Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00275
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, meldete sich unter Hinweis auf eine bipolare Störung am 24. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 24. September 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da medizinische Eingriffe noch bevorstehen würden (Urk. 6/21). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeld- und des Unfallversicherers bei (Urk. 6/25, Urk. 6/34, Urk. 6/41).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56; Urk. 6/61, Urk. 6/71) sprach die IVStelle mit Verfügung vom 19. Februar 2018 der Versicherten von 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 6/73 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2018 auf eine Duplik (Urk. 12) und reichte am 19. September 2018 die bei ihnen eingegangenen Arztzeugnisse nach (Urk. 13; Urk. 14/1-2). Auf Aufforderung des Gerichts (Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2019; Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019 die Arbeitsunterlagen aus dem Jahr 2008 ein (Urk. 17, Urk. 18/1-7). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und weder ihre Tätigkeit als Betreuerin noch eine andere Tätigkeit habe ausüben können. Da die Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zu einem 80 %-Pensum gearbeitet habe, seien die restlichen 20 % als Freizeit zu qualifizieren, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert seien. Somit bestehe ein IV-Grad von 80 % und die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 3 Mitte). Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine angepasste Tätigkeit im 50 %-Pensum zumutbar sei. Diese bestehe aus körperlich leichten, wechselbelastenden und strukturierten Tätigkeiten ohne Arbeiten mit wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Nacht- und Schichtarbeiten sowie auch Nässe- und Kälteexposition seien zu vermeiden. Um den IV-Grad ab Januar 2017 zu ermitteln, seien die beiden Einkommen zu vergleichen, welche die Beschwerdeführerin mit und ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte. Gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers betrage das jährliche Bruttoeinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung unter Berücksichtigung der Teuerung für das Jahr 2017 Fr. 51'139.95 bei einem 80 %-Pensum. Für die Festlegung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung sei auf die Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik abzustellen und von einem Einkommen für Hilfsarbeitertätigkeiten von Fr. 30'527.40 für das der Beschwerdeführerin zumutbare 50 %-Pensum auszugehen (S. 3 unten). Daraus resultiere ein IV-Grad von 32 % und es bestehe ab dem 1. Februar 2017 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (S. 4 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe vor der Erkrankung im Jahr 2008 in einem Pensum von 100 % in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Wechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit erfolgt, worauf auch dort aus gesundheitlichen Gründen das Pensum habe reduziert werden müssen. Bei ihr müsse davon ausgegangen werden, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % und in ihrem angestammten Beruf arbeiten würde. Es sei zu unterstreichen, dass bei ihr von einem Pensum von 100 % und einem versicherten Verdienst von zirka Fr. 90'000.-- auszugehen sei (S. 3 unten). Sie arbeite seit dem 17. Januar 2017 mit einem Pensum von 50 % im Z.___ in A.___ in der Aktivierung. Sie habe eine regelmässige Arbeitszeit, keine Verantwortung, eine leichte körperliche Tätigkeit und arbeite in der Funktion als Hilfsarbeiterin. Der frühere Gesamtleiter im B.___ sei heute Leiter des Z.___ und er habe ihr zu diesem Arbeitsplatz verholfen. Sie erziele mit ihrer Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'000.-- brutto, was einer angepassten Tätigkeit entspreche und nicht rentenausschliessend sei (S. 4 oben).
In der Replik vom 28. Juni 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin weiter fest, dass der Gesundheitsschaden klar während der Anstellung als kaufmännische Angestellte in der Anwaltskanzlei und bei einem Pensum von 100 % eingetreten sei. Somit sei beim Valideneinkommen klar auf das Einkommen in der Anwaltskanzlei abzustellen (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter mit Niveau 2 ab. Der Lohn für Hilfsarbeiter sei jedoch das Niveau 1 und es sei somit auf ein Einkommen von Fr. 4'300.-- abzustellen. Mit Nominallohnentwicklung betrage das Invalideneinkommen Fr. 54'606.-- und bei einem Pensum von 50 % ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 27'303.--. Dieses Einkommen sei nicht viel höher als das Einkommen, dass sie effektiv erziele. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass sie lohntechnisch die Ressourcen nicht ausschöpfe. Somit wäre im Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen klar das effektive Einkommen zu berücksichtigen. Wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei ihrem Einkommen gemäss Schreiben des Arbeitgebers klar um einen Soziallohn handle, den sie im 1. Arbeitsmarkt nie erzielen könnte. Auch sei ihr Arbeitsplatz als geschützter oder zumindest beschützter Arbeitsplatz zu verstehen. Somit könne beim Einkommensvergleich nicht auf den Soziallohn abgestützt werden und es sei zu prüfen, wie hoch ein Leistungslohn wäre. Gemäss Einschätzung des aktuellen Arbeitgebers könnte sie im freien Arbeitsmarkt mit einem Pensum von zirka 20 % arbeiten und ein Einkommen von zirka Fr. 1'000.- erzielen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wäre dies aber nur an einem Nischenarbeitsplatz möglich (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sowie der Einkommensvergleich und in diesem Zusammenhang schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht befristete.
3.
3.1 Die Ärzte des C.___ nannten im Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 6/25/5-8) folgende Diagnosen:
- Mehrfachverletzung vom 8. Juni 2015 mit
- instabiler Fraktur LWK 1
- Verletzung Mittelfuss rechts
- kleiner Kontusionsblutung rechts frontobasal
- Kontusion Fuss links
- Kniekontusion links
- Thoraxkontusion
- bipolare Störung
- aktuell gemischtes Zustandsbild
- psychotisch dekompensiert
- mit Wahngedanken, psychotischem Erleben, Affektlabilität, Affektinkontinenz und akuter Selbstgefährdung
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide an einer bekannten bipolaren Störung (vor sechs Jahren diagnostiziert), welche medikamentös therapiert werde. In den letzten Wochen sei ihre Psychopharmaka-Dosierung umgestellt worden. Die Beschwerdeführerin wohne seit zirka einer Woche bei ihrer Mutter, da sie seit Februar 2015 krankgeschrieben und so nicht immer alleine sei. Geplant wäre gewesen, dass ein Klinikeintritt erfolge. Im Verdacht stehe, dass die Beschwerdeführerin heute Nacht aus dem zweiten Stock aus dem Fenster gesprungen sei (zirka 5m Höhe). Die Beschwerdeführerin sei von der Mutter beobachtet worden, wie sie mit verschmutzten Füssen wieder ins Haus gekommen sei. Ob ein Sturz wirklich stattgefunden habe, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin selbst könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern (S. 3 oben). Bei akuter Suizidalität und bekannter bipolarer Störung seien mehrere psychiatrische Konsile im Verlauf der Hospitalisation erfolgt, in welchen ein aktuell gemischtes, psychotisch dekompensiertes Zustandsbild mit Wahngedanken sowie psychotischem Erleben und Affektlabilität bei akuter Selbstgefährdung habe festgestellt werden können. Eine Aufdosierung von Zyprexa auf 15 mg pro Tag sowie anxiolytische Therapie mit Temesta seien begonnen sowie eine 24 h Begleitung durch die Sitzwache angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei frühzeitig in die stationäre psychiatrische Anschlussbehandlung entlassen worden (S. 2 oben).
3.2 Die Ärzte des D.___ nannten im Bericht vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/30) als Diagnose eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1, Erstdiagnose 2015, davor bipolare affektive Störung [ICD-10 F31] seit 2008). Dazu führten die Ärzte aus, seit mindestens 2008 sei eine bipolare Störung bekannt und die Beschwerdeführerin sei seither mehrfach in stationär-psychiatrischer und ambulant-psychiatrischer Behandlung. Unter der medikamentösen Neueinstellung im Rahmen der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der klassischen bipolaren Symptomatik sowie dem psychotischen und wahnhaften Erleben derzeit komplett beschwerdefrei. Aussagen bezüglich der Prognose könnten zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer getroffen werden. Von der bisherigen Krankheitsgeschichte sowie dem bisherigen Verlauf der Erkrankung her sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lebenslang mit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung zu leben habe, auch zukünftig erneute manische, depressive oder psychotische Episoden möglich seien, und entsprechend unter regelmässiger und kontrollierter psychiatrischer Therapie sowie langfristig auch unter psychopharmakologischer Einstellung bleiben sollte. Wie sich auch aktuell zeige, sei die Beschwerdeführerin in Phasen unter engmaschiger psychiatrischer Behandlung und ausreichender psychopharmakologischer Substitution quasi symptom- und beschwerdefrei und in dieser Hinsicht auch ausreichend im Alltag strukturiert sowie motiviert, 100 % zu arbeiten (Ziff. 1.4).
Die psychiatrischen Symptome und damit verbundenen Einschränkungen seien im Rahmen der stationären Behandlung unter der psychiatrischen sowie psychopharmakotogischen Behandlung remittiert. Der Wiedereinstieg in das aktuelle Arbeitsumfeld stelle aufgrund des Schwergrades der letzten Krankheitsepisode ein erhöhtes Rückfallpotential dar, sodass in dieser Hinsicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von weiterhin 100 % bestehe. Ab dem 1. Januar 2016 schätzten die Ärzte aufgrund der reduzierten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit auf maximal 60 % ein. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Die Patientin sei auf Grund ihrer somatischen Verletzungen in Folge des Unfalls vom 8. Juni 2015 körperlich eingeschränkt und in Folge dessen 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diesbezüglich seien die behandelnden Kollegen im C.___ anzufragen. In Bezug auf die psychiatrische Erkrankung bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % bis Ende des Jahres, danach zunächst für 3 Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Insbesondere sei hierbei die grosse Rückfallgefahr bei zu früher und zu grosser Belastung zu nennen (Ziff. 1.7).
3.3 Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 6/44/1-5) folgende Diagnosen:
- Status nach Polytrauma vom 8. Juni 2015
- Status nach perkutaner Spondylodese BWK11/12 auf LWK2/3 bei LWK 1 Fraktur
- Osteosynthesematerialentfernung am 28. Juli 2016
- bipolare Störung, Erstdiagnose 2008
Dazu führte er aus, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres. Bezüglich Rücken sei eine wechselbelastende Tätigkeit erforderlich und bezüglich des psychischen Beschwerdebildes wäre ein Pensum von 50 % ideal oder ein Pensum von 100 % in geschütztem Rahmen (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. F.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/45/1-6) als Diagnose eine schizoaffektive Störung (Ziff. 1.1) und führte dazu aus, es bestehe seit dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Vor allem sei die psychische Belastbarkeit vor dem Hintergrund der chronifizierten schizoaffektiven Störung und aufgrund der Medikamenteneinnahme als deutlich reduziert zu erachten. Ein höheres Pensum als 50 % sei aktuell und wahrscheinlich in Zukunft nicht zumutbar. Vor allem bestehe die Gefahr eines Rezidives unter zu hoher psychischer Belastung (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 27. April 2017 (Urk. 6/54/4-5) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin bestehe auf Dauer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe vom 8. Juni 2015 bis zum 10. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 11. Januar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil umschrieb Dr. G.___ wie folgt: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Uberkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.
3.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 (Urk. 6/54/6) aus, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.1), eher aber eine bipolare affektive Störung mit psychotischen Symptomen, aktuell remittiert (ICD-10 F31.2), plausibel nachvollziehbar. Sowohl bei der schizoaffektiven Störung wie auch bei der bipolaren affektiven Störung handle es sich um eine episodisch oder chronisch verlaufende psychische Krankheit. Die einzelnen Phasen würden oft in unregelmäßigen Abständen kommen und gehen. Zwischen den akuten Krankheitsepisoden gebe es je nach Verlaufsform mehr oder weniger lange Zeitabschnitte, in denen die Betroffenen keinerlei Beschwerden hätten. Bei einem episodischen Verlauf und bei Krankheits- und Behandlungseinsicht könne heutzutage durch die verbesserten Behandlungsmöglichkeiten und bei rechtzeitiger Therapie eine hohe Lebensqualität erreicht werden. Durch ein Auftreten von belastenden Lebensereignissen sei ein Rückfall jedoch sehr wahrscheinlich. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin im remittierten Zustand, sie sei krankheitseinsichtig und compliant bei der Medikamenteneinnahme, so dass die Prognose nicht ungünstig sei.
Als Einschränkungen bestünden eine leichte Reduktion von Antrieb und Psychomotorik, bisweilen ausgeprägte Tagesmüdigkeit, vermindertes Durchhaltevermögen, reduzierte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vor allem aufgrund der notwendigen Medikation. Als Belastungsprofil nannte Dr. H.___ eine strukturierte Tätigkeit ohne Nacht- und Schichtarbeit.
In der Tätigkeit als Betreuerin bestehe seit dem 8. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. In angepasster Tätigkeit bestehe vom 8. Juni bis 31. Dezember 2015 eine vollständige vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 eine 40%ige und ab dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei nicht zu empfehlen, da dadurch die Gefahr eines schweren Rückfalls zunehme.
4. Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in orthopädischer als auch in psychiatrischer Hinsicht an einem langanhaltenden Gesundheitsschaden leidet, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. In der Tätigkeit als Betreuerin ist die Beschwerdeführerin sowohl aus orthopädischer wie auch aus psychiatrischer Sicht seit dem 8. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit gingen die behandelnden Ärzte wie auch die Ärzte des RAD infolge der durch die psychiatrische Diagnose bedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils ab dem 1. Januar 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.3-6).
5.
5.1 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, als Teilerwerbstätige einzustufen ist.
Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig. Die restlichen 20 % seien als Freizeit zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe vor der gesundheitlichen Einschränkung zu einem 80 %-Pensum gearbeitet (vgl. vorstehend E. 2.1). Als Beginn der gesundheitlichen Einschränkung nahm die Beschwerdegegnerin dabei denjenigen Zeitpunkt an, als die Beschwerdeführerin im Juni 2015 infolge psychotischer Phase mit Stimmenhören aus dem Fenster sprang (vgl. Urk. 6/13/6-7).
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die psychische Störung bereits im Jahr 2008 erstmals auftrat und diagnostiziert wurde und die Beschwerdeführerin deswegen seit Juli 2008 bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 10/2). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ausbruch der psychischen Erkrankung als Sekretärin/Assistentin in einer Anwaltskanzlei in einem 100 %-Pensum arbeitete und diese Stelle aufgrund der Erkrankung aufgeben musste respektive ihr schliesslich gekündigt wurde (vgl. Urk. 18/1-7). Die Erkrankung machte sich gemäss eigenen Angaben auch bei den nachfolgenden Tätigkeiten und in Angriff genommenen Umschulungen bemerkbar, so dass diese immer wieder krankheitsbedingt abgebrochen werden mussten (vgl. Urk. 10/2, so auch Urk. 1 S. 1 unten f., Urk. 9 S. 1 unten f.). Dass die Beschwerdeführerin vor dem Sprung aus dem Fenster und dem (erneuten) Ausbruch der psychischen Erkrankung aus freien Stücken zu 80 % arbeitete, ist mit Blick auf die medizinische und berufliche Vorgeschichte nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin schloss erst im Jahr 2006 ihr kaufmännische Lehre ab (Urk. 6/1/1), arbeitete in der Folge kurzzeitig in ihrem Lehrbetrieb (J.___) und für wenige Monate in einem weiteren Betrieb, bevor sie im März 2008 die Arbeit in der Anwaltskanzlei K.___ aufnahm (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/9). Angesichts der vorliegenden Unterlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden während der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Anwaltskanzlei eingetreten ist. Entsprechend ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte resp. Sekretärin tätig wäre.
Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nachgehen würde.
6.
6.1 Damit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ab Januar 2017 vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht der L.___ (Urk. 6/16/7-11; Urk. 6/53) vom 11. September 2015. Aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass die Anstellung ursprünglich auf 1 Jahr befristet gewesen und dann verlängert worden sei, um der Beschwerdeführerin Zeit zu geben, eine andere Anstellung zu finden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin infolge Krankheit gekündigt. Aufgrund der ursprünglich befristeten Anstellung bei der L.___ ist nicht anzunehmen, dass diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, weshalb diese Tätigkeit zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden kann.
Der Ausbruch der psychischen Erkrankung geht wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) auf das Jahr 2008 zurück, als die Beschwerdeführerin als Sekretärin/Assistentin in einer Anwaltskanzlei tätig war. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nach wie vor in dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit tätig wäre, weshalb der damals vereinbarte Lohn heranzuziehen ist. Der vertraglich vereinbarte Jahreslohn betrug im Jahr 2008 Fr. 62'400.-- (Fr. 4'800 x 13, vgl. Urk. 18/1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2009 von 2.1 %, im Jahr 2010 von 1.1 %, im Jahr 2011 von 1.0 %, im Jahr 2012 von 1.0 %, im Jahr 2013 von 0.7 %, im Jahr 2014 von 1.0 %, im Jahr 2015 von 0.5 %, im Jahr 2016 von 0.8 % und im Jahr 2017 von 0.4 % (T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2017) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 67’969.70 für das Jahr 2017 (Fr. 62'400.-- x 1.021 x 1.011 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005 x 1.008 x 1.004). Dieses entspricht auch in etwa dem gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2014, Tabelle TA1, Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Frauen, ermittelten Tabellenlohn von Fr. 60'591. für das Jahr 2017 (Fr. 4'762.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005 x 1.008 x 1.004) und liegt zu Gunsten der Beschwerdeführerin etwas höher.
6.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin Tabellenlöhne (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2) heran und errechnete für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 61'054.82 (Fr. 4'808.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005 x 1.005 x 1.005) respektive Fr. 30'527.40 in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4).
Angesichts der bestehenden insbesondere psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) vermag die Beschwerdeführerin die in der kaufmännischen Ausbildung und nach nur kurzzeitiger beruflicher Erfahrung auf diesem Beruf erworbenen Kenntnisse nicht gewinnbringend in einer leidensadaptierten Tätigkeit einzubringen, mit anderen Worten verfügt sie aufgrund der wenigen beruflichen Erfahrung über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, die vorliegend eine Einstufung in das Kompetenzniveau 2 - wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen - rechtfertigt, sondern es ist aufgrund der vorliegenden Umstände vielmehr vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Somit ist für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 54'712.45 (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005 x 1.008 x 1.004) respektive Fr. 27'356.25 in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Auf das von der Beschwerdegegnerin tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. Urk. 9 S. 2 unten) kann dagegen nicht abgestellt werden, da es sich dabei um einen Soziallohn (vgl. BGE 116 V 253) handelt.
6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'969.70 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'356.25 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'613.45 und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von gerundet 60 %.
6.7 Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2018, dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager