Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00278


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 16. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschulmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/1/15; Urk. 7/1/22; Urk. 12/43; Urk. 12/50; Urk. 12/60-65). Am 26. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an (Urk. 7/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, erteilten dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zum Industrielackierer (vgl. Mitteilung vom 29. Juni 1999, Urk. 7/1/7). Diese Ausbildung schloss der Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.

    Mit Mitteilungen vom 17. Oktober 2003 (Urk. 7/15), 20. November 2006 (Urk. 7/19) sowie 14. Januar 2010 (Urk. 7/23) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. März 2015 (Urk. 7/38) tätigte die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 7/66). Auch veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 30. Mai 2017 und ergänzend am 2. August 2017 erstattet wurde (Urk. 7/72; Urk. 7/75).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78-79; Urk. 7/84; Urk. 7/88) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/90 = Urk. 2) auf.


2.    Der Versicherte erhob am 19. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Subeventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8) wurden die Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen, welche schliesslich am 19. Juli 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (Urk. 11; Urk. 12/0-88). Diese Akten sowie die Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis August 2014 als Industrielackierer in einem Pensum von 100 % gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 32'956.-- erzielt habe. Er habe die Meldepflicht verletzt, indem er dies nicht mitgeteilt habe. Zu dieser Zeit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zurückgefordert würden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine Intelligenzminderung oder ein niedriger IQ hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Auch verfüge er über Ressourcen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihn in der bisherigen Tätigkeit als Industrielackierer einschränke, sei nicht mehr ausgewiesen. Die Rente sei deshalb aufzuheben (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei neben der Intelligenzminderung auch in psychischer Hinsicht stark eingeschränkt, weshalb er sich in Therapie begeben habe. Er sei sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich an seine Grenzen gelangt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei nicht schlüssig. Die Invalidenrente sei ihm aufgrund des labilen Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Erst wenn die Behandlung eine Zeit lang angedauert habe, könne eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen. Selbst wenn vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werde, habe er aufgrund der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Viertelsrente. Ansonsten sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Rentenaufhebung rechtens ist. Als Vergleichszeitpunkt (vorstehend E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1-3.2) massgebend ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/9).


3.

3.1    Anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/9) lagen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte vor:

3.2    Med. pract. A.___, praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 (Urk. 12/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorientierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten.

3.3    Mit Bericht vom 17. Juni 1997 (Urk. 12/34-39) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folgeerscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederung sei derzeit gefährdet (S. 3).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte:

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, informierte mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/54) über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte eine seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung und Lernschwierigkeit als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1-1-1.2). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten seit der Kindheit berichtet. Des Weiteren sei er teilweise sehr impulsiv mit etwas mangelnder Impulskontrolle (S. 5 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei körperlich voll belastbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Eine Prozentangabe sei theoretischer Natur. Es seien keine intellektuell fordernden Aufgaben möglich. Die Schulbildung sei auf einem tiefen Niveau. Planungsarbeiten könnten vermutlich aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht korrekt durchgeführt werden (S. 2 und S. 5 Ziff. 2.1). Eventuell müsste ein neuropsychologisches Gutachten erstellt werden, um die kognitiven Defizitschwächen genauer quantifizieren zu können (S. 6 Ziff. 7).

4.3    Am 9. Februar 2017 wurde das neuropsychologische Gutachten durch D.___ erstattet (Urk. 7/66). Diese kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit zeige. Die Untersuchung habe über sieben Stunden gedauert (S. 3). Das neuropsychologische Profil zeige ein inkonsistentes Muster mit einer Leistungsspanne von überdurchschnittlich guten Leistungen bis hin zu schwer beeinträchtigten Leistungen. Der Gesamt-IQ von 62 spreche für eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Die Beschwerdevalidierung beweise allerdings manipulatives Antwortverhalten und Verdeutlichungstendenzen. Der Beschwerdeführer liege mit hoher Wahrscheinlichkeit durchwegs im unteren Bereich der Intelligenz. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei einer leichten Intelligenzminderung zusammen mit dem vorhandenen beeinträchtigten kognitiven Leistungsmuster die Anforderungen an das (Mit)Führen eines selbständigen Haushaltes (mit Ehefrau und Kind) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde. Es könne nicht durchwegs eine positive Aussage über tatsächlich vorhandene kognitive Funktionsstörungen gemacht werden. Ein durchwegs gültiges Testprofil könne aufgrund der negativen Antwortverzerrungen nicht erstellt werden. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, könne daher nicht beurteilt werden (S. 8 f.).

4.4    Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 erkannte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die neuropsychologische Untersuchung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Untersucherin erkenne Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen in der Beschwerdevalidierung, welche durch Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei der Testleistung unterstützt würden. Es ergebe sich insgesamt ein inkonsistentes Muster. Der gemessene IQ von 62 widerspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushaltes mit Ehefrau und Kind. Es bleibe weiterhin unklar, aufgrund welchen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beziehe. In Anbetracht des Gesamtverlaufes sei der Invaliditätsgrad von 75 % nicht zu plausibilisieren. Zur Klärung werde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 7/77 S. 4 f.).

4.5    Am 30. Mai 2017 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/72). Dabei diagnostizierte er eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63), Differentialdiagnose (DD): aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine grossteilige ausserhäusliche Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) nannte er als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit. g).

    Weiter hielt Dr. E.___ fest, dass in der Untersuchung keine Intelligenzprobleme aufgefallen seien. Der Umstand, dass er den Haushalt tageweise mitführen könne, spreche gegen den festgestellten tiefen IQ. Der Beschwerdeführer poche sehr auf sein Recht auf eine Invalidenrente, was sein manipulatives Verhalten erklären könne. Eine Intelligenzminderung sei jedenfalls nicht gesichert. Es sei anzunehmen, dass die Kriterien einer Störung der Impulskontrolle erfüllt seien, wobei differentialdiagnostisch eine aggressive Persönlichkeitsstörung erwogen werden müsse. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei echt. Er erkläre sich bereit, eine ambulante psychiatrische Therapie aufzunehmen und ein beruhigendes Medikament einzunehmen. Ein derartiges therapeutisches Vorgehen sei zumutbar und zielführend, da so die Störung der Impulskontrolle beziehungsweise die aggressive Persönlichkeitsstörung gebessert werden könne (S. 7 f. lit. h). Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich familiär zu stabilisieren. Er betätige sich drei Tage pro Woche als Hausmann und Kindererzieher. Für eine höhere Arbeitsleistung als 25 % sei er nicht motiviert. Dies stelle einen krankheitsfremden Faktor dar. Ein sekundärer Krankheitsgewinn könne angenommen werden. Die Tagesgestaltung sei regelmässig. Er habe eine aktive Lebens- und Freizeitgestaltung. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Eine affektive Störung lasse sich nicht nachweisen (S. 9, S. 14).

    Die Arbeitsfähigkeit dürfte in erster Linie durch die gestörte Impulskontrolle eingeschränkt sein. Bei für ihn ungünstigen Situationen könne er unbeherrscht reagieren. Eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsort mit wenig direktem Kundenkontakt und keinem übermässigen Stress sei geeignet. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zu einer psychiatrischen Therapie zu bewegen, bei der auch neuroleptisch wirkende Medikamente einzusetzen seien. Das definitive Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach durchgeführter Therapie bestimmt werden. Eine Intelligenzminderung sei nicht gesichert. Von der Intelligenz her sollte er übersichtliche Arbeiten ausüben können (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen Tätigkeiten, welche als angepasst beurteilt werden könnten, durch die Störung der Impulskontrolle derzeit zu zirka 40 % eingeschränkt. Nach Durchführung einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine partielle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Daneben seien psychosoziale Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mitverantwortlich. Der Beschwerdeführer beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn und sei nicht motiviert, mehr als 25 % zu arbeiten. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (S. 14 f.).

4.6    Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 erachtete der RAD das psychiatrische Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Der Beschwerdeführer sei in den bisherigen sowie in angepassten Tätigkeiten derzeit zu 40 % eingeschränkt. Nach einer geeigneten medikamentösen Therapie werde sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (vgl. Urk. 7/77 S. 6 f.).

4.7    Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückfrage beantwortete Dr. E.___ am 2. August 2017 in dem Sinne, als die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem Untersuchungsdatum (12. Mai 2017) gelte. Falls die Impulskontrollstörung kongenital-hirnfunktionell bedingt sei, gelte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der beruflichen Ausbildung beziehungsweise ab Beginn der Berufstätigkeit (Urk. 7/75).

4.8    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/86 = Urk. 3) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___. Dabei gab sie an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 24. November 2017 behandle und bisher zwei Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Gespräch deutliche Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine klinisch gut nachvollziehbare Intelligenzminderung, Impulskontrollstörung und mangelnde Leistungsfähigkeit gezeigt. Eine emotionale Störung mit aggressiver sozialer Verhaltungsstörung und Ängsten sei gut nachvollziehbar. Er sei nicht nur manchmal, sondern sehr häufig beziehungsweise durchgehend unberechenbar aggressiv. Es liege eine deutlich mangelnde emotionale Selbstregulation vor. Sie bezweifle, dass er einen Haushalt selbständig führen könne, auch wenn er dies erzähle. Der Beschwerdeführer scheine im ganzen Kontaktverhalten, dem Intelligenztest mit 62 Punkten sowie seinen Äusserungen intelligenzgemindert. Er sei familiär und sozial nicht gut vernetzt. Es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gutachterlich beschriebene Tätigkeit ohne übermässige Stresseinwirkung und wenig Kundenkontakt sei kaum vorstellbar. Unter neurologischer Medikation sei eine Besserung des Gesundheitszustandes hypothetisch möglich. Derzeit sei eine Eingliederung auf dem zweiten Arbeitsmarkt in einem Pensum von maximal 50 % denkbar. In der Gesamtheit des Gesundheitsschadens sei auch langfristig nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, falls möglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Eine weitere neuropsychologische Testung wäre ratsam (S. 1 ff.).


5.

5.1    Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 7/9) mit jenem bei Rentenaufhebung am 15. Februar 2018 (Urk. 2) erweist sich infolge der damaligen dürftigen Aktenlage bereits als schwierig. So wurde das Vorliegen einer emotionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des B.___ zwar bestätigt (vgl. Urk. 12/34-39 S. 2 Ziff. 3). Von der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen nicht anerkannt (vgl. Verfügung vom 26. September 1997, Urk. 12/31). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Urk. 7/26 S. 1 unten; vgl. auch Urk. 7/9/3).

5.2    Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. Das neuropsychologische Profil war nicht durchwegs gültig und ergab ein inkonsistentes Muster mit manipulativem Verhalten und Verdeutlichungstendenzen. Das Vorhandensein einer kognitiven Funktionsstörung konnte daher aus neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Auch die Ergebnisse des IQ-Tests sind aufgrund des manipulativen Verhaltens nicht ohne Weiteres zu übernehmen (vgl. Urk. 7/66 S. 8 f.). Die effektive Ausprägung der Intelligenzminderung bleibt unklar.

    Die durch Dr. E.___ erfolgte psychiatrische Begutachtung erweist sich sodann als nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. So hat Dr. E.___ in seiner Beurteilung insbesondere nicht erkannt, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt wurde, dass die Impulskontrollstörung des Beschwerdeführers hirnorganisch bedingt ist (vorstehend E. 5.1). Seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die von ihm vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung des diagnostizierten psychischen Leidens ohne Berücksichtigung der heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend 1.2), so dass sich das Gutachten vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage, weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt. Überdies wäre eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die von Dr. E.___ vorgenommene Beurteilung ebenfalls nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, attestierte er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit doch bei Vorhandensein einer kongenital-hirnfunktionell bedingten Impulskontrollstörung ab Beginn der beruflichen Ausbildung (Urk. 7/75).

5.3    Anhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung/Anpassung an die Behinderung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. So zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der über sieben Stunden dauernden neuropsychologischen Testung keinerlei Ermüdung, sondern vielmehr eine gute Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit (vgl. 7/66 S. 3), was das Ausmass der beklagten Konzentrationsstörungen zumindest fraglich erscheinen lässt. Zudem ist er offenbar fähig - wenn auch nicht langanhaltend - auf dem ersten Arbeitsmarkt zu reüssieren. Weshalb er die von Januar bis August 2014 ausgeübte Tätigkeit als Industrielackierer bei der G.___ wieder aufgegeben hat und ob sein gesundheitliches Leiden hierfür ausschlaggebend war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die im Fragebogen für Arbeitgebende als Kündigungsgrund aufgeführte berufliche Neuausrichtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 S. 1 Ziff. 2.2) ist jedenfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Denkbar wäre auch, dass er die Anstellung aufgrund seiner Verhaltensprobleme wieder aufgegeben hat respektive aufgeben musste. Auffallend ist weiter, dass es dem Beschwerdeführer trotz möglicherweise geringem IQ nach eigener Aussage möglich ist, Haushalt und Kind an drei Tagen pro Woche zu versorgen und nebenher auch im Imbiss seiner Mutter tätig zu sein (Urk. 7/42; Urk. 7/72 S. 3, S. 9). Eine Haushaltsabklärung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ohne eingehendere Prüfung der Statusfrage weiterhin als voll erwerbstätig angesehen (vgl. Urk. 7/77 S. 8 unten). Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen als unerlässlich. Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jährigem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2) vorzunehmen, welche angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» auch vermehrt zu unterstützen und vom Beschwerdeführer aktiv mitzutragen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019) wären. Dies hat die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen.

5.4    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans