Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00262
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 27. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 7/15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/19) sowie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/24).
1.2 Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch begutachten (Urk. 7/41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wiedererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 7/48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 7/63 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/68) ab. Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/72) nicht ein.
1.3 Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 7/74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nichteintreten im Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 7/75) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (abermals) von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 7/85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 7/88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 7/92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 7/98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 7/104) ab.
1.4 Mit – bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 7/106) ersuchte der Versicherte abermals um Leistungen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spätestens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch eintreten werde (Urk. 7/108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 7/109 f., Urk. 7/116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 6. März 2015 (Urk. 7/112) – Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 7/118). In Abweisung der geführten Beschwerde bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00658; Urk. 7/125) den Entscheid der Verwaltung.
1.5 Unter Hinweis auf psychische Beschwerden («Ich fühle mich psychisch ganz kaputt, sehe komische Gestalten in der Wohnung, fühle mich verfolgt, habe überall Schmerzen, Ängste – es wird immer schlimmer») meldete sich der Versicherte am 11. April 2017 (Urk. 7/130) zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/135) stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/140, Urk. 7/147, Urk. 7/150) hin und nach Einholung eines rheumatologischen (Urk. 7/161) und psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/162) sowie der Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/170) verfügte sie am 13. Februar 2018 (Urk. 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben (1.), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 2). Als Verfahrensanträge beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten bezüglich seiner Erkrankung einzuholen (1.) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, gemäss dem Gutachten sei keine länger dauernde psychische gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Rheumatologisch bestehe weder für die letzte Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch für eine angepasste Tätigkeit eine Leistungseinschränkung (S. 1).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie überzeuge und habe einen negativen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit und müsse auch entsprechend gewürdigt werden. Es sei vorliegend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb er aufgrund seiner Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei und gemäss Prognose auch bleiben werde (S. 6).
Bezüglich des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, offensichtlich bestünden zwischen dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2./31. Oktober 2017 und der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 5. April 2017/22. Mai 2017 und 19. Januar 2018 grosse Widersprüche und Diskrepanzen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch die vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht zu dem vorliegenden eindeutigen Ergebnis gelangen dürfen (S. 7).
2.3 Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Urk. 7/104) geschützte leistungsablehnende Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/92), welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/118) fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintretensverfügung handelt (E. 1.3 hievor).
3.
3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/92) lagen zur Hauptsache nachstehende medizinische Unterlagen zugrunde:
3.1.1 Dr. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 (Urk. 7/76) fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren bestehende Angst- und Panikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Klagen, komme finanziell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Anlässlich der ersten Konsultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerliche Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke Depression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs sei dringend angezeigt.
3.1.2 Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erstmals vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei (Urk. 7/78 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf längere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, sondern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwerdeführer zunehmend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetativen Beschwerden zu leiden (S. 7).
3.1.3 In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79 S. 1):
- Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11
- Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1
- Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörung (laut Dr. C.___ Borderline)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungsweise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerdeführer wieder eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbelange, sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3).
3.1.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 7/85 S. 9):
- Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.1
- Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1
Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiterhin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufliche Integration sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungsfaktoren verunmöglicht worden (S. 10). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Beschwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11).
3.1.5 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/86 S. 4).
An dieser Eischätzung hielt Dr. D.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 7/91 S. 2).
3.2 Die am 13. Februar 2018 (Urk. 2) verfügte Leistungsabweisung basiert auf den folgenden ärztlichen Beurteilungen:
3.2.1 In der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. C.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 7/106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jahren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarzt Dr. C.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
Dr. C.___ gab am 22. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer leide weiterhin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten immer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Eine eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, diesen nochmals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu lassen (Urk. 7/109 S. 2).
3.2.2 Die Psychologin E.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom 9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7/110):
- Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nachdem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig eingehalten, an den Sitzungen mit Interesse teilgenommen und sei zugewandt gewesen. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen. Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merkbar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden worden. Das Verfahren gegen ihn sei sistiert worden und werde im März 2015 voraussichtlich eingestellt werden.
3.2.3 Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 7/85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. C.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gutachter, die Stimmungslabilität seines Patienten zu beurteilen. Dieser leide an einer psychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder konsultiere er ihn – Dr. C.___ – wegen funktioneller Beschwerden. Die psychische Situation habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei E.___ in psychologischer Behandlung. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnden Arztes und andererseits des Gutachters erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutralen Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu lassen (Urk. 7/116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals aufzurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten finden zu können“ (S. 2).
3.2.4 In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 7/129) zuhanden des Beschwerdeführers stellte Dr. B.___, Oberarzt Klinik F.___, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 1) und führte in seiner Beurteilung aus, diese über einen Verlauf von mehr als 15 Jahren bestehenden eindeutigen Symptome einer schizophrenen Störung liessen aus psychiatrischer Sicht keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide. Dazu passe auch die deutliche Negativsymptomatik, die der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren aufweise und die progredient sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bisher verkannt worden. Stattdessen sei die Symptomatik einer Depression und einer Panikstörung zugeordnet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Patient mit paranoider Schizophrenie unter depressiven und Angstsymptomen leiden könne und dass es manchmal schwierig sein könne, die Diagnosen sicher voneinander abzugrenzen (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, gemäss psychiatrischer Einschätzung würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Denkstörungen und aufgrund seiner deutlichen Negativsymptomatik auf Dauer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als ungelernter Arbeiter beziehungsweise Angestellter im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bleiben. Es sei nicht zu erwarten, dass medizinische Massnahmen seine Einschränkungen soweit vermindern könnten, dass er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Eine Teilzeitbeschäftigung im geschützten Arbeitsbereich zur Tagesstrukturierung wäre begrüssenswert (S. 3).
3.2.5 Die rheumatologische Fachgutachterin Dr. G.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/161) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 61):
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei
- Diskreter ossärer Einengung des Neuroforamens C3/C4 rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 rechts (CT 09/2017)
- Ohne radikuläre Zeichen
Als Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 62):
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Nikotin-Abusus
- Cocain-Abusus
- Adipositas Grad 1 (BMI 30.2 kg/m2)
- Vitamin D-Mangel (32 nmol/l)
- Hypercholesterinämie (6.2 mol/l)
Zusammenfassend konstatierte sie, beim Beschwerdeführer bestünden geringe strukturelle Befunde an der Halswirbelsäule. Diese Befunde könnten höchstens einen kleinen Teil der von ihm geschilderten Beschwerden erklären. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Beide Hände hätten deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen, für die der Beschwerdeführer keine Erklärung gehabt habe. Die Gebrauchsspuren zeigten, dass er aktuell beide Hände lang andauernd kraftvoll einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 66 % der Norm und links 55 % gewesen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung der Handkraft bestanden (S. 63).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergänzte die Expertin, Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ AG beziehungsweise der Firma I.___ AG seien angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 15 kg hantieren müsse (S. 64).
3.2.6 Der für das psychiatrische Teilgutachten vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/162/2-70) verantwortlich zeichnende Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 67):
- Remission einer rezidivierenden depressiven Störung; ICD-10 F33.4
- Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cocain; ICD-10 F14.1
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf; ICD-10 Z55
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z56
- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen; ICD-10 Z59
Psychopathologisch hätten sich im hiesigen Untersuch keine Auffälligkeiten objektivieren lassen. Weder hätten affektive, noch nachvollziehbare psychotische Symptome bestanden. Die anamnestischen Angaben seien sehr diffus gewesen. Eine emotionale Beteiligung zur Angabe der psychotischen Symptome habe gefehlt, die vom Beschwerdeführer quasi im Gehen am Schluss der Exploration anamnestisch noch «nachgeschoben» worden seien. Eine Handicapierung durch die berichteten Symptome sei auch ansatzweise nicht deutlich geworden. Insgesamt sei der Beschwerdevortrag wenig glaubhaft gewesen. Für eine Schmerzverarbeitungsstörung habe er ebenso keinen Anhalt gehabt. Weitere psychiatrische Störungen auf der Grundlage des ICD-10 lägen nach der erhobenen Symptomatik sowie des Aktendossiers nicht vor. Gesamthaft gehe er von einer weiterhin anhaltenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus (ICD-10 F33.4; S. 66).
Aus psychiatrischer Sicht führte er aus, der Beschwerdeführer könne alle somatisch leidensadaptierten Tätigkeiten mit einem 100 % Pensum durchführen. Diese Einschätzung habe durchgehend und anhaltend seit dem Referenzzeitpunkt bestanden (S. 68).
Ergänzend erklärte er hinsichtlich des Verlaufs, der psychische Gesamtzustand sei im Vergleich zum Gutachten des Dr. Z.___ als unverändert zu bezeichnen. Auch damals hätte keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestanden (S. 68).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 16. beziehungsweise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) auf den notwendigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und sich somit für die streitigen Belange als umfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 49 ff.), erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 7/161 S. 5-50, Urk. 7/162/2-70 S. 5-43) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus rheumatologischer Sicht die Befunde lediglich einen kleinen Teil der geklagten Schmerzen zu erklären vermögen und wiesen die Hände betreffend auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers hin (E. 3.2.5 hievor). In psychiatrischer Hinsicht zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/162/2-70 S. 55 f.) auf, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht und lediglich anamnestisch von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen ist (E. 3.2.6 hievor). Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dieser weitgehend unauffälligen Befundlage in für das Gericht nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet und der Expertise kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (E. 1.5 hievor).
In Bezug auf die rheumatologische Beurteilung ist dies denn auch unstreitig.
4.2
4.2.1 Uneinigkeit besteht indes bei der psychiatrischen Einschätzung. Was der Beschwerdeführer – gestützt auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (E. 3.2.4, Urk. 7/169) – hiegegen vorbringt (Urk. 1), ist nicht stichhaltig. Dass er seit mehr als 15 Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (E. 3.2.4 hievor), ist schon deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil bei der genannten Diagnose definitionsgemäss Halluzinationen und/oder Wahn im Vordergrund stehen, wobei eine klare Beschreibung der typischen Wahngedanken oder Halluzinationen nicht verhindert wird (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl., Bern 2015, S. 131 f.). Dementgegen sind der überwiegenden Anzahl der Beschwerdevorträge hierzu gerade keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/41, Urk. 7/48 f., Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/78 f., Urk. 7/85, Urk. 7/98, Urk. 7/106).
4.2.2 Insoweit Dr. B.___ in der Diagnose der paranoiden Schizophrenie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ersah beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens implizierte, ist darauf hinzuweisen, dass eine paranoide Schizophrenie nicht a priori eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2.). In diesem Sinne ist nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). So ist seinem Bericht vom 5. April 2017 (E. 3.2.4 hievor; Urk. 7/129 S. 2 f.) zwar der Psychostatus in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien zu entnehmen. Inwiefern sich die erhobenen Befunde nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, kann jedoch ob fehlender konkreter Ausführungen hierzu nicht nachvollzogen werden. Für das Vorliegen der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Jener war und ist trotz der berichteten starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 7/129 S. 2) in der Lage, im April 2016 die Fahrerlaubnis zu erwerben sowie längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen (Urk. 7/161 S. 69, Urk. 7/162/2-70 S. 47). Sodann übernahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Ehescheidung im Jahre 2014 die Obhut eines pubertierenden Jungen (Jahrgang 2000; Urk. 7/156, Urk. 7/162/2-70 S. 46), pflegt sowohl mit seinen Schwestern als auch mit Kollegen regelmässigen Umgang, nimmt Diskobesuche wahr und kann offenbar ohne Weiteres den Haushalt alleine besorgen (Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 45 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den offenkundigen Ressourcen findet sich in den Berichten von Dr. B.___ nicht. Darüber hinaus brach der Beschwerdeführer die Behandlung durch Dr. B.___ nach nur drei Gesprächen ab und konsultierte diesen erst wieder circa 1.5 Jahre später (Urk. 7/169), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.
4.2.3 Schliesslich kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).
4.2.4 Angesichts dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass die fachgutachterliche Exploration in Berücksichtigung und Würdigung der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte (Urk. 7/162/2-70 S. 64, E. 4.1 hievor), ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verneinte. Ebenso legte Dr. B.___ keine objektiven Gesichtspunkte dar, welche eine andere Einschätzung nahe legen würden. Insgesamt vermag die Beurteilung durch Dr. B.___ daher die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.
4.3 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus revisionsrechtlicher Perspektive (E. 1.2 hievor) aus der Beurteilung von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, zumal letzterer von einer seit 15 Jahren bestehenden falschen Diagnostik ausgeht (Urk. 7/129 S. 3), wobei er explizit darauf hinweist, dass eine Aussage über den Verlauf der Symptomatik nicht getroffen worden sei und auch nicht getroffen werden könne (Urk. 7/169 S. 5). Auch bei Abstellen auf die Einschätzung Dr. B.___s wäre eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands folglich nicht ausgewiesen.
4.4 Endlich sind auch die übrigen medizinischen Unterlagen (E. 3.2.1-3.2.3 hievor) nicht geeignet, eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. Bereits mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.0658 E. 5.2; Urk. 7/125) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass jene Arztberichte keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass eine seit der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch nur glaubhaft gemacht wurde. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten unveränderten psychischen Gesamtzustandes (Urk. 7/162/2-70 S. 68) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auch in diesem Verfahren auf die damalige Beurteilung abgestellt werden.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Expertisen vom 16. Oktober beziehungsweise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) beweiskräftig sind. Demnach ist erstellt, dass für den Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage verlässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 7. Mai 2018; Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwältin Nadja Hirzel mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 14.20 Stunden und Fr. 129.-- Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand circa 9.5 Stunden für das Ausarbeiten einer 9-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht, zumal die eigentliche Beschwerdebegründung («C. Materielles; 2. Rechtliches») nur knapp zwei Seiten umfasst und die Beschwerdeschrift sich ansonsten im Wesentlichen in der wenig anspruchsvollen Darstellung des bekannten Sachverhaltes erschöpft.
Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 9-seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Nadja Hirzel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht