Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00249
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. Juni 2018
in Sachen
X.___, geb. 2001
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Gemeinde Z.___
Abteilung Soziales
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung verneint hatte, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2018 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 (Urk. 6) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. März 2018 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bejahung eines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung beantragte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragte (Urk. 6),
dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu bestimmen sei, ob die leistungsspezifische Invalidität eingetreten sei, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen beurteilt werden könnten, was aufgrund der Aktenlage (Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 4. Juli 2017 [Urk. 7/4] und Zeugnisse der B.___ [Urk. 3/2-4]) indes nicht möglich sei (Urk. 6),
dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31. Mai 2018 mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklärungen einverstanden erklärte (Urk. 10),
in Erwägung,
dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 14. Februar 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu entscheide,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl