens des Y.___ vom September 2008. Bei einer derart widersprüchlichen Beschreibung der Symptomatik und einem offensichtlich gleichgebliebenen Gesundheitszustand könne auf den Arztbericht von Dr. B.___ nicht abgestellt werden.
5.
5.1 Betreffend den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ (vorstehend E. 4.2) erweist sich die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. F.___ (vorstehend E. 4.6) als durchwegs überzeugend. Die von Dr. F.___ detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche im genannten Bericht lassen ihn jeglichen Beweiswert verlieren, womit er für die weitere Anspruchsbeurteilung ausser Betracht zu bleiben hat.
Hinsichtlich der RAD-Beurteilung und damit des Entscheids der Beschwerdegegnerin verbleiben drei potentielle Kritikpunkte, auf deren Wertigkeit näher einzugehen ist.
5.2 Ein - beschwerdeweise vorgebrachter - Kritikpunkt betrifft den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht des behandelnden Psychiaters eingeholt hat. Angesichts des Umstandes, dass selbst das Gericht bezüglich des Beweiswerts der von Dr. Z.___ 2008, 2010 und 2014 erstatteten Berichte erhebliche Vorbehalte angebracht hat (vorstehend E. 3.2 und 4.1), erscheint es als vertretbar und auch mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) den Versuch unterlassen hat, von Dr. Z.___ einen weiteren Bericht zu erhalten.
5.3 Ein weiterer möglicher Kritikpunkt betrifft den Umstand, dass Dr. F.___ seine Einschätzung als seit 1999 geltend bezeichnete. Dies trägt den Feststellungen im gerichtlich bestätigten Gutachten von 2008 (vorstehend E. 3.1) nicht Rechnung. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass dies entscheidrelevant sein könnte, handelt es sich zwar um einen Mangel, aber keinen wesentlichen.
5.4 Schliesslich liesse sich als Kritikpunkt anführen, das von Dr. F.___ formulierte Belastungsprofil sei nicht mit den Angaben von behandelnder Seite vereinbar.
Dr. F.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als gegeben für leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen (vorstehend E. 4.6).
Dr. D.___ erachtete ausschliesslich rückenadaptierte Tätigkeiten als möglich, dies ohne Zeitdruck und in einem Umfang von 30 % (vorstehend E. 4.4), Dr. E.___ sprach von einer partiellen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, und insbesondere ohne Heben von Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig (vorstehend E. 4.5).
In qualitativer Hinsicht erweist sich die Umschreibung einer angepassten Tätigkeit durch Dr. F.___ als mit den Vorbeurteilungen zwar nicht vollumfänglich deckungsgleich, aber doch im Rahmen der diesbezüglich nicht zu vermeidenden Ermessensbetätigung durchaus vergleichbar. Zudem ist auch kongruent mit der von ihm als arbeitsfähigkeitsrelevant bezeichneten Diagnose.
In quantitativer Hinsicht erachtete Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als gegeben. Dies lässt sich mit der Angabe von Dr. E.___ einer „partiellen“ Arbeitsfähigkeit nicht direkt vergleichen, ist insoweit jedoch durchaus mit ihr vereinbar. Dr. D.___ postulierte eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in angepasster Tätigkeit. Angesichts dessen, dass laut gerichtlich bestätigter gutachter-licher Beurteilung 2008 noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sogar in der angestammten Tätigkeit bestanden hat (vorstehend E. 3.1), wäre die aktuelle, davon weit entfernte Einschätzung durch Dr. D.___ erhöht begründungsbedürftig. Jedoch fehlt jegliche Begründung, was darauf hindeutet, dass ihre Beurteilung vor dem Hintergrund zu würdigen ist, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer seit 2009 behandelt, womit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Somit ist der Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ der Vorzug zu geben und diese im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.5 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in (näher umschriebenen) angepassten Tätigkeiten ist beim erwerblichen Hintergrund des Beschwerdeführers mit einem zu-letzt für 2001 angegebenen Jahreslohn von rund Fr. 59'658.-- (Urk. 7/25 Ziff. 16) ausgeschlossen, dass die Invaliditätsbemessung einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben könnte, weshalb von einer solchen abgesehen werden kann.
Dass im Vergleich zum 2009 gegebenen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 1.4) revisionsrelevante Änderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) eingetreten sein mögen, ändert somit nichts daran, dass weiterhin kein Rentenanspruch besteht.
5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, was zur Abweisung der erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 32 Ziff. 2) ist zu entsprechen, da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Urk. 3).
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
Antragsgemäss wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher