Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00252


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller

Anwaltskanzlei Sankt Jakob

St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, absolvierte bei der Y.___ eine kaufmännische Lehre, welche er im Juli 2000 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 8/3/4). Nachdem er die Y.___ verlassen hatte, war er mit Unterbrüchen bei zahlreichen wechselnden Arbeitgebern, mehrheitlich als Verkäufer im Aussendienst, angestellt (Urk. 8/6/2-3, 8/7 und 8/17/).

1.2    Im Mai 2014 meldete sich der Versicherte wegen einer psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte insbesondere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 8/2-3). Die IV-Stelle führte mit ihm am 10. Juni 2014 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/6) und zog medizinische Unterlagen bei (Urk. 8/10-16). Sie sprach dem Versicherten eine Potentialabklärung vom 21. Juli bis zum 15. August 2014 bei der Z.___ zu (Urk. 8/19 und 8/21). Hernach gewährte sie ihm vom 3. Januar bis zum 30. April 2015 Arbeitsvermittlung mit Job Coaching (Urk. 8/41).

    Da es nicht gelungen war, für den Versicherten einen Trainingsarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 8/49/1), sprach ihm die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen bei der A.___ vom 8. Juni bis zum 31. August 2015 zu (Urk. 8/46 und 8/58). Diese wurden wiederholt verlängert, letztmals bis zum 31. Dezember 2015 (Urk. 8/64 und 8/74). Vom 5. Januar bis zum 30. Juni 2016 ermöglichte die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch bei der B.___ inklusive Job Coaching (Urk. 8/75). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/84).

    Hernach zog die IV-Stelle das Dossier des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/92) und holte weitere ärztliche Auskünfte ein (Urk. 8/101). Am 13. Januar 2017 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde die Kosten für eine psychiatrische Begutachtung übernehmen, und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Januar 2017 an, um Ergänzungsfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die vorgesehene Fachdisziplin oder den in Aussicht genommenen Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu erheben. (Urk. 8/102-103). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Eugen Koller der IV-Stelle mit, er habe die Vertretung des Versicherten übernommen, und beantragte die Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 8/105), welche ihm bis zum 13. Februar 2017 bewilligt wurde (Urk. 8/108). Er beantragte mit Eingabe vom 13. Februar 2017 auch eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 8/109). Die IV-Stelle vertrat den Standpunkt, dafür bestehe nach der neuropsychologischen Abklärung keine nachvollziehbare Indikation (Urk. 8/110). Dagegen wurde von Seiten des Versicherten nicht opponiert. Am 27. März 2017 erstattete Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8/115). Dieses wurde am 5. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (Urk. 8/118). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/128) und Stellungnahmen seiner Behandler Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 24. Juli 2017 (Urk. 8/125) und Dr. phil. E.___, Psychotherapeut SEAP, vom 25. August 2017 (Urk. 8/126) einreichen. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 8/132).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Diagnosestellung im psychiatrischen Gutachten Dr. C.___s sei nachvollziehbar, ebenso die in Aussicht gestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass eine berufliche Eingliederung in einem geschützten Rahmen begonnen werden sollte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Nischenarbeitsplätze für diese Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Es lägen nur wenige objektive Befunde vor. Der Beschwerdeführer weise ein hohes Aktivitätsniveau auf, er habe persönliche Ressourcen und erhalte Unterstützung aus seinem sozialem Umfeld. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre und es sei ihm immer wieder möglich gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen und dieser nachzugehen. Warum eine berufliche Tätigkeit nur im zweiten Arbeitsmarkt möglich sein sollte, könne somit nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).

    Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, auf das psychiatrische Gutachten Dr. C.___s könnte nicht abgestellt werden. Stattdessen sei gestützt auf die Berichte und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen seiner Behandler davon auszugehen, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei (Urk. 1).


3.

3.1    Der Versicherte hatte sich bereits im Jahr 2008 zu Dr. E.___ in psychotherapeutische Behandlung begeben (Urk. 8/125/7 und 8/125/6). Ab dem 19. Dezember 2013 behandelte Dr. E.___ den Versicherten wegen einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, nachdem es zu einer dramatischen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 9/92/15-16).

3.2    Vom 28. April bis zum 29. Mai 2014 hielt sich der Versicherte zum ersten Mal zur stationären psychiatrischen Behandlung im F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2014 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 8/11/1 = 8/92/9).

    Am 25. August 2014 erklärten die Behandler des F.___ auf Nachfragen des Krankentaggeldversicherers, sie könnten aufgrund der temporären Behandlung während der Periode des stationären Aufenthalts keine Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaustritt machen. Dem Versicherten sei vor dem Klinikeintritt gekündigt worden. Der Vertrag betreffend die kurz vor dem Klinikeintritt angetretenen Stelle sei aufgrund der Krankheit während der Probezeit wieder aufgelöst worden (Urk. 8/92/19).

3.3    Der Psychiater und Neurologe Dr. D.___ behandelte den Versicherten ab dem 13. Juni 2014 (Urk. 8/92/6 und 8/101/1). Er diagnostizierte anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einen Status nach einer schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit stationärem Aufenthalt im F.___ vom 28. April bis zum 29. Mai 2014 und akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher, emotional instabil (ICD-10: Z73.1), ferner eine Dysthymia (ICE-10: F43.1), einen Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1), und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34-35 und 8/92/7).

3.4    Am 5. September 2014 nahm der Versicherte eine durch Dr. D.___ delegierte psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ auf (Urk. 8/92/3 und 8/92/7). Die Psychotherapiestrategie kreiste um den Wiederaufbau von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Sie war lösungsorientiert und auf die Zukunft gerichtet. In erster Linie lag der Fokus auf Stabilisierungsübungen, um einen Umgang mit zum Teil starken emotionalen Schwankungen zu konsolidieren, zu festigen und zu beruhigen. Überdies lag ein Fokus auf der Aufarbeitung des Verlustes der Partnerin (nach 12 Jahren Beziehung), welcher eine Retraumatisierung des Verlusts seiner ersten Liebe (Autounfall 1998) konstelliert hatte (Urk. 8/92/3).

3.5    Der Versicherte wurde am 28. Oktober 2014 im G.___ neuropsychologisch untersucht (Urk. 8/40). Dabei zeigte er ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau (WIE-Gesamt-IQ: 104) mit einer Stärke zugunsten von Handlungsleistungen (H-IQ: 109) im Vergleich zu verbalen Leistungen (H-IQ: 99).

    Mit Ausnahme einer singulären und somit klinisch nicht relevanten Minderleistung in der Genauigkeit bei einer selbstgesteuerten Aufgabe hätten sich sämtliche geprüften Aufmerksamkeitsleistungen als unbeeinträchtigt erwiesen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich die Diagnose einer primären Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor dem Hintergrund guter Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen nicht bestätigen. Es seien jedoch anamnestische Angaben vorhanden, die mit der Problematik einer ADHS vereinbar wären. Zudem habe während der gesamten neuropsychologischen Untersuchung hyperaktives Verhalten in Form von motorischer Unruhe der Beine beobachtet werden können. Somit könne eine ADHS, welche sich jedoch nicht auf kognitiver Ebene manifestiert habe, nicht ausgeschlossen werden. Neuropsychologisch liessen sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten feststellen.

    Die neuropsychologische Untersuchung habe ein insgesamt ausgeglichenes Profil mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen ergeben. Die attentionalen, exekutiven, sprachlichen sowie mnestischen Funktionen hätten sich als intakt und unbeeinträchtigt erwiesen. Der Versicherte verfüge über gute kognitive Ressourcen, um eine allfällige Weiterbildung oder sonstige Integrationsmassnahmen problemlos und erfolgreich meistern zu können (Urk. 8/40/5).

3.6    Am 30. Mai 2016 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Versicherten und diagnostizierte eine Migräne ohne Aura. Da die Migräneattacken mit einer Frequenz von einmal pro Monat aufträten, könne über eine Migräneprophylaxe diskutiert werden. Der Versicherte wünsche keine Betablocker, keine Antiepileptika und keine sonstigen zentralwirksamen Medikamente, so dass man sich auf den Einsatz von Magnesium plus Riboflavin geeinigt habe (Urk. 8/101/20).

3.7    Die Neuropsychologin lic. phil. I.___ und die Verhaltensneurologin Dr. med. J.___ führten am 24. Oktober 2016 eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch (Urk. 8/101/8-11).

    Sie erhoben ein kognitives Leistungsprofil im Normbereich und Minderleistungen in einzelnen Funktionsaspekten der höheren Frontalhirnfunktionen (Konzentrationsfluktuationen, leichte Impulskontrollschwäche, reduzierte Daueraufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, erhöhte Interferenzanfälligkeit) sowie (DD damit assoziiert respektive exekutiv bedingt) eine verbale Merkfähigkeitsschwäche. Auf Verhaltensebene dominierten eine leichte motorische Unruhe und während der Testbearbeitung eine eher vorschnelle, flüchtige Arbeits- und Vorgehensweise mit Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern, zudem fielen im Gespräch eine Weitschweifigkeit und leicht abschweifende Gedankengänge auf. Im Verlauf zeigten sich – bei stets gegebener Kooperation und guter Leistungsmotivation – eine eingeschränkte Belastbarkeit und eine leichte Ermüdung.

    Unter Berücksichtigung der anamnestischen Erhebungen inklusive der Schul- und Berufsbiographie sowie der in der Anamnese eruierbaren Symptome und der retrospektiven Auswertung eines ADHS-Selbstbeurteilungsfragebogens liessen sich das neuropsychologische Profil und die Verhaltenssymptome prinzipiell gut im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie (mit Beeinträchtigung der Entwicklung des präfrontalen Kortex) einstufen.

    Die festgestellten exekutiv-attentionalen Defizite und die leichte Hyperaktivität passten gut zu einer residuellen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Bestand im Erwachsenenalter. Differentialdiagnostisch sei zurzeit eine gewisse interagierende Störwirkung durch schlafassoziierte und psychologisch-psychiatrische Phänomene anzunehmen (wobei die frühkindliche Entwicklungsstörung als Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Erkrankungen zu werten sei). Auch sei eine gewisse Konfundierung/Akzentuierung durch in der Anamnese beschriebene Kopfunfälle nicht auszuschliessen.

    In rein kognitiver Hinsicht liege die Ausübung einer Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil prinzipiell im kognitiven Potential des Versicherten. Allerdings dürften im Fall des Versicherten ein erfolgreicher Wiedereinstieg und das Aufrechterhalten einer längerfristigen Tätigkeit weniger von den kognitiven Möglichkeiten als vielmehr von psychologischen und Umweltfaktoren abhängig sein. Erfahrungsgemäss seien emotionale persönlichkeitsbezogene und soziale Aspekte zur Erreichung beruflicher Ziele ebenso wichtig wie kognitive Fähigkeiten. Diese Bereiche dürften wegen der Verhaltensauffälligkeiten und der Impulsivität des Versicherten problematisch sein und den Versicherten in der Findung einer Arbeitsstelle und bei der Ausübung einer Tätigkeit beeinträchtigen. Da die Einschätzung und die Beurteilung emotionaler und persönlichkeitsbezogener Einschränkungen und Ressourcen (einschliesslich SKID) nicht Gegenstand einer neuropsychologischen Untersuchung seien, werde eine detaillierte psychiatrisch-psychopathologische Exploration empfohlen. Eine psychiatrische Begutachtung zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinschätzung sei unerlässlich.

    Bezüglich Arbeitsumfeld/-gebiet lasse sich Folgendes sagen: Der Versicherte sei eher geeignet für Berufe, die handwerklich-technische Fähigkeiten erforderten, die strukturiert seien und klare Vorgaben hinsichtlich Prioritäten enthielten, wobei eine hohe Stressbelastung und Störfaktoren vermieden werden sollten. Voraussetzungen für ein gutes Gelingen seien zudem ein Entgegenkommen und ein gutes Verständnis seitens des Arbeitgebers und des Arbeitsumfeldes (Urk. 8/101/10).

3.7    In seinem Bericht vom 7. November 2016 führte Dr. D.___ neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10: F: 61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (Urk. 8/101/1). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit dem Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/101/3). Bei einem wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und mit klar strukturierten Aufgaben sei der Versicherte überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101/4).

3.8    Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/115/18).

    Seit September 2014 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe von November 2016 bis zur Untersuchung am 27. März 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 27. März 2017 sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23).

    Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten, mit konstanten Arbeitsanforderungen, flexiblen Zeitvorgaben, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, konstanter sozialer Umgebung, flexiblem Leistungspensum, ohne
Zeitdruck und ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen seien geeignet (Urk. 8/115/23).

    Ferner hielt Dr. C.___ fest, die dokumentierten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien retrospektiv nachvollziehbar und als längerfristige Einschätzungen mit invaliditätsbegründender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen (Urk. 8/115/22).

    Danach gefragt, welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar erschienen, führte Dr. C.___ aus, eine berufliche Eingliederung könne ab sofort an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 100%-Pensum beginnen. Nach einer Anpassung im beschützten Rahmen, etwa nach sechs Monaten, sei – abhängig vom Erfolg – eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt beginnend mit einem Zeitpensum von 50 % und einer Steigerung um 10 % monatlich erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre dann voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20).

3.9    Dr. D.___ nahm am 24. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten Dr. C.___s Stellung (Urk. 8/125). Er nannte diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen, die ihm bei der Durchsicht des Gutachtens aufgefallen seien (Urk. 8/125/1-2).

    Mit der durch Dr. C.___ gestellten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) stimmte Dr. D.___ überein. Dieses Leiden sei von Dr. C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indessen nicht hinreichend gewürdigt worden (Urk. 8/125/3-8). Aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung habe der Versicherte erhebliche Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt. Es bestünden zusätzlich erhebliche Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an
Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eingeschränkter Ein- und Umstellfähigkeit. Im aktuellen Zustand sei der Versicherte keinem Arbeitgeber zuzumuten. Aufgrund von Störungen der Impulskontrolle und der ausgesprochen paranoiden Persönlichkeitszüge könnten kleine Bemerkungen des Arbeitgebers zu massiven tätlichen Auseinandersetzungen führen, da sie als negativ gewertet und paranoid verarbeitet würden (Urk. 8/125/7 und 8/125/10-11).

    Zusätzlich liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) vor, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/125/2 und 8/125/8).

3.10    Am 25. August 2017 stellte Dr. E.___ einige anamnestische und diagnostische Betrachtungen an (Urk. 8/126), unter anderem zum sozialen Rückzug, zur sozialen Isolation, zur Querulanz und zu den wahnähnlichen Vorstellungen des Versicherten (Urk. 8/126/1-4).

    Die Argumente des Versicherten seien von irrationaler, emotionaler, paranoider und wahnhafter Natur. Er leide unter seinem eigenen sozialen Rückzug, sozialer Isolation, Querulanz und Wahnvorstellungen, sei fremd- und selbstgefährdend und befinde sich in emotionaler Bedrängnis und Instabilität. Zudem liessen sich eine emotionale Labilität, gekennzeichnet durch dramatische Stimmungsschwankungen sowie eine Beeinträchtigung im realistischen Umgang mit seinen Finanzen, seiner Schuld, usw. eruieren. Es sei weder möglich noch vorstellbar, dass der Versicherte mit einem solchen psychischen Störungsbild und solchen seelischen Beschwerden eine Arbeitsstelle im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt auf die Dauer aufrechterhalten könne. Diese Beurteilung habe K.___, die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle, in einem Telefon- sowie in einem persönlichen Gespräch bestätigt (Urk. 8/126/7).


4.

4.1    Das Gutachten Dr. C.___s vom 27. März 2017 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 8/115/2). Dr. C.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 8/115/5-17). Er berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen und beantwortete die gestellten Fragen umfassend.

    Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___ einerseits die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei seit dem 27. März 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/115/23). Andererseits gelangte Dr. C.___ zur Beurteilung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre – unter günstigen Voraussetzungen – voraussichtlich im Februar 2018 zu erreichen (Urk. 8/115/20). Die Ausführungen Dr. C.___s betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fielen somit in sich widersprüchlich aus. Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt (Urk. 1 S. 5). Die betreffenden Darlegungen Dr. C.___s sind folglich weder nachvollziehbar noch schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. auch Urk. 1
S. 3 f.). Vielmehr erweist sich das psychiatrische Gutachten Dr. C.___s in einem entscheidenden Punkt, namentlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als klärungs- bzw. erläuterungsbedürftig.

4.2    Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht am 30. November 2017 – nach Erstattung des psychiatrischen Gutachtens am 27. März 2017 – mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

    -    Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

    -    Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

    -    Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

    -    Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

    -    Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-    Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res-sourcen; E. 4.3.2)

    -    Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

    -    Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-    gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-    behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-druck (E. 4.4.2).

    Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

    Es stellt sich daher die Frage, ob das (präzisierte) psychiatrische Gutachten Dr. C.___s - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio), wobei je nach Abklärungstiefe und -dichte unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Dies wird im Rahmen der erforderlichen Weiterungen zu prüfen sein, zumal die bisher von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen (Urk. 8/119/5-7) im Hinblick auf die medizinische Aktenlage nicht restlos zu überzeugen vermögen.

4.3    Es bleibt festzuhalten, dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 24. Juli 2017 und von Dr. E.___ vom 25. August 2017 (Urk. 1 S. 4) im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offenlassen. Auf dieselben kann deshalb ebenfalls nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es sind daher ergänzende medizinische Abklärungen unumgänglich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3).


4.4    Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eugen Koller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke