Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00264


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

X.___


z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Pöschwies

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

Danuser & Hoppler

Freyastrasse 21, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 war er hier zuletzt als selbständiger Maler erwerbstätig. Am 12. Dezember 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Er gab an, aufgrund der Trennung und bevorstehenden Scheidung von seiner Ehefrau an einer Depression zu leiden (vgl. Urk. 6/12 und 6/21). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte, auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Behandlungsoptimierung der depressiven Störung (vgl. Urk. 6/30) und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 55 % und Wirkung ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Dezember 2006; Urk. 6/48 i.V.m. Urk. 6/38-39).

1.2    Am 18. Dezember 2006 (Eingangsdatum) erhielt die IV-Stelle einen Hinweis darauf, dass der Versicherte entgegen seinen Angaben einer Arbeitstätigkeit nachgehe (Urk. 6/46, 6/47). Am 13. Juli 2007 stellte der Versicherte ein Gesuch um Revision der Invalidenrente aufgrund eines (durch einen im Februar 2007 erlittenen Unfall) verschlimmerten Gesundheitszustands (Urk. 6/61). Die IVStelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Am 4. Dezember 2007 liess die Suva der IV-Stelle ihre Akten, unter anderem einen Observationsbericht für den Zeitraum von Februar bis April 2007 sowie diverse medizinische Akten, zukommen (Urk. 6/81 bis Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 sistierte die IV-Stelle mit sofortiger Wirkung die Rentenleistungen des Versicherten. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des von der Suva erhaltenen Observationsmaterials, welches eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufzeige, der Verdacht auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 6/90). Daraufhin wurden weitere medizinische Abklärungen eingeleitet (vgl. Urk. 6/92, 6/97). Aufgrund einer im März 2008 begangenen Straftat befand sich der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in Haft (vgl. Urk. 6/107), weshalb das invalidenversicherungsrechtliche Revisionsverfahren für einige Jahre nicht weitergeführt wurde.

1.3    Im Sommer 2011 zog die IV-Stelle die relevanten Akten der Ehescheidung (Urk. 6/111) und des Strafverfahrens (Urk. 6/113) bei. In der Folge liess sie den Versicherten in der Strafvollzugsanstalt medizinisch begutachten (Urk. 6/123). Gestützt darauf sowie auf die zuvor erhobenen medizinischen Unterlagen hob sie die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 30. April 2013 auf (Urk. 6/131).

1.4    Am 20. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse seit 2004 bestehende gesundheitliche Probleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/141). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle legte der Versicherte zur Begründung seines Gesuches einen ärztlichen Bericht des Gefängnisarztes auf (Urk. 6/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Dezember 2017, Urk. 6/152; Einwand vom 17. Januar 2018, Urk. 6/155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2 [=Urk. 6/159]) mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung des Sachverhalts auf das Leistungsgesuch nicht ein.


2.    Dagegen liess der Versicherte am 16. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und sein Gesundheitszustand sei mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde das prozessuale Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Substantiierung innert Frist abgewiesen (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht festzustellen sei. Die im Bericht des Gefängnisarztes postulierte Arbeitsfähigkeit von 20-25 % sei nicht begründet. Die neuen genannten Diagnosen wie etwa die Gichtarthropathie, die Hypertonie und das Glaukom seien behandelbar und würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen; ebenso wenig sei eine relevante Einschränkung im Alltag durch den Sehverlust am linken Auge zu erwarten. Es bestünden daher keine Hinweise auf eine relevante dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2012 verändert. Neu bestünden zusätzlich ein schweres lumbospondylogenes, teils radikures Syndrom, eine Gichtarthropathie, ein Glaukom, eine Zentralvenenthrombose mit hochgradigem Sehverlust des linken Auges und eine chronische Depression. Nach Einschätzung des Gefängnisarztes bestehe neu lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 20-25 %, was entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar sei. Der Sachverhalt habe sich wesentlich verändert und es sei demzufolge auf das Leistungsgesuch einzutreten. Es sei angezeigt, zur Abklärung der Restarbeitsfähigkeit ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.


3.    

3.1    Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 6/131), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

3.1.1    Vor seiner Inhaftierung im März 2008 befand sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, in allgemeinmedizinischer (hausärztlicher) Behandlung. In seinem Bericht vom 17. Dezember 2007 (Urk. 6/92) führte Dr. Y.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden drei Problemkreise. Seine Beschwerden im Zusammenhang mit den wiederholten (Auto-)Unfällen würden durch die Klinik Z.___ betreut und aufgrund psychischer Beschwerden befinde er sich bei einem Psychiater in Behandlung. Er, Dr. Y.___, betreue den Beschwerdeführer hinsichtlich der Colitis ulcerosa. Diesbezüglich gehe es dem Beschwerdeführer derzeit gut, es bestünden keine Infekt-Werte und der Beschwerdeführer komme mit entsprechender Medikation gut zurecht. Die colitis ulcerosa sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Bezüglich der Nacken- und Rückenbeschwerden gebe der Beschwerdeführer ein therapieresistentes Schmerzsyndrom an. Zudem gebe er an, unter Schlaflosigkeit zu leiden.

3.1.2    Während des Strafvollzugs wurde durch die Rehaklinik A.___ eine psychiatrische und physikalisch-medizinische Untersuchung durchgeführt (Urk. 6/123).

    In der psychiatrischen Stellungnahme vom 9. Mai 2012 (Urk. 6/123/1-35) wurde ausgeführt, es sei derzeit keine psychopathologische Störung mehr zu diagnostizieren. Es bestehe eine Missstimmung aufgrund der Inhaftierung und akzentuierte Persönlichkeitszüge seien wahrscheinlich (Urk. 6/123/33). Vermutlich habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht wie angenommen eine Depression bestanden; viel eher habe aufgrund der Trennung respektive Scheidung von der Exfrau eine Verbitterungsstörung vorgelegen. Eine solche liege heute jedoch nicht mehr vor, ebenso wenig wie ein depressives Syndrom. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer vermindert emotional ansprechbar, leicht missmutig und bedrückt. Wenngleich angesichts der Haftsituation eine emotionale Herabstimmung offensichtlich und nachvollziehbar sei, könne ein eigentliches depressives Syndrom nicht festgestellt werden. Eine psychisch zu begründende Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk. 6/123/30-32).

    In der physikalisch-medizinischen Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 (Urk. 6/123/41-48) wurden als Diagnosen ein Trauma des Kniegelenks, ein Unfall mit HWS-Distorsion im Jahr 2007, ein Status nach Operation an der rechten Schulter und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgeführt (Urk. 6/123/47). Der Beschwerdeführer klage über Knie- und Schulterschmerzen rechtsseitig. Seit den Autounfällen im Jahr 2007 bestünden Nackenschmerzen. Zudem leide er unter ständigen Rückenschmerzen. Die meisten Beschwerden würde ihm die colitis ulcerosa (respektive der Morbus Crohn; es sei nicht klar an welchem von beiden er leide) bescheren. Er müsse deswegen häufig auf die Toilette (bis zu 50mal am Tag, vgl. Urk. 6/123/26) und habe Schmerzen. Zudem müsse er wegen der colitis ulcerosa Medikamente einnehmen (Urk. 6/123/42-43).

    Die Gutachterin führte aus, im rechten Kniegelenk habe sich eine deutliche arthrotische Veränderung mit Knorpeldefekten und einem Meniskusriss finden lassen, welche seine diesbezüglichen Beschwerden erklären würden. An der Halswirbelsäule liessen sich klinisch radiologische Befunde objektivieren. Diese degenerativen Veränderungen würden ein zervikales Schmerzsyndrom leichten Ausmasses bewirken. In der Lendenwirbelsäule liessen sich globale chondrotische Veränderungen finden. Klinisch beschreibend liege ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor. Dem MRI des rechten Schultergelenks könne eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne entnommen werden. Nebst der artrophierten Muskulatur in diesem Bereich seien die Beschwerden durch diese strukturellen Läsionen erklärbar (Urk. 6/123/45-46). Aus physikalisch-medizinischer Sicht seien daher wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Kauern oder Bücken, ohne längeres Gehen und Stehen am Stück, ohne längeres Gehen im Gelände sowie ohne längeres Arbeiten am Stück über Brusthöhe, Heben von Gewichten über 5 kg über Brusthöhe sowie ständige Umwendbewegungen der rechten Hand ganztags zumutbar (Urk. 6/123/47).

3.2    Im Zeitpunkt der Neuanmeldung präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Am 21. November 2017 berichtete der Gefängnisarzt (Urk. 6/150), beim Beschwerdeführer würden seit Haftbeginn im Jahr 2010 die Diagnosen eines schweren lumbospondylogenen, teils radikulären Syndroms, eine schwere colitis ulcerosa, eine chronische Periarthritis humeroscapularis, eine Gichtarthropathie, ein Glaukom, eine Zentralvenenthrombose mit Sehverlust des linken Auges, Kniebeschwerden, eine Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ II und eine chronische Depression vorliegen. Während der Haftzeit hätten sich diese Krankheiten verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei deswegen in der Strafanstalt nicht mehr für normale Arbeiten einsetzbar, obschon die Anforderungen dafür nicht sonderlich hoch seien. In seiner früheren Tätigkeit als Maler sei er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. In einer seiner körperlichen Verfassung angepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 20-25 %.

3.2.2    In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Dezember 2017 (Urk. 6/151/3) wurde ausgeführt, der Gefängnisarzt führe für seine Einschätzung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit keine Befunde auf. Die Zunahme degenerativer Veränderungen im Verlauf sei nicht ungewöhnlich. Neu seien die Diagnosen Gichtarthropathie, Glaukom, Diabetes mellitus, Hypertonie und Zentralvenenthrombose mit Sehverlust des linken Auges hinzugetreten. Die restlichen Diagnosen seien bereits bei der Rentenaufhebung bekannt gewesen. Die neuen Diagnosen seien einer Behandlung zugänglich und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant einschränken. Es bestünden keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob glaubhaft dargelegt ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. April 2013 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat.

4.2    In der 2012 stattgefundenen psychiatrischen Begutachtung konnte kein depressives Syndrom (mehr) festgestellt werden und es lagen auch keine Anzeichen für eine Verbitterungsstörung mehr vor. Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar vermindert emotional ansprechbar, leicht missmutig und bedrückt, was gemäss gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht auf eine depressive Symptomatik schliessen lasse, sondern Ausdruck der Haftsituation sei (vgl. E. 3.1.2). Der Gefängnisarzt beschreibt den Beschwerdeführer demgegenüber als chronisch depressiv. Befunde, welche auf diese Diagnose schliessen lassen würden, führte er nicht auf (vgl. E. 3.2.1). Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation verändert hätte, bestehen daher nicht.

4.3    In der physikalisch-medizinischen Einschätzung aus dem Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer bereits sowohl ein zervikales als auch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäule wurden degenerative Veränderungen festgestellt, welche als ursächlich für entsprechende Beschwerden erachtet wurden. Ebenso waren Beschwerden im Knie und der Schulter rechtsseitig bereits damals aktenkundig und wurden auf entsprechende degenerative Veränderungen zurückgeführt (vgl. E. 3.1.2). Bereits im Jahr 2007 wurde nebst den Befunden an Wirbelsäule, Knie und Schulter ausserdem eine Gicht mit Gonarthritis festgestellt (vgl. Urk. 6/65/5). Im Bericht des Gefängnisarztes werden keine Befunde aufgeführt, welche darauf hinweisen würden, dass sich die bereits 2012 festgestellten Beschwerden und Einschränkungen des Bewegungsapparates massgeblich verändert hätten.

    Auch die colitis ulcerosa war bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers bekannt. Nach Angabe seines damals behandelnden Arztes war diese unter Einnahme entsprechender Medikamente gut eingestellt (vgl. E. 3.1.1). Ebenso litt der Beschwerdeführer 2012 unter den Schmerzen und den Beschwerden verursacht durch die colitis ulcerosa und war diesbezüglich auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen (vgl. E. 3.1.2). Die nun weiterhin bestehende und behandlungsbedürftige colitis ulcerosa weist daher ebenfalls nicht auf eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes hin.

4.4    Neu werden die Diagnosen Glaukom, Zentralvenenthrombose mit Sehverlust des linken Auges, Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II aufgeführt. Befunde, welche für diese Diagnosen sprechen würden, werden demgegenüber nicht genannt (vgl. E. 3.2.1). Nach Einschätzung des RAD sind diese Beschwerden einer Behandlung zugänglich und schränken die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter ein (vgl. E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass dadurch eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes bestehen könnte, bestehen daher nicht.

4.5    Dass der RAD in seiner Stellungnahme gestützt auf die aufliegenden Akten zum Schluss gelangte, eine anspruchsrelevante Änderung des medizinischen Sachverhalts sei nicht ausgewiesen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer – trotz allenfalls fortschreitender bekannter und neu gestellter Diagnosen - eine angepasste Tätigkeit, entsprechend dem 2012 formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.1.2) nun nicht mehr zumutbar sein sollte (vgl. auch die Angaben in der Neuanmeldung, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 2004 bestehen, Urk. 6/141/6). Die unbegründete Angabe des Gefängnisarztes, eine angepasste Tätigkeit sei angesichts der Diagnosen lediglich noch zu 20-25 % zumutbar, vermag jedenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte aufzuzeigen. Es bestehen daher weder Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch auf dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.


5.    Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante, das heisst Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigende, Änderung seines Gesundheitszustandes und damit eine Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft darzulegen. Die angefochtene Verfügung mit welcher die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier