Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00277
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1956 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die Grundschule und war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 stets als Hausfrau tätig; sie ist Mutter von vier Kindern (1976-1984; Urk. 7/3 S. 1-4, Urk. 7/6). Im Zusammenhang mit beidseitigen Kniebeschwerden musste sich die Versicherte mehreren operativen Eingriffen unterziehen, zuletzt am 16. September 2016 am linken und am 16. März 2017 am rechten Knie (Urk. 7/12); die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 4. Februar 2017 (Urk. 7/3 S. 6). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt ab, insbesondere fand am 26. September 2017 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/20) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Februar 2018 fest (Urk. 7/25 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 19. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zu gewähren. Verfahrensrechtlich sei daneben ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 6. Juni 2018 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der Abklärungen vor Ort sei dabei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Methodenwahl zutreffend sei und allein die Korrektheit der Haushaltsabklärung bestritten werde. Nach seinen Instruktionen habe die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung täglich ihren rund 500 m2 grossen Garten gepflegt (Urk. 1 S. 4). Der Bereich Gartenarbeit sei dabei mit durchschnittlich 30 % zu gewichten, was zu Lasten der Bereiche Ernährung, Wohnungspflege und Wäsche gehe. Bei der Schadenminderungspflicht sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge zweier Herzinfarkte eine ganze Rente beziehe, sodass in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche von einer Einschränkung von 50 % auszugehen sei; bei der Gartenarbeit sei eine solche von 100 % ausgewiesen (S. 5 f.). Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 59.5 %, gerundet 60 %. Ginge man im Bereich Garten ebenfalls von einer Einschränkung von 50 % aus, würde dies noch immer zu einem Invaliditätsgrad von 45 % führen (Urk. 6 unten).
Im Rahmen der Replik präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Angaben betreffend die Grösse des Gartens unter Beilage des Grundbuchauszuges. Die Gartenanlage sowie der (unbefestigte) Hausumschwung seien dabei auf 356 m2 zu beziffern, die Angaben in der Haushaltsabklärung (Sitzplatz, 15 m2/Rasen) seien somit falsch (Urk. 10 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 die folgenden Diagnosen:
- Status nach auswärtiger Implantation einer Knietotalendoprothese rechts mit nachfolgenden mehreren Revisionseingriffen wie Tuberositas Osteotomie sowie Inlaywechsel und trotzdem persistierenden Schmerzen und eingeschränkter Flexionsfähigkeit
- Status nach erfolgreicher Implantation einer Knietotalendoprothese links am 16. September 2016 mit von dieser Seite her sehr zufriedener Patientin
- Status nach Knietotalendoprothesenwechsel rechts, Entfernung der mediacta Prothese und Implantation einer Next Gene Prothese LCCK am 16. März 2017
Insgesamt sei der Verlauf bei diesem äusserst komplexen Eingriff bisher sehr erfreulich. Die Patientin könne das Knie wieder problemlos etwas über 90 Grad flektieren und auch aktiv wieder voll strecken. Insgesamt sei sie auch subjektiv mit dem erreichten Resultat sehr zufrieden (letzte Kontrolle am 26. Juni 2017). Von Seiten der operierten Kniegelenke wäre eine Wechseltätigkeit von Sitzen zum Aufstehen, kurz herumgehen und wieder sitzen durchaus möglich, schwer belastende Tätigkeiten seien weder sinnvoll noch realistisch. Eine leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit sei mindestens zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/12).
3.2 Die für die Haushaltsabklärung vom 26. September 2017 verantwortliche Fachperson führte insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einem diesem gehörenden Mehrfamilienhaus in Z.___ lebe. Die unteren zwei Wohnungen würden von ihnen und der Familie eines Sohnes (drei Kinder) bewohnt, während die restlichen 3-4 Wohnungen zu einem marktüblichen Mietzins an externe Mieter vergeben seien. Die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit weiterhin als Hausfrau tätig; seit der Einreise in die Schweiz habe sie keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/18 S. 3). Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mehrheitlich zu Hause und beziehe infolge zweier Herzinfarkte eine ganze IV-Rente. Im Haus seien zudem ein Sohn der Beschwerdeführerin wohnhaft, welcher 100 % erwerbstätig sei, die Schwiegertochter, welche keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe, sowie die drei Kinder (Kindergartenalter, Kleinkind; S. 2 ff.).
Bei guter Gesundheit würden sich die Beschwerdeführerin und die Schwiegertochter die Arbeiten im Haushalt und der Kinderbetreuung gemeinsam aufteilen. Bei der Schadenminderungspflicht sei zudem die Mithilfe des Ehemannes sowie des Sohnes zu berücksichtigen. Im Bereich Haushaltführung (5 %) würden keine Einschränkungen bestehen, da kognitiv keine Beschwerden bestehen würden. Bei der Ernährung (35 %) sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit circa 60 % der Arbeiten ausgeführt habe (S. 5); unter Berücksichtigung der glaubhaften Einschränkungen bei den Koch- und Reinigungsarbeiten sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes, des Sohnes sowie der Schwiegertochter von einer Einschränkung von 25 % auszugehen. Bei der Wohnungspflege (20 %) sei vor der Erkrankung von einer hälftigen Aufteilung zwischen Beschwerdeführerin sowie der Schwiegertochter auszugehen, was unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Sohnes sowie des Ehemannes zu einer Einschränkung von 25 % führe. Der Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei mit 5 % zu gewichten. Da die Einkäufe und administrativen Tätigkeiten seit jeher durch den Ehemann sowie den Sohn erledigt worden seien (mangelnde Deutschkenntnisse) sei von einer Einschränkung von lediglich 10 % auszugehen (S. 6). Den Bereich Wäsche und Kleiderpflege (20 %) habe die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mehrheitlich selber erledigt (S. 6 unten). Eine etappenweise Mithilfe sei ihr weiterhin zuzumuten, was unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zu einer Einschränkung von 30 % führe. Im Bereich Kinderbetreuung (15 %) sei der Beschwerdeführerin eine Aktivität im Freien (Spielplatz, Hallenbad, Zoobesuch) nicht mehr zuzumuten, was zu einer Einschränkung von 30 % führe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würden im Bereich Verschiedenes keine Arbeiten anfallen. Insgesamt führe dies zu einer Einschränkung von 24.75 %. Heute würden praktisch alle Arbeiten im Haushalt durch ihre Schwiegertochter erledigt, die Einkäufe und die administrativen Tätigkeiten durch den Ehemann und den Sohn (S. 7).
4.
4.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/18 S. 3, Urk. 7/6) und aufgrund der beidseitigen Kniebeschwerden bei allen kniebelastenden Tätigkeiten eingeschränkt ist.
4.2 Strittig ist demgegenüber zunächst die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf sowie Wäsche/Kleiderpflege, wobei insbesondere das Ausmass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 5). Während die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von einer Einschränkung von 10 % (Einkauf), 25 % (Ernährung, Wohnungspflege) respektive 30 % (Wäsche, Kleiderpflege) ausging, hält der Vertreter der Beschwerdeführerin eine solche von generell 50 % als angemessen. Bei der Ermittlung der konkreten Einschränkungen handelt es sich um einen typischen Ermessensentscheid. Zu beachten gilt es dabei, dass es bei der Unangemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
Triftige Gründe, welche ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund der medizinischen Akten (vgl. E. 3.1) zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann. Zudem ist von einem Mehrgenerationenhaushalt auszugehen, wobei insbesondere der Schwiegertochter sowie dem Sohn und – auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt – dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe zuzumuten ist. In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint dabei die Festsetzung der Einschränkungen in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege (25 %), Einkauf (10 %) und Wäsche/Kleiderpflege (30 %) als zutreffend, zumindest nicht als unangemessen.
4.3 Was die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der Gartenarbeit betrifft, ist anzumerken, dass die Angaben in der Haushaltsabklärung nicht unzutreffend sind. So ist von einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten auszugehen, wobei die beiden Parterrewohnungen von der Familie der Beschwerdeführerin bewohnt werden; bei der festgehaltenen Rasenfläche (15 m2) handelt es sich um den unmittelbar zur Wohnung gehörenden Sitzplatz. Dass die Beschwerdeführerin vor den gesundheitlichen Problemen den ganzen Garten des Mehrfamilienhauses gepflegt hat, ist denkbar, ergibt sich aber aus den Abklärungen vor Ort nicht. So ist unter Verschiedenes (u. a. Pflanzen- und Gartenpflege; Urk. 7/18 S. 7) festgehalten, dass gemäss den Angaben vor Ort keine Arbeiten in diesem Bereich anfallen würden. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Aufgrund der klaren Angaben im Haushaltsabklärungsbericht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht berücksichtigungsrelevant im Garten tätig war. Zusammenfassend kann demnach auf die nachvollziehbare und schlüssige Haushaltsabklärung abgestellt werden, was bei einem Invaliditätsgrad von rund 25 % zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.4 Selbst wenn man entsprechend den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 30 % im Garten tätig gewesen wäre, würde dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Reduziert man – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) – die Bereiche Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche/Kleiderpflege um je 10 % führt dies in diesen Bereichen zu den folgenden Behinderungen: Ernährung 6.25 % (0.25 x 25 %), Wohnungspflege 2.5 % (0.1 x 25 %) sowie Wäsche/Kleiderpflege 3 % (0.1 x 30 %). Zusammen mit den Behinderungen in den Bereichen Einkauf (0.5 %) sowie Betreuung von Kindern (4.5 %) ergibt sich eine Teilinvalidität von 16.75 %.
Auch im Bereich Gartenpflege ist nun aber – entsprechend den anderen Tätigkeitsbereiche - zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die leichteren Arbeiten noch immer selber erledigen kann; weiter gilt auch hier die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen. Bei einer Einschränkung von 30 % würde dies zu einer Behinderung von 9 % und einem Invaliditätsgrad von 25.75 % führen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gartenarbeit besonders kniebelastend ist, führte auch eine Einschränkung von 50 % noch zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (31.75 %).
4.5 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty