Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00250


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel

Advokaturbüro Federspiel

Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit dem 1. Mai 2015 bei der Y.___ GmbH, als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 9/3, 9/7 und 9/14). Am 13. April 2016 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Handgelenk, worauf die Suva als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 9/1/3, 9/1/20). Unter Hinweis auf anhaltende Handgelenksbeschwerden meldete sich der Versicherte am 22. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/1, 9/19) und holte sowohl einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7) als auch einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/14). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 sprach die Suva dem Versicherten - nebst einer Integritätsentschädigung - ab Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente zu (Urk. 9/24). Nach Eingang weiterer Akten der Suva (Urk. 9/25), eines Berichtes des behandelnden Arztes (Urk. 9/26/5 ff.) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/28/3 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2017 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 in Aussicht (Urk. 9/30). In diesem Sinne verfügte sie sodann am 9. Februar 2018 (Urk. 9/40 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. März 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2018 vollständig verneint worden sei. Diesbezüglich seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und es sei anschliessend über den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2018 neu zu befinden. Eventualiter sei zumindest der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu bejahen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die entsprechenden Kosten für eine Umschulung respektive Eingliederung in eine neue Tätigkeit zu übernehmen. Im Weiteren ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. April 2018 (Urk. 5) reichte der Versicherte zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 6 und 7/1-17). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 7. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 14. August 2018 (Urk. 12) reichte die IV-Stelle den Einspracheentscheid der Suva vom 9. August 2018 ein, mit welchem diese ihre Verfügung vom 30. Oktober 2017 bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2018 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass der Versicherte seit April 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorübergehend sei auch die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Wartejahr im April 2017 erfüllt worden sei und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug entstehen könne, bestehe ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. November 2017 sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, weshalb seither in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 1 % sei die ganze Rente bis 31. Januar 2018 zu befristen, da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei, nachdem sie mindestens drei Monate gedauert habe.

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 12. März 2018 im Wesentlichen geltend, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. November 2017 auch weiterhin mindestens 40 % betragen dürfte. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Suva hätten zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er nicht nur an einem bleibenden Handicap an der linken Hand leide, sondern auch auf eine Prothese am Bein angewiesen sei. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch deutlich höher eingeschränkt, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Zumindest sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu bejahen, da er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Am 13. April 2016 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Teilruptur des Scapholunarbandes (SL-Band) mit grenzwertiger Scapholunar-Dissoziation am linken Handgelenk zu (vgl. Urk. 9/1/14, 9/1/16 f.). Am 8. Juni 2016 wurde diese erstmals von Dr. med. Dr. sc. nat. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, operativ versorgt (Arthroskopie). Es wurde eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/1/29 f.). Im weiteren Verlauf bestand allerdings unverändert eine dynamische Scapholunarinstabilität (Urk. 9/1/31), weshalb am 22. August 2016 erneut ein operativer Eingriff erfolgte (Ligamentoplastie). Dr. Z.___ attestierte für weitere drei Monate eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1/41 f., 9/1/49). Bei persistierenden Handgelenksschmerzen unter Belastung sowie einer deutlichen Kraftverminderung und Beweglichkeitseinschränkung erachtete Dr. Z.___ den Versicherten mit Bericht vom 19. November 2016 auch weiterhin bis zum 9. Januar 2017 für arbeitsunfähig (Urk. 9/1/66).

3.2    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2017 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, habe der Beschwerdeführer von anhaltenden Beschwerden an der linken Hand berichtet. Er könne diese infolge limitierter Bewegungsumfänge und rasch eintretender Schmerzen nur sehr eingeschränkt beugen und strecken. Lasten bis maximal fünf Kilogramm könne er schmerzbedingt nur über einen begrenzten Zeitraum tragen. Darüber hinaus könne er Gegenstände nur sehr schlecht fest umgreifen und halten (Urk. 9/1/103). Gemäss Dr. A.___ liege im Wesentlichen eine persistierende Funktionseinschränkung und Schmerzsymptomatik bei einer hochgradigen Läsion des SL-Bandes mit dynamischer Scapholunargelenksinstabilität vor. Zur Verbesserung der beruflichen Reintegrationsfähigkeit werde eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik B.___ empfohlen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil im allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse - vorläufig - für die linke, adominante Hand eine sehr leichte bis maximal gelegentlich leichte Tätigkeit. Nicht zumutbar seien namentlich schlagende Tätigkeiten, Arbeiten an vibrierenden Maschinen sowie solche, die ein dauerhaftes Halten oder Greifen erforderten (Urk. 9/1/104 f.).

3.3    Vom 28. Februar bis 29. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 3. April 2017 ist zu entnehmen, dass im Verlauf keine Verbesserung der Belastbarkeit und der Stabilität des linken Handgelenks habe erreicht werden können. Die Schmerzen hätten ebenfalls nicht positiv beeinflusst werden können. Bei Austritt habe nach wie vor eine stark eingeschränkte Handgelenks- und Handfunktion links bestanden; ein weiterer operativer Eingriff sei geplant. Aktuell befinde sich der Versicherte in der medizinischen Phase und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Auch langfristig sei die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der Schwere der Unfallfolgen nicht realistisch (Urk. 9/19/156 f.).

3.4    Vom 18. bis 22. Mai 2017 war der Beschwerdeführer im C.___ hospitalisiert, wobei eine Panarthrodese am linken Handgelenk durchgeführt wurde. Postoperativ habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt, sodass der Versicherte mit ordentlichen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. Bis zum 31. Oktober 2017 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Danach sei in Bezug auf eine adaptierte, manuell mittelgradig schwere Arbeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/19/170 f., 9/19/174 ff., 9/19/180 f. und 9/25/236).

3.5    Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2017 durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, habe der Beschwerdeführer berichtet, dass nach der erfolgten Versteifung des linken Handgelenks in Ruheposition keinerlei Beschwerden mehr vorhanden seien. Lediglich die Berührung der Hand verursache Schmerzen. Auf Schmerzmittel greife er nicht mehr regelmässig zurück (Urk. 9/25/250). Laut Dr. D.___ finde sich objektiv nebst der Versteifung des linken Handgelenks eine Muskelminderung im Bereich des linken Ober- und Unterarms sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Die Operationsnarbe sei reizlos. Die vom Versicherten geklagten Schmerzen hätten bei Ablenkung nicht ausgelöst werden können und seien aufgrund des aktuell erhobenen Befundes nicht erklärbar. Zudem deute die kräftige Beschwielung der Handinnenflächen darauf hin, dass weiterhin beidseits manuell gearbeitet werde, was der Versicherte allerdings verneint habe. Ein gewisses Mass an Symptomausweitung sei anzunehmen. In Übereinstimmung mit den Ärzten des C.___ sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ab dem 30. November 2017 allerdings wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die linke Hand seien leichte Tätigkeiten zumutbar, welche keine Arbeiten mit vibrierenden, hämmernden oder schlagenden Werkzeugen respektive Maschinen beinhalteten (Urk. 9/25/252).

3.6    In seiner Beurteilung vom 28. November 2017 führte der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass sich der Beschwerdeführer am 13. April 2016 eine Bandverletzung der linken Handwurzel zugezogen habe, die eine operative Versteifung des Handgelenks indiziert habe. Als Endzustand bestehe dauerhaft eine reduzierte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer angepassten, die linke Hand schonenden Tätigkeit liege seit dem 1. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/28/5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Kreisärzte der Suva Dr. E.___ vom RAD vor, welcher über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am 28. November 2017 Stellung bezog (Urk. 9/28/3 ff.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten konnte sich Dr. E.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten verzichtet hat.

4.2    Näher zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Die involvierten behandelnden Ärzte stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter - welche das häufige Heben oder Tragen schwerer Lasten beinhaltete (vgl. Urk. 9/14/3) -
aufgrund der am linken Handgelenk erlittenen Verletzung nicht mehr ausüben kann (vgl. Urk. 9/19/157, 9/25/236, 9/25/252 und 9/26/7). Im Wesentlichen besteht auch dahingehend Einigkeit, dass der Beschwerdeführer seit November 2017 wieder in der Lage ist, eine (mindestens) leichte, den Einschränkungen an der linken Hand angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben (vgl. Urk. 9/25/236, 9/25/252 und 9/26/7). Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit für die Zeit nach November 2017 lassen sich überdies auch den Berichten der behandelnden Ärzte vom März und April 2018 nicht entnehmen (Urk. 9/49/1 ff.).

    Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, die Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Versicherte ab dem 1. November 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/28/5), in Frage zu stellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er nicht nur am linken Handgelenk eingeschränkt, sondern auch auf eine Prothese am Bein angewiesen sei (Urk. 1 S. 3), vermag keine Zweifel an der RAD-Beurteilung zu erwecken. So wurde bereits im Alter von 14 Jahren infolge eines Traktorunfalls der linke Unterschenkel amputiert, weshalb der Beschwerdeführer seither auf eine Prothese zurückgreift. Er leidet dadurch nicht unter Beeinträchtigungen in seiner körperlichen Aktivität; einzig rennen ist ihm nicht möglich (Urk. 9/19/145). Er war denn auch über viele Jahre ohne Einschränkungen in der Lage, der Tätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen, welche schwere Arbeiten umfasste. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern er nun in einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgrund der Prothese eingeschränkt sein sollte. Entsprechende Hinweise ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den medizinischen Unterlagen.

5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 332 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer war ab dem Datum des Sturzes auf das linke Handgelenk, dem 13. April 2016, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 4.2 vorstehend), weshalb die gesetzlich vorgesehene Wartezeit im April 2017 abgelaufen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet demnach der August 2017, da sich der Versicherte im Februar 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er zu jenem Zeitpunkt im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter angestellt gewesen wäre. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin hätte er dabei im Jahr 2017 inklusive 13. Monatslohn ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 67’600.-- erzielt (Fr. 32.50 * 40 * 52; vgl. Urk. 9/14, 9/25/206 ff. und 9/25/240). Dieser Wert stellt das Valideneinkommen dar.

5.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität - das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH wurde seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2017 aufgelöst (vgl. Urk. 9/25/174) - ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung des Versicherten sowie angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5'312.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ab November 2017 ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'321.20 jährlich (Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2‘249).

5.4    Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'321.20 auszugehen, womit sich ab November 2017 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0.41 respektive 0 % ergibt ([Fr. 67'600.-- ./. Fr. 67'321.20] * 100 / Fr. 67'600.--; zum Runden: BGE 130 V 121). Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt ist (vgl. Urk. 9/27/2), da selbst die Gewährung eines maximalen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.

    In Bezug auf die seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 zugesprochene ganze Rente bleibt anzumerken, dass diese unbestritten gebliebenen Bezugszeiten nicht von der gerichtlichen Beurteilung auszuklammern sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d). Es besteht indes kein Anlass, die angefochtene Verfügung unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden. Ab dem Zeitpunkt des Sturzes am 13. April 2016 bis zum 31. Oktober 2017 bestand gemäss medizinischer Einschätzung ohne wesentlichen Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 9/28/4). Dies ist insbesondere mit Blick auf die wiederholt notwendig gewordenen operativen Eingriffe sowie die damit verbundenen Hospitalisationen und Phasen der Rekonvaleszenz nachvollziehbar. In Nachachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV) hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht für den genannten Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen.


6.    Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag, wonach ihm berufliche Massnahmen zu gewähren seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/22). Eine beschwerdefähige Verfügung wurde in der Folge nicht verlangt. In der angefochtenen Verfügung prüfte die Beschwerdegegnerin nur mehr den Rentenanspruch; zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nahm sie nicht erneut verbindlich Stellung. Praxisgemäss mangelt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten berechtigterweise für den befristeten Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Auf seinen Eventualantrag betreffend die Gewährung beruflicher Massnahmen ist mangels eines erforderlichen Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

    Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Federspiel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch