Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00253


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 5. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2005 bei der Y.___ und vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 bei der Z.___ als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 7/9 und Ur. 7/10). Am 25. Oktober 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 5. September 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/28-29). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 hob sie die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder auf (Urk. 7/54), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 7/73). Auf ihr erneutes Leistungsbegehren vom 26. März 2012 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/87), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014 bestätigt wurde (Urk. 7/117). Auf das Leistungsbegehren vom 10. Oktober 2012 trat die IV Stelle ein und liess die Versicherte am 15. Januar 2014 bei der A.___ in Basel polydisziplinär abklären (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Orthopädische Chirurgie/Neurologie). Gestützt auf das Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/121) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/125). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden diverse berufliche Massnahmen gewährt. Seit Juli 2016 arbeitet die Versicherte in einem 30 %-Pensum bei der B.___. Am 11. November 2016 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/192). Am 26. Juni 2017 wurde die Versicherte wiederum bei der Abklärungsstelle A.___ in Basel polydisziplinär untersucht und begutachtet (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie). Das Gutachten wurde am 10. Juli 2017 erstattet (Urk. 7/208). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/219 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese den Rentenanspruch auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % berechne. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den A.___-Gutachtern ergänzende Fragen stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.8    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtwürdigung könne kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen für die Bejahung der Arbeitsunfähigkeit aufgezeigt werden. Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden vor (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, in psychischer Hinsicht habe sich ihre gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert. Sie leide mittlerweile an einer mittelgradigen Depression sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die depressive Störung schränke sie in allen Lebensbereichen ein und beeinträchtige sie auch im Umgang mit ihren somatischen Beschwerden. Aus psychischer Sicht sei sie gemäss A.___-Gutachten nur noch zu 50% arbeitsfähig. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 (Urk. 7/192) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 15. Juli 2014, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/125), und der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2    Die rentenabweisende Verfügung vom 15. Juli 2014 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären A.___-Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/121).

    Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender Ausstrahlung ins rechte Bein (ICD-10 M54.4)

- Status nach Sequestrektomie bei Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts am 15.08.2012 und nach Re-Dekompression bei Diskushernien-Rezidiv LWK5/SWK1 mit Lumboischialgie S1 rechts am 20.12.2012 (Z98.8)

- Lumbosakrale Übergangsanomalie mit unvollständiger Hemilumbalisation von SWK1 rechts (Q76.4)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)

- HbA1c-Wert 4.9 %

- chronische Hepatitis B anamnestisch (ICD-10 B18.1)

    Es wurde ausgeführt, bei der orthopädischen Untersuchung habe die Detailuntersuchung des Rumpfes eine gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung ergeben. An den Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung ergeben. Eine MR-Tomographie der LWS habe weiterhin strukturelle Alterationen vor allem im Segment LWK5/SWK1 mit Verdacht auf persistierendes Diskusmaterial oder allenfalls Narbenmaterial im Spinalkanal gezeigt. Für die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sowie für andere körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg und ohne länger dauernde Zwangshaltung des Rumpfes bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Für Tätigkeiten mit darüberhinausgehendem Belastungsprofil bestehe hingegen pauschal eine volle Arbeitsunfähigkeit.

    Bei der neurologischen Untersuchung habe sich ein Verlust des Tibialis posterior- und des Achillessehnen-Reflexes rechts als Ausdruck einer residuellen Läsion L5 und S1 rechts finden lassen. Bei der Motorik-Prüfung sei eine diskrete Einschränkung des monopedalen Hüpfens rechts aufgefallen, was in Verbindung mit dem erwähnten radikulären Syndrom erklärbar sei. Im Übrigen sei der neurologische Status regelrecht ausgefallen und es seien keine akuten Wurzelreizzeichen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten in Zwangshaltung oder mit schwerem Heben und Tragen nicht möglich, ebenso Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Gleichgewichtsvermögens. Für alle übrigen körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

    Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur noch halbtags arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe objektiviert werden können. Es müsse eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Daneben könne auch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt sei. Aufgrund der depressiven Störung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

    Aus allgemein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

    Aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könne vollschichtig mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden (Urk. 7/121 S. 24 ff.)

3.3    Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/208).

    Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/208 S. 34):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom / residuelles lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts (ICD-10 M53.1, M54.4)

- Status nach Sequestrektomie bei Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts am 15.08.2012 und nach Re-Dekompression bei Diskushernienrezidiv LWK5/SWK1 mit Lumboischialgie S1 rechts am 20.12.2012

- radiomorphologisch bekannte Osteochondrose im lumbosakralen Übergang mit Übergangsanomalie mit unvollständiger Hemilumbalisation von SWK1 rechts

- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

- diskrete Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter thorakaler Kyphose

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/208 S. 34 f.):

- Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)

- anamnestisch Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)

- metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- Diabetes mellitus Typ II, aktuell HbA1c von 5,3 % unter medikamentöser Behandlung (ICD-10 E11.9)

- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2)

- chronische Hepatitis B anamnestisch (ICD-10 B18.1)

    Es wurde ausgeführt, die rheumatologische Untersuchung habe diagnostisch ein chronisches lumbosypondylogenes Schmerzsyndrom bis residuelles lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 rechts ergeben. Die klinische Untersuchung habe bei guter Patientencompliance durchgeführt werden können. Es habe eine Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung objektiviert werden können. Die Bewegungseinschränkung lumbal korreliere gut zum Status nach zwei Diskushernienoperationen im Jahr 2012 und der zuletzt im Dezember 2016 radiomorphologisch dokumentierten Osteochondrose im lumbosakralen Übergang. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die früher ausgeübten kaufmännischen Tätigkeiten sowie für sonstige körperlich leichte wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine normale ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für sonstige körperlich mittel oder gar schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit.

    Die allgemein internistischen Diagnosen hätten keinen negativen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

    Aus klinisch-neurologischer Sicht habe die detaillierte Evaluation ebenfalls ein chronisches und lumbovertebrales Syndrom mit residuellem radikulärem sensiblem Ausfallsyndrom der Wurzel S1 rechts mit intermittierenden Ausstrahlungen ins rechte Bein ergeben. Im Weiteren habe ein episodisches Spannungstyp-Kopfweh mit anamnestisch Migräne ohne Aura objektiviert werden können. Aus neurologischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten von 20 %.

    Die psychiatrische Evaluation habe die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Die depressive Störung schränke die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen ein und beeinträchtige sie auch im Umgang mit ihren somatischen Beschwerden. In der angestammten sowie für sonstige berufliche Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit.

    Zusammenfassend ergebe die polydisziplinäre Evaluation, dass wegweisend aufgrund der psychiatrischen Morbidität in der angestammten sowie in sonstigen körperlich leicht belastenden beruflichen Tätigkeiten eine 50 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, bei der Arbeit Pausen einzulegen oder stundenweise zu arbeiten. Die leichte Leistungseinbusse aus neurologischer Sicht wirke sich bei der psychiatrisch vorgegebenen Einschränkung nicht zusätzlich aus, es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (Urk. 7/208 S. 35 f.).

    Der psychiatrische Gutachter nahm sodann zum Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin Stellung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbarkeit, die depressiven Verstimmungen und den verminderten Antrieb in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Sie befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, weitere invaliditätsfremde Faktoren lägen jedoch nicht vor. Die depressive Störung stehe aber eindeutig im Vordergrund, invaliditätsfremde Faktoren spielten keine wesentliche Rolle. Hinweise auf Aggravation bestünden nicht. Von ihrer Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Sie sei im Alltag und in der Umsetzung ihrer Ressourcen durch die depressive Störung beeinträchtigt. Im Rahmen des Arbeitstrainings sei es nicht gelungen, das Arbeitspensum über 50 % zu steigern. Dabei habe sie aber auch qualitative Einbussen gezeigt. Weitere soziale Belastungen lägen nicht vor. Sie erfahre eine gute Unterstützung durch ihre Kinder und durch ihre Familienangehörigen. Ansonsten lebe sie sozial sehr isoliert. Die Kommunikationsfähigkeit sei durch die Depression beeinträchtigt. Die bisherige Therapie werde lege artis durchgeführt. Die Kooperation bei den bisher erfolgten Therapien sei gegeben gewesen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht. Die Kooperation bei den Eingliederungsbemühungen sei vorhanden gewesen. Die festgestellte Leistungseinbusse sei durch die Depression bedingt gewesen. Aufgrund der depressiven Störung sei die Eingliederungsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere Eingliederungsmassnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien keine Diskrepanzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin selbst sehe sich in der Lage, halbtags zu arbeiten. Sie arbeite zurzeit in einem 30 %-Pensum und kümmere sich um den Haushalt. Sie gehe praktisch keinen Freizeitaktivitäten nach und lebe sehr zurückgezogen. Aufgrund der geschilderten Alltagsaktivitäten sei die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Früher sei sie während Jahren in einem Ganztagespensum tätig gewesen. Die therapeutischen Optionen würden wahrgenommen (Urk. 7/208 S. 23 ff.).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2017 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und begründet.

4.2    In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor und wird auch nicht bestritten, dass in Bezug auf die früher ausgeübten kaufmännischen Tätigkeiten sowie für sonstige körperlich leichte wechselbelastende berufliche Tätigkeiten eine normale ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Für sonstige körperlich mittel oder gar schwer belastende berufliche Tätigkeiten besteht hingegen keine Arbeitsfähigkeit.

4.3    Aus psychiatrischer Sicht ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet. Gemäss Gutachten ist davon auszugehen, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der letzten Begutachtung vom 31. März 2014 verschlechtert hat. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in sonstigen beruflichen Tätigkeiten wird auf 50 % geschätzt.

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) zu beurteilen, die es erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.3). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, sondern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektiven Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).

    Das A.___-Gutachten vom 10. Juli 2017 wurde zwar erstattet, bevor die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Berücksichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Das Gutachten ist jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden. So hat sich der Gutachter mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, wobei er insbesondere einen verminderten Antrieb sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit erwähnte (Urk. 7/208 S. 23). Hinsichtlich Behandlungserfolg gelangte er zum Schluss, dass die therapeutischen Optionen wahrgenommen würden und weitergeführt werden sollten, jedoch keine weiteren Therapieoptionen bestünden (Urk. 7/208 S. 24 f.). Die Kooperation der Beschwerdeführerin sei gegeben und Hinweise auf Aggravation bestünden nicht (Urk. 7/208 S. 24). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Persönlichkeit her nicht beeinträchtigt sei (Urk. 7/208 S. 24). In Bezug auf die persönlichen Ressourcen hielt er fest, dass sie im Alltag in der Umsetzung ihrer Ressourcen durch die depressive Störung eingeschränkt sei und ausserdem ihre Kommunikationsfähigkeit durch die Depression beeinträchtigt sei (Urk. 7/208 S. 24). Den sozialen Kontext betreffend, wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Kinder und Familienangehörigen erfahre, jedoch ansonsten sozial isoliert lebe (Urk. 7/208 S. 24). Zur Konsistenz äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass im Rahmen der Untersuchung keine Diskrepanzen aufgefallen seien. Die Beschwerdeführerin gehe praktisch keinen Freizeitaktivitäten nach und lebe sehr zurückgezogen (Urk. 7/208 S. 25). Die depressive Störung schränke sie in allen Lebensbereichen ein und beeinträchtige sie auch im Umgang mit ihren somatischen Beschwerden (Urk. 7/208 S. 35).

    Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu überzeugen.

    Der Gutachter hat in seiner Beurteilung die einschlägigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist.

4.4    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 10. Juli 2017 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist (Urk. 7/208 S. 36).

4.5    Es ist somit festzuhalten, dass seit der letzten Rentenabweisung (Verfügung vom 15. Juli 2014) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

4.6    Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Demnach resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Da die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 11. November 2016 erfolgt ist, hat sie ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 29 Abs. 1 IVG).


5.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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