Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00272
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___, welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, seit 2011 verwitwet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern ist, reiste im März 2003 in die Schweiz ein und war von 2004 bis 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern – namentlich bei der Y.___ AG, Z.___ AG, der A.___ AG, der B.___ AG sowie bei verschiedenen Privatpersonen – als Reinigungskraft tätig (Urk. 8/8/2, Urk. 8/11 und Urk. 8/12). Am 27. Januar 2012 (Eingangsdatum) sowie am 14. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit 2003 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 und Urk. 8/17). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/13 und Urk. 8/35) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/16, Urk. 8/31-34, Urk. 8/36-37 und Urk. 8/41) ein. Nach Einholung eines polydisziplinären (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) Gutachtens bei der C.___ GmbH (C.___; Urk. 8/51 und Urk. 8/52), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 8/60) einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Prozess Nr. IV.2014.00807) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 8/73).
1.3 Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der C.___-Gutachter (Urk. 8/81, Urk. 8/84) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/87, Urk. 8/89-91) ein und liess die Versicherte bei der Gutachterstelle E.___ bidisziplinär begutachten (orthopädisch-neurologisches Gutachten vom 11. April 2017, Urk. 8/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juli 2017, Urk. 8/99, und Einwand vom 30. November 2017, Urk. 8/110) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/113 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 12). Am 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin das ihr vom Gericht zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5) samt Beilagen (Urk. 6/1-5) ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Urk. 10) ersuchte Rechtsanwalt Christos Antoniadis um Mitteilung, ob das Formular zur prozessualen Bedürftigkeit, welches von der Beschwerdeführerin persönlich dem Gericht eingereicht worden war, vollständig und korrekt ausgefüllt worden sei, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Formulars. Unter dem Hinweis, dass die eingereichten Akten zum Nachweis der Bedürftigkeit unvollständig erschienen, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Urk. 11) Frist angesetzt, um das Formular vollständig ausgefüllt beziehungsweise ergänzt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht erneut einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist weder das Formular noch Belege ein.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung von 12. Februar 2018 im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin als Raumpflegerin in einem 100%-Pensum arbeiten. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen der verminderten Belastbarkeit und der Tempoverlangsamung sowie des erhöhten Pausenbedarfs bei Schmerzen werde eine 30%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit anerkannt. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie sei bei der Begutachtung 56-jährig gewesen. Sie werde deshalb kaum mehr in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, auch nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ein zukünftiger Arbeitgeber müsste erhebliche Rücksicht auf ihre Behinderungen nehmen und würde höchstwahrscheinlich eine Person jüngeren Alters bevorzugen.
Die von den E.___-Gutachtern vorgenommene Reduktion der Arbeitszeit erweise sich als zu niedrig – respektive die Gutachter hätten überhaupt keine Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen, was den Ergebnissen der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) widerspreche. Die E.___-Gutachter hätten zudem nicht etwa eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % festgehalten, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung angebe, sondern eine solche von 60 bis 70 %. Es sei daher höchstens von einer 65%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs, bei welchem auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2012 abzustellen sei, sei aufgrund der Notwendigkeit der vermehrten Pausen, der reduzierten Arbeitsschnelligkeit sowie der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % vorzunehmen. (Urk. 1).
3.
3.1 Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/73) zum Schluss, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Es könne jedoch der neurologische und der orthopädische Gesundheitszustand nicht zuverlässig beurteilt werden.
3.2 Die E.___-Gutachter hielten in ihrem im Nachgang zum Urteil vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/73) erstellten bidisziplinären Gutachten vom 11. April 2017 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/96/72-73):
- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkung (ICD-10 M54.1) mit/bei:
- Spinalkanalstenose L3/L4 mit Stenosierung des Duraschlauchs
- Diskusprotrusion betont im Segment L3/L4 mit begleitender Spondylarthrose
- Status nach Laminektomie L4, partiell L3, 1999 (Portugal)
- Status nach mikrotechnischer chirurgischer Dekompression L3/L4 beidseits und L4/5 links 2008 (Universitätsklinik D.___)
- Status nach epiduraler Infiltration 2011 und Sakralblock 2012 ohne klinische Besserung
- (inkomplett) radikulären Ausstrahlungsschmerzen S1 rechts und zudem Muskelatrophie des Musculus vastus medialis rechts bei Claudicatio spinalis sowie distalen polyneuropathischen Beschwerden und Hinweisen auf Störungen des lemniscalen Systems bei bekannter cervicaler Myelopathie
- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M35.0) mit
- endgradiger Bewegungseinschränkung für die linksseitige Kopfseitneigung sowie Rotation
- deutlich eingeschränkter Reklination
- Status nach Korpektomie C6 und ventraler Spondylodese C5-C7 bei cervicaler Spinalkanalstenose
- residueller cervicaler Myelopathie C5/6
- Diskusprotrusionen im Segment C3/C4 sowie C4/C5
- Hinweisen auf Störungen des lemniscalen Systems bei bekannter cervicaler Myelopathie und ohne radikuläre Symptome
- Polyneuropathie der distalen unteren Extremitäten und Hinterstrangsymptome (ICD-10 G62)
- Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks (ICD-10 M57.4) mit
- knöchernem Outletimpingement
- Supraspinatussehnenteilruptur
- AC-Gelenksarthrose links mit Randosteophyten und subtotal aufgebrauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II – III (ICD-10 F19.01)
- medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenks mit einer Chondropathie Grad Kellgren I (ICD-10 M17.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/96/73):
- erworbener Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.68)
- rechtsbetontes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0)
- sensomotorisch demyelinisierendes Muster; rechts OP-würdiger Befund
- linksseitiges Rezidiv bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation links 2011
Aus rein neurologischer Sicht ohne die Bewertung von Funktionsstörungen, die sich aufgrund von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates ergäben, sei die Beschwerdeführerin in der Funktion ihrer Wirbelsäule aufgrund der strukturellen Veränderungen und des Status nach dreifacher Operation eingeschränkt. In Berücksichtigung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen der EFL vom 21. April 2014 umfasse das negative Leistungsbild das Heben und Tragen mittelschwererer bis schwerer Gegenstände, sowie Arbeiten, welche Bücken oder vornübergeneigte Haltungen erforderten. Auch seien keine Arbeiten zumutbar, welche mit regelhaften In- und Reklinationen der HWS verbunden seien. Feinmotorische Arbeiten seien nicht mehr leistbar. Ebenso seien aktuell Arbeiten in unebenem Gelände, sowie auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Das positive Leistungsbild beinhalte alle leichten Arbeiten in Wechselbelastung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht mehr zumutbar (100%ige Arbeitsunfähigkeit). In allen adaptierten Tätigkeiten gemäss dem vorgenannten positiven Leistungsbild sei die Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht (ohne Bewertung von zusätzlichen Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates) bezogen auf ein Vollpensum zu 60 % bis 70 % arbeitsfähig. Das Rendement von 30 % bis 40 % ergebe sich aufgrund der verminderten Belastbarkeit und einer Tempoverlangsamung sowie eines erhöhten Pausenbedarfs bei Schmerzen (100%-Pensum; 60 % bis 70 % Leistung). Zum Verlauf der neurologischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei zu sagen, dass die zuvor genannten funktionellen Einschränkungen seit etwa Juni 2011 bestünden und die Beurteilung seit diesem Zeitpunkt sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit gleichermassen gälten (Urk. 8/96/74).
Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der biomechanischen Funktion ihrer HWS und LWS, ihres linken Schultergelenks sowie bezogen auf die unteren Extremitäten in der biomechanischen Funktion ihres linken Kniegelenks limitiert mit einer daraus unweigerlich resultierenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. Die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: mehr als leichte körperliche Arbeiten; Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel; Heben und Tragen von Lasten körpernah über 8 kg ohne technische Hilfsmittel; repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen; Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung; Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen; Anheben von Gegenständen über Brusthöhe (Hyperlordosierung der LWS); das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS); jedwede Tätigkeiten mit vermehrter Umwendbewegung der HWS (Fliessbandtätigkeit); das Gehen auf unebenem Gelände; das Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; kniende Tätigkeiten; Tätigkeiten mit längerwährender Einnahme nur einer Körperposition; Tätigkeiten, welche überwiegend kniend sowie im Hocksitz durchgeführt werden; Tätigkeiten über Brusthöhe; repetitive kraftvolle Drehbewegungen des linken Armes auf Schulterhöhe; jedwede Tätigkeiten, welche eine körpersichernde Funktion der linken Hand bedingen (Körpersicherung an Seilen oder Geländern); Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund und Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (Urk. 8/96/75). Unter Wahrung der qualitativen Schonkriterien bestehe für eine knie-, rücken-, und schulteradaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In der angestammten Tätigkeit ergebe sich keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Einschränkungen aus orthopädischer Sicht gälten sei dem 27. Januar 2012 (Urk. 8/96/76).
Aus bidisziplinärer neurologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr einsetzbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). In adaptierten Tätigkeiten gemäss den oben genannten Spezifikationen bestehe ein Rendement von 30 % bis 40 %. Dies ergebe sich aufgrund der verminderten Belastbarkeit und einer Tempoverlangsamung sowie eines erhöhten Pausenbedarfs bei Schmerzen (100%-Pensum, 60 % bis 70 % Leistung; Urk. 8/96/76).
4.
4.1 Das bidisziplinäre E.___-Gutachten vom 11. April 2017 (Urk. 8/96) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten, namentlich auch der im Rahmen der C.___-Begutachtung durchgeführten EFL (vgl. Urk. 8/96/193 ff.), erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die E.___-Gutachter hätten die Schlussfolgerungen aus der EFL ungenügend berücksichtigt und keine erhebliche Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist festzuhalten, dass die E.___-Gutachter unter Berücksichtigung der EFL beziehungsweise der verminderten Belastbarkeit, der Tempoverlangsamung und der erhöhten Pausenbedarfs auch in angepasster Tätigkeit von einer 30- bis 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen sind (Urk. 8/96/74 und Urk. 8/96/76). Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwieweit sich aus der EFL (vgl. Urk. 8/52/22 ff.) eine weitergehende Einschränkung ergeben soll.
Das E.___-Gutachten erfüllt nach dem Gesagten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.3). Es kann daher darauf abgestellt werden
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter seien von einer Leistungseinschränkung von 30 bis 40 % ausgegangen, weshalb sich eine Reduktion um nur 30 % als ungenügend herausstelle, es sei maximal von einer Leistungsfähigkeit von 65 % auszugehen. Dem ist beizupflichten, rechtfertigt sich doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Konstellationen, bei welchen eine Prozent-Spanne als Beurteilung angegeben wird, einen Mittelwert heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2).
4.3 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils zu 65 % zumutbar ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Nachdem die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (Urk. 8/96/198) und sie sich am 27. Januar 2012 zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. 8/2), ist der hypothetische Rentenbeginn im Juli 2012.
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.2.2 Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2016 dargelegt (Urk. 8/73 E. 5) ist das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass die Tabellenwerte der LSE 2012 heranzuziehen sind (Urk. 1 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), wobei die Tabelle T17 anwendbar ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2016 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1). Innerhalb dieser Tabelle ist der Zentralwert gemäss Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) massgebend, da die Beschwerdeführerin, was überdies unbestritten blieb, ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Reinigungsbranche in einem Pensum von 100 % tätig gewesen wäre (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2016 E. 5). Es ist somit von einem Einkommen als Reinigungskraft/Hilfskraft von Fr. 4’393.-- auszugehen (LSE 2012, Tabelle T17, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen, >= 50 Jahre, Frauen, Ziff. 91). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,9 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 94-96) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘220.-- (Fr. 4‘393.-- : 40 x 41,9 x 12).
5.3
5.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
5.3.2 Wie dargelegt sind der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sämtliche Arbeiten zu 100 % zumutbar. Aus neurologisch-orthopädischer Sicht besteht aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und Tempoverlangsamung sowie eines erhöhten Pausenbedarfs bei Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 65 %, wobei die Ausübung eines 100%-Pensums in einem angepassten Belastungsprofil zumutbar ist (vgl. Urk. 8/96/76). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche dem gutachterlich festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Insbesondere sind der Beschwerdeführerin Überwachungsarbeiten weiterhin möglich. Es kann nicht gesagt werden, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des E.___-Gutachtens (19. April 2017, Urk. 8/96) 56 Jahre alt war und ihr somit noch acht Jahre bis zur Pensionierung blieben und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 8-9).
5.3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1. Innerhalb dieser Tabelle ist der Medianlohn von Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichten, heranzuziehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) ist dabei nicht auf den Lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, sondern auf den Totalwert abzustellen. Dieser beträgt Fr. 4'112.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 in allen Branchen von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 65 % ein Jahreseinkommen von Fr. 33'436.75 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0,65).
5.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin kann eine adaptierte Tätigkeit vollzeitlich ausüben, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, der verminderten Belastbarkeit und der Tempoverlangsamung besteht jedoch eine 35%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 4.2). Dieser quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wird bereits mit der 35%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, weshalb sie keinen Anlass für einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Wie sich aus dem E.___-Gutachten vom 11. April 2017 ergibt, ist die 1961 geborene Beschwerdeführerin, welche lediglich über Berufserfahrung als Arbeiterin in der Landwirtschaft und als Reinigungskraft verfügt (Urk. 8/96/169 und Urk. 8/17/4), auch qualitativ in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Diese Einschränkungen führen zwar nicht zur Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.3.2), sie schränken aber das Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten merklich ein. Es scheint daher gerechtfertigt, einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 30'093.10 (Fr. 33'436.75 x 0,9).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘220.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30’093.10 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'126.90 (Fr. 55‘220.-- - Fr. 30'093.10) und ein Invaliditätsgrad von 45,5 % (Fr. 25'126.90 : Fr. 55‘220.--). Bei einem Invaliditätsgrad von 45,5 % besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Koordinationsregeln in Bezug auf die Anspruchskonkurrenz mit der Witwenrente zu beachten (Art. 43 Abs. 1 IVG). Diese ist mit Wirkung ab 1. Juli 2012 auszurichten (vgl. E. 5.1).
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45,5 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800. anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
7.2 Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grund- sätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 15. März 2018 (Urk. 1) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
In Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Parteientschädigung erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis als gegenstandslos.
7.3.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.3.3 Nach der Rechtsprechung hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss sie nachweisen, dass sie den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Mit Verfügung vom 20. März 2018 (Urk. 3) wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin persönlich reichte in der Folge Formular samt Beilagen zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6/1-5). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten hatte, ob das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt worden sei, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Formulars ersuchte (Urk. 10), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Urk. 11) unter dem Hinweis, dass die eingereichten Akten zum Nachweis der Bedürftigkeit insbesondere hinsichtlich der Vermögensverhältnisse (Liegenschaft in Portugal) und in Bezug auf die Einkommens- respektive Familienverhältnisse unvollständig erscheinen, Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt beziehungsweise ergänzt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 11). Die angesetzte Frist wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zweimal erstreckt (Urk. 13, Urk. 14). Das Formular oder weitere Belege reichte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein.
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5, Urk. 6/1-5) allein kann insbesondere aufgrund der unklaren Verhältnisse betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Portugal nicht rechtsgenügend auf Bedürftigkeit geschlossen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2018 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 45,5 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler