Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00271


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 14. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1959 geborene X.___, Vater zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, Schweizer O.___meister und von der Invalidenversicherung von 1987 bis 1990 zum kaufmännisch Angestellten umgeschult (Urk. 11/11, Urk. 11/18/1), war nach Lage der vorliegenden Akten seit 2001 verschiedentlich als Sicherheitsbeauftragter tätig (Urk. 11/72/2, Urk. 11/69/5), zuletzt bei der Y.___ (Urk. 11/394). Aufgrund dreier Neuanmeldungen in den Jahren 2005 und 2009 (Urk. 11/69, Urk. 11/177, Urk. 11/198) erteilte ihm die IV-Stelle verschiedentlich Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen (berufliche Abklärung bei der Z.___ [Z.___, Mitteilung vom 28. Januar 2008, Urk. 11/125; vgl. auch Mitteilung vom 4. Juni 2008, Urk. 8/140], Arbeitstraining bei Z.___ [Verfügung vom 28. Oktober 2009, Urk. 11/203, vgl. auch Verfügung vom 20. Januar 2010, Urk. 11/216]; Schreibkurs [vgl. Verfügung vom 19. Februar 2010, Urk. 11/225]). Diese wurden jeweils zufolge geltend gemachter Stürze und damit im Zusammenhang stehender Kopf- und Rückenschmerzen seitens des Versicherten vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 11/151; Verfügung vom 8. September 2008 [Urk. 11/156]; Urk. 11/183/3; Urk. 11/192/2; Verfügung vom 8. Juli 2010 [Urk. 11/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/252-261) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 11/263, Urk. 11/275/1-6) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten. Die gegen die Befristung der ganzen Rente per 31. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00586 vom 20. März 2013 ab (Urk. 11/288/1-19).

1.2    Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet (Rente/Arbeitsabklärung, Urk. 11/283). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 hatte ihn die IV-Stelle betreffend sein Rentenbegehren auf das anhängige Gerichtsverfahren verwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Betreffend den Antrag auf eine Arbeitsabklärung hatte sie dem Ver-sicherten sodann mitgeteilt, in Anbetracht der der angefochtenen Rentenver-fügung zugrundliegenden Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit seit anfangs Mai 2009 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 11/284).

1.3    Aufgrund der Neuanmeldungen vom 25. November 2013 und 20. Juni 2014 (Wiederaufnahme des Arbeitstrainings/Rente, Urk. 11/297, Urk. 11/325) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung direkt bei der A.___ (Mitteilung vom 14. August 2014, Urk. 11/333). Diese wurde anfangs März 2015 zufolge krankheitsbedingten Absenzen abgebrochen (Mitteilung vom 4. März 2015, Urk. 11/346, vgl. auch Urk. 11/347). Mit Vorbescheid vom 15. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 20. März 2013 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 11/288/1-19) sowie die seit anfangs Mai 2009 bestehende 100%ige Erwerbs-fähigkeit erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/356). Dagegen erhob dieser am 15. Oktober 2015 Einwand (Urk. 11/359 ff.). Im April 2016 machte der Versicherte einen weiteren Sturz mit Verletzungen der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. Urk. 11/369/1, Urk. 11/370). Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 11/369 ff.) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wie vorbeschieden ab (Urk. 11/379). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00896 vom 31. März 2017 ab (Urk. 11/390/1-20).

1.4    Mit Datum vom 29. August 2017 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf eine bevorstehende Schulteroperation (Urk. 11/391 ff.). Seiner Anmeldung legte er das Schreiben des B.___ vom 25. August 2017 betreffend die Terminbestätigung für den geplanten Eingriff am 20. September 2017 bei (Urk. 11/392). Mit Schreiben vom 1. September 2017 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass er innert angesetzter Frist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung unter Beilage entsprechender Beweismittel glaubhaft machen müsse; blosse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien hierfür nicht ausreichend (Urk. 11/393). Innert gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 11/395) gab der Versicherte diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des B.___ und des C.___, den provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 22. September 2017, den provisorischen Austrittsbericht des C.___ vom 30. September 2017 sowie ein Medikamentenrezept des C.___ datierend vom 5. Oktober 2017 samt Kopie des Kassenbons zu den Akten (Urk. 11/396, Urk. 11/397/1-10). Mit E-Mail vom 21. November 2017 reichte der Versicherte ein weiteres Arbeitsun-fähigkeitszeugnis des B.___ nach (Urk. 11/398). Nach Beizug einer internen Stellungnahme stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 11/400). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2018 Einwand und legte erneut zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ auf (Urk. 11/401 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren wie vorbeschieden nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Leistungsgesuch ge-hörig prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte er Beilagen auf (Urk. 3/1, Urk. 3/5). Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung ein (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/7-10). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts-kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge-samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs-begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen-änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb-lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.5    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge-richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for-mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen-stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be-fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Mit Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2018 stellte die Beschwerdegeg-nerin fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerde-gegnerin habe entgegen der internen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wonach die eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes möglicherweise ab dem 1. August 2017 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis des B.___) begründeten und seit Jahren ein IV-rele-vanter Gesundheitsschaden vorliege, auf Nichteintreten entschieden (Urk. 1 S. 3). Demgegenüber sei mit dieser Feststellung des RAD-Arztes eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem notwendigen Beweismass eingetreten. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die im Einwandverfahren eingereichten medizini-schen Unterlagen nicht mehr ärztlich beurteilen lassen. Damit habe sie den Sachverhalt rechtsungenüglich abgeklärt (Urk. 1 S.4).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 29. August 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte, leistungsabweisende Verfügung vom 21. Juni 2016 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).


4.

4.1    Im polydisziplinären Gutachten der E.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 7. November 2005 (Urk. 11/80/4-60) hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 11/80/36):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10, M45.5, M51.1) mit richtungsweisender Traumatisierung im Rahmen des Ereignisses vom 7.11.03

- ISG-Problematik rechts

- Verdacht auf intermittierendes Reizsyndrom L4/5 rechts bei linksbetont beidseitiger Foraminalstenose L4/L5 mit möglicher Wurzelaffektion L4 beidseits foraminal, Diskusprotrusion und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 22.6.04)

- Status nach lumboradikulärem Syndrom bei lateraler und intraforminaler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links 1994

- Status nach Morbus Scheuermann (ICD-10, M42.0)

- Schlag auf den Nacken-Hinterkopf mit Schädelkontusion, Schädelhirntrauma, Commotio cerebri und Unterkieferfraktur links am 7.11.2003 (ICD-10, S02.6, S06.0)

- Status nach Reposition und Osteosynthese des Unterkiefers am 11.11.03

- Posttraumatischer Kopfschmerz, Spannungskopfschmerz (ICD-10, G44.3)

- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung:

- vereinbar mit milder traumatischer Hirnverletzung bei erhaltenem intellektuellem Leistungsvermögen

- Chronisches zervikovertebrales Syndrom (ICD-10, M42.9)

- Myofasziales Schmerzsyndrom parazervikal

- Osteochondrose C4-C7

- Migräne mit visueller Aura (ICD -10, G 43.1)

- Häufung der Migräneattacken seit Schädelhirntrauma vom 7.11.2003

- Positive Familienanamnese für Migräne

- Anpassungsstörung (ICD-10, F43.23)

- Status nach Kniebinnentrauma links mit vorderer Kreuzbandruptur 1985 (ICD-10, S83.5) mit resultierender Arbeitsunfähigkeit als Maler (IV-Um-schulung für KV-Abschluss 1986 - 90)

- Status nach Meniskusoperation links 1977, rechts 1978

    Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter sei seit dem Trauma vom 7. November 2003 nicht mehr zumutbar. Sie hielten sodann dafür, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermei-dung monotoner Körperhaltung und Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, sprich ab Oktober 2005, zu 50 % arbeitsfähig. Dabei qualifizierten die Gutachter den aktuellen Zustand nicht als Endzustand. Vielmehr bestünden – jedenfalls betreffend die chronische Schmerz-situation - bei dem bisher noch nie stationär rehabilitiv behandelten Beschwerde-führer reale Erfolgsaussichten einer Rehabilitation. Hierzu empfahlen sie eine vierwöchige stationäre Rehabilitation mit Integration eines psychosomatischen Behandlungskonzepts und anschliessender Neubeurteilung in ca. 12-18 Monaten (Urk. 11/80/39 ff.; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 3.2).

4.2    Vom 26. März bis 7. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration in der F.___ auf (Bericht vom 8. Mai 2009, Urk. 11/175). Deren Ärzte diagnostizierten (1) einen Status nach medialer Teilmeniskektomie beidseits, (2) eine Gonarthrose beidseits, (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie (4) chronische Kopfschmerzen (Urk. 8/175/1) und erklärten, aufgrund mässiger Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und es sei daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis-tungstests und im Behandlungsprogramm abzustellen. Angesichts dessen bestehe für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke, ohne Zwangspositionen für die Knie und mit einer Reduktion des Treppen- und Leitersteigens auf das erforderliche Minimum ab dem 8. Mai 2009 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 11/175/2; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 3.5).

4.3    Vor diesem Hintergrund sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 11/263, Urk. 11/275/1-6, Urk. 11/288/1-19) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu (vgl. Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 3.8).

4.4    Ein am 6. Januar 2015 im B.___ durchgeführtes Wirbelsäulen-CT der LWS ergab im Vergleich zur CT-Voruntersuchung vom 26. Juni 2009 die nachfolgende Beurteilung (vgl. Konsiliarbericht zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 6. Januar 2015, Urk. 11/352/12-13; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.2):

- Status nach M. Scheuermann

- Unverändert kongenital eng angelegter Spinalkanal mit eng angelegten Foramina intervertebralia lumbal

- Status nach Operation L1-L2 links (Hemilaminektomie); keine Rezidivhernie

- Status nach PLIF L4-L5, Bandscheibenfach weiterhin nur partiell ossär durchbaut, keine Schraubenlockerung, kein Osteosynthesematerialbruch

- Narbige Umscheidung der Wurzel L5 recessal rechts und der Wurzel L4 foraminal rechts auf Niveau L4-L5,

- Spondylarthrose L5-S1 beidseits

- Aktuell keine Diskushernie

4.5    Im Konsiliarbericht vom 24. März 2015 betreffend Beurteilung und Evaluation einer allfälligen Operationsindikation der festgestellten narbigen Umscheidung der Wurzel L5 (vgl. E. 4.4) hielten die beurteilenden Fachärzte des B.___ fest, die Ende Januar 2015 durchgeführte Infiltration (vgl. Urk. 11/352/18) habe zu einer diskreten, allerdings vorübergehenden, Besserung der Schmerzsymptomatik geführt. Klinisch neurologisch zeige sich eine sehr diskrete Schonhaltung. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Das Lasègue-Zeichen sei rechts bei 30° positiv. Die Schmerzen seien nur im Liegen nicht vorhanden, ansonsten immer präsent und nach Belastung deutlich zunehmend. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei derzeit nicht möglich. Auf Grund der anamnestischen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sei derzeit eine konservative Therapie sowie gewichtsreduzierende Massnahmen indiziert (Urk. 11/352/15 f.; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.3).

4.6    Mit Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2015 hielt Dr. G.___ keine neuen Diagnosen fest und notierte er im Rahmen der Krankheitsanamnese „nichts neues“. Persönlich glaube er nicht mehr daran, dass der Beschwerdeführer an einer Reintegration ins Berufsleben interessiert sei. Die Prognose sei schlecht. Wo kein Wille sei, sei auch kein Weg. Aus der Krankengeschichte zitierte Dr. G.___ unter anderem den Eintrag vom 25. November 2014, wonach er den Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis gesehen und sich dieser ausserhalb der Praxis deutlich schneller bewegt habe. Schliesslich wünschte er, Dr. G.___, von weiteren Anfragen der IV verschont zu bleiben. Er kündigte an, nie mehr bereit zu sein, den Beschwerdeführer betreffend seine theoretische Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Letzteres ganz einfach deshalb, weil es zwecklos sei (Urk. 11/352/5 ff.; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.4).

4.7    Auf Zuweisung des B.___ hielt sich der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2015 bis 4. November 2015 zur stationären Rehabilitation der beklagten chronischen lumbospondylogenen bis intermittierend lumboradikulären Schmerzen in der H.___ auf. Deren Assistenzärztin hielt im Austrittsbericht vom 4. November 2015 - nebst den bereits vorbestehenden und aktenbekannten Diagnosen - (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) ein Schlafapnoesyndrom (nächtliche ASV Beatmung) sowie (3) eine chronische Bronchitis fest (Urk. 11/364/2 f.). Die Schmerzen hätten im gesamten Rehabilitationsverlauf nur geringfügig beeinflusst werden können. Zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei ein abgewandelter Hebetest durchgeführt worden. Da jedoch längeres Sitzen dem Beschwerdeführer Probleme im Rücken bereitet habe und die Beschwerden in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen limitierend gewesen seien, sei ein Arbeitsbeginn nur in einer wechselbelastenden Tätigkeit realistisch. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit in einer kaufmännischen Tätigkeit sei ein stundenweiser Einstieg empfehlenswert. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage 60 %, wobei mit einem Pensum von 30 % verteilt auf fünf Tage/Woche einzusteigen sei. Nach sechs Wochen sei eine Steigerung auf 40-50 % möglich, gleichmässig verteilt. Bei gutem Verlauf sei schliesslich eine Steigerung auf 60 % möglich. Für eine weitere Steigerung müsse die Situation nochmals beurteilt werden. Zur weiteren Behandlung sei eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante Physiotherapie indiziert (Urk. 11/363/3 f.; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.5).

4.8    Nach der erfolglosen konservativen, multimodalen Therapie begab sich der Beschwerdeführer anfangs Januar 2016 abermals zur klinischen Evaluation der beklagten Rücken- und Knieschmerzen ins B.___. Im Konsiliarbericht vom 6. Januar 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen chronische Lumboischialgien. Der Beschwerdeführer leide an einer seit Jahren bestehenden Schmerzsymptomatik im Rücken gluteal rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eher Dermatom L5 entsprechend (Urk. 11/366/10, vgl. auch Urk. 11/366/1 ff.). Zur Prüfung einer chirurgischen Indikation wurde am 14. Januar 2016 ein MRI der LWS erstellt. Ein Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 5. März 2007 ergab die nachfolgende Beurteilung (Bericht vom 14. Januar 2016, Urk. 11/366/12-13; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.6):

- Status nach Spondylodese und Cage-lmplantation L4/L5

- Unverändert narbig bedingt Umscheidung der Wurzel L4 foraminal rechts und der Wurzel L5 rezessal rechts. Die Wurzel L4 foraminal rechts ist im Seitenvergleich gering aufgetrieben; dies als morphologisches Korrelat für eine Neuropathie

- Eine Kompression dieser Nervenwurzeln L4 und LS rechts liegt weiterhin nicht vor

- Progrediente Osteochondrose Typ Modic l und II auf Niveaus L1-L2 und L2-L3

4.9    Die Beschwerdeführerin unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur internen Stellungnahme. Am 24. März 2016 kam Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, dem Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (vgl. E. 4.5) seien im Wesentlichen blande Untersuchungsergebnisse zu entnehmen. Am 6. Januar 2016 (vgl. E. 4.8) sei in Ermangelung fassbarer klinischer Befunde eine MRI-Untersuchung angeordnet worden, anlässlich welcher eine foraminal gering aufgetriebene Nervenwurzel L4 rechts festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerung der beurteilenden Radiologin, wonach aufgrund dieses Befundes ein Korrelat einer Neuropathie vorliege, sei unzulässig, da sie lediglich die Bilder befunde, ohne eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Die im Bericht vom 6. Januar 2016 dargelegten Untersuchungsbefunde liessen die Diagnose einer Neuropathie allerdings nicht zu. Ausserdem würde eine Neuropathie ggf. das Dermatom L4 betreffen und daher nicht, wie im Arztbericht vom 1. Juni (recte: 6. Januar) 2016 notiert, im Dermatom L5 Beschwerden auslösen. Im Übrigen komme der an sich plausiblen Feststellung, wonach die Osteochondrose der Segmente L1/2 und L2/3 im Vergleich zu 2007 progredient sei, kein Krank-heitswert zu. Vielmehr sei es nicht erstaunlich, dass Verschleisszeichen am menschlichen Skelett innerhalb von fast zehn Jahren zunehmen würden. Die im Arztbericht vom 1. Juni (recte: Januar) 2016 angeführten Untersuchungsbefunde deuteten nicht auf klinisch relevante Einschränkungen dieses Bereichs hin. Ins-gesamt sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen (Urk. 11/378/3; Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.7).

4.10    Im April 2016 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er sei ausgerutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss zugezogen. Die Schulter sei im B.___ operiert worden. Dem Austrittsbericht des B.___ vom 19. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 18. bis 21. April 2016, inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 18. April bis 27. Mai 2016, ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Sturzes am 29. Dezember 2015 eine Sehnenruptur der rechten Schulter zugezogen. Diese sei am 18. April 2016 arthroskopisch saniert worden. Als Nebendiagnosen werden chronische Lumboischialgien rechtsbetont mit Status nach Dekompression L4/L5 und Fusion 2006 sowie Status nach Dekompression TH12/L1 und L1/L2 2009 genannt (Urk. 11/372/1-3). Betreffend den verletzten Fuss war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei Dr. G.___ in Behandlung (vgl. Urk. 11/369/1, Urk. 11/370). Von diesem waren keine Berichte mehr erhältlich (vgl. E. 4.6; vgl. auch Urteil IV.2016.00896 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2017, E. 4.4, E. 4.8 f.).

4.11    Bei dieser medizinischen Aktenlage verneinte die IV-Stelle mit gerichtlich bestä-tigter Verfügung vom 21. Juni 2016 eine wesentliche, anspruchsrelevante Verän-derung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 19. Mai 2011, mittels welchen ihm vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2009 eine befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 11/376, vgl. E. 4.3).


5.

5.1    Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) enthalten keine Hinweise auf eine langandauernde und damit IV-relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Betreffend die am 20. September 2017 im B.___ vorgenommene Rekonstruktion der Rotatoren-manschettenreruptur mit anschliessender Hospitalisation bis am 23. September 2017 ist dem provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 22. September 2017 einzig zu entnehmen, unter der postoperativen Analgesie sei der Beschwerde-führer schmerzkompensiert. Die Lagerung des Arms auf der Abduktionsschiene sei instruiert worden und problemlos gelungen. Letzterer könne mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden (Urk. 11/397/4). Bereits im April 2016 hatte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle aktenkundig gemacht, er sei ausgerutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen. Die Sehnenruptur der rechten Schulter wurde im April 2016 arthroskopisch saniert und es ergab sich ein komplikationsloser postoperativer Verlauf (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 19. April 2016, Urk. 11/369/1, E. 4.10). Dass aufgrund der neuerlichen Rotatorenmanschettenruptur eine wesentliche, anhaltende Verände-rung eingetreten ist, ist mit dem eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 22. September 2017 weder glaubhaft gemacht noch einsichtig. Selbstredend sind auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des B.___ im Kontext der postope-rativen Rekonvaleszenz mangels Dauerhaftigkeit der Einschränkung nicht eignet, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Daran ändert freilich auch die missverständliche interne Stellungnahme von Dr. D.___, RAD, vom 18. Dezember 2017 nichts, worin er einerseits feststellte, der Eingriff vom 20. September 2017 münde hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit lediglich in einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Andererseits notierte er, es bestehe unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ möglicherweise eine Veränderung des Gesundheitszustandes ab dem 1. August 2017 und es liege seit vielen Jahren ein IV-relevanter Gesund-heitsschaden vor. Führte er doch auf entsprechende Rückfrage berichtigend aus, die Schulterproblematik sei nicht neu, es bestehe diesbezüglich seit dem letzten Entscheid eine unveränderte Sachlage (Urk. 11/399). Soweit der Beschwerde-führer die Ausführungen von Dr. D.___ selektiv zitiert, ist er damit nicht zu hören. Im Übrigen sind sich die Parteien zu Recht darüber einig, dass betreffend die mit Austrittsbericht des C.___ vom 30. September 2017 festgehaltene Appendizitis acuta (Blinddarmentzündung), welche laparoskopisch mittels Coecalpolresektion therapiert worden ist, von einem wesentlichen, andauernden Gesundheitsschaden nicht die Rede sein kann (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/399).

5.2    Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Einschrei-bebrief vom 1. September 2017 aufgefordert, zur Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse aktuelle Beweismittel nachzureichen; gleichzeitig wies ihn die Be-schwerdegegnerin darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 11/393). In der Folge wurden innert der angesetzten, grosszügig bemessenen Nachfrist einzig die im Sachverhalt (Ziff. 1.4) aufgeführten unzulän-glichen Unterlagen eingereicht. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmel-dungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung daraufhin mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 11/400). Die einwandeweise eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ sind nicht dazu geeignet, für sich allein eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis des B.___ vom 26. Januar 2018 sowie die beiden Verordnungen zur Physiotherapie vom 26. Januar 2018 und 8. März 2018 (Urk. 9/8-10) sind ausserdem unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

5.3    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung vom 29. August 2017 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 9/7). Da auch die übrigen Vor-aussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 16. März 2018 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge-währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Rechtsanwalt Reto Bachmann machte mit Honorarnote vom 25. Mai 2018 (Urk. 14) einen Gesamtaufwand von 6.94 Stunden bei einem Honoraransatz von Fr. 250.-- zuzüglich Kleinspesen von Fr. 6.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Angesichts des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist das Honorar zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 1'651.15 ([6.94 x Fr. 220 + Fr. 6.30] x 1,077) festzusetzen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Reto Bachmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, wird mit Fr. 1'651.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/8, Urk. 9/9 und Urk. 9/10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger