Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00268


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, arbeitete vom 13. Mai 2008 bis am 30. Juni 2013 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/5 S. 1). Am 27. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Arbeitsvermittlung (Urk. 7/6) und Kostengutsprache für einen Deutschkurs (Urk. 7/17). Nachdem sich der Versicherte per 1. Juli 2013 bei der Arbeitslosenversicherung als ganzarbeitslos angemeldet hatte, schloss die IV-Stelle das Verfahren mit Mitteilung vom 19. November 2013 ab mit der Begründung, dass der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/35).

1.2    Am 15. April 2015 meldete sich der Versicherte infolge von Beschwerden beim Stehen und beim Tragen von Lasten erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/38). Nachdem der Versicherte nach Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 7/41, Urk. 7/43) nicht hatte glaubhaft machen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/44), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 7/47).

1.3    Mit Schreiben vom 13. März 2017 wandte sich der Orthopäde des Versicherten, Dr. med. Z.___, an die IV-Stelle und machte geltend, seit dem ersten Verfahren bei der IV-Stelle im Jahr 2013 sei eine Verschlechterung des Zustands des Versicherten eingetreten (Urk. 7/55). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. November 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/69). Am 29. November 2017 ging im Einwandverfahren ein Bericht von Dr. Z.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies diese das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 7/76 = Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob der Versicherte am 12. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei durch einen Arzt der IV-Stelle zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem ?eschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge-wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 zwar verschlechtert habe, ihm jedoch weiterhin ein Pensum von 100 % in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Damit könne er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber verlangte der Beschwerdeführer, dass ihn ein Arzt der Beschwerdegegnerin untersuche und ihm die Gründe für seinen Entscheid nenne (Urk. 1).

2.3     Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Mitteilung vom 19. November 2013 (Urk.7/35) ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im hier angefochtenen Entscheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht, aber mangels eines hinreichenden Erwerbsausfalls den Anspruch auf eine Rente weiterhin verneint hat (Urk. 2). Die Frage, ob eine massgebliche gesundheitliche Veränderung ausgewiesen ist, kann mit Blick auf die den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde gelegte «allseitige» Anspruchsprüfung (BGE 141 V 9 E. 2.3) offen bleiben.

    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Da der Anspruch auf eine Rente frühestens nach einjähriger Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist vorliegend vorab auf die Arztberichte ab Oktober 2016 einzugehen.


3. 

3.1    Dr. Z.___ erwähnte im Bericht vom 13. März 2017 eine Osteochondrose und eine Diskushernie L1/2 sowie eine nach einer Operation als Kind beidseits und nach muskulären Verkürzungen linksbetont stark veränderte Hüfte, die eine massive und schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Hüfte vor allem für die Rotation zur Folge habe. Unter dem Eindruck der Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers und der bestehenden Einschränkungen sei eine Berentung zu prüfen (Urk. 7/58).

3.2    Im Bericht vom 15. Juni 2017 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59 S. 1; vgl. auch Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/72 S. 6):

- Muskelveränderung und CAM-Impingement Hüfte links;

- Status nach Abduktionskontraktur sowie Flexionskontraktur links bei Muskelfibrose der Glutealmuskulatur

- Status nach Beckenosteotomie wegen kongenitaler Hüftluxation im Ausland

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers legte Dr. Z.___ dar, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar; der Patient könne nicht lange stehen, er könne keine Lasten heben und die Beweglichkeit der Hüfte sei eingeschränkt. Die eher defätistische Haltung des Patienten erschwere die unabhängige Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 7/59 S. 6 f.). Obwohl er gewisse Tätigkeiten als unzumutbar bezeichnete, erachtete Dr. Z.___ rein sitzende Tätigkeiten während ca. 3-3.5 Stunden, die Rotation im Sitzen/Stehen während ca. 2-3 Stunden sowie wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang eines 50%-Pensums für zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen, über dem Kopf, kauernd, kniend oder gebückt ausgeübt würden (Urk. 7/72 S. 8-9).

3.3    Pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 fest, es sei von einer Verschlechterung der Beweglichkeit der Hüften beidseits zwischen 2013 und 2016 auszugehen. Es ergebe sich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten oder häufigem Stehen oder Gehen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Veränderung des Gesundheitszustandes aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen, es könne in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Zum Belastungsprofil führte er aus, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne häufiges, länger anhaltendes Gehen/Stehen ausüben, aber keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen (beispielsweise kniend, kauernd, vornübergebeugt; Urk. 7/68 S. 4).

3.4    Im Bericht vom 29. November 2017 legte Dr. Z.___ dar, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er maximal drei bis vier Stunden am Stück eine Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der anatomischen Veränderung am Becken und der sekundären Veränderung von Muskellängen beurteile er die Beschwerdesituation des Beschwerdeführers als plausibel und postuliere und unterstütze deshalb aus anatomischen Gründen und auf Grund der klinischen Untersuchung eine klare und permanent verbleibende Funktionseinschränkung. Ob diese effektiv auch die Leistung vermindere, sei für ihn schwierig zu entscheiden (Urk. 7/72 S. 2). Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einschätzung maximal zu 50 % arbeitsfähig, jeweils höchstens halbtageweise und zwar in einer behinderungsgerechten Tätigkeit mit Lasten von höchstens 5 kg und Wechselbelastung ohne langes Sitzen, Steigen auf Leitern, oder Kauern (Urk. 7/72 S. 3).

    Aus den miteingereichten Sprechstundeneinträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich als nicht 100 % arbeitsfähig sehe und darauf hoffe, eine Invalidenrente von mindestens 50 % zu erhalten (Urk. 7/72 S. 5 vgl. auch S. 6). Im Vordergrund stehe für ihn eher die Berentung als die Behandlung seiner Beschwerden (Urk. 7/72 S. 4).

3.5    RAD-Arzt pract. med. A.___ führte am 5. Februar 2018 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht ändere sich aufgrund des neuen Berichts von Dr. Z.___ nichts an seiner Stellungnahme vom 11. September 2017. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei auch weiterhin nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/74 S. 3).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. A.___, welcher über die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notwendige fachliche Qualifikation verfügt (Urk. 7/68 S. 4; Urk.  7/74 S. 3). Es handelt sich dabei um eine Aktenbeurteilung; der Beschwerdeführer wurde nicht untersucht. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der Vorakten, insbesondere der Berichte des behandelnden Dr. Z.___ und der von diesem aufgelegten Krankengeschichte, konnte sich pract. med. A.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat.

4.2    Zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Die Berichte des behandelnden Dr. Z.___ stimmen dahingehend mit der Stellungnahme von pract. med. A.___ überein, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Arbeitstätigkeit als Produktionsmitarbeiter als voll arbeitsunfähig eingeschätzt wird. Für eine angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit stufte Dr. Z.___ den Beschwerdeführer jedoch als nur zu 50 %, pract. med. A.___ hingegen als zu 100 % arbeitsfähig ein.

Dr. Z.___ stützte sich in seinen Berichten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grösstenteils auf dessen subjektive Darstellung. Er führte aus, der Beschwerdeführer selbst lege dar, dass er maximal während drei bis vier Stunden eine Tätigkeit ausüben könne, und beurteilte dies als plausibel. Allerdings hielt er auch fest, dass er die Frage der Verminderung der Leistungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 7/72 S. 2), weshalb seiner Einschätzung kein Beweiswert beigemessen werden kann. Im Weiteren ist zu bemerken, dass er im Fragebogen betreffend die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten (Urk. 7/72 S. 8 f.) eine teilweise inkonsistente Bewertung der möglichen Tätigkeiten vornahm. So hat er für einige Tätigkeiten angekreuzt, dass sie gar nicht zumutbar seien, jedoch ist trotzdem eine Zeitdauer angegeben, während welcher der Beschwerdeführer diese ausüben könne. Insgesamt ist den Berichten somit keine schlüssige Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll, zu entnehmen. Dr. Z.___ hat sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung durch den RAD-Arzt auseinandergesetzt.

Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen hielt Dr. Z.___ in den Sprechstundeneinträgen fest, dass dem Patienten die Berentung wichtiger sei als die Behandlung (Urk. 7/72 S. 4). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Einschätzung von pract. med. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, anzuzweifeln.



5.    

5.1.    Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ab September 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt wäre. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) hat der Versicherte in den Jahren vor Eintritt der Rückenproblematik einen Jahresverdienst von Fr. 58‘828.-- (2012) bis Fr. 63‘141.-- (2010) erzielt. Aus den Akten ist kein Grund für diese Schwankungen ersichtlich. Da der Ausgang des Verfahrens dadurch nicht beeinflusst wird, kann zu Gunsten des Versicherten vom höchsten Betrag, das heisst von Fr. 63‘141.-- im Jahr 2010, ausgegangen werden. Das massgebliche Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2017 beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte von 2151 Punkten im Jahr 2010 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer), Fr. 66‘018.-- (Fr. 63‘141.-- / 2151 * 2249).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67‘101.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).     

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘018.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt. Selbst unter Berücksichtigung eines – wohl nicht gerechtfertigten – leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2).


6.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser