Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00256
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 27. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist gelernte Dentalassistentin und war zuletzt von September 2015 bis Januar 2016 bei der Y.___ im Call Center tätig (Urk. 14/6 S. 2; Urk. 14/12 Ziff. 5.3; Urk. 14/20/13; Urk. 14/87 Ziff. 1.4). Unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand meldete sich die Versicherte am 28. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/21; Urk. 14/24; Urk. 14/29). Die IV-Stelle übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten eines Achtsamkeitstrainings und eines externen Job Coachings (vgl. Mitteilungen vom 14. Dezember 2016 und vom 29. Mai 2017, Urk. 14/23, Urk. 14/32). Am 19. September 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten Arbeitsvermittlung durch die Eingliederungsberatung vom 18. September bis zum 31. Dezember 2017 (vgl. Mitteilung vom 19. September 2017, Urk. 14/45) und am 27. Oktober 2017 einen Arbeitsversuch im Amt Z.___ vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 zu (vgl. Mitteilung vom 27. Oktober 2017, Urk. 14/52). Die Beschwerdeführerin trat den Arbeitsversuch jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an (vgl. Urk. 14/52; Urk. 14/61 S. 10).
In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1. Dezember 2017 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde ihr Anspruch auf eine Rente geprüft, ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht (Urk. 14/60 = Urk. 14/62). Die Versicherte verlangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 einen beschwerdefähigen Vorbescheid, da sie mit der Mitteilung nicht einverstanden sei (Urk. 14/68). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2017 (Urk. 14/69), der die Mitteilung vom 1. Dezember 2017 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Umschulung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Januar 2018 Einwand (Urk. 14/72). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 14/76 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren betreffend Arbeitsvermittlung und Umschulung ab.
2. Die Versicherte erhob am 13. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeergänzung vom 21. April 2018 (Urk. 7) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 16) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4; Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.4 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a IVG). Es kann sich ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2018 Rz 5024).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 bei der beruflichen Eingliederung unterstützt und die Kosten des Achtsamkeitstrainings und eines externen Job Coachs übernommen habe. Ab dem 1. November 2017 sei ein Arbeitsversuch geplant und zugesprochen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, den Arbeitsversuch beim Z.___ zu absolvieren. Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuch/Arbeitsvermittlung) seien deshalb aktuell nicht möglich. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe grundsätzlich nicht. Es werde deshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft, worüber in einer separaten Verfügung entschieden werde (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 7), dass sie gesundheitsbedingt einschneidend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dennoch bestehe in einem sehr hohen Mass eine reelle Chance, dass sie im richtigen Umfeld und ohne unter Druck gesetzt zu werden, nachhaltig den Schritt in das Berufsleben finden werde. Mit dem richtigen Umfeld seien einerseits eine Tätigkeit ausserhalb des Büros und andererseits ein wohlwollendes, verlässliches Arbeitsklima gemeint. Es seien mit ihrer behandelnden Psychiaterin sowie der Achtsamkeitstrainerin die geeigneten beruflichen Massnahmen zu planen, wobei in einem ersten Schritt ein Arbeitstraining und danach eine Umschulung als zielführend erscheinen würden (S. 22 Ziff. 118-120).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 28. April 2016 (Urk. 14/21/19-22 = Urk. 14/24/19-22 = Urk. 14/29/46-49) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer drogenabhängigen Mutter und der Platzierung in einer religiösen Pflegefamilie eine schwierige Kindheit gehabt habe. Bei körperlichen und psychischen Beschwerden habe sie sich seit ihrer Lehre als Dentalassistentin wiederholt in psychotherapeutisch-spirituell ausgerichtete Behandlungen begeben. Es sei ihr jeweils innert kürzester Zeit gelungen, sich so weit zu stabilisieren, dass sie bisher nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, insbesondere habe es auch keine Hospitalisationen gegeben (Ziff. 1).
Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine Anpassungsstörung, depressive Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), und führte aus, dass seit Januar 2016 zwei psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen pro Woche stattfänden (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose sei grundsätzlich gut, da die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei und ausgezeichnet kooperiere. Bis im Herbst 2016 sollte eine Teilarbeitsfähigkeit wiedererlangt werden können (Ziff. 5).
3.2 In ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 14/21/9-11 = Urk. 14/24/17-18 = Urk. 14/29/18-19) führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein bis zwei Mal pro Woche psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde (Ziff. 3). Nach einer vorübergehenden Besserung im Sommer, als eine niedrigprozentige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von 20-40 % im Herbst 2016 möglich erschienen sei, habe sich die psychopathologische Symptomatik wieder so verstärkt, dass gegenwärtig wieder eine vollumfängliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse. Trotz der neuerlichen Verstärkung der Krankheitssymptomatik halte sie an ihrer Prognose einer mittel- bis langfristigen Wie-derherstellung der Arbeitsfähigkeit fest, da die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, wieder zu arbeiten und entsprechend ausgezeichnet kooperiere (Ziff. 4).
3.3 Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 13. März 2017 (Urk. 14/37/2-4) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein bis zwei Mal pro Woche psychiatrisch-psy-chotherapeutisch behandelt werde und nach wie vor ein Therapieende nicht absehbar sei (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei seit Herbst 2016 trotz punktueller Besserung der depressiven Symptomatik stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie bedürfe voraussichtlich einer Umschulung. Trotz der anhaltenden Krankheitssymptomatik werde an der Prognose einer mittel- bis langfristigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgehalten, da die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, wieder zu arbeiten und entsprechend ausgezeichnet kooperiere (Ziff. 4).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), legte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 14/38/1 = Urk. 14/61/3) dar, dass aufgrund der in den Arztberichten beschriebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine psychische Problematik angenommen werden könne. Die Diagnose einer PTBS sei jedoch fraglich, viel eher sei eine Persönlichkeitsproblematik plausibel. Ob eine Persönlichkeitsstörung oder nur akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sich in einer Krisensituation verstärkt zeigen würden, vorhanden seien, könne aktuell nicht beantwortet werden. Es sei aber anzunehmen, dass bei weiteren psychosozialen Belastungen keine längerdauernde Besserung eintreten werde, zudem bestehe die Gefahr der Entwicklung einer depressiven Störung. In diesem Sinne könne zumindest von einem drohenden längerdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
3.5 Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 (Urk. 14/56/1 = Urk. 14/61/10-11) aus, dass aufgrund der aktuellen vorliegenden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei ein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, allerdings könne dadurch nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. In einer angepassten ruhigen, strukturierten, jedoch möglichst selbständigen Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit möglichst wenig Kunden- oder Teamkontakt, sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % denkbar.
3.6 Dr. A.___ nannte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 19. April 2018 (Urk. 14/87) eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) seit der Kindheit beziehungsweise seit Sommer 2016, differentialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissoziativen Anteilen (ICD-10 F60.3), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über einen persönlichen Kontakt zum Z.___ Ende August 2017 einen Arbeitsversuch für ein 50%-Pensum per 25. September 2017 organisiert. Nach gutem Beginn habe sie sich zunehmend an ihre Situation als Kind erinnert. Sie habe exzessiv gearbeitet, habe zu Hause wieder erhebliche Zwänge entwickelt, sei reizbar geworden, habe Fehler gemacht und grosse existenzielle Ängste gehabt und ihren Körper nicht mehr gespürt. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerden erst spüren und einen Arzt aufsuchen können, als sie am Arbeitsplatz von der für sie zuständigen Person dazu aufgefordert worden sei. Anfang November 2017 sei ein schwerer aufsteigender Harnwegsinfekt diagnostiziert worden. Der Arbeitsversuch habe in der Folge sistiert werden müssen, um den körperlich-psychischen Zustand nicht weiter zu verschlimmern (Ziff. 1.4).
Dr. A.___ legte dar, dass sie weiterhin an ihrer Prognose einer mittel- bis lang-fristigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festhalte, da die Beschwerdeführerin über eine gute Intelligenz verfüge und weiterhin sehr motiviert sei, wieder zu arbeiten und entsprechend ausgezeichnet kooperiere. Wie sich im Verlauf – insbesondere im Arbeitsversuch im Herbst 2017 – gezeigt habe, sei bei der Beschwerdeführerin ein anderes Tätigkeitsfeld als Büroarbeit dringend notwendig, eventuell sei sogar eine Umschulung angezeigt (Ziff. 1.4). Seit dem Jahr 2016 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Call Center (Ziff. 1.6). Die psychischen Einschränkungen bestünden darin, dass die Beschwerdeführerin unzureichend bis nicht kommuni-zieren könne, wenn ihr etwas zu viel werde beziehungsweise sie etwas nicht könne und dass sie so schnell wie möglich arbeite, um so viel wie möglich zu schaffen. Sie überschreite dann ihr geistig-psychisches und körperliches Leistungsvermögen. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Umgang mit Tieren, und in einer wohlwollenden Umgebung könnte die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bald (in einigen Monaten) an ein bis drei Tagen für jeweils zwei bis vier Stunden arbeiten (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Problematik leidet, seit Januar 2016 von Dr. A.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird und seither in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Call Center in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.6). Auch die RAD-Ärztin Dr. B.___ ging im Juli 2017 davon aus, dass zumin-dest von einem drohenden längerdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.4). Im November 2017 war die RAD-Ärztin Dr. B.___ sodann der Ansicht, dass ein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, wobei in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe (vorstehend E. 3.5).
Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb zumindest von einer Invalidität bedroht war (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.2).
4.2 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführerin kam – nachdem ihr die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen ein Achtsamkeitstraining und ein externes Job Coaching zugesprochen hatte (vgl. Mitteilungen vom 14. Dezember 2016 und vom 29. Mai 2017, Urk. 14/23, Urk. 14/32) – vom 18. September bis zum 31. Dezember 2017 in den Genuss einer Arbeitsvermittlung durch die Eingliederungsberatung (vgl. Mitteilung vom 19. September 2017, Urk. 14/45). Zudem startete die Beschwerdeführerin am 25. September 2017 einen einmonatigen therapeutischen Arbeitsversuch im Z.___, den sie selbständig organisiert hatte (vgl. Urk. 14/45; Urk. 14/61 S. 1). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2017 einen Arbeitsversuch im Z.___ vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 zu (vgl. Mitteilung vom 27. Oktober 2017, Urk. 14/52). Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines verschleppten Harnweginfektes ab dem 1. November 2017 zu 100 % krankgeschrieben, weshalb eine Fortsetzung des Arbeitsversuches nicht möglich war und abgebrochen wurde beziehungsweise der ab dem 1. November 2017 zugesprochene Arbeitsversuch nicht angetreten werden konnte (Urk. 14/61 S. 10; vgl. Urk. 14/52 S. 1).
4.4 In Bezug auf den gescheiterten Arbeitsversuch legte die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ in ihrem Bericht vom April 2018 (vorstehend E. 3.6) – der zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, sich jedoch zum massgebenden Sachverhalt äusserte – dar, dass sich die Beschwerdeführerin nach gutem Beginn zunehmend an ihre Situation als Kind erinnert, exzessiv gearbeitet und zu Hause wieder erhebliche Zwänge entwickelt habe. Dr. A.___ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass ein anderes Tätigkeitsfeld als Büroarbeit dringend notwendig, eventuell sogar eine Umschulung angezeigt sei. Sie hielt jedoch weiterhin an ihrer Prognose einer mittel- bis langfristigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit fest, da die Beschwerdeführerin über eine gute Intelligenz verfüge und weiterhin sehr motiviert sei, wieder zu arbeiten und entsprechend ausgezeichnet kooperiere.
C.___, welche die Beschwerdeführerin seit April 2016 achtsamkeitsbasiert begleitete, führte in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2018 eingegangenen Bericht (Urk. 14/70) aus, dass der Arbeitsversuch den inneren Druck und damit den inneren Stress der Beschwerdeführerin gesteigert habe. Die Personen an den Arbeitsstellen hätten sich zwar sehr verständnisvoll und umgänglich gezeigt, jedoch habe sich diese Tätigkeit, namentlich das Aktenlesen und Sortieren zum Thema Missbrauchsopfer, nicht zur Überprüfung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin geeignet. Diese Tätigkeit habe vielmehr ihre eigene Geschichte getriggert, so dass sie ihren Körpern nicht mehr gespürt habe. Die heftige Harnwegsinfektion sei im Rahmen des Arbeitsversuches entstanden; die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Entfremdung und Depersonalisierung die starke somatische Erkrankung überhaupt nicht gespürt und habe notfallmässig behandelt werden müssen (Ziff. 1.2). Aufgrund der Traumafolgestörung beziehungsweise Bindungsstörung werde eine angepasste Tätigkeit im Tierbereich für eine Umschulung empfohlen. Eine sinnvoll empfundene und angepasste Tätigkeit sei für den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin sehr entscheidend (Ziff. 2.1). Die Belastbarkeit könne massgeblich durch eine angepasste Tätigkeit (Umschulung) und einen entsprechenden Arbeitsplatz gesteigert werden (Ziff. 4.2).
4.5 Den nachvollziehbaren Berichten von Dr. A.___ und Frau C.___ folgend, war der Arbeitsversuch im Z.___ für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte ungeeignet. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weiterhin sehr motiviert, wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. Urk. 7 S. 10 Rz 38, S. 21 Rz 115). Dies bestätigte Dr. A.___ in ihren Berichten (vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.6) und auch C.___ sah ein grosses Potential für eine Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 14/70 Ziff. 2.1). Ferner ist der undatierten, am 27. Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Leistungsbeurteilung des Z.___ (Urk. 14/51/1-3) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben gut und mit grosser Sorgfalt ausgeführt habe und während des Arbeitsversuches sehr engagiert, zuverlässig, einsatzwillig und interessiert gewesen sei (S. 2 f.). Somit scheint die Beschwerdeführerin durchaus über Ressourcen zu verfügen, um an einem weiteren Arbeitsversuch oder an anderen geeigneten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Demnach sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) – aktuell durchaus Eingliederungsmassnahmen möglich, sofern sie den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst sind.
4.6 Zusammenfassend steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die geeigneten Eingliederungsmassnahmen prüft und durchführt; insbesondere kommen eine Arbeitsvermittlung, ein Arbeitsversuch und/oder eine Umschulung in Betracht. Dabei wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass bei psychisch erkrankten Versicherten die beruflichen Massnahmen zeitlich und organisatorisch nach Möglichkeit so zu gestalten sind, dass den gesundheitlichen Schwankungen angemessen Rechnung getragen werden kann (KSBE Rz 1010).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufgehoben und sie Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger