Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00261
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1979 und 1984), meldete sich am 23. Februar 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 26. Oktober 1995 von Mai bis August 1994 (Urk. 9/18/3-4) eine ganze Rente und ab September 1994 eine halbe Rente (Urk. 9/18/1-2) zu. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 1996 sprach sie ihr von November 1995 (Urk. 9/37/13-14) bis November 1996 (Urk. 9/37/10-11) eine ganze Rente und ab Dezember 1996 eine halbe Rente (Urk. 9/37/1-2) zu. 1997 wurde die Versicherte erneut Mutter (Urk. 5/36).
Mit Mitteilungen vom 5. Februar 1999 (Urk. 9/42), vom 4. November 2002 (Urk. 9/55), vom 4. Februar 2004 (Urk. 9/59) und vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/64) bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch.
Am 24. April 2011 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz eine Knieverletzung zu (Urk. 9/72/53 Ziff. 4-8). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 wurde die halbe Rente von September 2011 bis Januar 2012 vorübergehend auf eine ganze erhöht (Urk. 9/97).
1.2 Am 5. Juni 2013 reichte die Versicherte ein Erhöhungsgesuch ein (Urk. 9/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/104, Urk. 9/107, Urk. 9/122, Urk. 9/125, Urk. 9/173, Urk. 9/175) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Februar 2018 eine Dreiviertelsrente ab März 2018 zu (Urk. 9/187 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 8. März 2018 sprach sie der Versicherten ferner eine ganze Rente von Juli 2013 bis Februar 2018 zu (Urk. 9/196).
2. Die Versicherte erklärte am 3. März 2018 (Urk. 9/194), ihre am 6. März 2018 bei der IV-Stelle eingegangene Eingabe vom 19. Januar (richtig: Februar) 2018 (Urk. 9/185) sei (auch) als Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 zu behandeln, worauf die IV-Stelle diese dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 9/199 = Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Juni 2018 reichte sie aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 10) eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 11), die der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Die IV-Stelle Aargau sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 eine Dreiviertelsrente ab März 2018 zu (Urk. 9/183 = Urk. 3/3). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar (richtig: Februar) 2018 an die IV-Stelle Zürich (Urk. 9/185) und an das hiesige Gericht (Urk. 9/195 = Urk. 1 = Urk. 6/2) Einspruch. Das Gericht trat mit Beschluss vom 6. März 2018 (Urk. 6/1) auf diese Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
4. Die Suva verneinte mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 9/167) einen Rentenanspruch, wobei sie von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 37.5 % und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'372.-- ausging (S. 2). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (Urk. 9/170).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 9/180 = Urk. 9/182) davon aus, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig, das Valideneinkommen bei vollem Pensum betrage rund Fr. 54'930.-- und das Invalideneinkommen (analog Suva) Fr. 15'024.-- (S. 1 unten). Sie ermittelte einen Teilinvaliditätsgrad von 57.6 % im Erwerbsbereich (72 % x 0.8) und von 5.4 % im Haushaltsbereich (27 % x 0.2), womit ein Invaliditätsgrad von 66 % resultierte (S. 2 oben).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 11) führte sie aus, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, an der vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige zu zweifeln; die Beschwerdeführerin habe nie etwas anderes geltend gemacht (S. 1 Mitte). Unzutreffend sei die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 37.5 %, diese betrage nach wie vor 45-50 % (S. 1 unten). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % würde auch bei Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von maximal 66 % resultieren (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Tätigkeit als Reinigungskraft sei mit dem aus medizinischer Sicht genannten Belastungsprofil (vgl. Urk. 9/169/5) nicht vereinbar (S. 1 f.).
2.3 Unter Einschluss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 8. März 2018 (Urk. 9/196) wurden der Beschwerdeführerin zugesprochen:
- Mai bis August 1994: ganze Rente
- September 1994 bis Oktober 1995: halbe Rente
- November 1995 bis November 1996: ganze Rente
- Dezember 1996 bis August 2011: halbe Rente
- September 2011 bis Januar 2012: ganze Rente
- Februar 2012 bis Juni 2013: halbe Rente
- Juli 2013 bis Februar 2018: ganze Rente
- ab März 2018: Dreiviertelsrente
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab März 2018 eine Dreiviertels- oder eine ganze Rente zusteht. Dies hängt davon ab, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und der Statusfrage verhält. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt, auf den sich die angefochtene Verfügung bezieht, mit demjenigen, welcher der 2013 erfolgten Zusprache - einer ganzen Rente von September 2011 bis Januar 2012 und einer halben Rente ab Februar 2012 - zugrunde lag (vgl. vorstehend E. 1.6).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (aktueller Stand), führte im Bericht vom 6. August 1994 (Urk. 9/7/1-2) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Mai 1993 (Ziff. 4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit 24. Mai 1993 (Ziff. 1.5) und führte aus, in einer körperlich leichten Tätigkeit könnte die Patientin wieder mindestens zu 50 % arbeitsfähig sein (Ziff. 2).
Im Bericht der Ärzte der Z.___ vom 8. September 1994 (Urk. 9/8/2) wurde als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei unter anderem Status nach Operationen im Juni und August 1993 genannt (Ziff. 2). Eine rückenschonende Tätigkeit mit vorzugsweise häufigem Haltungswechsel sei der Patientin voraussichtlich zu 100 % zumutbar (Ziff. 1).
3.2 Seitens der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin wurde am 13. Januar 1995 zur Bestimmung des Invalideneinkommens von einem Pensum von 50 % für leichte Hilfsarbeiten in der industriellen Produktion oder im Kleingewerbe ausgegangen (Urk. 9/11/1-2 S. 1 Mitte).
3.3 Laut Arbeitgeberbericht vom 8. März 1995 (Urk. 9/3) war die Beschwerdeführerin von August 1989 bis Ende März 1994 als Küchenhilfe im Personalrestaurant beschäftigt (Ziff. 1 und 5), dies seit Januar 1991 an 4 von 5 Wochentagen (Ziff. 9). Die Reduktion der Arbeitszeit sei «aus sozialen Gründen (Tochter)» erfolgt (Ziff. 10).
Im Bericht über die am 21. Juni 1995 erfolgte Haushaltsabklärung (Urk. 9/13) wurde unter anderem festgehalten, im gleichen Haushalt wohnten der Lebenspartner und die 11- und 16-jährigen Töchter der Beschwerdeführerin (S. 4 Ziff. 4.). Die Beschwerdeführerin wurde als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert und die Einschränkung im Haushalt mit 30 % beziffert (S. 7 Ziff. 8).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ging sodann im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 59.5 % (x 0.8) und im Haushalt einer solchen von 30 % (x 0.2) aus, womit ein Invaliditätsgrad von 53.6 % (47.6 % + 6.0 %) resultierte (Urk. 9/16/2-4), und sprach der Beschwerdeführerin ab September 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 9/18/1-2).
4.
4.1 Gemäss Arztbericht der A.___ vom 21. Dezember 1995 wurde die Beschwerdeführerin am 26. September 1995 operiert (Urk. 9/22/2). Es wurde eine Spondylodese L5/S1 und eine Dekompression S1 links vorgenommen (Urk. 9/23/7).
Am 19. August 1996 wurde die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und als Kantinenmitarbeiterin mit maximal 33 % beziffert (Urk. 9/27/4-5 S. 2 oben).
Im Bericht über die am 13. Mai 1997 erfolgte Haushaltsabklärung wurde die Beschwerdeführerin weiterhin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig qualifiziert (S. 2 Ziff. 2b). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 27 % beziffert (Ziff. S. 7 Ziff. 8).
Am 20. Juni 1997 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt (vgl. Urk. 9/36).
Mit Verfügungen vom 23. Dezember 1997 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von November 1995 (Urk. 9/37/13-14) bis November 1996 (Urk. 9/37/10-11) eine ganze Rente und ab Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/37/1-2). Dabei ging sie von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 60 % (x 0.8) und einer solchen im Haushalt von 27 % (x 0.2) aus (Urk. 9/34 S. 2 unten).
4.2 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 1. Februar 1999 (Urk. 9/40) aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 53.6 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1).
Mit Mitteilung vom 5. Februar 1999 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 9/42).
4.3 Dr. med. B.___ führte im Bericht vom 27. März 2002 (Urk. 9/48 = Urk. 9/49) aus, Arbeit ohne Unterbruch sei der Beschwerdeführerin für maximal 3 Stunden zumutbar, Gewichtheben bis 5 kg bis auf Brusthöhe (S. 2).
Gemäss den Angaben im Feststellungsblatt vom 26. April 2002 schloss die Beschwerdegegnerin aus den Angaben von Dr. B.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 37.5 % (Urk. 9/51 S. 1 unten).
Im Bericht über die am 5. September 2002 erfolgte Haushaltsabklärung (Urk. 9/52) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als Tagesmutter für zwei Kinder tätig (S. 2 Ziff. 2.4). Im Gesundheitsfall wäre sie weiterhin zu 80 % erwerbstätig und hätte für den 1997 geborenen Sohn eine Tagesmutter oder Kinderkrippe gesucht (S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 27.4 % beziffert (S. 5 Ziff. 8).
Mit Mitteilung vom 4. November 2002 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 9/55).
4.4 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) attestierte im Bericht vom 27. Januar 2004 (Urk. 9/58) eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % seit März 2002 (lit. B) und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (lit. C1).
Mit Mitteilung vom 4. Februar 2004 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 9/59).
4.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 9/62/2-6) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 20. September 2006 (Ziff. 4.1). In der bisherigen Tätigkeit (Kantine) betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %, behinderungsangepasst sei die Arbeit mit Kindern zirka 4 Stunden pro Tag an 3 Wochentagen zumutbar (Ziff. 6.2).
Mit Mitteilung vom 31. Mai 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 9/64).
4.6 Am 24. April 2011 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz eine Knieverletzung zu (Urk. 9/72/53 Ziff. 4-8; vgl. Urk. 9/70/1-4 Ziff. 1.1).
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/68) zog die Beschwerdegegnerin Akten der Suva (Urk. 9/72) bei und holte Arztberichte (Urk. 9/70, Urk. 9/75-76, Urk. 9/79-80) ein.
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 9/83 S. 5 f.) unter anderem aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Buffet-/Haushalthilfe) betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 %. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 37.5 % ab 1. November 2012 (S. 5 unten), dies mit folgendem Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne lange Wegstrecken, ohne unebenes Gelände, ohne häufiges Treppen-, nie Gerüst- und Leitersteigen, Meidung von monotonen und oder repetitiven Rumpffehlhaltungen in- und oder rekliniert und oder rotiert (S. 5 f.).
Gemäss Feststellungsblatt vom 22. Januar 2013 (Urk. 9/83) ging die Beschwerdegegnerin unter anderem weiterhin von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige aus. Ein Einkommensvergleich sei nicht angezeigt, da medizinisch wieder der gleiche Sachverhalt vorliege wie vor dem Unfall. Weshalb bisher ein Invaliditätsgrad von 53 % angerechnet worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar; aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und dem bereits seit 1996 erfolgenden Rentenbezug erübrigten sich aber weitere Abklärungen (S. 6 Mitte). Von September 2011 bis Januar 2013 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2013 wieder, bei einem Invaliditätsgrad von 53 %, auf eine halbe Rente (S. 6 unten).
Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2013 von September 2011 bis Januar 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 9/97).
5.
5.1 Am 22. April 2013 wurde eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie des rechten Knies vorgenommen (Urk. 9/100/5-6 = Urk. 9/106 = Urk. 9/114/8-9).
5.2 Am 5. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch (Urk. 9/101).
5.3 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte im Bericht vom 16. Oktober 2013 (Urk. 9/114/1-4) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
Am 30. Januar 2014 wurde eine Knietotalprothese rechts eingesetzt (Urk. 9/127/4-6 = Urk. 9/129/2-4 = Urk. 9/130/11-13).
Im Bericht vom 12. März 2014 über die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 9/131) wurde eine deutliche Bewegungsverbesserung festgehalten (S. 2 oben).
Im Bericht vom 22. April 2014 über die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 9/130/5-6) wurde eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit festgehalten (S. 2 oben).
Am 15. Dezember 2014 erfolgte ein Knietotalprothesenwechsel (vgl. Urk. 9/145/6-7 S. 1 Mitte).
5.4 Suva-Kreisarzt Dr. med. univ. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 9. November 2016 (vgl. Urk. 9/169/6-8 = Urk. 9/169/9-11 S. 1 Mitte) und gab am 9. Februar 2017 die folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund der Unfallfolgen ohne Berücksichtigung von unfallunabhängig vorbestehenden Rückenschmerzen ab (Urk. 9/169/5):
Bei Status nach 3-maliger Operation ist unter folgenden Voraussetzungen in einer angepassten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen:
Kein Gehen am Stück von länger als 15 bis 20 Minuten, kein Stehen am Stück von länger als 10 Minuten, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltung des rechten Beins, eine freie Positionierung sollte möglich sein. Kein häufiges Treppensteigen. Keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände.
5.5 Dr. med. F.___, Oberärztin Sportmedizin, G.___, nannte im Bericht vom 20. Juli 2017 (Urk. 9/174/2-3) als Hauptdiagnose eine schmerzhafte Revisions-Totalendoprothese Kniegelenk rechts sowie die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- Differentialdiagnose (DD) Lockerung der Prothese
- Logendruckmessung 26. Januar 2017: unauffällig
- Arthrofibrose
- Status nach Kniearthroskopie rechts 24. August 2016
- Status nach Knietotalprothesenwechsel 15. Dezember 2014
- Status nach offener Revision, Arthrolyse, Probenentnahme und Inlay-Wechsel am 28. August 2014
- Status nach Knie-Totalprothese rechts 30. Januar 2014
- Status nach Arthroskopie rechts, Teilmeniskektomie Aussenmeniskus sowie Osteosynthesematerialentfernung (OSME) 22. April 2013
- Status nach Refixation des hinteren Kreuzbandes mittels zwei Schrauben tibial (ossär ausgerissen) 15. Mai 2012
- Status nach ossärem Ausriss hinteres Kreuzband (HKB), postero-lateraler Läsion und Aussenmeniskus-Hinterhornhorizontalriss 24. April 2011
Sie empfahl zur objektivierbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und führte aus, im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Januar 2017 sei die Patientin aus ihrer Sicht sicherlich nicht arbeitsfähig gewesen (S. 2).
5.6 Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 4.6), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/172 S. 8 f.) aus, bezüglich der unfallfremden Gesundheitsschäden lägen derzeit keine wesentlichen Hinweise für eine massgebliche IV-relevante Veränderung vor, hier könne die letzte RAD-Stellungnahme weiter Anwendung finden (S. 8 f.). Bezüglich der Unfallfolgen sollte mit der Suva koordiniert werden. Demnach sei auch von einer Veränderung im körperlichen Gesundheitszustand auszugeben. Gesamthaft gelte weiter dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend den jetzigen Suva-Aufzeichnungen. Das letzte vom RAD am 7. Dezember 2012 postulierte Belastungsprofil sollte mit dem Zumutbarkeitsprofil des Kniegelenks durch Dr. E.___, Suva, vom 9. Februar 2017 ergänzt werden (S. 9 oben).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung übernahm die Beschwerdegegnerin das von der Suva angenommene Invalideneinkommen (Urk. 9/180 S. 1 unten), die ihrerseits von einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % ausgegangen war (Sachverhalt Ziff. 4). Von einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % war die Beschwerdegegnerin auch bei der 2013 erfolgten Rentenzusprache ausgegangen (vorstehend E. 4.6).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 11) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % im Jahr 2012 sei unzutreffend gewesen, es habe damals eine Arbeitsfähigkeit von 45-50 % bestanden, und der Gesundheitszustand (und damit die Arbeitsfähigkeit) habe sich abgesehen von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlechterung seither nicht wesentlich verändert (S. 1 unten).
6.2 Mit dem nunmehr vertretenen Standpunkt postuliert die Beschwerdegegnerin im Ergebnis, die 2012/2013 angenommene Arbeitsfähigkeit - und damit die darauf fussende Leistungszusprache - sei zweifellos unrichtig gewesen und sei im Sinne einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu korrigieren.
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1). Zur Begründung ihres Standpunktes machte die Beschwerdegegnerin geltend, Dr. B.___ habe 2002 - (wohl sinngemäss) auch - festgehalten, die Beschwerdeführerin könnte mit Unterbrüchen mehr als 3 Stunden arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.3), weshalb die aus seinem Bericht abgeleitete Restarbeitsfähigkeit von 37.5 % nicht ausgewiesen sei (Urk. 11 S. 1 unten). Dies mag zutreffen, ebenso wie der von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich genannte Umstand, dass Dr. B.___ im Jahr 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % attestierte (vorstehend E. 4.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sodann Dr. C.___ im Jahr 2007 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 12 Wochenstunden (4 Stunden x 3 Tage) als zumutbar erachtete (vorstehend E. 4.5), was einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % entspricht. Dass die Arbeitsfähigkeit seitens des RAD im Jahr 2012 schliesslich (wieder) mit 37.5 % beziffert wurde, ist somit mit den damals vorliegenden Beurteilungen soweit vereinbar, dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit gesprochen werden kann.
6.3 War die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % im Jahr 2013 nicht zweifellos unrichtig (vorstehend E. 6.2) und hat sich der Gesundheitszustand seither - so die Beschwerdegegnerin - nicht wesentlich verändert (vorstehend E. 6.1), so ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Annahme einer Arbeitsfähigkeit 37.5 % nicht zu beanstanden.
Somit ist von der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Einschränkung im Erwerbsbereich von 72 % (vorstehend E. 2.1) auszugehen.
6.4 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, an der vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige zu zweifeln; diese habe nie etwas anderes geltend gemacht (vorstehend E. 2.1).
Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern, hatte die Beschwerdeführerin jeweils im Rahmen der Haushaltsabklärung. Die erste Haushaltsabklärung erfolgte im Juni 1995 (vorstehend E. 3.3), die letzte im September 2002 (vorstehend E. 4.3), mithin mehr als 15 Jahre vor Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung. Seither hat sich die Beschwerdeführerin zur Frage, in welchem Umfang sie im (hypothetischen) Gesundheitsfall tätig wäre, nicht mehr äussern können.
Dass die Beschwerdeführerin «nie» eine andere Qualifikation als eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % geltend gemacht habe, liegt mithin daran, dass sie von der Beschwerdegegnerin seit 2002 gar nicht mehr gefragt wurde. Dementsprechend überzeugt nicht, wenn diese nun daraus etwas ableiten will.
Die Antwort auf die Statusfrage ist als hypothetische Beurteilung und hypothetische Willensentscheidung der Beschwerdeführerin als innere Tatsache einer direkten Beweisführung entzogen und anhand von Indizien vorzunehmen (vorstehend E. 1.4 am Ende). Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung eignen sich dafür, da letztmals 2002 erhoben, wie dargelegt nicht.
Aufschlussreich ist hingegen die familiäre Situation: Im Zeitpunkt der ersten Haushaltsabklärung (1995) waren die 1979 und 1984 geborenen Töchter 11- und 16-jährig. Im Mai 1997 waren sie 13- und 18-jährig und die Geburt des Sohnes (am 20. Juni 1997) stand bevor (vorstehend E. 4.1). Im September 2002 waren die Töchter 18- und 23-jährig und der Sohn 5-jährig (vorstehend E. 4.3). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache von 2003 waren die Töchter erwachsen und der Sohn 16-jährig (vorstehend E. 4.6). Im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (Februar 2018) war auch der Sohn erwachsen.
Die plausible Erklärung für ein um 20 % reduziertes (hypothetisches) Erwerbspensum ist im Jahr 1995 das damalige Alter der beiden Töchter, 1997 die baldige Geburt des Sohnes und 2002 das Alter des Sohnes. Auch 2002 (Haushaltsabklärung) beziehungsweise 2003 (Rentenzusprache) dürfte das jeweilige Alter des Sohnes (15 beziehungsweise 16 Jahre) ein leicht reduziertes Erwerbspensum noch erklärt haben. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Alle Kinder der Beschwerdeführerin sind erwachsen und es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich oder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall weniger als 100 % erwerbstätig sein sollte.
Somit ist bezüglich der Statusfrage der Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei intakter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre.
6.5 Gilt die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig (vorstehend E. 6.4), so entfällt die Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.4) und der Invaliditätsgrad entspricht der anhand der allgemeinen Methode (vorstehend E. 1.2) ermittelten Einschränkung im Erwerbsbereich.
Die Einschränkung im Erwerbsbereich - und damit der Invaliditätsgrad - beträgt 72 % (vorstehend E. 6.3). Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.6 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (auch) ab 1. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2018 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher